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Wiener Zeitung. Nr. 286. [Wien], 30. November 1850.

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[Beginn Spaltensatz] Anstößiges und den öffentlichen Anstand Verletzendes
enthalte.

Die Sicherheitsbehörde ist überhaupt berufen, für die
Aufrechthaltung der Ruhe, Ordnung und des Anstandes
während der Darstellung zu wachen und alle Störun-
gen des öffentlichen Vergnügens ferne zu halten.

Wenn dringende Rücksichten es erfordern, kann sie die
Aufführung eines Bühnenwerkes gegen nachträglich ein-
zuholende Genehmigung des Statthalters ganz oder theil-
weise untersagen und selbst die Fortsetzung einer bereits
begonnenen Darstellung einstellen.

Jn außerordentlichen Fällen ist sie ermächtigt, das
Gebäude räumen und schließen zu lassen.

§. 7. Gegen die Entscheidung des Statthalters steht
dem Theater=Unternehmer der Recurs an den Minister
des Jnnern gegen die Verfügungen der Sicherheitsbe-
hörde an den Statthalter zu.

Strafen.

§. 8. Jede Uebertretung der Bestimmungen dieses Ge-
setzes ist als ein Vergehen mit einer Geldbuße von 50 bis
500 Gulden C. M. und bei erschwerenden Umständen über-
dies mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen, un-
beschadet der gerichtlichen Verfolgungen, wozu die auf-
geführten Stücke ihrem Jnhalte nach Anlaß geben
könnten.

§. 9. Einzelne anstößige Abweichungen von dem geneh-
migten Texte eines Bühnenwerkes ( Extemporationen ) sind
nach Maßgabe der aus dem Jnhalte derselben hervorleuch-
tenden üblen Absicht an dem Schuldtragenden von der
Sicherheitsbehörde mit einer Ordnungsstrafe von 5 bis
50 fl. zu ahnden, in so ferne nicht eine strengere Strafe
nach dem gegenwärtigen Gesetze oder nach den allgemei-
nen Strafgesetzen dadurch verwirkt wurde.

Wien, am 25. November 1850.

    Bach m. p.

Jnstruction
an die Statthalter derjenigen Kronländer, für welche
die Theater=Ordnung in Wirksamkeit tritt, die Handha-
bung derselben betreffend.

Durch die beiliegende, von Sr. k. k. Majestät mit der
Allerhöchsten Entschließung vom 14. November d. J. ge-
nehmigte Theater=Ordnung wird die Aufführung von Büh-
nenwerken im Bereiche des Kronlandes von der Bewilli-
gung des Statthalters abhängig gemacht.

Um bei der Handhabung der durch das Gesetz dem
Statthalter eingeräumten Befugnisse von dem richtigen
Gesichtspuncte auszugehen, werden Sie sich nachfolgende
Grundsätze als Richtschnur gegenwärtig halten:

Das Theater, als ein mächtiger Hebel der Volksbil-
dung, darf in seinen höheren Zwecken der Pflege und
Vervollkommnung der auf demselben thätigen Künste nicht
nur nicht beirrt, sondern muß vielmehr auf das Wirk-
samste unterstützt werden.

Die Mittel der Staatsverwaltung, die Kunstzwecke zu
fördern, liegen vor Allem in einer vorsichtigen Auswahl
der Personen, denen die selbstständige Leitung von Büh-
nen anvertraut wird, dann in der umsichtigen Benützung
jenes Einflusses, der rücksichtlich einzelner größerer Kunst-
institute dem Staate aus Beitragsleistungen aus den öf-
fentlichen Geldern oder aus dem Schutze besonderer Pri-
vilegien oder Vergünstigungen erwächst. Von solchen Jn-
stituten kann mit Recht in Anspruch genommen werden,
daß sie sich als Pflanzschulen höherer Leistungen bewäh-
ren, und daß durch sie einer verderblichen Geschmacks-
richtung entgegen gearbeitet werde.

Bei Lösung dieser Aufgabe werden Euer... des
Beirathes sachverständiger Männer nicht entbehren können.

Ueber die Art und Weise, diesen Beirath zu benützen
und über den ganzen Organismus, unter welchem die
Einflußnahme der Regierung in dieser Richtung zu brin-
gen wären, läßt sich im Allgemeinen nichts festsetzen.

Es muß dies abhängig gemacht werden von den loca-
len Verhältnissen, von den verfügbaren Mitteln, von der
Wichtigkeit und der Kunststufe, die die einzelnen, im
Kronlande befindlichen Bühnen erreicht haben, dann von
den vorhandenen Kräften und ihrer Bereitwilligkeit, die
Staatsverwaltung in Förderung der Kunstzwecke zu un-
terstützen.

Jch erwarte hierüber Jhre besonderen Vorschläge.

Bei Ausübung des Jhnen vom Gesetze in Absicht auf
das Bühnenwesen eingeräumten Wirkungskreises haben
Sie die Pflicht der Staatsverwaltung ins Auge zu fas-
sen, Uebertretungen der Strafgesetze hintanzuhalten, Re-
ligion, Moral und Ehre vor Angriffen zu schützen, und
Ruhe und Ordnung vor Störungen zu bewahren.

