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Oberwinder, Heinrich: Der Fall Buschoff. Berlin, 1892.

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und unanfechtbar, daß selbst der Oberstaatsanwalt erklärt hatte, dagegen lasse sich nichts einwenden, man sollte den Schächter und seine Familie festnehmen. Jetzt wird diese Beweisführung plötzlich beiseite geschoben und Buschoff kommt hierher, um hier den Rest seiner Tage als Stipendiat des internationalen Rabbinertums in bester Gesundheit zu beschließen. Es ist bekannt, daß gegen irgend einen andern Menschen irgend welche Verdachtsmomente nicht bestehen. Wie erklärt man das Vorgehen der Clever Gerichte? Wenn Buschoff das Kind nicht ermordet haben soll, wer ist dann der Mörder? Etwa der eigene ehrenwerte Vater, ein frommer Katholik, wie die Juden mit der ihnen eigenen Erfindung behaupten? Oder gar die bösen Antisemiten, um den armen Hebräern einen Strick zu drehen? Wer kann die Rätsel lösen?! Das Blut des ermordeten Knaben schreit inzwischen zum Himmel. Wenn Buschoff unschuldig wäre, was nach den Wolff'schen Ermittelungen undenkbar ist, dann hätte man doch den Geschworenen seine Lossprechung überlassen sollen. Nimmermehr aber durfte man, wie die Sache einmal lag, die Angeschuldigten den natürlichen und allein maßgebenden Richtern durch ihre Freilassung entrücken. Das Letztere könnte nur durch schwerwiegende juristische Momente, z. B. durch das Geständnis eines Dritten gerechtfertigt erscheinen. Davon ist aber nirgends etwas bekannt geworden.

Was man hier von Anfang an befürchtete, ist nun eingetroffen. Der Schächter Buschoff ist auf freien Fuß gesetzt worden, wo ihn doch mehr als zwanzig absolut einwandsfreie Zeugen auf das Allerschwerste belasteten. Sein anfängliches Alibi, auf das er sich stützen wollte, stellte sich unter den eifrigen Ermittelungen des Polizeiinspektors Wolff aus Berlin als durchaus unhaltbar und "gemacht" heraus. Buschoff, der stets frech leugnete, wurde überführt, den geschächteten Knaben Joanchen Hegemann noch wenige Stunden vor der Auffindung der entbluteten kleinen Leiche auf grausame Weise in seinem Schlachthause gezüchtigt zu haben, weil er ihm vorwarf, mit einem Meißel das ihm gehörige Grabdenkmal beschädigt zu haben. Buschoff handelte mit solchen Denkmälern, oder besser, er ließ sie bei sich für eigene Rechnung von einem christlichen Bildhauer anfertigen. Wenige Stunden

und unanfechtbar, daß selbst der Oberstaatsanwalt erklärt hatte, dagegen lasse sich nichts einwenden, man sollte den Schächter und seine Familie festnehmen. Jetzt wird diese Beweisführung plötzlich beiseite geschoben und Buschoff kommt hierher, um hier den Rest seiner Tage als Stipendiat des internationalen Rabbinertums in bester Gesundheit zu beschließen. Es ist bekannt, daß gegen irgend einen andern Menschen irgend welche Verdachtsmomente nicht bestehen. Wie erklärt man das Vorgehen der Clever Gerichte? Wenn Buschoff das Kind nicht ermordet haben soll, wer ist dann der Mörder? Etwa der eigene ehrenwerte Vater, ein frommer Katholik, wie die Juden mit der ihnen eigenen Erfindung behaupten? Oder gar die bösen Antisemiten, um den armen Hebräern einen Strick zu drehen? Wer kann die Rätsel lösen?! Das Blut des ermordeten Knaben schreit inzwischen zum Himmel. Wenn Buschoff unschuldig wäre, was nach den Wolff’schen Ermittelungen undenkbar ist, dann hätte man doch den Geschworenen seine Lossprechung überlassen sollen. Nimmermehr aber durfte man, wie die Sache einmal lag, die Angeschuldigten den natürlichen und allein maßgebenden Richtern durch ihre Freilassung entrücken. Das Letztere könnte nur durch schwerwiegende juristische Momente, z. B. durch das Geständnis eines Dritten gerechtfertigt erscheinen. Davon ist aber nirgends etwas bekannt geworden.

