Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803.

Bild:
<< vorherige Seite

bestehen, daß die Art und Weise der Beschädigung
auf der Post untersucht, der uns dadurch zuwach¬
sende Schaden ergründet und der ganze Vorfall
niedergeschrieben werde, damit wir dadurch in Stand
gesetzt werden, die Sache weiter zu verfolgen.
Denn wenn es erwiesen werden kann, daß das
Packet der Post in gutem Stande überliefert wur¬
de, welches schon dadurch Wahrscheinlichkeit erhält,
daß die Post es annahm, da sie doch schlecht ver¬
wahrte Sachen nicht annehmen soll: so ist die
Post auch verbunden, den durch ihre Schuld ent¬
standenen Schaden zu tragen, zumal wenn das be¬
schädigte Packet von solcher Beschaffenheit war, daß
es gegen Beschädigung auf der Post hätte verwahrt
werden können. Um sowol solche Beschädigungen,
als auch den Verlust verlohrner Sachen von der
Post ohne große Weitläuftigkelten ersetzt zu erhal¬
ten, ist es rathsam, ja nothwendig, den Inhalt
unsrer zur Post zu gebenden Packete und deren Werth
selbst auf dem Briefe anzugeben und uns darüber
bei der Aufgabe einen Schein reichen zu lassen.

Glaubt man, daß von unsern abgesandten Sa¬
chen auf der Post etwas verlohren gegangen, oder
nicht an den rechten Empfänger gekommen sei; so
ist vorläufig nichts weiter erforderlich, als auf einen
Bogen Papier zu schreiben: daß man an jenem

beſtehen, daß die Art und Weiſe der Beſchaͤdigung
auf der Poſt unterſucht, der uns dadurch zuwach¬
ſende Schaden ergruͤndet und der ganze Vorfall
niedergeſchrieben werde, damit wir dadurch in Stand
geſetzt werden, die Sache weiter zu verfolgen.
Denn wenn es erwieſen werden kann, daß das
Packet der Poſt in gutem Stande uͤberliefert wur¬
de, welches ſchon dadurch Wahrſcheinlichkeit erhaͤlt,
daß die Poſt es annahm, da ſie doch ſchlecht ver¬
wahrte Sachen nicht annehmen ſoll: ſo iſt die
Poſt auch verbunden, den durch ihre Schuld ent¬
ſtandenen Schaden zu tragen, zumal wenn das be¬
ſchaͤdigte Packet von ſolcher Beſchaffenheit war, daß
es gegen Beſchaͤdigung auf der Poſt haͤtte verwahrt
werden koͤnnen. Um ſowol ſolche Beſchaͤdigungen,
als auch den Verluſt verlohrner Sachen von der
Poſt ohne große Weitlaͤuftigkelten erſetzt zu erhal¬
ten, iſt es rathſam, ja nothwendig, den Inhalt
unſrer zur Poſt zu gebenden Packete und deren Werth
ſelbſt auf dem Briefe anzugeben und uns daruͤber
bei der Aufgabe einen Schein reichen zu laſſen.

Glaubt man, daß von unſern abgeſandten Sa¬
chen auf der Poſt etwas verlohren gegangen, oder
nicht an den rechten Empfaͤnger gekommen ſei; ſo
iſt vorlaͤufig nichts weiter erforderlich, als auf einen
Bogen Papier zu ſchreiben: daß man an jenem

