Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721.

Bild:
<< vorherige Seite

dense zu Zeiten Pabsts Adriani I. und Caroli M. Trullanum zu Constantinopel/ sonsten Quini-Sextum genannt zu Zeiten Pabsts Sergii, Wormatiense I. zu Zeiten Pabsts Stephani IV. Wormatiense II. zu Zeiten Pabsts Adriani II. Senonense zu Zeiten Pabsts Clementis VII. &c. Diese Concilia werden zwar Kirchen-Versammlungen genannt: dannoch seynd nicht alle ihre Satzungen bündig/ aus Ursachen/ dieweilen diese Concilia nur zum theil vom Pabst seynd gutgeheissen und bestätiget/ zum theil aber verworffen. Wiedrum andere Concilia, als das zu Constantinopel an. 730. wie auch ein anders zu Constantinopel an. 755. &c. seynd als schwärmende Rotten gantz und gar von den Päbsten für ungültig und nichtig erkannt/ verworffen und vermaledeyet. So mögen dan die Concilia schliessen was sie wollen/ und auch gegen einander streitende und zwiespaltige decreten aussprengen/ so muß doch der Pabst mit seinem endlichen Schluß und Ausspruch zwischen diesen trüben Wällen immer das Ruder führen / und folgens kan die Warheit der päbstischen Kirchen und ihrer Concilien nimmer scheiteren.

Antwort. Wan dan der H. Geist bald gantz/ bald halb/ bald gar nicht auf euren Conciliis ist anzutreffen: sondern nur alles beruhet an dem zukünfftigen Urtheil des Pabstes: so ist es ja mit euren Conciliis nur Affen-werck/ und müssen die versammlete Väter nur die Seiten stimmen wie der Pabst geigen will; Und hat demnach Andreas Dudithius Bischoff zu Fünff-kirchen gar recht gesagt/ die auf den Conciliis zum Dienst des Pabstes gewidmete Bischöffe seyn nicht anders/ als wie die Sack-pfeiffen der Bauren/ in welche wan sie sollen einen Klang von sich geben/ erstlich der Pabst muß Wind einblasen. Nutzen also die päbstische Concilia nirgend zu/ als nur durch einen prächtigen Schein den irrenden Seelen die Augen zu verblenden. Dan wan man sagt: das Concilium Constantiense an. 1414. wie auch das Concilium Basileense an. 1438. haben in ihren decreten die auctorität der Concilien der auctorität des Pabstes fürgezogen/ so geben die Papisten zur Antwort/ diese decreta seyn krafftloß und ungültig/ weilen sie der Pabst nicht hat gutgeheissen. Sagt man: das Concilium Chalcedonense in Anwesenheit sechshundert und dreisstig Kirchen-Väteren habe in dem acht und zwantzigsten Canone den Patriarchen zu Constantinopel dem Pabst zu Rom an Würden und Ansehen gleich gestellet; so heisset es bey den Papisten: dieser canon seye unrechtmässiger Weise in Abwesenheit der päbstischen Gesandten hineingerücket/ und nachmahls vom Pabst verworffen worden/ auch dessentwegen in der Römischen edition an. 1628. ausgelassen. Sagt man: das dritte Concilium zu Carthago can. 26. habe in die gemachte decreten einverfasset/ und beschlossen/ daß keiner solle genennt werden das Haupt aller Priester (wie sich der Pabst darfür ausgibt) so ziehen die Papisten wiedrum andere Seiten auff/ und geben für/ dis Concilium in Africa könne nicht nachtheilig seyn dem Pabst in Italien/ noch ihn seines gebührenden Ehren-Tituls entsetzen. Summa dem Pabst muß geholffen/ und dessen Unfehlbarkeit unterstützet seyn/ wan schon alle Concilia sollten über hauffen geworffen werden. Ist also das Pochen wegen des Ansehens der päbstischen Concilien nur ein falscher Augen-Dunst/ und eiteles Blend-werck: massen wan nur die Concilia reden wie es dem Pabst gefällt/ dan haben sie recht und schwimmen oben; reden sie ihm aber entgegen/ dan haben sie gefehlet/ und sincken unter. Läst man derowegen sicherer den Pabst mit seinen Conciliis fahren/ und sagt: wan die Concilia reden gemäß dem göttlichen Wort/ es gefalle solches dem Pabst oder nicht/ dan reden sie die Warheit/ weichen sie aber vom selbigen ab/ dan haben sie geirret.

