2784. Gulden bezahlt werden (g). Bey man- chen Gelegenheiten ist es doch auch sonst nicht zu verkennen, daß der kaiserliche Hof über Reichs- städte sich ungleich mehr herauszunehmen pflegt, als es über andere Reichsstände gewöhnlich ist.
VII. Verfolg der Geschichte nach dem Westphäli- schen Frieden. Römische Königswahl. Reichs- hofrathsordnung. Reichsabschied 1654.
I. Römische Königswahl Ferdinands des IV. -- II. Jüngster Reichsabschied. -- III. IV. Reichshofrathsordnung. -- V. Der Reichsstände Erinnerungen dawider, und darüber erfolgtes kaiserliches Decret. -- VI. Der jüngste Reichsab- schied gedenkt des Reichshofraths nur in wenigen Stellen; in den meisten spricht er nur vom Cammergerichte. -- VII. Die heutigen Cammerzieler nehmen hier ihren Anfang; -- VIII. wie auch das heutige Präsentationswesen. -- IX. X. Um die Revision am Cammergerichte wieder in Gang zu brin- gen ward eine Visitation beschlossen, die von fünf Classen, jeder von 24. Ständen vorgenommen werden sollte, die aber erst nach 100. Jahren zu Stande kam, und doch verunglück- te. -- X. Die Anzahl der Rechtssachen am Cammergerichte verminderte sich inzwischen durch erhöhete Appellationssum- men und Privilegien; -- XI. wogegen Verschickung der Acten gestattet, oder eigne Oberappellationsgerichte angelegt werden mußten. -- XII. XIII. Erneuerte Executionsordnung, und den Reichsständen gestattete Beyziehung der Untertha- nen zu Unterhaltung nöthiger Festungen und Besatzungen.
I.
Unmittelbar nach dem Westphälischen Frieden und dessen endlich so weit vollbrachten Execu- tionshandlungen war eine allgemeine Erwartung
des
(g) Wahldiarium K. Franz Th. 2. S. 179.
VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657.
2784. Gulden bezahlt werden (g). Bey man- chen Gelegenheiten iſt es doch auch ſonſt nicht zu verkennen, daß der kaiſerliche Hof uͤber Reichs- ſtaͤdte ſich ungleich mehr herauszunehmen pflegt, als es uͤber andere Reichsſtaͤnde gewoͤhnlich iſt.
VII. Verfolg der Geſchichte nach dem Weſtphaͤli- ſchen Frieden. Roͤmiſche Koͤnigswahl. Reichs- hofrathsordnung. Reichsabſchied 1654.
I. Roͤmiſche Koͤnigswahl Ferdinands des IV. — II. Juͤngſter Reichsabſchied. — III. IV. Reichshofrathsordnung. — V. Der Reichsſtaͤnde Erinnerungen dawider, und daruͤber erfolgtes kaiſerliches Decret. — VI. Der juͤngſte Reichsab- ſchied gedenkt des Reichshofraths nur in wenigen Stellen; in den meiſten ſpricht er nur vom Cammergerichte. — VII. Die heutigen Cammerzieler nehmen hier ihren Anfang; — VIII. wie auch das heutige Praͤſentationsweſen. — IX. X. Um die Reviſion am Cammergerichte wieder in Gang zu brin- gen ward eine Viſitation beſchloſſen, die von fuͤnf Claſſen, jeder von 24. Staͤnden vorgenommen werden ſollte, die aber erſt nach 100. Jahren zu Stande kam, und doch verungluͤck- te. — X. Die Anzahl der Rechtsſachen am Cammergerichte verminderte ſich inzwiſchen durch erhoͤhete Appellationsſum- men und Privilegien; — XI. wogegen Verſchickung der Acten geſtattet, oder eigne Oberappellationsgerichte angelegt werden mußten. — XII. XIII. Erneuerte Executionsordnung, und den Reichsſtaͤnden geſtattete Beyziehung der Untertha- nen zu Unterhaltung noͤthiger Feſtungen und Beſatzungen.
I.
