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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Indices oder Exponenten als Nebenbezeichnungen angeschrieben.

Die früher häufiger angewendete Bezeichnung der Lokomotiven mit Namen statt mit Nummern empfiehlt sich für Bahn Verwaltungen mit großem Lokomotivpark nicht.

An den Lokomotiven einiger Bahnverwaltungen befinden sich ferner Vermerke über den Zeitpunkt der letzten Untersuchung des Kessels, des Laufwerks, der Triebteile, Kolben, Schieber, Bremse, Dampfheizung.

Diese Vermerke werden zweckmäßigerweise auf einer Tafel untergebracht.

Bei manchen Bahnverwaltungen tragen die Lokomotiven auch Bezeichnungen, die über die Leistungsfähigkeit der Lokomotive oder die bei ihrer Verwendung zu beobachtende Rangierungsnorm Anhaltspunkte bieten.

Häufig sind auch die Namen des Führers und Heizers der Lokomotive, gewöhnlich auf Einschubtafeln, ersichtlich gemacht.

Im Führerhaus befinden sich noch A. für den höchst- und tiefstzulässigen Wasserstand, Bezeichnungen einzelner Hebel und Ausrüstungsteile, zuweilen auch Gebrauchsanweisungen für besondere Einrichtungen u. s. w.

Nach den TV. müssen die Tender die Bezeichnung der Eigentumsverwaltung und die Ordnungsnummer angeschrieben erhalten; die A. des Fassungsraumes des Wasserbehälters und der Zeit der letzten Untersuchung wird empfohlen.

Die Bezeichnung der Gattung (Serie) des Tenders erfolgt in ähnlicher Weise wie bei Lokomotiven. Bei manchen Bahnverwaltungen weisen Tender, die ständig bei einer bestimmten Lokomotive verbleiben, die gleiche Nummer wie diese auf; eine besondere Gattungsbezeichnung entfällt dann meist.

Die Triebwagen werden sowohl mit den bei Lokomotiven als auch bei den Wagen angewendeten A. versehen.

Jeder Wagen hat nach den internationalen Bestimmungen über die technische Einheit im Eisenbahnwesen vom Jahre 1907 auf beiden Außenseiten nachstehende Bezeichnungen zu tragen:

1. Die Eisenbahn, zu der er gehört;

2. die Ordnungsnummer;

3. die Tara oder das Eigengewicht einschließlich Räder und Achsen; bei Wagen jedoch, die auf Strecken von verschiedener Spurweite verkehren und beim Übergange die Radsätze wechseln, ist es zulässig, das Gewicht des gefederten Teiles am Wagenkasten, das Gewicht der Räder und Achsbüchsen aber an den Achsbüchsen anzuschreiben;

4. bei Güter- und Gepäckwagen die Tragfähigkeit und das Ladegewicht oder das Ladegewicht allein. Wenn nur eine Zahl angeschrieben ist, bedeutet diese Zahl das Ladegewicht; die Tragfähigkeit ist in diesem Fall um 5% größer;

5. den Radstand; bei Drehgestellwagen den Abstand der Drehzapfen und den Radstand der Drehgestelle;

6. wenn erforderlich, das Zeichen (bei 2- und 3achsigen Wagen mit einem Radstand von mehr als 4500 mm, wenn deren Achsen eine solche Verschiebbarkeit besitzen, daß die Wagen Krümmungen von 150 m Halbmesser durchfahren können. Die Wagen mit Vereinslenkachsen entsprechen dieser Bedingung);

7. das Datum der letzten Untersuchung (Revision);

8. bei Wagen, die für Zeitschmierung (periodische Schmierung) eingerichtet sind, die Schmierfrist und die Zeit der letzten Schmierung;

9. die Privatwagen außerdem hinter der Ordnungsnummer das Zeichen

Nach den TV. des VDEV. müssen außerdem noch A. verhanden sein, aus denen zu ersehen ist:

Das Vorhandensein von Vereinslenkachsen;

das auf 1 m Wagenlänge einschließlich der Puffer entfallende Gesamtgewicht (Eigengewicht und Ladegewicht) in t, wenn es 3·1 t überschreitet;

die Art der Bremseinrichtung oder Bremsleitung bei Wagen, die mit durchgehender Bremse oder Leitung für eine solche ausgerüstet sind;

bei den zur Viehbeförderung geeigneten Wagen das Ausmaß der Bodenfläche in m2.

