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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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führte, werden sie auch nicht als Vertreter des einzelnen Arbeiters, sondern nur des ganzen Kreises, den sie vertreten, zugelassen. Die Entscheidung ist stets der Eisenbahnverwaltung allein vorbehalten.

Einen grundsätzlichen Schritt auf dem Wege, die Ausschüsse einer Mitbestimmung über die Arbeitsbedingungen zuzuführen, macht zum ersten Male ein Gesetzentwurf der französischen Regierung, der nach den Lehren, die der versuchte, aber mißglückte Generalstreik auf den französischen Bahnen, insbesondere auf der Nordbahn und der verstaatlichten Westbahn, im Oktober 1910 gegeben hat, den Streik der Eisenbahner unmöglich zu machen trachtete und als Korrelat dafür ein obligatorisches schiedsgerichtliches Verfahren für Streitigkeiten zwischen den Gesellschaften und den Angestellten einführen will, das seinen Unterbau in den Ausschüssen hat, die bereits die Aufgabe haben, bei Differenzen eine Einigung zwischen den Eisenbahngesellschaften und den Angestellten zu versuchen. Beide treten sich sonach schon hier als Parteien gegenüber. Welch Schicksal dieser Gesetzentwurf haben wird, läßt sich zurzeit nicht übersehen. Wird er Gesetz, so wird er voraussichtlich nicht den Erfolg haben, ein friedliches und gedeihliches Zusammenwirken zwischen den arbeitgebenden Verwaltungen und den Angestellten herbeizuführen. Die Syndikate der Arbeitnehmer, die nach wie vor unangetastet weiterbestehen, werden schon dafür sorgen, daß die Ansprüche nach Erreichung eines jeden Erfolges der Arbeitnehmer weiter gesteigert werden und daß die gewissermaßen gesetzlich organisierte Unzufriedenheit die Angestellten ihren Verwaltungen und dem Staat immer mehr entfremdet. Nimmt die Entwicklung diesen Lauf, so wird auch das Ziel, den Streik von den Eisenbahnen fernzuhalten, nicht erreicht werden.

Des Mittels der Errichtung von A. haben sich, wie bereits erwähnt, die Staatsbahnen Deutschlands und Östereichs bedient. In Aufbau und Organisation weichen sie mehr oder minder voneinander ab.

In Österreich und den deutschen Mittelstaaten Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden fällt der örtliche Bereich der Ausschüsse im allgemeinen mit den behördlichen Verwaltungsbezirken zusammen. Der Ausschuß umfaßt also alle Arbeiter in Österreich einer Staatsbahndirektion, in Bayern einer Betriebs- und Bauinspektion oder einer Maschineninspektion, in Sachsen einer Betriebsdirektion, bzw. Maschinen- oder Werkstätteninspektion, in Württemberg und Baden einer Inspektion, sei es für Bau, Betrieb, Maschinen- oder für Werkstättendienst. Abweichend hiervon ist in Preußen der Gedanke maßgebend gewesen, daß, wie die Lohnfestsetzung sich den örtlichen Verhältnissen anzupassen hat, auch die Wünsche und Interessen der Arbeiter für größere Bezirke in der Regel nicht gleichmäßig sein, sondern sich aus den Verhältnissen der einzelnen Orte heraus verschieden gestalten werden. Dementsprechend ist für jeden Dienstort, an dem mindestens 50 Arbeiter derselben Dienstgruppe vorhanden sind, ein A. eingesetzt.

