Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721.

Bild:
<< vorherige Seite

Antwort. S. Paulus am obgemeldten Ort redet von der politischen Obrigkeit/ so das Schwerd träget v. 4. welcher man in bürgerlichen geziemenden Sachen solle Gehorsam leisten. Im geistlichen Regiment der Seelen aber hats eine andere Beschaffenheit: dann solches muß bloß nach dem Wort Gottes eingerichtet werden/ wans den Menschen verbinden solle: kan demnach eine Evangelische Obrigkeit wohl ein Buß-oder Fast-Tag/ als ein Mittel-ding bestimmen: aber daraus keinen Nohtzwang und nohtwendiges Mittel zur Seligkeit / oder die Gnade Gottes zu verdienen/ daraus machen: noch den Ubertreter zum Teuffel abfertigen (wie die Papisten thun) dann sonsten setzet sich der Heil. Paulus darwider / Lasset niemand euch Gewissen machen über Speise oder über Tranck/ oder über bestimmte Feyertage. Coloss. 2. v. 16. Und wäre es gar ungereimt/ daß/ da Christus das Jüdenthum hat abgeschaffet und aufgehoben/ es einer jeden Obrigkeit (wie es der Pabst ihm anmasset) frey stünde/ solches mit doppeltem Aberglauben wieder einzuführen.

VII. Es könte doch ein solcher Ubertreter bey den Evangelischen gestraffet werden: so muß ja auch der jenige in seinem Gewissen sündigen/ der zur bestimmten Zeit nicht fasten/ oder dem Gottes-dienst nicht beywohnen würde.

Antwort. Ein solcher sündiget nicht/ wie die Papisten bey Ubertretung ihrer Fasten/ und Verabsäumung der Meß fürgeben/ also/ daß der Ubertreter müsse zum Teuffel fahren: sondern ohne Verletzung des Gewissens und Erweckung des Göttlichen Zorns begehet er eine sittliche Ubel-anständigkeit/ in dem er sich als ein Mit-glied nicht schicket in die löblich eingerichtete Kirchen-Ordnung. Und ob schon ein solcher (wann er nicht handelt aus Verachtung Gottes und seines ewigen Heils) sich für GOtt keiner Straffe noch Hasses würdig macht/ so könte doch ein solcher mit billiger Straffe von der Obrigkeit angesehen werden: So lehren ja auch die Papisten in tract. de legib. cap. de lege poenali, das/ wann einer gegen das Gebot der Obrigkeit auf seinem eigenen Acker ein Wild würde erschiessen/ er dessenthalben mit der Straffe etlicher hundert Gülden könne durchgenommen werden/ er verdiene aber darum für GOtt nicht den geringsten Zorn: sondern er begehe nur culpam civilem & indecentiam vel imperfectionem moralem, ein Bürgerliches Verbrechen/ und eine sittliche Ubel-anständigkeit oder Unvollkommenheit in der wohl-eingerichteten Gemeine.

VIII. Man muß doch in politischen und Bürgerlichen Sachen der Obrigkeit gehorchen / nachdem sie etwas vernünfftig verordnet: warum solte man dann nicht auch in geistlichen Sachen verbunden seyn an die Anordnung der Obrigkeit?

Antwort: Weilen in politischen Sachen die Anordnungen nach Beschaffenheit der Zeit sich immer lassen veränderen/ so mus man demnach/ um Ruhe und Friede in der Gemeine zu erhalten/ sich nach der Anordnung der Obrigkeit bequemen (wie auch in geistlichen Sachen / wann nach der regel des Göttlichen Worts die Anordnungen werden eingerichtet) weilen aber in geistlichen und Glaubens Sachen sich nichts läst ändern/ wie in politischen/ so muß man vest hafften an dem in Gottes Wort erklärten Willen: und je weiter die Obrigkeit (wie der Pabst) durch einen Gewissens-Zwang darvon ableitet/ je näher führt er die Seelen zum Verderben.

IX. Spricht doch Christus von seinen Aposteln: Wer euch höret/ der höret mich/ und wer euch verachtet/ der verachtet mich/ Luc. 10. v. 16. ists derowegen/ wann der Pabst gebietet/ eben so viel/ als wann Christus selbst solche Gottesdienst befohlen und eingestellet hätte.

