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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 5. Berlin, 1843.

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Protestantische Kirchenverfassung.
Zeiz und in Saalfeld errichtet werden sollten, bestimmt war: doch
fehlte viel, daß alles sogleich ins Werk gesetzt worden wäre.

War doch überhaupt der ganze Zustand noch proviso-
risch. Bei der ersten Aussicht auf eine allgemeine Reforma-
tion im Reiche erklärten sich die protestantischen Fürsten be-
reit, diese kirchliche Jurisdiction den Bischöfen zurückzugeben,
vorausgesetzt daß die Reinheit der Lehre gewahrt, und ein
ähnliches Institut wie das Consistorium unter bischöflicher
Autorität eingerichtet würde.

Davon erfolgte jedoch, wie wir wissen, das Gegentheil.
Das Interim war auf eine vollständige Herstellung der Hierar-
chie des Reiches abgesehen: bei aller Vorsicht, mit der es
sich ausdrückte, neigte es doch so überwiegend zu dem Sinne
der alten Kirche, daß dieser nothwendig den Sieg hätte da-
von tragen müssen.

In Bezug auf die Verfassung ward das Interim selbst
da wo man sonst dazu geneigt war, nicht ausgeführt. So
sehr man sich in den moritzischen Landen der kaiserlichen For-
mel annäherte, so konnten doch die Bischöfe auch hier die
Ordination, die mit einer Prüfung in katholischem Sinne ver-
bunden gewesen wäre, nicht wiedererlangen.

Wie viel weniger war daran zu denken, nachdem die
ganze Kraft der kaiserlichen Anordnungen gefallen war!

Auf einer Zusammenkunft sächsischer und hessischer Theo-
logen zu Naumburg, im Mai 1554, der von den Oberlän-
dern Sleidan beiwohnte, ward der Beschluß gefaßt, auf die
frühern Einrichtungen definitiv zurückzukommen. 1 Man er-

1 Relation der Verhandlungen im Convent zu Naumburg.
Corp. Ref. VIII, 282. Neudecker Neue Beiträge I, 102.

Proteſtantiſche Kirchenverfaſſung.
Zeiz und in Saalfeld errichtet werden ſollten, beſtimmt war: doch
fehlte viel, daß alles ſogleich ins Werk geſetzt worden wäre.

War doch überhaupt der ganze Zuſtand noch proviſo-
riſch. Bei der erſten Ausſicht auf eine allgemeine Reforma-
tion im Reiche erklärten ſich die proteſtantiſchen Fürſten be-
reit, dieſe kirchliche Jurisdiction den Biſchöfen zurückzugeben,
vorausgeſetzt daß die Reinheit der Lehre gewahrt, und ein
ähnliches Inſtitut wie das Conſiſtorium unter biſchöflicher
Autorität eingerichtet würde.

Davon erfolgte jedoch, wie wir wiſſen, das Gegentheil.
Das Interim war auf eine vollſtändige Herſtellung der Hierar-
chie des Reiches abgeſehen: bei aller Vorſicht, mit der es
ſich ausdrückte, neigte es doch ſo überwiegend zu dem Sinne
der alten Kirche, daß dieſer nothwendig den Sieg hätte da-
von tragen müſſen.

In Bezug auf die Verfaſſung ward das Interim ſelbſt
da wo man ſonſt dazu geneigt war, nicht ausgeführt. So
ſehr man ſich in den moritziſchen Landen der kaiſerlichen For-
mel annäherte, ſo konnten doch die Biſchöfe auch hier die
Ordination, die mit einer Prüfung in katholiſchem Sinne ver-
bunden geweſen wäre, nicht wiedererlangen.

Wie viel weniger war daran zu denken, nachdem die
ganze Kraft der kaiſerlichen Anordnungen gefallen war!

Auf einer Zuſammenkunft ſächſiſcher und heſſiſcher Theo-
logen zu Naumburg, im Mai 1554, der von den Oberlän-
dern Sleidan beiwohnte, ward der Beſchluß gefaßt, auf die
frühern Einrichtungen definitiv zurückzukommen. 1 Man er-

1 Relation der Verhandlungen im Convent zu Naumburg.
Corp. Ref. VIII, 282. Neudecker Neue Beitraͤge I, 102.
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[441/0453] Proteſtantiſche Kirchenverfaſſung. Zeiz und in Saalfeld errichtet werden ſollten, beſtimmt war: doch fehlte viel, daß alles ſogleich ins Werk geſetzt worden wäre. War doch überhaupt der ganze Zuſtand noch proviſo- riſch. Bei der erſten Ausſicht auf eine allgemeine Reforma- tion im Reiche erklärten ſich die proteſtantiſchen Fürſten be- reit, dieſe kirchliche Jurisdiction den Biſchöfen zurückzugeben, vorausgeſetzt daß die Reinheit der Lehre gewahrt, und ein ähnliches Inſtitut wie das Conſiſtorium unter biſchöflicher Autorität eingerichtet würde. Davon erfolgte jedoch, wie wir wiſſen, das Gegentheil. Das Interim war auf eine vollſtändige Herſtellung der Hierar- chie des Reiches abgeſehen: bei aller Vorſicht, mit der es ſich ausdrückte, neigte es doch ſo überwiegend zu dem Sinne der alten Kirche, daß dieſer nothwendig den Sieg hätte da- von tragen müſſen. In Bezug auf die Verfaſſung ward das Interim ſelbſt da wo man ſonſt dazu geneigt war, nicht ausgeführt. So ſehr man ſich in den moritziſchen Landen der kaiſerlichen For- mel annäherte, ſo konnten doch die Biſchöfe auch hier die Ordination, die mit einer Prüfung in katholiſchem Sinne ver- bunden geweſen wäre, nicht wiedererlangen. Wie viel weniger war daran zu denken, nachdem die ganze Kraft der kaiſerlichen Anordnungen gefallen war! Auf einer Zuſammenkunft ſächſiſcher und heſſiſcher Theo- logen zu Naumburg, im Mai 1554, der von den Oberlän- dern Sleidan beiwohnte, ward der Beſchluß gefaßt, auf die frühern Einrichtungen definitiv zurückzukommen. 1 Man er- 1 Relation der Verhandlungen im Convent zu Naumburg. Corp. Ref. VIII, 282. Neudecker Neue Beitraͤge I, 102.

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 5. Berlin, 1843, S. 441. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation05_1843/453>, abgerufen am 01.05.2024.