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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.

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III. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519.
Aber gar bald machten Partheyen den Versuch,
auch in Justitzsachen sich hieher zu wenden. So
geschah es schon im Jahre 1502., daß auf Be-
gehren der Stadt Cölln der Churfürst von Cölln
eine vom Hofrath erkannte Ladung erhielt, um am
kaiserlichen Hofe zu erscheinen und auf die Be-
schwerden der Stadt zu antworten. Da entstand
natürlicher Weise die Frage: ob außer dem Cam-
mergerichte, das einmal von Kaiser und Reich als
das einzige höchste Gericht in seiner Art angelegt
war, auch noch am kaiserlichen Hofe vor einem
vom Kaiser alleine angelegten Hofrathe Rechtssachen
vorgenommen werden könnten? und ob also ein
Reichsstand schuldig sey, auf eine aus sothanem
Hofrathe erkannte Ladung über einen Rechtshandel
vor demselben zu erscheinen? (In der That war es
eben der Fall, als wenn in hiesigen Landen außer
dem Tribunale zu Zelle noch Rechtssachen an das
Ministerium zu Hannover oder gar an das Cabi-
net zu London zugelaßen werden sollten.) Auf
Veranlaßung des Churfürsten von Cölln nahmen
sich gleich damals (1502.) alle Churfürsten, auch
bald hernach alle Fürsten der Sache an. Sie
baten den Kaiser "um Abschaffung neuerlichen Ge-
"richts, so Ihre Majestät alleine angestellt, mit
"Begehren es bey der verglichenen Cammerge-
"richtsordnung zu laßen" (u). Seit dem unter-
blieb es zwar nicht, daß Partheyen, deren Sachen
vor das Cammergericht gehörten, doch allerley Ge-
suche bald um Empfehlung ihrer Sachen zur Be-
förderung, bald um Inhibition, bald um Commis-
sionen u. s. w. am kaiserlichen Hofe anbrachten;
wie der Reichsabschied 1512. ausdrücklich erweh-

net,
(u) Londorps acta publ. Th. 1. S. 20.

III. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519.
Aber gar bald machten Partheyen den Verſuch,
auch in Juſtitzſachen ſich hieher zu wenden. So
geſchah es ſchon im Jahre 1502., daß auf Be-
gehren der Stadt Coͤlln der Churfuͤrſt von Coͤlln
eine vom Hofrath erkannte Ladung erhielt, um am
kaiſerlichen Hofe zu erſcheinen und auf die Be-
ſchwerden der Stadt zu antworten. Da entſtand
natuͤrlicher Weiſe die Frage: ob außer dem Cam-
mergerichte, das einmal von Kaiſer und Reich als
das einzige hoͤchſte Gericht in ſeiner Art angelegt
war, auch noch am kaiſerlichen Hofe vor einem
vom Kaiſer alleine angelegten Hofrathe Rechtsſachen
vorgenommen werden koͤnnten? und ob alſo ein
Reichsſtand ſchuldig ſey, auf eine aus ſothanem
Hofrathe erkannte Ladung uͤber einen Rechtshandel
vor demſelben zu erſcheinen? (In der That war es
eben der Fall, als wenn in hieſigen Landen außer
dem Tribunale zu Zelle noch Rechtsſachen an das
Miniſterium zu Hannover oder gar an das Cabi-
net zu London zugelaßen werden ſollten.) Auf
Veranlaßung des Churfuͤrſten von Coͤlln nahmen
ſich gleich damals (1502.) alle Churfuͤrſten, auch
bald hernach alle Fuͤrſten der Sache an. Sie
baten den Kaiſer ”um Abſchaffung neuerlichen Ge-
„richts, ſo Ihre Majeſtaͤt alleine angeſtellt, mit
„Begehren es bey der verglichenen Cammerge-
„richtsordnung zu laßen” (u). Seit dem unter-
blieb es zwar nicht, daß Partheyen, deren Sachen
vor das Cammergericht gehoͤrten, doch allerley Ge-
ſuche bald um Empfehlung ihrer Sachen zur Be-
foͤrderung, bald um Inhibition, bald um Commiſ-
ſionen u. ſ. w. am kaiſerlichen Hofe anbrachten;
wie der Reichsabſchied 1512. ausdruͤcklich erweh-

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(u) Londorps acta publ. Th. 1. S. 20.
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[318/0352] III. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. Aber gar bald machten Partheyen den Verſuch, auch in Juſtitzſachen ſich hieher zu wenden. So geſchah es ſchon im Jahre 1502., daß auf Be- gehren der Stadt Coͤlln der Churfuͤrſt von Coͤlln eine vom Hofrath erkannte Ladung erhielt, um am kaiſerlichen Hofe zu erſcheinen und auf die Be- ſchwerden der Stadt zu antworten. Da entſtand natuͤrlicher Weiſe die Frage: ob außer dem Cam- mergerichte, das einmal von Kaiſer und Reich als das einzige hoͤchſte Gericht in ſeiner Art angelegt war, auch noch am kaiſerlichen Hofe vor einem vom Kaiſer alleine angelegten Hofrathe Rechtsſachen vorgenommen werden koͤnnten? und ob alſo ein Reichsſtand ſchuldig ſey, auf eine aus ſothanem Hofrathe erkannte Ladung uͤber einen Rechtshandel vor demſelben zu erſcheinen? (In der That war es eben der Fall, als wenn in hieſigen Landen außer dem Tribunale zu Zelle noch Rechtsſachen an das Miniſterium zu Hannover oder gar an das Cabi- net zu London zugelaßen werden ſollten.) Auf Veranlaßung des Churfuͤrſten von Coͤlln nahmen ſich gleich damals (1502.) alle Churfuͤrſten, auch bald hernach alle Fuͤrſten der Sache an. Sie baten den Kaiſer ”um Abſchaffung neuerlichen Ge- „richts, ſo Ihre Majeſtaͤt alleine angeſtellt, mit „Begehren es bey der verglichenen Cammerge- „richtsordnung zu laßen” (u). Seit dem unter- blieb es zwar nicht, daß Partheyen, deren Sachen vor das Cammergericht gehoͤrten, doch allerley Ge- ſuche bald um Empfehlung ihrer Sachen zur Be- foͤrderung, bald um Inhibition, bald um Commiſ- ſionen u. ſ. w. am kaiſerlichen Hofe anbrachten; wie der Reichsabſchied 1512. ausdruͤcklich erweh- net, (u) Londorps acta publ. Th. 1. S. 20.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 318. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/352>, abgerufen am 05.05.2024.