XVIII. Wan schon die Concilia hier und dort in ihren decreten gegen einander streitig seyn/ so muß man doch Bescheidenheit gebrauchen/ und sich bemühen/ wie man selbige in aller Güte durch eine höffliche Auslegung könne vereinigen.

dense zu Zeiten Pabsts Adriani I. und Caroli M. Trullanum zu Constantinopel/ sonsten Quini-Sextum genannt zu Zeiten Pabsts Sergii, Wormatiense I. zu Zeiten Pabsts Stephani IV. Wormatiense II. zu Zeiten Pabsts Adriani II. Senonense zu Zeiten Pabsts Clementis VII. &c. Diese Concilia werden zwar Kirchen-Versammlungen genannt: dannoch seynd nicht alle ihre Satzungen bündig/ aus Ursachen/ dieweilen diese Concilia nur zum theil vom Pabst seynd gutgeheissen und bestätiget/ zum theil aber verworffen. Wiedrum andere Concilia, als das zu Constantinopel an. 730. wie auch ein anders zu Constantinopel an. 755. &c. seynd als schwärmende Rotten gantz und gar von den Päbsten für ungültig und nichtig erkannt/ verworffen und vermaledeyet. So mögen dan die Concilia schliessen was sie wollen/ und auch gegen einander streitende und zwiespaltige decreten aussprengen/ so muß doch der Pabst mit seinem endlichen Schluß und Ausspruch zwischen diesen trüben Wällen immer das Ruder führen / und folgens kan die Warheit der päbstischen Kirchen und ihrer Concilien nimmer scheiteren.

Antwort. Wan dan der H. Geist bald gantz/ bald halb/ bald gar nicht auf euren Conciliis ist anzutreffen: sondern nur alles beruhet an dem zukünfftigen Urtheil des Pabstes: so ist es ja mit euren Conciliis nur Affen-werck/ und müssen die versammlete Väter nur die Seiten stimmen wie der Pabst geigen will; Und hat demnach Andreas Dudithius Bischoff zu Fünff-kirchen gar recht gesagt/ die auf den Conciliis zum Dienst des Pabstes gewidmete Bischöffe seyn nicht anders/ als wie die Sack-pfeiffen der Bauren/ in welche wan sie sollen einen Klang von sich geben/ erstlich der Pabst muß Wind einblasen. Nutzen also die päbstische Concilia nirgend zu/ als nur durch einen prächtigen Schein den irrenden Seelen die Augen zu verblenden. Dan wan man sagt: das Concilium Constantiense an. 1414. wie auch das Concilium Basileense an. 1438. haben in ihren decreten die auctorität der Concilien der auctorität des Pabstes fürgezogen/ so geben die Papisten zur Antwort/ diese decreta seyn krafftloß und ungültig/ weilen sie der Pabst nicht hat gutgeheissen. Sagt man: das Concilium Chalcedonense in Anwesenheit sechshundert und dreisstig Kirchen-Väteren habe in dem acht und zwantzigsten Canone den Patriarchen zu Constantinopel dem Pabst zu Rom an Würden und Ansehen gleich gestellet; so heisset es bey den Papisten: dieser canon seye unrechtmässiger Weise in Abwesenheit der päbstischen Gesandten hineingerücket/ und nachmahls vom Pabst verworffen worden/ auch dessentwegen in der Römischen edition an. 1628. ausgelassen. Sagt man: das dritte Concilium zu Carthago can. 26. habe in die gemachte decreten einverfasset/ und beschlossen/ daß keiner solle genennt werden das Haupt aller Priester (wie sich der Pabst darfür ausgibt) so ziehen die Papisten wiedrum andere Seiten auff/ und geben für/ dis Concilium in Africa könne nicht nachtheilig seyn dem Pabst in Italien/ noch ihn seines gebührenden Ehren-Tituls entsetzen. Summa dem Pabst muß geholffen/ und dessen Unfehlbarkeit unterstützet seyn/ wan schon alle Concilia sollten über hauffen geworffen werden. Ist also das Pochen wegen des Ansehens der päbstischen Concilien nur ein falscher Augen-Dunst/ und eiteles Blend-werck: massen wan nur die Concilia reden wie es dem Pabst gefällt/ dan haben sie recht und schwimmen oben; reden sie ihm aber entgegen/ dan haben sie gefehlet/ und sincken unter. Läst man derowegen sicherer den Pabst mit seinen Conciliis fahren/ und sagt: wan die Concilia reden gemäß dem göttlichen Wort/ es gefalle solches dem Pabst oder nicht/ dan reden sie die Warheit/ weichen sie aber vom selbigen ab/ dan haben sie geirret.