Hiernach ist von der Darstellung auf der Bühne un-
bedingt ausgeschlossen:

1. Wodurch sich der Darsteller einer, nach den allge-
meinen Strafgesetzen verpönten Handlung schuldig machen
würde;

2. was mit den Gefühlen der Loyalität gegen das
Staatsoberhaupt, gegen das Allerhöchste regierende kai-
[Spaltenumbruch] serliche Haus und gegen die bestehende Staatsverfassung
unvereinbar oder was die Vaterlandsliebe der Bürger zu
verletzen geeignet ist;

3. was nach den jeweiligen Zeitverhältnissen gegen die
Rücksichten für die öffentliche Ruhe und Ordnung ver-
stößt, Gehässigkeiten zwischen den Nationalitäten, Classen
der Gesellschaft und Religions=Genossenschaften, oder
Tumulte und unerlaubte Demonstrationen während der
Darstellung hervorzurufen geeignet ist;

4. was den öffentlichen Anstand, die Schamhaftigkeit,
die Moral oder die Religion beleidigt, daher insbeson-
dere weder die Darstellung kirchlicher Gebräuche und got-
tesdienstlicher Handlungen anerkannter Religions=Genos-
senschaften, noch der Gebrauch der den Dienern dersel-
ben eigenthümlichen geistlichen Ornate auf der Bühne zu
gestatten ist. Eben so wenig ist der Gebrauch Oesterrei-
chischer Amtskleider oder Uniformen auf der Bühne
zulässig.

5. Eben so ist nicht gestattet, Personen, die noch am
Leben sind, und notorische Verhältnisse des Privatlebens
zum Gegenstande von Bühnenvorstellungen zu machen.

Die Zulässigkeit eines Bühnenwerkes ist theilweise von
den allgemeinen Verhältnissen und von der Epoche abhän-
gig, in der die Aufführung Statt finden soll. Jn man-
chen Fällen stellt auch erst die Darstellung eine früher
nicht vorhergesehene Wirkung auf das Publicum heraus.
Es ist deshalb dem Statthalter durch das Gesetz das
Recht gewahrt, die ertheilte Aufführungsbewilligung zu
jeder Zeit ganz oder theilweise zu widerrufen.

Jn dringenden Fällen ist selbst den Staats=Sicherheits-
behörden die Vollmacht ertheilt, die weitere Aufführung
eines der öffentlichen Ruhe gefährlichen Stückes zu un-
tersagen.

Dem Tacte der öffentlichen mit dieser Vollmacht be-
kleideten Organe muß es überlassen bleiben, von dieser
Befugniß mit aller Umsicht und der den bei einer Thea-
terunternehmung betheiligten Jnteressen gebührenden Scho-
nung Gebrauch zu machen.

Ueber die eingereichten Bühnenwerke ist mit möglichster
Beschleunigung zu entscheiden. Um dieser Pflicht nach-
kommen zu können, und nicht durch eine Ueberhäufung
der Behörde mit Manuscripten eine Verzögerung in den
Geschäftsgang zu bringen, ist genau darauf zu halten, daß
die Bewilligung nur von Theaterunternehmern angesucht
werden könne, und daß auch die Bewilligung nur für den
Unternehmer und die Bühne giltig ist, für die sie ertheilt
wurde. Den Theaterunternehmern ist zur Pflicht zu
machen, nur solche Stücke, die sie auch wirklich zur Auf-
führung bringen wollen, zu überreichen, und nicht etwa
erst ihre Wahl nach erhaltener Bewilligung treffen zu
wollen. Von einem umsichtigen und kunstliebenden Thea-
ter=Director kann mit Recht erwartet werden, daß er
dasjenige, was dem Publicum vorgeführt werden könne,
zu prüfen und zu beurtheilen verstehe, und daß er mit
unzulässigen oder werthlosen Erzeugnissen, ohne Wahl und
ernstliche Absicht, sie zur Aufführung zu bringen, die Be-
hörde nicht behelligen werde.

Jn eine allgemeine Beurtheilung der Zulässigkeit eines
Stückes überhaupt, ohne daß ein bestimmter Unterneh-
mer für eine bestimmte Bühne darum ansucht, ist sich in
keinem Falle einzulassen.

Der Statthalter ist berechtigt die angesuchte Auffüh-
rungsbewilligung, wenn er es für angemessen findet, ohne
Angabe der Gründe einfach zu versagen. Jn so ferne
jedoch die Hindernisse, welche der Bewilligung entgegen-
stehen, nicht sowohl in der ganzen Tendenz des Bühnen-
werkes als vielmehr in Einzelnen einer Abänderung fähi-
gen Theilen desselben beruhen, so können dem Unterneh-
mer im kurzen Wege die erforderlichen Erinnerungen ge-
macht werden, um ihn in den Stand zu setzen, durch
passende Umarbeitungen diese Bedenken zu beseitigen.

Die Manuscripte, Programme der beabsichtigten
Darstellungen sind in der Regel in zwei gleichlautenden
Abschriften dem Statthalter zu überreichen, wovon eines
in Amtshänden zurückbleibt, das andere aber para-
phirt und mit der Erledigung versehen, den Unterneh-
mern zurückgestellt wird.

Der Statthalter ist ermächtigt, vertrauenswerthe Di-
rectionen besonders im Amtssitze der Statthalterei von der
Beibringung einer zweiten Reinschrift zu entbinden.

Soll ein Bühnenwerk, das bereits mit erlangter Be-
willigung auf einer Bühne der Kronlands=Hauptstadt
gegeben wurde, auf einer andern Bühne desselben Kron-
landes zur Darstellung gebracht werden, so ist die Sicher-
heitsbehörde zu verlangen berechtigt, daß das, mit der
ursprünglichen Bewilligung versehene Manuscript oder eine
vidimirte Abschrift desselben beigebracht werde, um sich
von der Uebereinstimmung der Darstellung mit der erhal-
tenen Bewilligung überzeugen zu können.

