Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

Bild:
<< vorherige Seite

XIV. Heutige Verfassung.
wenigen gelungen, und wenn man hoffen darf,
daß ein jeder Reichsstand seine Stimme in Re-
curssachen ohne alle andere Rücksichten bloß nach
unpartheyisch geprüfter Gerechtigkeit der Sache
ablegen läßt, so wird zum Nachtheil der Gerech-
tigkeit im Ganzen von Recursen so viel Unheil
nicht zu besorgen seyn. Es mag aber wohl nicht
an Beyspielen fehlen, da mehr politische als recht-
liche Gründe ein oder andere Stimmen gelenkt
haben, und da insonderheit mancher Reichsstand,
indem er sich um des andern Stimme beworben,
demselben hinwiederum die seinige zu Unterstützung
seiner Recurse versprochen hat (q). In solcher
Rücksicht würde sich für die Handhabung der Ge-
rechtigkeit in unserer Reichsverfassung nicht die
beste Aussicht eröffnen, wenn dergleichen gegen-
seitige Recursunterstützungen allgemeiner werden
sollten.




III.
(q) Oben Th. 2. S. 50.

XIV. Heutige Verfaſſung.
wenigen gelungen, und wenn man hoffen darf,
daß ein jeder Reichsſtand ſeine Stimme in Re-
cursſachen ohne alle andere Ruͤckſichten bloß nach
unpartheyiſch gepruͤfter Gerechtigkeit der Sache
ablegen laͤßt, ſo wird zum Nachtheil der Gerech-
tigkeit im Ganzen von Recurſen ſo viel Unheil
nicht zu beſorgen ſeyn. Es mag aber wohl nicht
an Beyſpielen fehlen, da mehr politiſche als recht-
liche Gruͤnde ein oder andere Stimmen gelenkt
haben, und da inſonderheit mancher Reichsſtand,
indem er ſich um des andern Stimme beworben,
demſelben hinwiederum die ſeinige zu Unterſtuͤtzung
ſeiner Recurſe verſprochen hat (q). In ſolcher
Ruͤckſicht wuͤrde ſich fuͤr die Handhabung der Ge-
rechtigkeit in unſerer Reichsverfaſſung nicht die
beſte Ausſicht eroͤffnen, wenn dergleichen gegen-
ſeitige Recursunterſtuͤtzungen allgemeiner werden
ſollten.




III.
(q) Oben Th. 2. S. 50.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0278" n="244"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">XIV.</hi> Heutige Verfa&#x017F;&#x017F;ung.</fw><lb/>
wenigen gelungen, und wenn man hoffen darf,<lb/>
daß ein jeder Reichs&#x017F;tand &#x017F;eine Stimme in Re-<lb/>
curs&#x017F;achen ohne alle andere Ru&#x0364;ck&#x017F;ichten bloß nach<lb/>
unpartheyi&#x017F;ch gepru&#x0364;fter Gerechtigkeit der Sache<lb/>
ablegen la&#x0364;ßt, &#x017F;o wird zum Nachtheil der Gerech-<lb/>
tigkeit im Ganzen von Recur&#x017F;en &#x017F;o viel Unheil<lb/>
nicht zu be&#x017F;orgen &#x017F;eyn. Es mag aber wohl nicht<lb/>
an Bey&#x017F;pielen fehlen, da mehr politi&#x017F;che als recht-<lb/>
liche Gru&#x0364;nde ein oder andere Stimmen gelenkt<lb/>
haben, und da in&#x017F;onderheit mancher Reichs&#x017F;tand,<lb/>
indem er &#x017F;ich um des andern Stimme beworben,<lb/>
dem&#x017F;elben hinwiederum die &#x017F;einige zu Unter&#x017F;tu&#x0364;tzung<lb/>
&#x017F;einer Recur&#x017F;e ver&#x017F;prochen hat <note place="foot" n="(q)">Oben Th. 2. S. 50.</note>. In &#x017F;olcher<lb/>
Ru&#x0364;ck&#x017F;icht wu&#x0364;rde &#x017F;ich fu&#x0364;r die Handhabung der Ge-<lb/>
rechtigkeit in un&#x017F;erer Reichsverfa&#x017F;&#x017F;ung nicht die<lb/>
be&#x017F;te Aus&#x017F;icht ero&#x0364;ffnen, wenn dergleichen gegen-<lb/>
&#x017F;eitige Recursunter&#x017F;tu&#x0364;tzungen allgemeiner werden<lb/>
&#x017F;ollten.</p>
        </div><lb/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
        <fw place="bottom" type="catch"> <hi rendition="#aq">III.</hi> </fw><lb/>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[244/0278] XIV. Heutige Verfaſſung. wenigen gelungen, und wenn man hoffen darf, daß ein jeder Reichsſtand ſeine Stimme in Re- cursſachen ohne alle andere Ruͤckſichten bloß nach unpartheyiſch gepruͤfter Gerechtigkeit der Sache ablegen laͤßt, ſo wird zum Nachtheil der Gerech- tigkeit im Ganzen von Recurſen ſo viel Unheil nicht zu beſorgen ſeyn. Es mag aber wohl nicht an Beyſpielen fehlen, da mehr politiſche als recht- liche Gruͤnde ein oder andere Stimmen gelenkt haben, und da inſonderheit mancher Reichsſtand, indem er ſich um des andern Stimme beworben, demſelben hinwiederum die ſeinige zu Unterſtuͤtzung ſeiner Recurſe verſprochen hat (q). In ſolcher Ruͤckſicht wuͤrde ſich fuͤr die Handhabung der Ge- rechtigkeit in unſerer Reichsverfaſſung nicht die beſte Ausſicht eroͤffnen, wenn dergleichen gegen- ſeitige Recursunterſtuͤtzungen allgemeiner werden ſollten. III. (q) Oben Th. 2. S. 50.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/278
Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/278>, abgerufen am 03.05.2024.