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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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4) Religionsverhältnisse.
Teutschen Reichsstände, die theils in das Reli-
gionswesen einschlugen, theils nur die politische
Verfassung des Reichs betrafen. Jene wurden
alleine von Schweden im Osnabrückischen Frieden
behandelt. Was bloß politische Beschwerden wa-
ren, die wurden sowohl mit Frankreich als Schwe-
den in jedem der beiden Friedensschlüsse gleichlau-
tend verglichen.

In Ansehung der Religion war das erste, daßII.
der Passauer Vertrag vom Jahre 1552. und der
Religionsfriede vom Jahre 1555. von neuem
aufs vollkommenste bestätiget wurden, ohne daß
irgend ein Widerspruch dagegen geachtet werden
solle. Damit wurden die Einwendungen, die
insonderheit in jesuitischen Schriften wider die Gül-
tigkeit und fortwährende Verbindlichkeit dieser
Reichsgrundgesetze gemacht waren, auf einmal ge-
hoben. Da man aber auch noch den besonderen
Zweifel aufgeworfen hatte, ob auch die Reformir-
ten zu den Augsburgischen Confessionsverwandten
gehörten, und der Religionsfriede also auch ihnen
zu gute kommen könnte; so ward auch diese Frage
völlig zum Vortheile der Reformirten entschieden.

Das Verhältniß, so zwischen Lutherischen undIII.
Reformirten unter einander in Frage kommen
könnte, oder zum Theil schon gekommen war, er-
hielt ebenfalls in einem eignen Artikel seine Be-
stimmung. Was vor dem Frieden durch Verträge
oder sonst schon auf einen gewissen Fuß gesetzt
war, dabey ließ man es bewenden. Für die Zu-
kunft wurden aber insonderheit die Fälle, wenn
ein Lutherischer oder reformirter Landesherr von einer

die-
P. Entw. d. Staatsverf. Th. II. E

4) Religionsverhaͤltniſſe.
Teutſchen Reichsſtaͤnde, die theils in das Reli-
gionsweſen einſchlugen, theils nur die politiſche
Verfaſſung des Reichs betrafen. Jene wurden
alleine von Schweden im Osnabruͤckiſchen Frieden
behandelt. Was bloß politiſche Beſchwerden wa-
ren, die wurden ſowohl mit Frankreich als Schwe-
den in jedem der beiden Friedensſchluͤſſe gleichlau-
tend verglichen.

In Anſehung der Religion war das erſte, daßII.
der Paſſauer Vertrag vom Jahre 1552. und der
Religionsfriede vom Jahre 1555. von neuem
aufs vollkommenſte beſtaͤtiget wurden, ohne daß
irgend ein Widerſpruch dagegen geachtet werden
ſolle. Damit wurden die Einwendungen, die
inſonderheit in jeſuitiſchen Schriften wider die Guͤl-
tigkeit und fortwaͤhrende Verbindlichkeit dieſer
Reichsgrundgeſetze gemacht waren, auf einmal ge-
hoben. Da man aber auch noch den beſonderen
Zweifel aufgeworfen hatte, ob auch die Reformir-
ten zu den Augsburgiſchen Confeſſionsverwandten
gehoͤrten, und der Religionsfriede alſo auch ihnen
zu gute kommen koͤnnte; ſo ward auch dieſe Frage
voͤllig zum Vortheile der Reformirten entſchieden.

Das Verhaͤltniß, ſo zwiſchen Lutheriſchen undIII.
Reformirten unter einander in Frage kommen
koͤnnte, oder zum Theil ſchon gekommen war, er-
hielt ebenfalls in einem eignen Artikel ſeine Be-
ſtimmung. Was vor dem Frieden durch Vertraͤge
oder ſonſt ſchon auf einen gewiſſen Fuß geſetzt
war, dabey ließ man es bewenden. Fuͤr die Zu-
kunft wurden aber inſonderheit die Faͤlle, wenn
ein Lutheriſcher oder reformirter Landesherr von einer

die-
P. Entw. d. Staatsverf. Th. II. E
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[65/0107] 4) Religionsverhaͤltniſſe. Teutſchen Reichsſtaͤnde, die theils in das Reli- gionsweſen einſchlugen, theils nur die politiſche Verfaſſung des Reichs betrafen. Jene wurden alleine von Schweden im Osnabruͤckiſchen Frieden behandelt. Was bloß politiſche Beſchwerden wa- ren, die wurden ſowohl mit Frankreich als Schwe- den in jedem der beiden Friedensſchluͤſſe gleichlau- tend verglichen. In Anſehung der Religion war das erſte, daß der Paſſauer Vertrag vom Jahre 1552. und der Religionsfriede vom Jahre 1555. von neuem aufs vollkommenſte beſtaͤtiget wurden, ohne daß irgend ein Widerſpruch dagegen geachtet werden ſolle. Damit wurden die Einwendungen, die inſonderheit in jeſuitiſchen Schriften wider die Guͤl- tigkeit und fortwaͤhrende Verbindlichkeit dieſer Reichsgrundgeſetze gemacht waren, auf einmal ge- hoben. Da man aber auch noch den beſonderen Zweifel aufgeworfen hatte, ob auch die Reformir- ten zu den Augsburgiſchen Confeſſionsverwandten gehoͤrten, und der Religionsfriede alſo auch ihnen zu gute kommen koͤnnte; ſo ward auch dieſe Frage voͤllig zum Vortheile der Reformirten entſchieden. II. Das Verhaͤltniß, ſo zwiſchen Lutheriſchen und Reformirten unter einander in Frage kommen koͤnnte, oder zum Theil ſchon gekommen war, er- hielt ebenfalls in einem eignen Artikel ſeine Be- ſtimmung. Was vor dem Frieden durch Vertraͤge oder ſonſt ſchon auf einen gewiſſen Fuß geſetzt war, dabey ließ man es bewenden. Fuͤr die Zu- kunft wurden aber inſonderheit die Faͤlle, wenn ein Lutheriſcher oder reformirter Landesherr von einer die- III. P. Entw. d. Staatsverf. Th. II. E

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 65. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/107>, abgerufen am 02.05.2024.