Die Staats=Sicherheitsbehörde ist berechtigt, nicht nur
den Aufführungen, sondern auch den Generalproben bei-
zuwohnen, um über die Jnscenesetzungen, Bekleidung,
[Spaltenumbruch] Tänze, Gruppirungen und Musikweisen zeitgemäß die er-
forderlichen Erinnerungen machen können.

Wien, am 25. November 1850.

    Bach m/p.



Aufruf.

Der zur Ausrüstung der Armee eingeleitete Pferde-
Ankauf hat zwar einen guten Fortgang, und läßt hof-
fen, den Bedarf in Kürze sicher stellen zu können.

Um jedoch schon dermalen auch die künftig möglicher
Weise eintretende Erforderniß an Pferden durch schnel-
leren Ankauf zu sichern, wird von Seite des k. k. Kriegs-
Ministeriums der Preis für ein gutes schweres Artille-
rie=Zugpferd im Maße von 15 Faust, 2 Zoll und darüber,
von 140 fl., während der gegenwärtigen Verhältnisse,
auf 150 fl. C. M. bei dem Fortbestehen des Remonten-
Preises für die übrigen Gattungen Pferde erhöht; zu-
gleich aber auch gestattet, daß den Gemeinden, Pferde-
händlern und sonstigen Unternehmern, die sich bei Abstel-
lung von Remonten in größerer Ausdehnung betheiligen
wollen, und in der Zeit von Kundmachung des gegenwärti-
gen Aufrufes bis zum 15. December 1850 auf einmal wenig-
stens 25 Pferde als diensttauglich auf die in den Kronländern
aufgestellten Assentplätze abliefern ein Zuschuß von 5 pCt.;
für wenigstens 50 Pferde 8 pCt. und für mehr als 50 auf
einmal als tauglich abgelieferte Pferde ein Zuschuß von 10
pCt. zu der für die innerhalb der festgesetzten Zeit als taug-
lich abgestellten Bespannungs=, Reit= und Packpferde ent-
fallenden Verdienstsumme, bei Vergütung des Remon-
tenpreises nach jeder Assentirung ausbezahlt werde. Für
die in geringerer Zahl als 25 auf die Assentplätze ge-
stellten Pferde findet kein Zuschuß Statt. Ebenso tritt
nach Ablauf dieses Termines für die abgestellten Pferde
der bisherige Remonten=Preis ohne Zuschuß ein.

Werden hiebei zugleich taugliche Cavallerie=Pferde
abgestellt, so zählen sie in die Gesammtzahl der Pferde,
auf die der Prozenten=Zuschuß zu berechnen ist.

Die Unternehmungslustigen und Pferde=Eigenthümer
finden in der ihnen hierdurch gebothenen Begünstigung
eine ihrer Mühe entsprechende Prämie, die in dem Maße
sich erhöht, als sich die Zahl der in obiger Zeit wirklich
zur Abstellung gebrachten diensttauglichen Pferde, wie
der hierdurch ins Verdienen gebrachte Remonten=Preis
wächst.

Vom k. k. Kriegs=Ministerium.

Wien, am 29. November 1850.



Das " Foglio di Verona " enthält folgende Kund-
machung:

Mit der Kundmachung vom 16. April 1850 ist ein
freiwilliges Anlehen von 120 bis 150 Millionen L. a.
eröffnet worden, welches, nebst der Deckung der gestei-
gerten Staatserfordernisse, hauptsächlich den Zweck hatte,
die L. V. Schatzscheine aus dem Umlaufe zu ziehen, und
diesen, nach dem allgemein ausgesprochenen Wunsche,
wieder ausschließend auf Metall=Münze zurückzuführen.
Zugleich ward vorhinein erklärt, daß -- wenn der ausge-
schriebene Betrag nicht im freiwilligen Wege aufgebracht
werden sollte, die Einbringung im Zwangswege erfol-
gen werde. Die eröffnete Subscription deckte nur einen
Theil der ganzen Summe. Jm Mai 1850 war daher
bereits der Fall eingetreten, für welchen die Einforderung
im Zwangswege vorbehalten worden war.

Jnzwischen hatten sich mehrere Provinzial= und Mu-
nizipal=Congregationen angeboten, für die Aufbringung
der durch den freiwillig subscribirten Betrag nicht ge-
deckten Summe im Wege eines freiwilligen Uebereinkom-
mens Sorge zu tragen.

Diese Erklärungen fanden von Seite der Regierung
nicht nur volle Beachtung, sondern es wurde auch an-
geordnet, die Aufbringung des Anlehens in dem, durch
dieselben bezeichneten freiwilligen Wege für das ganze
Land durchzuführen.

Zu diesem Zwecke war vor Allem erforderlich, den
Betrag zu bestimmen, mit welchem jede Provinz und
jede der wichtigsten Städte an dem Anlehen theilzuneh-
men hatte.

Um in dieser Beziehung zu einer, allen Rücksichten
entsprechenden Bestimmung zu gelangen, wurden aus
allen Provinzen und aus den wichtigsten Städten des L.
V. Königreiches Abgeordnete berufen, mit welchen im
unmittelbaren Einvernehmen umfassende Berathungen
Statt fanden.