XVIII. Wan schon die Concilia hier und dort in ihren decreten gegen einander streitig seyn/ so muß man doch Bescheidenheit gebrauchen/ und sich bemühen/ wie man selbige in aller Güte durch eine höffliche Auslegung könne vereinigen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0155" n="135"/>
dense zu Zeiten Pabsts Adriani I. und Caroli M.            Trullanum zu Constantinopel/ sonsten Quini-Sextum genannt zu Zeiten Pabsts Sergii,            Wormatiense I. zu Zeiten Pabsts Stephani IV. Wormatiense II. zu Zeiten Pabsts Adriani II.            Senonense zu Zeiten Pabsts Clementis VII. &amp;c. Diese Concilia werden zwar            Kirchen-Versammlungen genannt: dannoch seynd nicht alle ihre Satzungen bündig/ aus            Ursachen/ dieweilen diese Concilia nur zum theil vom Pabst seynd gutgeheissen und            bestätiget/ zum theil aber verworffen. Wiedrum andere Concilia, als das zu Constantinopel            an. 730. wie auch ein anders zu Constantinopel an. 755. &amp;c. seynd als schwärmende            Rotten gantz und gar von den Päbsten für ungültig und nichtig erkannt/ verworffen und            vermaledeyet. So mögen dan die Concilia schliessen was sie wollen/ und auch gegen            einander streitende und zwiespaltige decreten aussprengen/ so muß doch der Pabst mit            seinem endlichen Schluß und Ausspruch zwischen diesen trüben Wällen immer das Ruder führen           / und folgens kan die Warheit der päbstischen Kirchen und ihrer Concilien nimmer            scheiteren.</p>
        <p>Antwort. Wan dan der H. Geist bald gantz/ bald halb/ bald gar nicht auf euren Conciliis            ist anzutreffen: sondern nur alles beruhet an dem zukünfftigen Urtheil des Pabstes: so ist            es ja mit euren Conciliis nur Affen-werck/ und müssen die versammlete Väter nur die            Seiten stimmen wie der Pabst geigen will; Und hat demnach Andreas Dudithius Bischoff zu            Fünff-kirchen gar recht gesagt/ die auf den Conciliis zum Dienst des Pabstes gewidmete            Bischöffe seyn nicht anders/ als wie die Sack-pfeiffen der Bauren/ in welche wan sie            sollen einen Klang von sich geben/ erstlich der Pabst muß Wind einblasen. Nutzen also die            päbstische Concilia nirgend zu/ als nur durch einen prächtigen Schein den irrenden Seelen            die Augen zu verblenden. Dan wan man sagt: das Concilium Constantiense an. 1414. wie auch            das Concilium Basileense an. 1438. haben in ihren decreten die auctorität der Concilien            der auctorität des Pabstes fürgezogen/ so geben die Papisten zur Antwort/ diese decreta            seyn krafftloß und ungültig/ weilen sie der Pabst nicht hat gutgeheissen. Sagt man: das            Concilium Chalcedonense in Anwesenheit sechshundert und dreisstig Kirchen-Väteren habe in            dem acht und zwantzigsten Canone den Patriarchen zu Constantinopel dem Pabst zu Rom an            Würden und Ansehen gleich gestellet; so heisset es bey den Papisten: dieser canon seye            unrechtmässiger Weise in Abwesenheit der päbstischen Gesandten hineingerücket/ und            nachmahls vom Pabst verworffen worden/ auch dessentwegen in der Römischen edition an.            1628. ausgelassen. Sagt man: das dritte Concilium zu Carthago can. 26. habe in die            gemachte decreten einverfasset/ und beschlossen/ daß keiner solle genennt werden das            Haupt aller Priester (wie sich der Pabst darfür ausgibt) so ziehen die Papisten wiedrum            andere Seiten auff/ und geben für/ dis Concilium in Africa könne nicht nachtheilig seyn            dem Pabst in Italien/ noch ihn seines gebührenden Ehren-Tituls entsetzen. Summa dem Pabst            muß geholffen/ und dessen Unfehlbarkeit unterstützet seyn/ wan schon alle Concilia            sollten über hauffen geworffen werden. Ist also das Pochen wegen des Ansehens der            päbstischen Concilien nur ein falscher Augen-Dunst/ und eiteles Blend-werck: massen wan            nur die Concilia reden wie es dem Pabst gefällt/ dan haben sie recht und schwimmen oben;            reden sie ihm aber entgegen/ dan haben sie gefehlet/ und sincken unter. Läst man            derowegen sicherer den Pabst mit seinen Conciliis fahren/ und sagt: wan die Concilia            reden gemäß dem göttlichen Wort/ es gefalle solches dem Pabst oder nicht/ dan reden sie            die Warheit/ weichen sie aber vom selbigen ab/ dan haben sie geirret.</p>