Unmittelbar nach dem Weſtphaͤliſchen Frieden und deſſen endlich ſo weit vollbrachten Execu- tionshandlungen war eine allgemeine Erwartung
des
(g) Wahldiarium K. Franz Th. 2. S. 179.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0254"n="212"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">VIII.</hi> Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657.</hi></fw><lb/>
2784. Gulden bezahlt werden <noteplace="foot"n="(g)">Wahldiarium K. Franz Th. 2. S. 179.</note>. Bey man-<lb/>
chen Gelegenheiten iſt es doch auch ſonſt nicht zu<lb/>
verkennen, daß der kaiſerliche Hof uͤber Reichs-<lb/>ſtaͤdte ſich ungleich mehr herauszunehmen pflegt,<lb/>
als es uͤber andere Reichsſtaͤnde gewoͤhnlich iſt.</p></div><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><divn="2"><head><hirendition="#aq">VII.</hi><lb/>
Verfolg der Geſchichte nach dem Weſtphaͤli-<lb/>ſchen Frieden. Roͤmiſche Koͤnigswahl. Reichs-<lb/>
hofrathsordnung. Reichsabſchied 1654.</head><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><argument><p><hirendition="#aq">I.</hi> Roͤmiſche Koͤnigswahl Ferdinands des <hirendition="#aq">IV.</hi>—<hirendition="#aq">II.</hi><lb/>
Juͤngſter Reichsabſchied. —<hirendition="#aq">III. IV.</hi> Reichshofrathsordnung. —<lb/><hirendition="#aq">V.</hi> Der Reichsſtaͤnde Erinnerungen dawider, und daruͤber<lb/>
erfolgtes kaiſerliches Decret. —<hirendition="#aq">VI.</hi> Der juͤngſte Reichsab-<lb/>ſchied gedenkt des Reichshofraths nur in wenigen Stellen;<lb/>
in den meiſten ſpricht er nur vom Cammergerichte. —<hirendition="#aq">VII.</hi><lb/>
Die heutigen Cammerzieler nehmen hier ihren Anfang; —<lb/><hirendition="#aq">VIII.</hi> wie auch das heutige Praͤſentationsweſen. —<hirendition="#aq">IX. X.</hi><lb/>
Um die Reviſion am Cammergerichte wieder in Gang zu brin-<lb/>
gen ward eine Viſitation beſchloſſen, die von fuͤnf Claſſen,<lb/>
jeder von 24. Staͤnden vorgenommen werden ſollte, die aber<lb/>
erſt nach 100. Jahren zu Stande kam, und doch verungluͤck-<lb/>
te. —<hirendition="#aq">X.</hi> Die Anzahl der Rechtsſachen am Cammergerichte<lb/>
verminderte ſich inzwiſchen durch erhoͤhete Appellationsſum-<lb/>
men und Privilegien; —<hirendition="#aq">XI.</hi> wogegen Verſchickung der<lb/>
Acten geſtattet, oder eigne Oberappellationsgerichte angelegt<lb/>
werden mußten. —<hirendition="#aq">XII. XIII.</hi> Erneuerte Executionsordnung,<lb/>
und den Reichsſtaͤnden geſtattete Beyziehung der Untertha-<lb/>
nen zu Unterhaltung noͤthiger Feſtungen und Beſatzungen.</p></argument><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><noteplace="left"><hirendition="#aq">I.</hi></note><p><hirendition="#in">U</hi>nmittelbar nach dem Weſtphaͤliſchen Frieden<lb/>
und deſſen endlich ſo weit vollbrachten Execu-<lb/>
tionshandlungen war eine allgemeine Erwartung<lb/><fwplace="bottom"type="catch">des</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[212/0254]
VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657.
2784. Gulden bezahlt werden (g). Bey man-
chen Gelegenheiten iſt es doch auch ſonſt nicht zu
verkennen, daß der kaiſerliche Hof uͤber Reichs-
ſtaͤdte ſich ungleich mehr herauszunehmen pflegt,
als es uͤber andere Reichsſtaͤnde gewoͤhnlich iſt.
VII.
Verfolg der Geſchichte nach dem Weſtphaͤli-
ſchen Frieden. Roͤmiſche Koͤnigswahl. Reichs-
hofrathsordnung. Reichsabſchied 1654.
I. Roͤmiſche Koͤnigswahl Ferdinands des IV. — II.
Juͤngſter Reichsabſchied. — III. IV. Reichshofrathsordnung. —
V. Der Reichsſtaͤnde Erinnerungen dawider, und daruͤber
erfolgtes kaiſerliches Decret. — VI. Der juͤngſte Reichsab-
ſchied gedenkt des Reichshofraths nur in wenigen Stellen;
in den meiſten ſpricht er nur vom Cammergerichte. — VII.
Die heutigen Cammerzieler nehmen hier ihren Anfang; —
VIII. wie auch das heutige Praͤſentationsweſen. — IX. X.
Um die Reviſion am Cammergerichte wieder in Gang zu brin-
gen ward eine Viſitation beſchloſſen, die von fuͤnf Claſſen,
jeder von 24. Staͤnden vorgenommen werden ſollte, die aber
erſt nach 100. Jahren zu Stande kam, und doch verungluͤck-
te. — X. Die Anzahl der Rechtsſachen am Cammergerichte
verminderte ſich inzwiſchen durch erhoͤhete Appellationsſum-
men und Privilegien; — XI. wogegen Verſchickung der
Acten geſtattet, oder eigne Oberappellationsgerichte angelegt
werden mußten. — XII. XIII. Erneuerte Executionsordnung,
und den Reichsſtaͤnden geſtattete Beyziehung der Untertha-
nen zu Unterhaltung noͤthiger Feſtungen und Beſatzungen.
Unmittelbar nach dem Weſtphaͤliſchen Frieden
und deſſen endlich ſo weit vollbrachten Execu-
tionshandlungen war eine allgemeine Erwartung
des
(g) Wahldiarium K. Franz Th. 2. S. 179.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 212. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/254>, abgerufen am 10.12.2023.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2023. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.