Die einberufenen Abgeordneten haben die ihnen über-
tragene Aufgabe mit dem Ernste und der Gründlichkeit
behandelt, die der hohen Wichtigkeit des Gegenstandes
angemessen war.

Sie hielten den Zweck, das Anleihen im freiwilligen
Wege aufzubringen, fest, entwarfen einen Maßstab zur
Umlegung auf die einzelnen Provinzen und Städte, und
wählten aus ihrer Mitte zum Behufe der weiteren Ver-
handlung eine Commission.

[Ende Spaltensatz]

[Beginn Spaltensatz] Anstößiges und den öffentlichen Anstand Verletzendes
enthalte.

Die Sicherheitsbehörde ist überhaupt berufen, für die
Aufrechthaltung der Ruhe, Ordnung und des Anstandes
während der Darstellung zu wachen und alle Störun-
gen des öffentlichen Vergnügens ferne zu halten.

Wenn dringende Rücksichten es erfordern, kann sie die
Aufführung eines Bühnenwerkes gegen nachträglich ein-
zuholende Genehmigung des Statthalters ganz oder theil-
weise untersagen und selbst die Fortsetzung einer bereits
begonnenen Darstellung einstellen.

Jn außerordentlichen Fällen ist sie ermächtigt, das
Gebäude räumen und schließen zu lassen.

§. 7. Gegen die Entscheidung des Statthalters steht
dem Theater=Unternehmer der Recurs an den Minister
des Jnnern gegen die Verfügungen der Sicherheitsbe-
hörde an den Statthalter zu.

Strafen.

§. 8. Jede Uebertretung der Bestimmungen dieses Ge-
setzes ist als ein Vergehen mit einer Geldbuße von 50 bis
500 Gulden C. M. und bei erschwerenden Umständen über-
dies mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen, un-
beschadet der gerichtlichen Verfolgungen, wozu die auf-
geführten Stücke ihrem Jnhalte nach Anlaß geben
könnten.

§. 9. Einzelne anstößige Abweichungen von dem geneh-
migten Texte eines Bühnenwerkes ( Extemporationen ) sind
nach Maßgabe der aus dem Jnhalte derselben hervorleuch-
tenden üblen Absicht an dem Schuldtragenden von der
Sicherheitsbehörde mit einer Ordnungsstrafe von 5 bis
50 fl. zu ahnden, in so ferne nicht eine strengere Strafe
nach dem gegenwärtigen Gesetze oder nach den allgemei-
nen Strafgesetzen dadurch verwirkt wurde.

Wien, am 25. November 1850.

    Bach m. p.

Jnstruction
an die Statthalter derjenigen Kronländer, für welche
die Theater=Ordnung in Wirksamkeit tritt, die Handha-
bung derselben betreffend.

Durch die beiliegende, von Sr. k. k. Majestät mit der
Allerhöchsten Entschließung vom 14. November d. J. ge-
nehmigte Theater=Ordnung wird die Aufführung von Büh-
nenwerken im Bereiche des Kronlandes von der Bewilli-
gung des Statthalters abhängig gemacht.

Um bei der Handhabung der durch das Gesetz dem
Statthalter eingeräumten Befugnisse von dem richtigen
Gesichtspuncte auszugehen, werden Sie sich nachfolgende
Grundsätze als Richtschnur gegenwärtig halten:

Das Theater, als ein mächtiger Hebel der Volksbil-
dung, darf in seinen höheren Zwecken der Pflege und
Vervollkommnung der auf demselben thätigen Künste nicht
nur nicht beirrt, sondern muß vielmehr auf das Wirk-
samste unterstützt werden.

Die Mittel der Staatsverwaltung, die Kunstzwecke zu
fördern, liegen vor Allem in einer vorsichtigen Auswahl
der Personen, denen die selbstständige Leitung von Büh-
nen anvertraut wird, dann in der umsichtigen Benützung
jenes Einflusses, der rücksichtlich einzelner größerer Kunst-
institute dem Staate aus Beitragsleistungen aus den öf-
fentlichen Geldern oder aus dem Schutze besonderer Pri-
vilegien oder Vergünstigungen erwächst. Von solchen Jn-
stituten kann mit Recht in Anspruch genommen werden,
daß sie sich als Pflanzschulen höherer Leistungen bewäh-
ren, und daß durch sie einer verderblichen Geschmacks-
richtung entgegen gearbeitet werde.

Bei Lösung dieser Aufgabe werden Euer... des
Beirathes sachverständiger Männer nicht entbehren können.

Ueber die Art und Weise, diesen Beirath zu benützen
und über den ganzen Organismus, unter welchem die
Einflußnahme der Regierung in dieser Richtung zu brin-
gen wären, läßt sich im Allgemeinen nichts festsetzen.

Es muß dies abhängig gemacht werden von den loca-
len Verhältnissen, von den verfügbaren Mitteln, von der
Wichtigkeit und der Kunststufe, die die einzelnen, im
Kronlande befindlichen Bühnen erreicht haben, dann von
den vorhandenen Kräften und ihrer Bereitwilligkeit, die
Staatsverwaltung in Förderung der Kunstzwecke zu un-
terstützen.

Jch erwarte hierüber Jhre besonderen Vorschläge.

Bei Ausübung des Jhnen vom Gesetze in Absicht auf
das Bühnenwesen eingeräumten Wirkungskreises haben
Sie die Pflicht der Staatsverwaltung ins Auge zu fas-
sen, Uebertretungen der Strafgesetze hintanzuhalten, Re-
ligion, Moral und Ehre vor Angriffen zu schützen, und
Ruhe und Ordnung vor Störungen zu bewahren.