Die TV. empfehlen ferner noch folgende A.:

bei Wagen mit Gasbeleuchtung den Inhalt der Gasbehälter in l;

bei Güterwagen die Anzahl und Art der ständig beim Wagen zu belassenden losen Ausrüstungsgegenstände;

an und in. den Personenwagen die Anbringung von Merkmalen, die den Reisenden das Auffinden der Wagenklasse und Wagenabteilung erleichtern.

Um den Bediensteten das Auffinden der einzelnen Bezeichnungen bei den Güterwagen, insbesondere bei Dunkelheit, zu erleichtern, enthalten die TV. auch Vorschriften für den Ort der Anbringung der vorbezeichneten A.

Außerdem finden sich außen an den Wagen noch folgende A. vor:

Die Gattungs- (Serien-) Bezeichnung, gewöhnlich aus einem oder mehreren Buchstaben bestehend;

Untersuchungsvermerke über Lackierung, Dampfheizung, durchgehende Bremse u. s. w.;

bei den Personenwagen die Sitzplatzanzahl, getrennt nach Klassen;

bei den für den Schnellzugsdienst geeigneten Wagen eine dies zum Ausdruck bringende Bezeichnung;

Indices oder Exponenten als Nebenbezeichnungen angeschrieben.

Die früher häufiger angewendete Bezeichnung der Lokomotiven mit Namen statt mit Nummern empfiehlt sich für Bahn Verwaltungen mit großem Lokomotivpark nicht.

An den Lokomotiven einiger Bahnverwaltungen befinden sich ferner Vermerke über den Zeitpunkt der letzten Untersuchung des Kessels, des Laufwerks, der Triebteile, Kolben, Schieber, Bremse, Dampfheizung.

Diese Vermerke werden zweckmäßigerweise auf einer Tafel untergebracht.

Bei manchen Bahnverwaltungen tragen die Lokomotiven auch Bezeichnungen, die über die Leistungsfähigkeit der Lokomotive oder die bei ihrer Verwendung zu beobachtende Rangierungsnorm Anhaltspunkte bieten.

Häufig sind auch die Namen des Führers und Heizers der Lokomotive, gewöhnlich auf Einschubtafeln, ersichtlich gemacht.

Im Führerhaus befinden sich noch A. für den höchst- und tiefstzulässigen Wasserstand, Bezeichnungen einzelner Hebel und Ausrüstungsteile, zuweilen auch Gebrauchsanweisungen für besondere Einrichtungen u. s. w.

Nach den TV. müssen die Tender die Bezeichnung der Eigentumsverwaltung und die Ordnungsnummer angeschrieben erhalten; die A. des Fassungsraumes des Wasserbehälters und der Zeit der letzten Untersuchung wird empfohlen.

Die Bezeichnung der Gattung (Serie) des Tenders erfolgt in ähnlicher Weise wie bei Lokomotiven. Bei manchen Bahnverwaltungen weisen Tender, die ständig bei einer bestimmten Lokomotive verbleiben, die gleiche Nummer wie diese auf; eine besondere Gattungsbezeichnung entfällt dann meist.

Die Triebwagen werden sowohl mit den bei Lokomotiven als auch bei den Wagen angewendeten A. versehen.

Jeder Wagen hat nach den internationalen Bestimmungen über die technische Einheit im Eisenbahnwesen vom Jahre 1907 auf beiden Außenseiten nachstehende Bezeichnungen zu tragen:

1. Die Eisenbahn, zu der er gehört;

2. die Ordnungsnummer;

3. die Tara oder das Eigengewicht einschließlich Räder und Achsen; bei Wagen jedoch, die auf Strecken von verschiedener Spurweite verkehren und beim Übergange die Radsätze wechseln, ist es zulässig, das Gewicht des gefederten Teiles am Wagenkasten, das Gewicht der Räder und Achsbüchsen aber an den Achsbüchsen anzuschreiben;