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0066" n="58"/>
be&#x017F;tehen, daß die Art und Wei&#x017F;e der Be&#x017F;cha&#x0364;digung<lb/>
auf der Po&#x017F;t unter&#x017F;ucht, der uns dadurch zuwach¬<lb/>
&#x017F;ende Schaden ergru&#x0364;ndet und der ganze Vorfall<lb/>
niederge&#x017F;chrieben werde, damit wir dadurch in Stand<lb/>
ge&#x017F;etzt werden, die Sache weiter zu verfolgen.<lb/>
Denn wenn es erwie&#x017F;en werden kann, daß das<lb/>
Packet der Po&#x017F;t in gutem Stande u&#x0364;berliefert wur¬<lb/>
de, welches &#x017F;chon dadurch Wahr&#x017F;cheinlichkeit erha&#x0364;lt,<lb/>
daß die Po&#x017F;t es annahm, da &#x017F;ie doch &#x017F;chlecht ver¬<lb/>
wahrte Sachen nicht annehmen &#x017F;oll: &#x017F;o i&#x017F;t die<lb/>
Po&#x017F;t auch verbunden, den durch ihre Schuld ent¬<lb/>
&#x017F;tandenen Schaden zu tragen, zumal wenn das be¬<lb/>
&#x017F;cha&#x0364;digte Packet von &#x017F;olcher Be&#x017F;chaffenheit war, daß<lb/>
es gegen Be&#x017F;cha&#x0364;digung auf der Po&#x017F;t ha&#x0364;tte verwahrt<lb/>
werden ko&#x0364;nnen. Um &#x017F;owol &#x017F;olche Be&#x017F;cha&#x0364;digungen,<lb/>
als auch den Verlu&#x017F;t verlohrner Sachen von der<lb/>
Po&#x017F;t ohne große Weitla&#x0364;uftigkelten er&#x017F;etzt zu erhal¬<lb/>
ten, i&#x017F;t es rath&#x017F;am, ja nothwendig, den Inhalt<lb/>
un&#x017F;rer zur Po&#x017F;t zu gebenden Packete und deren Werth<lb/>
&#x017F;elb&#x017F;t auf dem Briefe anzugeben und uns daru&#x0364;ber<lb/>
bei der Aufgabe einen Schein reichen zu la&#x017F;&#x017F;en.</p><lb/>
        <p>Glaubt man, daß von un&#x017F;ern abge&#x017F;andten Sa¬<lb/>
chen auf der Po&#x017F;t etwas verlohren gegangen, oder<lb/>
nicht an den rechten Empfa&#x0364;nger gekommen &#x017F;ei; &#x017F;o<lb/>
i&#x017F;t vorla&#x0364;ufig nichts weiter erforderlich, als auf einen<lb/>
Bogen Papier zu &#x017F;chreiben: daß man an jenem<lb/></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[58/0066] beſtehen, daß die Art und Weiſe der Beſchaͤdigung auf der Poſt unterſucht, der uns dadurch zuwach¬ ſende Schaden ergruͤndet und der ganze Vorfall niedergeſchrieben werde, damit wir dadurch in Stand geſetzt werden, die Sache weiter zu verfolgen. Denn wenn es erwieſen werden kann, daß das Packet der Poſt in gutem Stande uͤberliefert wur¬ de, welches ſchon dadurch Wahrſcheinlichkeit erhaͤlt, daß die Poſt es annahm, da ſie doch ſchlecht ver¬ wahrte Sachen nicht annehmen ſoll: ſo iſt die Poſt auch verbunden, den durch ihre Schuld ent¬ ſtandenen Schaden zu tragen, zumal wenn das be¬ ſchaͤdigte Packet von ſolcher Beſchaffenheit war, daß es gegen Beſchaͤdigung auf der Poſt haͤtte verwahrt werden koͤnnen. Um ſowol ſolche Beſchaͤdigungen, als auch den Verluſt verlohrner Sachen von der Poſt ohne große Weitlaͤuftigkelten erſetzt zu erhal¬ ten, iſt es rathſam, ja nothwendig, den Inhalt unſrer zur Poſt zu gebenden Packete und deren Werth ſelbſt auf dem Briefe anzugeben und uns daruͤber bei der Aufgabe einen Schein reichen zu laſſen. Glaubt man, daß von unſern abgeſandten Sa¬ chen auf der Poſt etwas verlohren gegangen, oder nicht an den rechten Empfaͤnger gekommen ſei; ſo iſt vorlaͤufig nichts weiter erforderlich, als auf einen Bogen Papier zu ſchreiben: daß man an jenem

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde von OCR-Software automatisch erfasst und anschließend gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien von Muttersprachlern nachkontrolliert. Es wurde gemäß dem DTA-Basisformat in XML/TEI P5 kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/raabe_postgeheimnisse_1803
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/raabe_postgeheimnisse_1803/66
Zitationshilfe: Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803, S. 58. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/raabe_postgeheimnisse_1803/66>, abgerufen am 29.04.2024.