Hiernach ist von der Darstellung auf der Bühne un-
bedingt ausgeschlossen:

1. Wodurch sich der Darsteller einer, nach den allge-
meinen Strafgesetzen verpönten Handlung schuldig machen
würde;

2. was mit den Gefühlen der Loyalität gegen das
Staatsoberhaupt, gegen das Allerhöchste regierende kai-
[Spaltenumbruch] serliche Haus und gegen die bestehende Staatsverfassung
unvereinbar oder was die Vaterlandsliebe der Bürger zu
verletzen geeignet ist;

3. was nach den jeweiligen Zeitverhältnissen gegen die
Rücksichten für die öffentliche Ruhe und Ordnung ver-
stößt, Gehässigkeiten zwischen den Nationalitäten, Classen
der Gesellschaft und Religions=Genossenschaften, oder
Tumulte und unerlaubte Demonstrationen während der
Darstellung hervorzurufen geeignet ist;

4. was den öffentlichen Anstand, die Schamhaftigkeit,
die Moral oder die Religion beleidigt, daher insbeson-
dere weder die Darstellung kirchlicher Gebräuche und got-
tesdienstlicher Handlungen anerkannter Religions=Genos-
senschaften, noch der Gebrauch der den Dienern dersel-
ben eigenthümlichen geistlichen Ornate auf der Bühne zu
gestatten ist. Eben so wenig ist der Gebrauch Oesterrei-
chischer Amtskleider oder Uniformen auf der Bühne
zulässig.

5. Eben so ist nicht gestattet, Personen, die noch am
Leben sind, und notorische Verhältnisse des Privatlebens
zum Gegenstande von Bühnenvorstellungen zu machen.

Die Zulässigkeit eines Bühnenwerkes ist theilweise von
den allgemeinen Verhältnissen und von der Epoche abhän-
gig, in der die Aufführung Statt finden soll. Jn man-
chen Fällen stellt auch erst die Darstellung eine früher
nicht vorhergesehene Wirkung auf das Publicum heraus.
Es ist deshalb dem Statthalter durch das Gesetz das
Recht gewahrt, die ertheilte Aufführungsbewilligung zu
jeder Zeit ganz oder theilweise zu widerrufen.

Jn dringenden Fällen ist selbst den Staats=Sicherheits-
behörden die Vollmacht ertheilt, die weitere Aufführung
eines der öffentlichen Ruhe gefährlichen Stückes zu un-
tersagen.

Dem Tacte der öffentlichen mit dieser Vollmacht be-
kleideten Organe muß es überlassen bleiben, von dieser
Befugniß mit aller Umsicht und der den bei einer Thea-
terunternehmung betheiligten Jnteressen gebührenden Scho-
nung Gebrauch zu machen.

Ueber die eingereichten Bühnenwerke ist mit möglichster
Beschleunigung zu entscheiden. Um dieser Pflicht nach-
kommen zu können, und nicht durch eine Ueberhäufung
der Behörde mit Manuscripten eine Verzögerung in den
Geschäftsgang zu bringen, ist genau darauf zu halten, daß
die Bewilligung nur von Theaterunternehmern angesucht
werden könne, und daß auch die Bewilligung nur für den
Unternehmer und die Bühne giltig ist, für die sie ertheilt
wurde. Den Theaterunternehmern ist zur Pflicht zu
machen, nur solche Stücke, die sie auch wirklich zur Auf-
führung bringen wollen, zu überreichen, und nicht etwa
erst ihre Wahl nach erhaltener Bewilligung treffen zu
wollen. Von einem umsichtigen und kunstliebenden Thea-
ter=Director kann mit Recht erwartet werden, daß er
dasjenige, was dem Publicum vorgeführt werden könne,
zu prüfen und zu beurtheilen verstehe, und daß er mit
unzulässigen oder werthlosen Erzeugnissen, ohne Wahl und
ernstliche Absicht, sie zur Aufführung zu bringen, die Be-
hörde nicht behelligen werde.

Jn eine allgemeine Beurtheilung der Zulässigkeit eines
Stückes überhaupt, ohne daß ein bestimmter Unterneh-
mer für eine bestimmte Bühne darum ansucht, ist sich in
keinem Falle einzulassen.

Der Statthalter ist berechtigt die angesuchte Auffüh-
rungsbewilligung, wenn er es für angemessen findet, ohne
Angabe der Gründe einfach zu versagen. Jn so ferne
jedoch die Hindernisse, welche der Bewilligung entgegen-
stehen, nicht sowohl in der ganzen Tendenz des Bühnen-
werkes als vielmehr in Einzelnen einer Abänderung fähi-
gen Theilen desselben beruhen, so können dem Unterneh-
mer im kurzen Wege die erforderlichen Erinnerungen ge-
macht werden, um ihn in den Stand zu setzen, durch
passende Umarbeitungen diese Bedenken zu beseitigen.

Die Manuscripte, Programme der beabsichtigten
Darstellungen sind in der Regel in zwei gleichlautenden
Abschriften dem Statthalter zu überreichen, wovon eines
in Amtshänden zurückbleibt, das andere aber para-
phirt und mit der Erledigung versehen, den Unterneh-
mern zurückgestellt wird.

Der Statthalter ist ermächtigt, vertrauenswerthe Di-
rectionen besonders im Amtssitze der Statthalterei von der
Beibringung einer zweiten Reinschrift zu entbinden.