        <p>XVIII. Wan schon die Concilia hier und dort in ihren decreten gegen einander streitig            seyn/ so muß man doch Bescheidenheit gebrauchen/ und sich bemühen/ wie man selbige in            aller Güte durch eine höffliche Auslegung könne vereinigen.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[135/0155] dense zu Zeiten Pabsts Adriani I. und Caroli M. Trullanum zu Constantinopel/ sonsten Quini-Sextum genannt zu Zeiten Pabsts Sergii, Wormatiense I. zu Zeiten Pabsts Stephani IV. Wormatiense II. zu Zeiten Pabsts Adriani II. Senonense zu Zeiten Pabsts Clementis VII. &c. Diese Concilia werden zwar Kirchen-Versammlungen genannt: dannoch seynd nicht alle ihre Satzungen bündig/ aus Ursachen/ dieweilen diese Concilia nur zum theil vom Pabst seynd gutgeheissen und bestätiget/ zum theil aber verworffen. Wiedrum andere Concilia, als das zu Constantinopel an. 730. wie auch ein anders zu Constantinopel an. 755. &c. seynd als schwärmende Rotten gantz und gar von den Päbsten für ungültig und nichtig erkannt/ verworffen und vermaledeyet. So mögen dan die Concilia schliessen was sie wollen/ und auch gegen einander streitende und zwiespaltige decreten aussprengen/ so muß doch der Pabst mit seinem endlichen Schluß und Ausspruch zwischen diesen trüben Wällen immer das Ruder führen / und folgens kan die Warheit der päbstischen Kirchen und ihrer Concilien nimmer scheiteren. Antwort. Wan dan der H. Geist bald gantz/ bald halb/ bald gar nicht auf euren Conciliis ist anzutreffen: sondern nur alles beruhet an dem zukünfftigen Urtheil des Pabstes: so ist es ja mit euren Conciliis nur Affen-werck/ und müssen die versammlete Väter nur die Seiten stimmen wie der Pabst geigen will; Und hat demnach Andreas Dudithius Bischoff zu Fünff-kirchen gar recht gesagt/ die auf den Conciliis zum Dienst des Pabstes gewidmete Bischöffe seyn nicht anders/ als wie die Sack-pfeiffen der Bauren/ in welche wan sie sollen einen Klang von sich geben/ erstlich der Pabst muß Wind einblasen. Nutzen also die päbstische Concilia nirgend zu/ als nur durch einen prächtigen Schein den irrenden Seelen die Augen zu verblenden. Dan wan man sagt: das Concilium Constantiense an. 1414. wie auch das Concilium Basileense an. 1438. haben in ihren decreten die auctorität der Concilien der auctorität des Pabstes fürgezogen/ so geben die Papisten zur Antwort/ diese decreta seyn krafftloß und ungültig/ weilen sie der Pabst nicht hat gutgeheissen. Sagt man: das Concilium Chalcedonense in Anwesenheit sechshundert und dreisstig Kirchen-Väteren habe in dem acht und zwantzigsten Canone den Patriarchen zu Constantinopel dem Pabst zu Rom an Würden und Ansehen gleich gestellet; so heisset es bey den Papisten: dieser canon seye unrechtmässiger Weise in Abwesenheit der päbstischen Gesandten hineingerücket/ und nachmahls vom Pabst verworffen worden/ auch dessentwegen in der Römischen edition an. 1628. ausgelassen. Sagt man: das dritte Concilium zu Carthago can. 26. habe in die gemachte decreten einverfasset/ und beschlossen/ daß keiner solle genennt werden das Haupt aller Priester (wie sich der Pabst darfür ausgibt) so ziehen die Papisten wiedrum andere Seiten auff/ und geben für/ dis Concilium in Africa könne nicht nachtheilig seyn dem Pabst in Italien/ noch ihn seines gebührenden Ehren-Tituls entsetzen. Summa dem Pabst muß geholffen/ und dessen Unfehlbarkeit unterstützet seyn/ wan schon alle Concilia sollten über hauffen geworffen werden. Ist also das Pochen wegen des Ansehens der päbstischen Concilien nur ein falscher Augen-Dunst/ und eiteles Blend-werck: massen wan nur die Concilia reden wie es dem Pabst gefällt/ dan haben sie recht und schwimmen oben; reden sie ihm aber entgegen/ dan haben sie gefehlet/ und sincken unter. Läst man derowegen sicherer den Pabst mit seinen Conciliis fahren/ und sagt: wan die Concilia reden gemäß dem göttlichen Wort/ es gefalle solches dem Pabst oder nicht/ dan reden sie die Warheit/ weichen sie aber vom selbigen ab/ dan haben sie geirret. XVIII. Wan schon die Concilia hier und dort in ihren decreten gegen einander streitig seyn/ so muß man doch Bescheidenheit gebrauchen/ und sich bemühen/ wie man selbige in aller Güte durch eine höffliche Auslegung könne vereinigen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/rempen_schaubuehne_1721
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/rempen_schaubuehne_1721/155
Zitationshilfe: Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rempen_schaubuehne_1721/155>, abgerufen am 04.05.2024.