Was man hier von Anfang an befürchtete, ist nun eingetroffen. Der Schächter Buschoff ist auf freien Fuß gesetzt worden, wo ihn doch mehr als zwanzig absolut einwandsfreie Zeugen auf das Allerschwerste belasteten. Sein anfängliches Alibi, auf das er sich stützen wollte, stellte sich unter den eifrigen Ermittelungen des Polizeiinspektors Wolff aus Berlin als durchaus unhaltbar und „gemacht“ heraus. Buschoff, der stets frech leugnete, wurde überführt, den geschächteten Knaben Joanchen Hegemann noch wenige Stunden vor der Auffindung der entbluteten kleinen Leiche auf grausame Weise in seinem Schlachthause gezüchtigt zu haben, weil er ihm vorwarf, mit einem Meißel das ihm gehörige Grabdenkmal beschädigt zu haben. Buschoff handelte mit solchen Denkmälern, oder besser, er ließ sie bei sich für eigene Rechnung von einem christlichen Bildhauer anfertigen. Wenige Stunden

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[6/0006] und unanfechtbar, daß selbst der Oberstaatsanwalt erklärt hatte, dagegen lasse sich nichts einwenden, man sollte den Schächter und seine Familie festnehmen. Jetzt wird diese Beweisführung plötzlich beiseite geschoben und Buschoff kommt hierher, um hier den Rest seiner Tage als Stipendiat des internationalen Rabbinertums in bester Gesundheit zu beschließen. Es ist bekannt, daß gegen irgend einen andern Menschen irgend welche Verdachtsmomente nicht bestehen. Wie erklärt man das Vorgehen der Clever Gerichte? Wenn Buschoff das Kind nicht ermordet haben soll, wer ist dann der Mörder? Etwa der eigene ehrenwerte Vater, ein frommer Katholik, wie die Juden mit der ihnen eigenen Erfindung behaupten? Oder gar die bösen Antisemiten, um den armen Hebräern einen Strick zu drehen? Wer kann die Rätsel lösen?! Das Blut des ermordeten Knaben schreit inzwischen zum Himmel. Wenn Buschoff unschuldig wäre, was nach den Wolff’schen Ermittelungen undenkbar ist, dann hätte man doch den Geschworenen seine Lossprechung überlassen sollen. Nimmermehr aber durfte man, wie die Sache einmal lag, die Angeschuldigten den natürlichen und allein maßgebenden Richtern durch ihre Freilassung entrücken. Das Letztere könnte nur durch schwerwiegende juristische Momente, z. B. durch das Geständnis eines Dritten gerechtfertigt erscheinen. Davon ist aber nirgends etwas bekannt geworden. Was man hier von Anfang an befürchtete, ist nun eingetroffen. Der Schächter Buschoff ist auf freien Fuß gesetzt worden, wo ihn doch mehr als zwanzig absolut einwandsfreie Zeugen auf das Allerschwerste belasteten. Sein anfängliches Alibi, auf das er sich stützen wollte, stellte sich unter den eifrigen Ermittelungen des Polizeiinspektors Wolff aus Berlin als durchaus unhaltbar und „gemacht“ heraus. Buschoff, der stets frech leugnete, wurde überführt, den geschächteten Knaben Joanchen Hegemann noch wenige Stunden vor der Auffindung der entbluteten kleinen Leiche auf grausame Weise in seinem Schlachthause gezüchtigt zu haben, weil er ihm vorwarf, mit einem Meißel das ihm gehörige Grabdenkmal beschädigt zu haben. Buschoff handelte mit solchen Denkmälern, oder besser, er ließ sie bei sich für eigene Rechnung von einem christlichen Bildhauer anfertigen. Wenige Stunden

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Zitationshilfe: Oberwinder, Heinrich: Der Fall Buschoff. Berlin, 1892, S. 6. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/oberwinder_buschoff_1892/6>, abgerufen am 27.04.2024.