Soll ein Bühnenwerk, das bereits mit erlangter Be-
willigung auf einer Bühne der Kronlands=Hauptstadt
gegeben wurde, auf einer andern Bühne desselben Kron-
landes zur Darstellung gebracht werden, so ist die Sicher-
heitsbehörde zu verlangen berechtigt, daß das, mit der
ursprünglichen Bewilligung versehene Manuscript oder eine
vidimirte Abschrift desselben beigebracht werde, um sich
von der Uebereinstimmung der Darstellung mit der erhal-
tenen Bewilligung überzeugen zu können.

Die Staats=Sicherheitsbehörde ist berechtigt, nicht nur
den Aufführungen, sondern auch den Generalproben bei-
zuwohnen, um über die Jnscenesetzungen, Bekleidung,
[Spaltenumbruch] Tänze, Gruppirungen und Musikweisen zeitgemäß die er-
forderlichen Erinnerungen machen können.

Wien, am 25. November 1850.

    Bach m/p.



Aufruf.

Der zur Ausrüstung der Armee eingeleitete Pferde-
Ankauf hat zwar einen guten Fortgang, und läßt hof-
fen, den Bedarf in Kürze sicher stellen zu können.

Um jedoch schon dermalen auch die künftig möglicher
Weise eintretende Erforderniß an Pferden durch schnel-
leren Ankauf zu sichern, wird von Seite des k. k. Kriegs-
Ministeriums der Preis für ein gutes schweres Artille-
rie=Zugpferd im Maße von 15 Faust, 2 Zoll und darüber,
von 140 fl., während der gegenwärtigen Verhältnisse,
auf 150 fl. C. M. bei dem Fortbestehen des Remonten-
Preises für die übrigen Gattungen Pferde erhöht; zu-
gleich aber auch gestattet, daß den Gemeinden, Pferde-
händlern und sonstigen Unternehmern, die sich bei Abstel-
lung von Remonten in größerer Ausdehnung betheiligen
wollen, und in der Zeit von Kundmachung des gegenwärti-
gen Aufrufes bis zum 15. December 1850 auf einmal wenig-
stens 25 Pferde als diensttauglich auf die in den Kronländern
aufgestellten Assentplätze abliefern ein Zuschuß von 5 pCt.;
für wenigstens 50 Pferde 8 pCt. und für mehr als 50 auf
einmal als tauglich abgelieferte Pferde ein Zuschuß von 10
pCt. zu der für die innerhalb der festgesetzten Zeit als taug-
lich abgestellten Bespannungs=, Reit= und Packpferde ent-
fallenden Verdienstsumme, bei Vergütung des Remon-
tenpreises nach jeder Assentirung ausbezahlt werde. Für
die in geringerer Zahl als 25 auf die Assentplätze ge-
stellten Pferde findet kein Zuschuß Statt. Ebenso tritt
nach Ablauf dieses Termines für die abgestellten Pferde
der bisherige Remonten=Preis ohne Zuschuß ein.

Werden hiebei zugleich taugliche Cavallerie=Pferde
abgestellt, so zählen sie in die Gesammtzahl der Pferde,
auf die der Prozenten=Zuschuß zu berechnen ist.

Die Unternehmungslustigen und Pferde=Eigenthümer
finden in der ihnen hierdurch gebothenen Begünstigung
eine ihrer Mühe entsprechende Prämie, die in dem Maße
sich erhöht, als sich die Zahl der in obiger Zeit wirklich
zur Abstellung gebrachten diensttauglichen Pferde, wie
der hierdurch ins Verdienen gebrachte Remonten=Preis
wächst.

Vom k. k. Kriegs=Ministerium.

Wien, am 29. November 1850.



Das „ Foglio di Verona “ enthält folgende Kund-
machung:

Mit der Kundmachung vom 16. April 1850 ist ein
freiwilliges Anlehen von 120 bis 150 Millionen L. a.
eröffnet worden, welches, nebst der Deckung der gestei-
gerten Staatserfordernisse, hauptsächlich den Zweck hatte,
die L. V. Schatzscheine aus dem Umlaufe zu ziehen, und
diesen, nach dem allgemein ausgesprochenen Wunsche,
wieder ausschließend auf Metall=Münze zurückzuführen.
Zugleich ward vorhinein erklärt, daß — wenn der ausge-
schriebene Betrag nicht im freiwilligen Wege aufgebracht
werden sollte, die Einbringung im Zwangswege erfol-
gen werde. Die eröffnete Subscription deckte nur einen
Theil der ganzen Summe. Jm Mai 1850 war daher
bereits der Fall eingetreten, für welchen die Einforderung
im Zwangswege vorbehalten worden war.

Jnzwischen hatten sich mehrere Provinzial= und Mu-
nizipal=Congregationen angeboten, für die Aufbringung
der durch den freiwillig subscribirten Betrag nicht ge-
deckten Summe im Wege eines freiwilligen Uebereinkom-
mens Sorge zu tragen.

Diese Erklärungen fanden von Seite der Regierung
nicht nur volle Beachtung, sondern es wurde auch an-
geordnet, die Aufbringung des Anlehens in dem, durch
dieselben bezeichneten freiwilligen Wege für das ganze
Land durchzuführen.

Zu diesem Zwecke war vor Allem erforderlich, den
Betrag zu bestimmen, mit welchem jede Provinz und
jede der wichtigsten Städte an dem Anlehen theilzuneh-
men hatte.