4. bei Güter- und Gepäckwagen die Tragfähigkeit und das Ladegewicht oder das Ladegewicht allein. Wenn nur eine Zahl angeschrieben ist, bedeutet diese Zahl das Ladegewicht; die Tragfähigkeit ist in diesem Fall um 5% größer;

5. den Radstand; bei Drehgestellwagen den Abstand der Drehzapfen und den Radstand der Drehgestelle;

6. wenn erforderlich, das Zeichen (bei 2- und 3achsigen Wagen mit einem Radstand von mehr als 4500 mm, wenn deren Achsen eine solche Verschiebbarkeit besitzen, daß die Wagen Krümmungen von 150 m Halbmesser durchfahren können. Die Wagen mit Vereinslenkachsen entsprechen dieser Bedingung);

7. das Datum der letzten Untersuchung (Revision);

8. bei Wagen, die für Zeitschmierung (periodische Schmierung) eingerichtet sind, die Schmierfrist und die Zeit der letzten Schmierung;

9. die Privatwagen außerdem hinter der Ordnungsnummer das Zeichen

Nach den TV. des VDEV. müssen außerdem noch A. verhanden sein, aus denen zu ersehen ist:

Das Vorhandensein von Vereinslenkachsen;

das auf 1 m Wagenlänge einschließlich der Puffer entfallende Gesamtgewicht (Eigengewicht und Ladegewicht) in t, wenn es 3·1 t überschreitet;

die Art der Bremseinrichtung oder Bremsleitung bei Wagen, die mit durchgehender Bremse oder Leitung für eine solche ausgerüstet sind;

bei den zur Viehbeförderung geeigneten Wagen das Ausmaß der Bodenfläche in m2.

Die TV. empfehlen ferner noch folgende A.:

bei Wagen mit Gasbeleuchtung den Inhalt der Gasbehälter in l;

bei Güterwagen die Anzahl und Art der ständig beim Wagen zu belassenden losen Ausrüstungsgegenstände;

an und in. den Personenwagen die Anbringung von Merkmalen, die den Reisenden das Auffinden der Wagenklasse und Wagenabteilung erleichtern.

Um den Bediensteten das Auffinden der einzelnen Bezeichnungen bei den Güterwagen, insbesondere bei Dunkelheit, zu erleichtern, enthalten die TV. auch Vorschriften für den Ort der Anbringung der vorbezeichneten A.

Außerdem finden sich außen an den Wagen noch folgende A. vor:

Die Gattungs- (Serien-) Bezeichnung, gewöhnlich aus einem oder mehreren Buchstaben bestehend;

Untersuchungsvermerke über Lackierung, Dampfheizung, durchgehende Bremse u. s. w.;

bei den Personenwagen die Sitzplatzanzahl, getrennt nach Klassen;

bei den für den Schnellzugsdienst geeigneten Wagen eine dies zum Ausdruck bringende Bezeichnung;