Antwort. S. Paulus am obgemeldten Ort redet von der politischen Obrigkeit/ so das Schwerd träget v. 4. welcher man in bürgerlichen geziemenden Sachen solle Gehorsam leisten. Im geistlichen Regiment der Seelen aber hats eine andere Beschaffenheit: dann solches muß bloß nach dem Wort Gottes eingerichtet werden/ wans den Menschen verbinden solle: kan demnach eine Evangelische Obrigkeit wohl ein Buß-oder Fast-Tag/ als ein Mittel-ding bestimmen: aber daraus keinen Nohtzwang und nohtwendiges Mittel zur Seligkeit / oder die Gnade Gottes zu verdienen/ daraus machen: noch den Ubertreter zum Teuffel abfertigen (wie die Papisten thun) dann sonsten setzet sich der Heil. Paulus darwider / Lasset niemand euch Gewissen machen über Speise oder über Tranck/ oder über bestim̃te Feyertage. Coloss. 2. v. 16. Und wäre es gar ungereimt/ daß/ da Christus das Jüdenthum hat abgeschaffet und aufgehoben/ es einer jeden Obrigkeit (wie es der Pabst ihm anmasset) frey stünde/ solches mit doppeltem Aberglauben wieder einzuführen.

VII. Es könte doch ein solcher Ubertreter bey den Evangelischen gestraffet werden: so muß ja auch der jenige in seinem Gewissen sündigen/ der zur bestim̃ten Zeit nicht fasten/ oder dem Gottes-dienst nicht beywohnen würde.

Antwort. Ein solcher sündiget nicht/ wie die Papisten bey Ubertretung ihrer Fasten/ und Verabsäumung der Meß fürgeben/ also/ daß der Ubertreter müsse zum Teuffel fahren: sondern ohne Verletzung des Gewissens und Erweckung des Göttlichen Zorns begehet er eine sittliche Ubel-anständigkeit/ in dem er sich als ein Mit-glied nicht schicket in die löblich eingerichtete Kirchen-Ordnung. Und ob schon ein solcher (wann er nicht handelt aus Verachtung Gottes und seines ewigen Heils) sich für GOtt keiner Straffe noch Hasses würdig macht/ so könte doch ein solcher mit billiger Straffe von der Obrigkeit angesehen werden: So lehren ja auch die Papisten in tract. de legib. cap. de lege poenali, das/ wann einer gegen das Gebot der Obrigkeit auf seinem eigenen Acker ein Wild würde erschiessen/ er dessenthalben mit der Straffe etlicher hundert Gülden könne durchgenommen werden/ er verdiene aber darum für GOtt nicht den geringsten Zorn: sondern er begehe nur culpam civilem & indecentiam vel imperfectionem moralem, ein Bürgerliches Verbrechen/ und eine sittliche Ubel-anständigkeit oder Unvollkommenheit in der wohl-eingerichteten Gemeine.

VIII. Man muß doch in politischen und Bürgerlichen Sachen der Obrigkeit gehorchen / nachdem sie etwas vernünfftig verordnet: warum solte man dann nicht auch in geistlichen Sachen verbunden seyn an die Anordnung der Obrigkeit?

Antwort: Weilen in politischen Sachen die Anordnungen nach Beschaffenheit der Zeit sich immer lassen veränderen/ so mus man demnach/ um Ruhe und Friede in der Gemeine zu erhalten/ sich nach der Anordnung der Obrigkeit bequemen (wie auch in geistlichen Sachen / wann nach der regel des Göttlichen Worts die Anordnungen werden eingerichtet) weilen aber in geistlichen und Glaubens Sachen sich nichts läst ändern/ wie in politischen/ so muß man vest hafften an dem in Gottes Wort erklärten Willen: und je weiter die Obrigkeit (wie der Pabst) durch einen Gewissens-Zwang darvon ableitet/ je näher führt er die Seelen zum Verderben.