Um in dieser Beziehung zu einer, allen Rücksichten
entsprechenden Bestimmung zu gelangen, wurden aus
allen Provinzen und aus den wichtigsten Städten des L.
V. Königreiches Abgeordnete berufen, mit welchen im
unmittelbaren Einvernehmen umfassende Berathungen
Statt fanden.

Die einberufenen Abgeordneten haben die ihnen über-
tragene Aufgabe mit dem Ernste und der Gründlichkeit
behandelt, die der hohen Wichtigkeit des Gegenstandes
angemessen war.

Sie hielten den Zweck, das Anleihen im freiwilligen
Wege aufzubringen, fest, entwarfen einen Maßstab zur
Umlegung auf die einzelnen Provinzen und Städte, und
wählten aus ihrer Mitte zum Behufe der weiteren Ver-
handlung eine Commission.

[Ende Spaltensatz]
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[3622/0002] 3622 Anstößiges und den öffentlichen Anstand Verletzendes enthalte. Die Sicherheitsbehörde ist überhaupt berufen, für die Aufrechthaltung der Ruhe, Ordnung und des Anstandes während der Darstellung zu wachen und alle Störun- gen des öffentlichen Vergnügens ferne zu halten. Wenn dringende Rücksichten es erfordern, kann sie die Aufführung eines Bühnenwerkes gegen nachträglich ein- zuholende Genehmigung des Statthalters ganz oder theil- weise untersagen und selbst die Fortsetzung einer bereits begonnenen Darstellung einstellen. Jn außerordentlichen Fällen ist sie ermächtigt, das Gebäude räumen und schließen zu lassen. §. 7. Gegen die Entscheidung des Statthalters steht dem Theater=Unternehmer der Recurs an den Minister des Jnnern gegen die Verfügungen der Sicherheitsbe- hörde an den Statthalter zu. Strafen. §. 8. Jede Uebertretung der Bestimmungen dieses Ge- setzes ist als ein Vergehen mit einer Geldbuße von 50 bis 500 Gulden C. 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J. ge- nehmigte Theater=Ordnung wird die Aufführung von Büh- nenwerken im Bereiche des Kronlandes von der Bewilli- gung des Statthalters abhängig gemacht. Um bei der Handhabung der durch das Gesetz dem Statthalter eingeräumten Befugnisse von dem richtigen Gesichtspuncte auszugehen, werden Sie sich nachfolgende Grundsätze als Richtschnur gegenwärtig halten: Das Theater, als ein mächtiger Hebel der Volksbil- dung, darf in seinen höheren Zwecken der Pflege und Vervollkommnung der auf demselben thätigen Künste nicht nur nicht beirrt, sondern muß vielmehr auf das Wirk- samste unterstützt werden. 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Es muß dies abhängig gemacht werden von den loca- len Verhältnissen, von den verfügbaren Mitteln, von der Wichtigkeit und der Kunststufe, die die einzelnen, im Kronlande befindlichen Bühnen erreicht haben, dann von den vorhandenen Kräften und ihrer Bereitwilligkeit, die Staatsverwaltung in Förderung der Kunstzwecke zu un- terstützen. Jch erwarte hierüber Jhre besonderen Vorschläge. Bei Ausübung des Jhnen vom Gesetze in Absicht auf das Bühnenwesen eingeräumten Wirkungskreises haben Sie die Pflicht der Staatsverwaltung ins Auge zu fas- sen, Uebertretungen der Strafgesetze hintanzuhalten, Re- ligion, Moral und Ehre vor Angriffen zu schützen, und Ruhe und Ordnung vor Störungen zu bewahren. Hiernach ist von der Darstellung auf der Bühne un- bedingt ausgeschlossen: 1. Wodurch sich der Darsteller einer, nach den allge- meinen Strafgesetzen verpönten Handlung schuldig machen würde; 2. was mit den Gefühlen der Loyalität gegen das Staatsoberhaupt, gegen das Allerhöchste regierende kai- serliche Haus und gegen die bestehende Staatsverfassung unvereinbar oder was die Vaterlandsliebe der Bürger zu verletzen geeignet ist; 3. was nach den jeweiligen Zeitverhältnissen gegen die Rücksichten für die öffentliche Ruhe und Ordnung ver- stößt, Gehässigkeiten zwischen den Nationalitäten, Classen der Gesellschaft und Religions=Genossenschaften, oder Tumulte und unerlaubte Demonstrationen während der Darstellung hervorzurufen geeignet ist; 4. was den öffentlichen Anstand, die Schamhaftigkeit, die Moral oder die Religion beleidigt, daher insbeson- dere weder die Darstellung kirchlicher Gebräuche und got- tesdienstlicher Handlungen anerkannter Religions=Genos- senschaften, noch der Gebrauch der den Dienern dersel- ben eigenthümlichen geistlichen Ornate auf der Bühne zu gestatten ist. 