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[188/0197] Indices oder Exponenten als Nebenbezeichnungen angeschrieben. Die früher häufiger angewendete Bezeichnung der Lokomotiven mit Namen statt mit Nummern empfiehlt sich für Bahn Verwaltungen mit großem Lokomotivpark nicht. An den Lokomotiven einiger Bahnverwaltungen befinden sich ferner Vermerke über den Zeitpunkt der letzten Untersuchung des Kessels, des Laufwerks, der Triebteile, Kolben, Schieber, Bremse, Dampfheizung. Diese Vermerke werden zweckmäßigerweise auf einer Tafel untergebracht. Bei manchen Bahnverwaltungen tragen die Lokomotiven auch Bezeichnungen, die über die Leistungsfähigkeit der Lokomotive oder die bei ihrer Verwendung zu beobachtende Rangierungsnorm Anhaltspunkte bieten. Häufig sind auch die Namen des Führers und Heizers der Lokomotive, gewöhnlich auf Einschubtafeln, ersichtlich gemacht. Im Führerhaus befinden sich noch A. für den höchst- und tiefstzulässigen Wasserstand, Bezeichnungen einzelner Hebel und Ausrüstungsteile, zuweilen auch Gebrauchsanweisungen für besondere Einrichtungen u. s. w. Nach den TV. müssen die Tender die Bezeichnung der Eigentumsverwaltung und die Ordnungsnummer angeschrieben erhalten; die A. des Fassungsraumes des Wasserbehälters und der Zeit der letzten Untersuchung wird empfohlen. Die Bezeichnung der Gattung (Serie) des Tenders erfolgt in ähnlicher Weise wie bei Lokomotiven. Bei manchen Bahnverwaltungen weisen Tender, die ständig bei einer bestimmten Lokomotive verbleiben, die gleiche Nummer wie diese auf; eine besondere Gattungsbezeichnung entfällt dann meist. Die Triebwagen werden sowohl mit den bei Lokomotiven als auch bei den Wagen angewendeten A. versehen. Jeder Wagen hat nach den internationalen Bestimmungen über die technische Einheit im Eisenbahnwesen vom Jahre 1907 auf beiden Außenseiten nachstehende Bezeichnungen zu tragen: 1. Die Eisenbahn, zu der er gehört; 2. die Ordnungsnummer; 3. die Tara oder das Eigengewicht einschließlich Räder und Achsen; bei Wagen jedoch, die auf Strecken von verschiedener Spurweite verkehren und beim Übergange die Radsätze wechseln, ist es zulässig, das Gewicht des gefederten Teiles am Wagenkasten, das Gewicht der Räder und Achsbüchsen aber an den Achsbüchsen anzuschreiben; 4. bei Güter- und Gepäckwagen die Tragfähigkeit und das Ladegewicht oder das Ladegewicht allein. Wenn nur eine Zahl angeschrieben ist, bedeutet diese Zahl das Ladegewicht; die Tragfähigkeit ist in diesem Fall um 5% größer; 5. den Radstand; bei Drehgestellwagen den Abstand der Drehzapfen und den Radstand der Drehgestelle; 6. wenn erforderlich, das Zeichen [Abbildung] (bei 2- und 3achsigen Wagen mit einem Radstand von mehr als 4500 mm, wenn deren Achsen eine solche Verschiebbarkeit besitzen, daß die Wagen Krümmungen von 150 m Halbmesser durchfahren können. Die Wagen mit Vereinslenkachsen entsprechen dieser Bedingung); 7. das Datum der letzten Untersuchung (Revision); 8. bei Wagen, die für Zeitschmierung (periodische Schmierung) eingerichtet sind, die Schmierfrist und die Zeit der letzten Schmierung; 9. die Privatwagen außerdem hinter der Ordnungsnummer das Zeichen [Abbildung] Nach den TV. des VDEV. müssen außerdem noch A. verhanden sein, aus denen zu ersehen ist: Das Vorhandensein von Vereinslenkachsen; das auf 1 m Wagenlänge einschließlich der Puffer entfallende Gesamtgewicht (Eigengewicht und Ladegewicht) in t, wenn es 3·1 t überschreitet; die Art der Bremseinrichtung oder Bremsleitung bei Wagen, die mit durchgehender Bremse oder Leitung für eine solche ausgerüstet sind; bei den zur Viehbeförderung geeigneten Wagen das Ausmaß der Bodenfläche in m2. Die TV. empfehlen ferner noch folgende A.: bei Wagen mit Gasbeleuchtung den Inhalt der Gasbehälter in l; bei Güterwagen die Anzahl und Art der ständig beim Wagen zu belassenden losen Ausrüstungsgegenstände; an und in. den Personenwagen die Anbringung von Merkmalen, die den Reisenden das Auffinden der Wagenklasse und Wagenabteilung erleichtern. Um den Bediensteten das Auffinden der einzelnen Bezeichnungen bei den Güterwagen, insbesondere bei Dunkelheit, zu erleichtern, enthalten die TV. auch Vorschriften für den Ort der Anbringung der vorbezeichneten A. Außerdem finden sich außen an den Wagen noch folgende A. vor: Die Gattungs- (Serien-) Bezeichnung, gewöhnlich aus einem oder mehreren Buchstaben bestehend; Untersuchungsvermerke über Lackierung, Dampfheizung, durchgehende Bremse u. s. w.; bei den Personenwagen die Sitzplatzanzahl, getrennt nach Klassen; bei den für den Schnellzugsdienst geeigneten Wagen eine dies zum Ausdruck bringende Bezeichnung;

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 188. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/197>, abgerufen am 05.06.2024.