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Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803.

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weisungen befolgen. -- Denn die Post ist haupt¬
sächlich verbunden, nach allen Kräften zu sorgen,
daß die ihr anvertrauten Sachen in die Hände des
rechten Empfängers gelangen.

Bisweilen wünschen Correspondenten, daß ih¬
nen auf ihre mit der Post abzusendenden Briefe und
Sachen von den Postbedienten Vorschüße gelei¬
stet werden. Dieser Fall tritt ein, wenn z. B. ein
Kaufmann oder Faktor, für einen Abwesenden eine
Auslage an sogenannten Spesen u. dergl. gemacht
hat, übrigens aber mit demselben nicht in Rech¬
nung steht, sich also dieses ausgelegte oder vorge¬
schossene Geld von der Post auszahlen läßt, welche
alsdann solches vermittelst des Briefes dem entfern¬
ten Schuldner anrechnet und von demselben wieder
erstatten läßt. Ausser diesen soll es eigentlich nur
Gerichtsobrigkeiten und dergl. Behörden gestattet
seyn, sich solche Vorschüße von der Post auszahlen
und den Schuldigen anrechnen zu lassen; hingegen
soll nicht Jeder, der an Auswärtige Geldforde¬
rungen macht, damit der Post beschwerlich fallen.
Es versteht sich auch von selbst, daß dergleichen
Vorschüße keine beträchtliche Summen ausmachen,
daß sie völlig liquid seyn und daß die Absender,
wenn etwa die Empfänger den Vorschuß der Post
wieder zu erstatten sich weigern, deshalben ver¬

weiſungen befolgen. — Denn die Poſt iſt haupt¬
ſaͤchlich verbunden, nach allen Kraͤften zu ſorgen,
daß die ihr anvertrauten Sachen in die Haͤnde des
rechten Empfaͤngers gelangen.

Bisweilen wuͤnſchen Correspondenten, daß ih¬
nen auf ihre mit der Poſt abzuſendenden Briefe und
Sachen von den Poſtbedienten Vorſchuͤße gelei¬
ſtet werden. Dieſer Fall tritt ein, wenn z. B. ein
Kaufmann oder Faktor, fuͤr einen Abweſenden eine
Auslage an ſogenannten Speſen u. dergl. gemacht
hat, uͤbrigens aber mit demſelben nicht in Rech¬
nung ſteht, ſich alſo dieſes ausgelegte oder vorge¬
ſchoſſene Geld von der Poſt auszahlen laͤßt, welche
alsdann ſolches vermittelſt des Briefes dem entfern¬
ten Schuldner anrechnet und von demſelben wieder
erſtatten laͤßt. Auſſer dieſen ſoll es eigentlich nur
Gerichtsobrigkeiten und dergl. Behoͤrden geſtattet
ſeyn, ſich ſolche Vorſchuͤße von der Poſt auszahlen
und den Schuldigen anrechnen zu laſſen; hingegen
ſoll nicht Jeder, der an Auswaͤrtige Geldforde¬
rungen macht, damit der Poſt beſchwerlich fallen.
Es verſteht ſich auch von ſelbſt, daß dergleichen
Vorſchuͤße keine betraͤchtliche Summen ausmachen,
daß ſie voͤllig liquid ſeyn und daß die Abſender,
wenn etwa die Empfaͤnger den Vorſchuß der Poſt
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[67/0075] weiſungen befolgen. — Denn die Poſt iſt haupt¬ ſaͤchlich verbunden, nach allen Kraͤften zu ſorgen, daß die ihr anvertrauten Sachen in die Haͤnde des rechten Empfaͤngers gelangen. Bisweilen wuͤnſchen Correspondenten, daß ih¬ nen auf ihre mit der Poſt abzuſendenden Briefe und Sachen von den Poſtbedienten Vorſchuͤße gelei¬ ſtet werden. Dieſer Fall tritt ein, wenn z. B. ein Kaufmann oder Faktor, fuͤr einen Abweſenden eine Auslage an ſogenannten Speſen u. dergl. gemacht hat, uͤbrigens aber mit demſelben nicht in Rech¬ nung ſteht, ſich alſo dieſes ausgelegte oder vorge¬ ſchoſſene Geld von der Poſt auszahlen laͤßt, welche alsdann ſolches vermittelſt des Briefes dem entfern¬ ten Schuldner anrechnet und von demſelben wieder erſtatten laͤßt. Auſſer dieſen ſoll es eigentlich nur Gerichtsobrigkeiten und dergl. Behoͤrden geſtattet ſeyn, ſich ſolche Vorſchuͤße von der Poſt auszahlen und den Schuldigen anrechnen zu laſſen; hingegen ſoll nicht Jeder, der an Auswaͤrtige Geldforde¬ rungen macht, damit der Poſt beſchwerlich fallen. Es verſteht ſich auch von ſelbſt, daß dergleichen Vorſchuͤße keine betraͤchtliche Summen ausmachen, daß ſie voͤllig liquid ſeyn und daß die Abſender, wenn etwa die Empfaͤnger den Vorſchuß der Poſt wieder zu erſtatten ſich weigern, deshalben ver¬

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Zitationshilfe: Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803, S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/raabe_postgeheimnisse_1803/75>, abgerufen am 29.04.2024.