IX. Spricht doch Christus von seinen Aposteln: Wer euch höret/ der höret mich/ und wer euch verachtet/ der verachtet mich/ Luc. 10. v. 16. ists derowegen/ wann der Pabst gebietet/ eben so viel/ als wann Christus selbst solche Gottesdienst befohlen und eingestellet hätte.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0237" n="217"/>
        <p>Antwort. S. Paulus am obgemeldten Ort redet von der politischen Obrigkeit/ so das            Schwerd träget v. 4. welcher man in bürgerlichen geziemenden Sachen solle Gehorsam            leisten. Im geistlichen Regiment der Seelen aber hats eine andere Beschaffenheit: dann            solches muß bloß nach dem Wort Gottes eingerichtet werden/ wans den Menschen verbinden            solle: kan demnach eine Evangelische Obrigkeit wohl ein Buß-oder Fast-Tag/ als ein            Mittel-ding bestimmen: aber daraus keinen Nohtzwang und nohtwendiges Mittel zur Seligkeit           / oder die Gnade Gottes zu verdienen/ daraus machen: noch den Ubertreter zum Teuffel            abfertigen (wie die Papisten thun) dann sonsten setzet sich der Heil. Paulus darwider /            Lasset niemand euch Gewissen machen über Speise oder über Tranck/ oder über            bestim&#x0303;te Feyertage. Coloss. 2. v. 16. Und wäre es gar ungereimt/ daß/ da            Christus das Jüdenthum hat abgeschaffet und aufgehoben/ es einer jeden Obrigkeit (wie es            der Pabst ihm anmasset) frey stünde/ solches mit doppeltem Aberglauben wieder            einzuführen.</p>
        <p>VII. Es könte doch ein solcher Ubertreter bey den Evangelischen gestraffet werden: so muß            ja auch der jenige in seinem Gewissen sündigen/ der zur bestim&#x0303;ten Zeit nicht            fasten/ oder dem Gottes-dienst nicht beywohnen würde.</p>
        <p>Antwort. Ein solcher sündiget nicht/ wie die Papisten bey Ubertretung ihrer Fasten/ und            Verabsäumung der Meß fürgeben/ also/ daß der Ubertreter müsse zum Teuffel fahren:            sondern ohne Verletzung des Gewissens und Erweckung des Göttlichen Zorns begehet er eine            sittliche Ubel-anständigkeit/ in dem er sich als ein Mit-glied nicht schicket in die            löblich eingerichtete Kirchen-Ordnung. Und ob schon ein solcher (wann er nicht handelt aus            Verachtung Gottes und seines ewigen Heils) sich für GOtt keiner Straffe noch Hasses würdig            macht/ so könte doch ein solcher mit billiger Straffe von der Obrigkeit angesehen werden:            So lehren ja auch die Papisten in tract. de legib. cap. de lege poenali, das/ wann einer            gegen das Gebot der Obrigkeit auf seinem eigenen Acker ein Wild würde erschiessen/ er            dessenthalben mit der Straffe etlicher hundert Gülden könne durchgenommen werden/ er            verdiene aber darum für GOtt nicht den geringsten Zorn: sondern er begehe nur culpam            civilem &amp; indecentiam vel imperfectionem moralem, ein Bürgerliches Verbrechen/ und            eine sittliche Ubel-anständigkeit oder Unvollkommenheit in der wohl-eingerichteten            Gemeine.</p>
        <p>VIII. Man muß doch in politischen und Bürgerlichen Sachen der Obrigkeit gehorchen /            nachdem sie etwas vernünfftig verordnet: warum solte man dann nicht auch in geistlichen            Sachen verbunden seyn an die Anordnung der Obrigkeit?</p>
        <p>Antwort: Weilen in politischen Sachen die Anordnungen nach Beschaffenheit der Zeit sich            immer lassen veränderen/ so mus man demnach/ um Ruhe und Friede in der Gemeine zu            erhalten/ sich nach der Anordnung der Obrigkeit bequemen (wie auch in geistlichen Sachen           / wann nach der regel des Göttlichen Worts die Anordnungen werden eingerichtet) weilen            aber in geistlichen und Glaubens Sachen sich nichts läst ändern/ wie in politischen/ so            muß man vest hafften an dem in Gottes Wort erklärten Willen: und je weiter die Obrigkeit            (wie der Pabst) durch einen Gewissens-Zwang darvon ableitet/ je näher führt er die Seelen            zum Verderben.</p>
