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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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VII. Neuere Zeit. Westph. Fr. 1648.
Irrungen, um die übrigen Friedensschlüsse damit
nicht aufzuhalten, gänzlich zurückgesetzt werden
mußten, und also darüber der Krieg zwischen die-
sen Mächten noch seinen Fortgang behielt. An
dem Frieden, der zu Münster zwischen dem Kaiser
und der Krone Frankreich geschlossen ward, konnte
deswegen die Krone Spanien keinen Antheil neh-
men. Jedoch im Osnabrückischen Frieden (Art. 17.
§. 10.) ward der König in Spanien unter den im
Frieden mit eingeschlossenen Bundesgenossen des
Kaisers mit benannt, so wie auch England, Dä-
nemark, Polen, Portugall, Rußland, Lothrin-
gen, Venedig, die vereinigten Niederlande, die
Schweiz, und Siebenbürgen in diesem Frieden
mit begriffen wurden.


IV.

Die Schweizer, die sich wegen ihrer Unab-
hängigkeit ebenfalls bey den Westphälischen Frie-
denshandlungen gemeldet hatten, erreichten ihre
Absicht völlig. Sie hatten sich zwar schon seit
Max des I. Zeiten im Besitz der Unabhängigkeit
erhalten. Es war aber noch kein Friedensschluß
darüber errichtet. Das Cammergericht fuhr auch
zu Zeiten fort, Erkenntnisse gegen sie zu erlaßen.
Dawider hatten sie aber schon unterm 14. May
1647. mit Einwilligung des Reichs eine kaiser-
liche Erklärung erlangt: daß sie sich im völligen
Besitz einer gänzlichen Befreyung vom Reiche
befänden, und den Reichsgerichten auf keine Weise
unterworfen seyen. Eben das wurde jetzt von
neuem in beiden Friedensschlüssen festgesetzt, im
Osnabrückischen im sechsten, im Münsterischen im
achten Artikel (§. 61.), die beide völlig gleich-
lautend waren. Damit blieb es also auch bey

dem

VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
Irrungen, um die uͤbrigen Friedensſchluͤſſe damit
nicht aufzuhalten, gaͤnzlich zuruͤckgeſetzt werden
mußten, und alſo daruͤber der Krieg zwiſchen die-
ſen Maͤchten noch ſeinen Fortgang behielt. An
dem Frieden, der zu Muͤnſter zwiſchen dem Kaiſer
und der Krone Frankreich geſchloſſen ward, konnte
deswegen die Krone Spanien keinen Antheil neh-
men. Jedoch im Osnabruͤckiſchen Frieden (Art. 17.
§. 10.) ward der Koͤnig in Spanien unter den im
Frieden mit eingeſchloſſenen Bundesgenoſſen des
Kaiſers mit benannt, ſo wie auch England, Daͤ-
nemark, Polen, Portugall, Rußland, Lothrin-
gen, Venedig, die vereinigten Niederlande, die
Schweiz, und Siebenbuͤrgen in dieſem Frieden
mit begriffen wurden.


IV.

Die Schweizer, die ſich wegen ihrer Unab-
haͤngigkeit ebenfalls bey den Weſtphaͤliſchen Frie-
denshandlungen gemeldet hatten, erreichten ihre
Abſicht voͤllig. Sie hatten ſich zwar ſchon ſeit
Max des I. Zeiten im Beſitz der Unabhaͤngigkeit
erhalten. Es war aber noch kein Friedensſchluß
daruͤber errichtet. Das Cammergericht fuhr auch
zu Zeiten fort, Erkenntniſſe gegen ſie zu erlaßen.
Dawider hatten ſie aber ſchon unterm 14. May
1647. mit Einwilligung des Reichs eine kaiſer-
liche Erklaͤrung erlangt: daß ſie ſich im voͤlligen
Beſitz einer gaͤnzlichen Befreyung vom Reiche
befaͤnden, und den Reichsgerichten auf keine Weiſe
unterworfen ſeyen. Eben das wurde jetzt von
neuem in beiden Friedensſchluͤſſen feſtgeſetzt, im
Osnabruͤckiſchen im ſechſten, im Muͤnſteriſchen im
achten Artikel (§. 61.), die beide voͤllig gleich-
lautend waren. Damit blieb es alſo auch bey

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[52/0094] VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648. Irrungen, um die uͤbrigen Friedensſchluͤſſe damit nicht aufzuhalten, gaͤnzlich zuruͤckgeſetzt werden mußten, und alſo daruͤber der Krieg zwiſchen die- ſen Maͤchten noch ſeinen Fortgang behielt. An dem Frieden, der zu Muͤnſter zwiſchen dem Kaiſer und der Krone Frankreich geſchloſſen ward, konnte deswegen die Krone Spanien keinen Antheil neh- men. Jedoch im Osnabruͤckiſchen Frieden (Art. 17. §. 10.) ward der Koͤnig in Spanien unter den im Frieden mit eingeſchloſſenen Bundesgenoſſen des Kaiſers mit benannt, ſo wie auch England, Daͤ- nemark, Polen, Portugall, Rußland, Lothrin- gen, Venedig, die vereinigten Niederlande, die Schweiz, und Siebenbuͤrgen in dieſem Frieden mit begriffen wurden. Die Schweizer, die ſich wegen ihrer Unab- haͤngigkeit ebenfalls bey den Weſtphaͤliſchen Frie- denshandlungen gemeldet hatten, erreichten ihre Abſicht voͤllig. Sie hatten ſich zwar ſchon ſeit Max des I. Zeiten im Beſitz der Unabhaͤngigkeit erhalten. Es war aber noch kein Friedensſchluß daruͤber errichtet. Das Cammergericht fuhr auch zu Zeiten fort, Erkenntniſſe gegen ſie zu erlaßen. Dawider hatten ſie aber ſchon unterm 14. May 1647. mit Einwilligung des Reichs eine kaiſer- liche Erklaͤrung erlangt: daß ſie ſich im voͤlligen Beſitz einer gaͤnzlichen Befreyung vom Reiche befaͤnden, und den Reichsgerichten auf keine Weiſe unterworfen ſeyen. Eben das wurde jetzt von neuem in beiden Friedensſchluͤſſen feſtgeſetzt, im Osnabruͤckiſchen im ſechſten, im Muͤnſteriſchen im achten Artikel (§. 61.), die beide voͤllig gleich- lautend waren. Damit blieb es alſo auch bey dem

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 52. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/94>, abgerufen am 04.05.2024.