geworden ist, bezog sich darauf, daß ihm vom kaiserlichen Hofe noch ein Mann von Geschäfften an die Seite gesetzt war, der in vorigen Zeiten als Assistenzrath characterisirt war, und jetzt als Mit- bevollmächtigter erschien, oder wie es in der Folge (1688.) aufkam, Concommissarius genannt wurde.
Daraus hat sich nun am Reichstage ein sol-XII. ches Herkommen gebildet, daß immer nur Einer als kaiserlicher Principalcommissarius anerkannt wird, der fürstlichen Standes seyn muß. Ob es ein geistlicher oder weltlicher, ein alter oder neuer Fürst sey, das ist einerley. Aber kein Graf wird zu dieser Stelle zugelaßen, weil sich schon in älte- ren Reichsgesetzen eine Stelle findet, wo es heißt: "kaiserlicher Majestät verordnete Commissarien, so Fürsten des Reichs seyn sollen" (z). Einen Gra- fen von Weissenwolf, der 1668., und einen Gra- fen von Windischgrätz, der 1683. zu dieser Stelle bestimmt war, wollte man deswegen nicht zulaßen. Letzterer sollte damals nebst dem Bischofe von Eich- städt, der Principalcommissarius war, als Mit- principal-Repräsentant legitimirt werden; so aber ebenfalls nicht zugegeben wurde, weil beym Reichs- tage nur Ein Principalcommissarius seyn könne.
Dieser alleine ist also derjenige, den man amXIII. Reichstage für berechtiget hält, die Person des Kaisers förmlich vorzustellen. Selbst bey Eröff- nung des Reichstages oder anderen feierlichen Vor- fällen kann er die Stelle einnehmen, die sonst nur
für
(z) R. A. 1543. §. 17.
R 5
1) Anfang des beſtaͤnd. Reichst.
geworden iſt, bezog ſich darauf, daß ihm vom kaiſerlichen Hofe noch ein Mann von Geſchaͤfften an die Seite geſetzt war, der in vorigen Zeiten als Aſſiſtenzrath characteriſirt war, und jetzt als Mit- bevollmaͤchtigter erſchien, oder wie es in der Folge (1688.) aufkam, Concommiſſarius genannt wurde.
Daraus hat ſich nun am Reichstage ein ſol-XII. ches Herkommen gebildet, daß immer nur Einer als kaiſerlicher Principalcommiſſarius anerkannt wird, der fuͤrſtlichen Standes ſeyn muß. Ob es ein geiſtlicher oder weltlicher, ein alter oder neuer Fuͤrſt ſey, das iſt einerley. Aber kein Graf wird zu dieſer Stelle zugelaßen, weil ſich ſchon in aͤlte- ren Reichsgeſetzen eine Stelle findet, wo es heißt: ”kaiſerlicher Majeſtaͤt verordnete Commiſſarien, ſo Fuͤrſten des Reichs ſeyn ſollen” (z). Einen Gra- fen von Weiſſenwolf, der 1668., und einen Gra- fen von Windiſchgraͤtz, der 1683. zu dieſer Stelle beſtimmt war, wollte man deswegen nicht zulaßen. Letzterer ſollte damals nebſt dem Biſchofe von Eich- ſtaͤdt, der Principalcommiſſarius war, als Mit- principal-Repraͤſentant legitimirt werden; ſo aber ebenfalls nicht zugegeben wurde, weil beym Reichs- tage nur Ein Principalcommiſſarius ſeyn koͤnne.
Dieſer alleine iſt alſo derjenige, den man amXIII. Reichstage fuͤr berechtiget haͤlt, die Perſon des Kaiſers foͤrmlich vorzuſtellen. Selbſt bey Eroͤff- nung des Reichstages oder anderen feierlichen Vor- faͤllen kann er die Stelle einnehmen, die ſonſt nur
fuͤr
(z) R. A. 1543. §. 17.
R 5
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1) Anfang des beſtaͤnd. Reichst.
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kaiſerlichen Hofe noch ein Mann von Geſchaͤfften
an die Seite geſetzt war, der in vorigen Zeiten als
Aſſiſtenzrath characteriſirt war, und jetzt als Mit-
bevollmaͤchtigter erſchien, oder wie es in der Folge
(1688.) aufkam, Concommiſſarius genannt
wurde.
Daraus hat ſich nun am Reichstage ein ſol-
ches Herkommen gebildet, daß immer nur Einer
als kaiſerlicher Principalcommiſſarius anerkannt
wird, der fuͤrſtlichen Standes ſeyn muß. Ob
es ein geiſtlicher oder weltlicher, ein alter oder neuer
Fuͤrſt ſey, das iſt einerley. Aber kein Graf wird
zu dieſer Stelle zugelaßen, weil ſich ſchon in aͤlte-
ren Reichsgeſetzen eine Stelle findet, wo es heißt:
”kaiſerlicher Majeſtaͤt verordnete Commiſſarien, ſo
Fuͤrſten des Reichs ſeyn ſollen” (z). Einen Gra-
fen von Weiſſenwolf, der 1668., und einen Gra-
fen von Windiſchgraͤtz, der 1683. zu dieſer Stelle
beſtimmt war, wollte man deswegen nicht zulaßen.
Letzterer ſollte damals nebſt dem Biſchofe von Eich-
ſtaͤdt, der Principalcommiſſarius war, als Mit-
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ebenfalls nicht zugegeben wurde, weil beym Reichs-
tage nur Ein Principalcommiſſarius ſeyn koͤnne.
XII.
Dieſer alleine iſt alſo derjenige, den man am
Reichstage fuͤr berechtiget haͤlt, die Perſon des
Kaiſers foͤrmlich vorzuſtellen. Selbſt bey Eroͤff-
nung des Reichstages oder anderen feierlichen Vor-
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 265. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/307>, abgerufen am 17.06.2024.
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