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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 5. Berlin, 1843.

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Zehntes Buch. Fünftes Capitel.
ein Kreistag ausgeschrieben werden mußte, und wenn dieser
dann auf Hülfe schloß, doch noch immer einige Zeit vorüber-
gieng, ehe man sich vorbereitet hatte dieselbe zu leisten.

In Frankfurt nun hatte man den Entwurf gemacht,
in jedem Kreise einen Obersten aufzustellen, der mit den ihm
von den Ständen desselben beizugebenden Räthen, welche
aber von der Pflicht gegen ihre besondere Obrigkeit entbun-
den werden müßten, Beschlüsse fassen und Unternehmungen
beginnen dürfe, in denen ihm sämmtliche Kreisstände beizu-
stehn schuldig seyn sollten. Wie aber die Macht Eines Krei-
ses selten zum Widerstand hinreiche, hatte man es weiter
rathsam gefunden, zwei Generalobersten im Reiche aufzustel-
len, einen über die sechs oberländischen, einen andern über
die vier niederländischen Kreise, die von der Gesammtheit
dieser Kreise, jedoch mit Vorwissen des Kaisers und unter
Vorbehalt seiner Genehmigung, ernannt werden, und auf eine
ähnliche Weise den allgemeinen Zuzug zu bestimmen haben
sollten wie die Obersten in den einzelnen Kreisen.

Ein Entwurf der den beiden Fürsten welche zu Gene-
ralobersten erwählt worden wären, eine ungemein tief eingrei-
fende, allen andern überlegene Macht verschafft haben würde.

Nicht mit Unrecht bemerkte Joachim II, dieß sey mehr
die Verfassung eines Bundes, -- wie denn wirklich die An-
ordnungen aus denen des schwäbischen und des schmalkal-
dischen Bundes zusammengesetzt zu seyn scheinen, -- als eine
Reichsordnung. Die Churfürsten kamen bald überein, jene
Generalobersten überhaupt gar nicht zuzulassen, und auch den
Kreisobersten nur so viel Macht beizulegen, als zur Verthei-
digung erforderlich sey, nicht eine solche die sie mißbrauchen
oder mit der sie den Ständen beschwerlich fallen könnten.


Zehntes Buch. Fuͤnftes Capitel.
ein Kreistag ausgeſchrieben werden mußte, und wenn dieſer
dann auf Hülfe ſchloß, doch noch immer einige Zeit vorüber-
gieng, ehe man ſich vorbereitet hatte dieſelbe zu leiſten.

In Frankfurt nun hatte man den Entwurf gemacht,
in jedem Kreiſe einen Oberſten aufzuſtellen, der mit den ihm
von den Ständen deſſelben beizugebenden Räthen, welche
aber von der Pflicht gegen ihre beſondere Obrigkeit entbun-
den werden müßten, Beſchlüſſe faſſen und Unternehmungen
beginnen dürfe, in denen ihm ſämmtliche Kreisſtände beizu-
ſtehn ſchuldig ſeyn ſollten. Wie aber die Macht Eines Krei-
ſes ſelten zum Widerſtand hinreiche, hatte man es weiter
rathſam gefunden, zwei Generaloberſten im Reiche aufzuſtel-
len, einen über die ſechs oberländiſchen, einen andern über
die vier niederländiſchen Kreiſe, die von der Geſammtheit
dieſer Kreiſe, jedoch mit Vorwiſſen des Kaiſers und unter
Vorbehalt ſeiner Genehmigung, ernannt werden, und auf eine
ähnliche Weiſe den allgemeinen Zuzug zu beſtimmen haben
ſollten wie die Oberſten in den einzelnen Kreiſen.

Ein Entwurf der den beiden Fürſten welche zu Gene-
raloberſten erwählt worden wären, eine ungemein tief eingrei-
fende, allen andern überlegene Macht verſchafft haben würde.

Nicht mit Unrecht bemerkte Joachim II, dieß ſey mehr
die Verfaſſung eines Bundes, — wie denn wirklich die An-
ordnungen aus denen des ſchwäbiſchen und des ſchmalkal-
diſchen Bundes zuſammengeſetzt zu ſeyn ſcheinen, — als eine
Reichsordnung. Die Churfürſten kamen bald überein, jene
Generaloberſten überhaupt gar nicht zuzulaſſen, und auch den
Kreisoberſten nur ſo viel Macht beizulegen, als zur Verthei-
digung erforderlich ſey, nicht eine ſolche die ſie mißbrauchen
oder mit der ſie den Ständen beſchwerlich fallen könnten.


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[374/0386] Zehntes Buch. Fuͤnftes Capitel. ein Kreistag ausgeſchrieben werden mußte, und wenn dieſer dann auf Hülfe ſchloß, doch noch immer einige Zeit vorüber- gieng, ehe man ſich vorbereitet hatte dieſelbe zu leiſten. In Frankfurt nun hatte man den Entwurf gemacht, in jedem Kreiſe einen Oberſten aufzuſtellen, der mit den ihm von den Ständen deſſelben beizugebenden Räthen, welche aber von der Pflicht gegen ihre beſondere Obrigkeit entbun- den werden müßten, Beſchlüſſe faſſen und Unternehmungen beginnen dürfe, in denen ihm ſämmtliche Kreisſtände beizu- ſtehn ſchuldig ſeyn ſollten. Wie aber die Macht Eines Krei- ſes ſelten zum Widerſtand hinreiche, hatte man es weiter rathſam gefunden, zwei Generaloberſten im Reiche aufzuſtel- len, einen über die ſechs oberländiſchen, einen andern über die vier niederländiſchen Kreiſe, die von der Geſammtheit dieſer Kreiſe, jedoch mit Vorwiſſen des Kaiſers und unter Vorbehalt ſeiner Genehmigung, ernannt werden, und auf eine ähnliche Weiſe den allgemeinen Zuzug zu beſtimmen haben ſollten wie die Oberſten in den einzelnen Kreiſen. Ein Entwurf der den beiden Fürſten welche zu Gene- raloberſten erwählt worden wären, eine ungemein tief eingrei- fende, allen andern überlegene Macht verſchafft haben würde. Nicht mit Unrecht bemerkte Joachim II, dieß ſey mehr die Verfaſſung eines Bundes, — wie denn wirklich die An- ordnungen aus denen des ſchwäbiſchen und des ſchmalkal- diſchen Bundes zuſammengeſetzt zu ſeyn ſcheinen, — als eine Reichsordnung. Die Churfürſten kamen bald überein, jene Generaloberſten überhaupt gar nicht zuzulaſſen, und auch den Kreisoberſten nur ſo viel Macht beizulegen, als zur Verthei- digung erforderlich ſey, nicht eine ſolche die ſie mißbrauchen oder mit der ſie den Ständen beſchwerlich fallen könnten.

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 5. Berlin, 1843, S. 374. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation05_1843/386>, abgerufen am 27.04.2024.