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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.

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12) Friedrich der II. 1220-1235.
und den Streit zum gütlichen Austrag zu bringen
suchte. Nicht selten ließen sich streitende Par-
theyen, wenn sie der Thätlichkeiten müde waren,
oder solchen auch lieber vorbeugen wollten, den
Austrag eines dritten Freundes gefallen. Damit
war dann gemeiniglich mehr gewonnen, als mit
dem mißlichen Ausgange einer ans Fürstenrecht
oder an den Hofrichter gebrachten Rechtssache.
Daher ward der Gebrauch solcher Austräge bald
so gemein, daß man weit häufiger dergleichen Aus-
tragsvermittelungen oder auch Austragsweise er-
theilte Rechtssprüche, als kaiserliche oder Hofge-
richts-Erkenntnisse selbiger Zeiten findet.

Viele Reichsstände trafen in ihren VerträgenXIV.
eigne Abreden darüber, daß, wenn unter ihnen
oder ihren Nachkommen Streit entstehen würde,
derselbe weder mit Gewaltthätigkeiten, noch mit
Klagen beym Kaiser oder beym kaiserlichen Hof-
richter, sondern mittelst Austrages eines dritten
Standes oder auch beider Theile dazu zu ernen-
nender Vasallen geschlichtet werden sollte. Man
nannte das gewillkührte Austräge (n). Da-
durch wurde der Gebrauch solcher Austräge so
gäng und gäbe, daß auch Partheyen, die keine
Verträge darüber errichtet hatten, doch darauf
anzutragen pflegten. Man hielt es beynahe für
unanständig, einen Fürsten beym Kaiser zu ver-
klagen, wenn man ihn nicht vorher ersucht hatte,
ob er sich nicht den Austrag eines dritten Fürsten
wollte gefallen laßen. Noch übler nahm man es
einem Fürsten, den man auf solche Art um Aus-

trag
(n) Cammergerichtsordnung 1495. Tit. 24.
O 3

12) Friedrich der II. 1220-1235.
und den Streit zum guͤtlichen Austrag zu bringen
ſuchte. Nicht ſelten ließen ſich ſtreitende Par-
theyen, wenn ſie der Thaͤtlichkeiten muͤde waren,
oder ſolchen auch lieber vorbeugen wollten, den
Austrag eines dritten Freundes gefallen. Damit
war dann gemeiniglich mehr gewonnen, als mit
dem mißlichen Ausgange einer ans Fuͤrſtenrecht
oder an den Hofrichter gebrachten Rechtsſache.
Daher ward der Gebrauch ſolcher Austraͤge bald
ſo gemein, daß man weit haͤufiger dergleichen Aus-
tragsvermittelungen oder auch Austragsweiſe er-
theilte Rechtsſpruͤche, als kaiſerliche oder Hofge-
richts-Erkenntniſſe ſelbiger Zeiten findet.

Viele Reichsſtaͤnde trafen in ihren VertraͤgenXIV.
eigne Abreden daruͤber, daß, wenn unter ihnen
oder ihren Nachkommen Streit entſtehen wuͤrde,
derſelbe weder mit Gewaltthaͤtigkeiten, noch mit
Klagen beym Kaiſer oder beym kaiſerlichen Hof-
richter, ſondern mittelſt Austrages eines dritten
Standes oder auch beider Theile dazu zu ernen-
nender Vaſallen geſchlichtet werden ſollte. Man
nannte das gewillkuͤhrte Austraͤge (n). Da-
durch wurde der Gebrauch ſolcher Austraͤge ſo
gaͤng und gaͤbe, daß auch Partheyen, die keine
Vertraͤge daruͤber errichtet hatten, doch darauf
anzutragen pflegten. Man hielt es beynahe fuͤr
unanſtaͤndig, einen Fuͤrſten beym Kaiſer zu ver-
klagen, wenn man ihn nicht vorher erſucht hatte,
ob er ſich nicht den Austrag eines dritten Fuͤrſten
wollte gefallen laßen. Noch uͤbler nahm man es
einem Fuͤrſten, den man auf ſolche Art um Aus-

trag
(n) Cammergerichtsordnung 1495. Tit. 24.
O 3
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[213/0247] 12) Friedrich der II. 1220-1235. und den Streit zum guͤtlichen Austrag zu bringen ſuchte. Nicht ſelten ließen ſich ſtreitende Par- theyen, wenn ſie der Thaͤtlichkeiten muͤde waren, oder ſolchen auch lieber vorbeugen wollten, den Austrag eines dritten Freundes gefallen. Damit war dann gemeiniglich mehr gewonnen, als mit dem mißlichen Ausgange einer ans Fuͤrſtenrecht oder an den Hofrichter gebrachten Rechtsſache. Daher ward der Gebrauch ſolcher Austraͤge bald ſo gemein, daß man weit haͤufiger dergleichen Aus- tragsvermittelungen oder auch Austragsweiſe er- theilte Rechtsſpruͤche, als kaiſerliche oder Hofge- richts-Erkenntniſſe ſelbiger Zeiten findet. Viele Reichsſtaͤnde trafen in ihren Vertraͤgen eigne Abreden daruͤber, daß, wenn unter ihnen oder ihren Nachkommen Streit entſtehen wuͤrde, derſelbe weder mit Gewaltthaͤtigkeiten, noch mit Klagen beym Kaiſer oder beym kaiſerlichen Hof- richter, ſondern mittelſt Austrages eines dritten Standes oder auch beider Theile dazu zu ernen- nender Vaſallen geſchlichtet werden ſollte. Man nannte das gewillkuͤhrte Austraͤge (n). Da- durch wurde der Gebrauch ſolcher Austraͤge ſo gaͤng und gaͤbe, daß auch Partheyen, die keine Vertraͤge daruͤber errichtet hatten, doch darauf anzutragen pflegten. Man hielt es beynahe fuͤr unanſtaͤndig, einen Fuͤrſten beym Kaiſer zu ver- klagen, wenn man ihn nicht vorher erſucht hatte, ob er ſich nicht den Austrag eines dritten Fuͤrſten wollte gefallen laßen. Noch uͤbler nahm man es einem Fuͤrſten, den man auf ſolche Art um Aus- trag XIV. (n) Cammergerichtsordnung 1495. Tit. 24. O 3

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 213. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/247>, abgerufen am 30.04.2024.