        <p>IX. Spricht doch Christus von seinen Aposteln: Wer euch höret/ der höret mich/ und wer            euch verachtet/ der verachtet mich/ Luc. 10. v. 16. ists derowegen/ wann der Pabst            gebietet/ eben so viel/ als wann Christus selbst solche Gottesdienst befohlen und            eingestellet hätte.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[217/0237] Antwort. S. Paulus am obgemeldten Ort redet von der politischen Obrigkeit/ so das Schwerd träget v. 4. welcher man in bürgerlichen geziemenden Sachen solle Gehorsam leisten. Im geistlichen Regiment der Seelen aber hats eine andere Beschaffenheit: dann solches muß bloß nach dem Wort Gottes eingerichtet werden/ wans den Menschen verbinden solle: kan demnach eine Evangelische Obrigkeit wohl ein Buß-oder Fast-Tag/ als ein Mittel-ding bestimmen: aber daraus keinen Nohtzwang und nohtwendiges Mittel zur Seligkeit / oder die Gnade Gottes zu verdienen/ daraus machen: noch den Ubertreter zum Teuffel abfertigen (wie die Papisten thun) dann sonsten setzet sich der Heil. Paulus darwider / Lasset niemand euch Gewissen machen über Speise oder über Tranck/ oder über bestim̃te Feyertage. Coloss. 2. v. 16. Und wäre es gar ungereimt/ daß/ da Christus das Jüdenthum hat abgeschaffet und aufgehoben/ es einer jeden Obrigkeit (wie es der Pabst ihm anmasset) frey stünde/ solches mit doppeltem Aberglauben wieder einzuführen. VII. Es könte doch ein solcher Ubertreter bey den Evangelischen gestraffet werden: so muß ja auch der jenige in seinem Gewissen sündigen/ der zur bestim̃ten Zeit nicht fasten/ oder dem Gottes-dienst nicht beywohnen würde. Antwort. Ein solcher sündiget nicht/ wie die Papisten bey Ubertretung ihrer Fasten/ und Verabsäumung der Meß fürgeben/ also/ daß der Ubertreter müsse zum Teuffel fahren: sondern ohne Verletzung des Gewissens und Erweckung des Göttlichen Zorns begehet er eine sittliche Ubel-anständigkeit/ in dem er sich als ein Mit-glied nicht schicket in die löblich eingerichtete Kirchen-Ordnung. Und ob schon ein solcher (wann er nicht handelt aus Verachtung Gottes und seines ewigen Heils) sich für GOtt keiner Straffe noch Hasses würdig macht/ so könte doch ein solcher mit billiger Straffe von der Obrigkeit angesehen werden: So lehren ja auch die Papisten in tract. de legib. cap. de lege poenali, das/ wann einer gegen das Gebot der Obrigkeit auf seinem eigenen Acker ein Wild würde erschiessen/ er dessenthalben mit der Straffe etlicher hundert Gülden könne durchgenommen werden/ er verdiene aber darum für GOtt nicht den geringsten Zorn: sondern er begehe nur culpam civilem & indecentiam vel imperfectionem moralem, ein Bürgerliches Verbrechen/ und eine sittliche Ubel-anständigkeit oder Unvollkommenheit in der wohl-eingerichteten Gemeine. VIII. Man muß doch in politischen und Bürgerlichen Sachen der Obrigkeit gehorchen / nachdem sie etwas vernünfftig verordnet: warum solte man dann nicht auch in geistlichen Sachen verbunden seyn an die Anordnung der Obrigkeit? Antwort: Weilen in politischen Sachen die Anordnungen nach Beschaffenheit der Zeit sich immer lassen veränderen/ so mus man demnach/ um Ruhe und Friede in der Gemeine zu erhalten/ sich nach der Anordnung der Obrigkeit bequemen (wie auch in geistlichen Sachen / wann nach der regel des Göttlichen Worts die Anordnungen werden eingerichtet) weilen aber in geistlichen und Glaubens Sachen sich nichts läst ändern/ wie in politischen/ so muß man vest hafften an dem in Gottes Wort erklärten Willen: und je weiter die Obrigkeit (wie der Pabst) durch einen Gewissens-Zwang darvon ableitet/ je näher führt er die Seelen zum Verderben. IX. Spricht doch Christus von seinen Aposteln: Wer euch höret/ der höret mich/ und wer euch verachtet/ der verachtet mich/ Luc. 10. v. 16. ists derowegen/ wann der Pabst gebietet/ eben so viel/ als wann Christus selbst solche Gottesdienst befohlen und eingestellet hätte.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/rempen_schaubuehne_1721
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/rempen_schaubuehne_1721/237
Zitationshilfe: Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721, S. 217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rempen_schaubuehne_1721/237>, abgerufen am 15.05.2024.