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Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803.

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Extrapost von einem Orte abgehen, gefährdet wer¬
den. Denn den Posthaltern und deren Knechten
ist es zur Pflicht gemacht, keine Poststation vorüber
zu fahren, sondern die Reisenden jedesmal nur bis
zur nächsten Station und nicht weiter zu bringen,
sie nach dem Posthause auf der Station zu führen
und derselben die weitere Beförderung zu überlassen.
Sollte sich ein Postillon durch die Reisenden verlei¬
ten lassen, sie einer Post vorüber zu fahren, oder
sollte selbst ein Posthalter sich so weit vergessen,
hierin zu willigen; so würde, nach geschehener Ent¬
deckung des Vorgangs, die gebührende Strafe nicht
ausbleiben.

Aber alle Reisende nehmen nicht Extrapost,
sondern sie bedienen sich entweder ihrer eigenen
Equipage
, oder sie nehmen Miethskutscher,
oder Lohnfuhrleute. Wer mit eigenen Pfer¬
den und Wagen reiset, hat in dieser Hinsicht mit
der Post nichts zu schaffen. Ihm kann und darf
von Seiten der Post kein Hinderniß in den Weg
gelegt, er wird auch hierbei niemals in einigen An¬
spruch genommen werden, als daß er etwa auf der
Reise auf der einen oder andern Poststation, we¬
gen der Qualität seines Fuhrwerks, ob er nemlich
mit eigenen, oder mit gemietheten, oder Lohnpfer¬
den fahre, befragt wird, zumal, wenn es nicht in

Extrapoſt von einem Orte abgehen, gefaͤhrdet wer¬
den. Denn den Poſthaltern und deren Knechten
iſt es zur Pflicht gemacht, keine Poſtſtation voruͤber
zu fahren, ſondern die Reiſenden jedesmal nur bis
zur naͤchſten Station und nicht weiter zu bringen,
ſie nach dem Poſthauſe auf der Station zu fuͤhren
und derſelben die weitere Befoͤrderung zu uͤberlaſſen.
Sollte ſich ein Poſtillon durch die Reiſenden verlei¬
ten laſſen, ſie einer Poſt voruͤber zu fahren, oder
ſollte ſelbſt ein Poſthalter ſich ſo weit vergeſſen,
hierin zu willigen; ſo wuͤrde, nach geſchehener Ent¬
deckung des Vorgangs, die gebuͤhrende Strafe nicht
ausbleiben.

Aber alle Reiſende nehmen nicht Extrapoſt,
ſondern ſie bedienen ſich entweder ihrer eigenen
Equipage
, oder ſie nehmen Miethskutſcher,
oder Lohnfuhrleute. Wer mit eigenen Pfer¬
den und Wagen reiſet, hat in dieſer Hinſicht mit
der Poſt nichts zu ſchaffen. Ihm kann und darf
von Seiten der Poſt kein Hinderniß in den Weg
gelegt, er wird auch hierbei niemals in einigen An¬
ſpruch genommen werden, als daß er etwa auf der
Reiſe auf der einen oder andern Poſtſtation, we¬
gen der Qualitaͤt ſeines Fuhrwerks, ob er nemlich
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[79/0087] Extrapoſt von einem Orte abgehen, gefaͤhrdet wer¬ den. Denn den Poſthaltern und deren Knechten iſt es zur Pflicht gemacht, keine Poſtſtation voruͤber zu fahren, ſondern die Reiſenden jedesmal nur bis zur naͤchſten Station und nicht weiter zu bringen, ſie nach dem Poſthauſe auf der Station zu fuͤhren und derſelben die weitere Befoͤrderung zu uͤberlaſſen. Sollte ſich ein Poſtillon durch die Reiſenden verlei¬ ten laſſen, ſie einer Poſt voruͤber zu fahren, oder ſollte ſelbſt ein Poſthalter ſich ſo weit vergeſſen, hierin zu willigen; ſo wuͤrde, nach geſchehener Ent¬ deckung des Vorgangs, die gebuͤhrende Strafe nicht ausbleiben. Aber alle Reiſende nehmen nicht Extrapoſt, ſondern ſie bedienen ſich entweder ihrer eigenen Equipage, oder ſie nehmen Miethskutſcher, oder Lohnfuhrleute. Wer mit eigenen Pfer¬ den und Wagen reiſet, hat in dieſer Hinſicht mit der Poſt nichts zu ſchaffen. Ihm kann und darf von Seiten der Poſt kein Hinderniß in den Weg gelegt, er wird auch hierbei niemals in einigen An¬ ſpruch genommen werden, als daß er etwa auf der Reiſe auf der einen oder andern Poſtſtation, we¬ gen der Qualitaͤt ſeines Fuhrwerks, ob er nemlich mit eigenen, oder mit gemietheten, oder Lohnpfer¬ den fahre, befragt wird, zumal, wenn es nicht in

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Zitationshilfe: Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/raabe_postgeheimnisse_1803/87>, abgerufen am 29.04.2024.