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Soll ein Bühnenwerk, das bereits mit erlangter Be- willigung auf einer Bühne der Kronlands=Hauptstadt gegeben wurde, auf einer andern Bühne desselben Kron- landes zur Darstellung gebracht werden, so ist die Sicher- heitsbehörde zu verlangen berechtigt, daß das, mit der ursprünglichen Bewilligung versehene Manuscript oder eine vidimirte Abschrift desselben beigebracht werde, um sich von der Uebereinstimmung der Darstellung mit der erhal- tenen Bewilligung überzeugen zu können. Die Staats=Sicherheitsbehörde ist berechtigt, nicht nur den Aufführungen, sondern auch den Generalproben bei- zuwohnen, um über die Jnscenesetzungen, Bekleidung, Tänze, Gruppirungen und Musikweisen zeitgemäß die er- forderlichen Erinnerungen machen können. Wien, am 25. November 1850. Bach m/p. Aufruf. Der zur Ausrüstung der Armee eingeleitete Pferde- Ankauf hat zwar einen guten Fortgang, und läßt hof- fen, den Bedarf in Kürze sicher stellen zu können. Um jedoch schon dermalen auch die künftig möglicher Weise eintretende Erforderniß an Pferden durch schnel- leren Ankauf zu sichern, wird von Seite des k. k. Kriegs- Ministeriums der Preis für ein gutes schweres Artille- rie=Zugpferd im Maße von 15 Faust, 2 Zoll und darüber, von 140 fl., während der gegenwärtigen Verhältnisse, auf 150 fl. C. M. bei dem Fortbestehen des Remonten- Preises für die übrigen Gattungen Pferde erhöht; zu- gleich aber auch gestattet, daß den Gemeinden, Pferde- händlern und sonstigen Unternehmern, die sich bei Abstel- lung von Remonten in größerer Ausdehnung betheiligen wollen, und in der Zeit von Kundmachung des gegenwärti- gen Aufrufes bis zum 15. December 1850 auf einmal wenig- stens 25 Pferde als diensttauglich auf die in den Kronländern aufgestellten Assentplätze abliefern ein Zuschuß von 5 pCt.; für wenigstens 50 Pferde 8 pCt. und für mehr als 50 auf einmal als tauglich abgelieferte Pferde ein Zuschuß von 10 pCt. zu der für die innerhalb der festgesetzten Zeit als taug- lich abgestellten Bespannungs=, Reit= und Packpferde ent- fallenden Verdienstsumme, bei Vergütung des Remon- tenpreises nach jeder Assentirung ausbezahlt werde. Für die in geringerer Zahl als 25 auf die Assentplätze ge- stellten Pferde findet kein Zuschuß Statt. Ebenso tritt nach Ablauf dieses Termines für die abgestellten Pferde der bisherige Remonten=Preis ohne Zuschuß ein. Werden hiebei zugleich taugliche Cavallerie=Pferde abgestellt, so zählen sie in die Gesammtzahl der Pferde, auf die der Prozenten=Zuschuß zu berechnen ist. Die Unternehmungslustigen und Pferde=Eigenthümer finden in der ihnen hierdurch gebothenen Begünstigung eine ihrer Mühe entsprechende Prämie, die in dem Maße sich erhöht, als sich die Zahl der in obiger Zeit wirklich zur Abstellung gebrachten diensttauglichen Pferde, wie der hierdurch ins Verdienen gebrachte Remonten=Preis wächst. Vom k. k. Kriegs=Ministerium. Wien, am 29. November 1850. Das „ Foglio di Verona “ enthält folgende Kund- machung: Mit der Kundmachung vom 16. April 1850 ist ein freiwilliges Anlehen von 120 bis 150 Millionen L. a. eröffnet worden, welches, nebst der Deckung der gestei- gerten Staatserfordernisse, hauptsächlich den Zweck hatte, die L. V. Schatzscheine aus dem Umlaufe zu ziehen, und diesen, nach dem allgemein ausgesprochenen Wunsche, wieder ausschließend auf Metall=Münze zurückzuführen. Zugleich ward vorhinein erklärt, daß — wenn der ausge- schriebene Betrag nicht im freiwilligen Wege aufgebracht werden sollte, die Einbringung im Zwangswege erfol- gen werde. Die eröffnete Subscription deckte nur einen Theil der ganzen Summe. Jm Mai 1850 war daher bereits der Fall eingetreten, für welchen die Einforderung im Zwangswege vorbehalten worden war. Jnzwischen hatten sich mehrere Provinzial= und Mu- nizipal=Congregationen angeboten, für die Aufbringung der durch den freiwillig subscribirten Betrag nicht ge- deckten Summe im Wege eines freiwilligen Uebereinkom- mens Sorge zu tragen. Diese Erklärungen fanden von Seite der Regierung nicht nur volle Beachtung, sondern es wurde auch an- geordnet, die Aufbringung des Anlehens in dem, durch dieselben bezeichneten freiwilligen Wege für das ganze Land durchzuführen. Zu diesem Zwecke war vor Allem erforderlich, den Betrag zu bestimmen, mit welchem jede Provinz und jede der wichtigsten Städte an dem Anlehen theilzuneh- men hatte. Um in dieser Beziehung zu einer, allen Rücksichten entsprechenden Bestimmung zu gelangen, wurden aus allen Provinzen und aus den wichtigsten Städten des L. V. Königreiches Abgeordnete berufen, mit welchen im unmittelbaren Einvernehmen umfassende Berathungen Statt fanden. Die einberufenen Abgeordneten haben die ihnen über- tragene Aufgabe mit dem Ernste und der Gründlichkeit behandelt, die der hohen Wichtigkeit des Gegenstandes angemessen war. Sie hielten den Zweck, das Anleihen im freiwilligen Wege aufzubringen, fest, entwarfen einen Maßstab zur Umlegung auf die einzelnen Provinzen und Städte, und wählten aus ihrer Mitte zum Behufe der weiteren Ver- handlung eine Commission.

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Zitationshilfe: Wiener Zeitung. Nr. 286. [Wien], 30. November 1850, S. 3622. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_wiener286_1850/2>, abgerufen am 17.06.2024.