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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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6) Reichstag u. C. G.
berüft sich auf sein althergebrachtes Recht, diese
Stellen zu vergeben, ohne daß man ihm darin
Schranken setzen dürfe. Jenem Rechte unbe-
schadet können aber doch persönliche Eigenschaf-
ten, wie die Canzleybedienten beschaffen seyn sol-
len, durch Reichsgesetze vorgeschrieben werden.
So wenig das kaiserliche Recht, Präsidenten am
Cammergerichte zu ernennen, darunter gelitten
hat, daß diese Ernennung von beiden Religionen
geschehen muß; so wenig konnte Churmainz ge-
gen eine ähnliche Einschränkung sich auf sein
althergebrachtes Recht berufen. Für das Cam-
mergericht würde selbst im Ganzen eine gewisse
Aemulation, die sich unter den verschiedenen Re-
ligionsverwandten vielleicht selbst bis auf bessere
Hände im Schreiben erstreckt haben dürfte, ihren
ganz guten Nutzen gehabt haben. Wenn aber
seitdem diese Chorde nur von weitem hat berührt
werden wollen, ist es kaum glaublich, wie sehr
sichs der gesammte catholische Religionstheil hat
angelegen seyn laßen, es auf alle Weise zu ver-
hindern.)




VII.

6) Reichstag u. C. G.
beruͤft ſich auf ſein althergebrachtes Recht, dieſe
Stellen zu vergeben, ohne daß man ihm darin
Schranken ſetzen duͤrfe. Jenem Rechte unbe-
ſchadet koͤnnen aber doch perſoͤnliche Eigenſchaf-
ten, wie die Canzleybedienten beſchaffen ſeyn ſol-
len, durch Reichsgeſetze vorgeſchrieben werden.
So wenig das kaiſerliche Recht, Praͤſidenten am
Cammergerichte zu ernennen, darunter gelitten
hat, daß dieſe Ernennung von beiden Religionen
geſchehen muß; ſo wenig konnte Churmainz ge-
gen eine aͤhnliche Einſchraͤnkung ſich auf ſein
althergebrachtes Recht berufen. Fuͤr das Cam-
mergericht wuͤrde ſelbſt im Ganzen eine gewiſſe
Aemulation, die ſich unter den verſchiedenen Re-
ligionsverwandten vielleicht ſelbſt bis auf beſſere
Haͤnde im Schreiben erſtreckt haben duͤrfte, ihren
ganz guten Nutzen gehabt haben. Wenn aber
ſeitdem dieſe Chorde nur von weitem hat beruͤhrt
werden wollen, iſt es kaum glaublich, wie ſehr
ſichs der geſammte catholiſche Religionstheil hat
angelegen ſeyn laßen, es auf alle Weiſe zu ver-
hindern.)




VII.
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[95/0137] 6) Reichstag u. C. G. beruͤft ſich auf ſein althergebrachtes Recht, dieſe Stellen zu vergeben, ohne daß man ihm darin Schranken ſetzen duͤrfe. Jenem Rechte unbe- ſchadet koͤnnen aber doch perſoͤnliche Eigenſchaf- ten, wie die Canzleybedienten beſchaffen ſeyn ſol- len, durch Reichsgeſetze vorgeſchrieben werden. So wenig das kaiſerliche Recht, Praͤſidenten am Cammergerichte zu ernennen, darunter gelitten hat, daß dieſe Ernennung von beiden Religionen geſchehen muß; ſo wenig konnte Churmainz ge- gen eine aͤhnliche Einſchraͤnkung ſich auf ſein althergebrachtes Recht berufen. Fuͤr das Cam- mergericht wuͤrde ſelbſt im Ganzen eine gewiſſe Aemulation, die ſich unter den verſchiedenen Re- ligionsverwandten vielleicht ſelbſt bis auf beſſere Haͤnde im Schreiben erſtreckt haben duͤrfte, ihren ganz guten Nutzen gehabt haben. Wenn aber ſeitdem dieſe Chorde nur von weitem hat beruͤhrt werden wollen, iſt es kaum glaublich, wie ſehr ſichs der geſammte catholiſche Religionstheil hat angelegen ſeyn laßen, es auf alle Weiſe zu ver- hindern.) VII.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/137>, abgerufen am 27.04.2024.