Im allgemeinen ist die Trennung der Ausschüsse nach Dienstgruppen durchgeführt. Aber auch die Einteilung der Dienstgruppen, für die je besondere Ausschüsse bestehen, weicht vielfach voneinander ab. In Preußen besteht vierfache Teilung nach Betrieb, Verkehr, Maschinendienst, Werkstättendienst. Wo für die Arbeiter eines Betriebs-, Verkehrs-, Maschinen- oder Werkstättenamts ein Ausschuß besteht, gehören ihm alle am Ausschußorte dem betreffenden Amt unterstellten Arbeiter an. In Bayern soll in der Regel für jeden Inspektionsbezirk nur ein Ausschuß gebildet werden. Es können jedoch getrennte Ausschüsse bei den Betriebs- und Bauinspektionen für die Betriebsarbeiter einerseits und die Bahnunterhaltungsarbeiter anderseits, bei den Maschineninspektionen für den Maschinenhausdienst einerseits und den Werkstättendienst anderseits eingerichtet werden. Die Schwellentränkanstalten erhalten je einen besonderen Ausschuß. Ähnlich ist die Organisation in Sachsen. Hier sind bei jeder Betriebsdirektion zwei Ausschüsse, einer für den Bahnbewachungs- und Bahnunterhaltungsdienst und einer für den gesamten Bahnhofs-Abfertigungs- und Zugbegleitdienst errichtet. Dazu kommt für jede Maschineninspektion ein Ausschuß für den Lokomotivdienst und für jede Werkstätteninspektion ein solcher für den Werkstätten- und Magazinsdienst. Endlich ist noch für sämtliche Telegraphen- und Elektrizitätsarbeiter des gesamten Staatsbahnnetzes ein besonderer Ausschuß gebildet. Württemberg hat fünffache Teilung nach den bestehenden Inspektionsarten für Bau, Betrieb, Maschinendienst, Werkstättendienst und Telegraphendienst. Baden wiederum begnügt sich mit Dreiteilung für die Bezirke der Betriebsinspektoren, der Bahnbauinspektoren und der Werkstätten. In Elsaß-Lothringen gelten in diesem Punkt wie in allen übrigen die gleichen Grundsätze wie in Preußen. In Österreich endlich besteht für jede Staatsbahndirektion nur ein Ausschuß, der jedoch in drei Sektionen nach a) Bau- und Bahnerhaltungsdienst, b) Zugförderungs- und Werkstättendienst, c) Verkehrsdienst

führte, werden sie auch nicht als Vertreter des einzelnen Arbeiters, sondern nur des ganzen Kreises, den sie vertreten, zugelassen. Die Entscheidung ist stets der Eisenbahnverwaltung allein vorbehalten.

Einen grundsätzlichen Schritt auf dem Wege, die Ausschüsse einer Mitbestimmung über die Arbeitsbedingungen zuzuführen, macht zum ersten Male ein Gesetzentwurf der französischen Regierung, der nach den Lehren, die der versuchte, aber mißglückte Generalstreik auf den französischen Bahnen, insbesondere auf der Nordbahn und der verstaatlichten Westbahn, im Oktober 1910 gegeben hat, den Streik der Eisenbahner unmöglich zu machen trachtete und als Korrelat dafür ein obligatorisches schiedsgerichtliches Verfahren für Streitigkeiten zwischen den Gesellschaften und den Angestellten einführen will, das seinen Unterbau in den Ausschüssen hat, die bereits die Aufgabe haben, bei Differenzen eine Einigung zwischen den Eisenbahngesellschaften und den Angestellten zu versuchen. Beide treten sich sonach schon hier als Parteien gegenüber. Welch Schicksal dieser Gesetzentwurf haben wird, läßt sich zurzeit nicht übersehen. Wird er Gesetz, so wird er voraussichtlich nicht den Erfolg haben, ein friedliches und gedeihliches Zusammenwirken zwischen den arbeitgebenden Verwaltungen und den Angestellten herbeizuführen. Die Syndikate der Arbeitnehmer, die nach wie vor unangetastet weiterbestehen, werden schon dafür sorgen, daß die Ansprüche nach Erreichung eines jeden Erfolges der Arbeitnehmer weiter gesteigert werden und daß die gewissermaßen gesetzlich organisierte Unzufriedenheit die Angestellten ihren Verwaltungen und dem Staat immer mehr entfremdet. Nimmt die Entwicklung diesen Lauf, so wird auch das Ziel, den Streik von den Eisenbahnen fernzuhalten, nicht erreicht werden.

Des Mittels der Errichtung von A. haben sich, wie bereits erwähnt, die Staatsbahnen Deutschlands und Östereichs bedient. In Aufbau und Organisation weichen sie mehr oder minder voneinander ab.

In Österreich und den deutschen Mittelstaaten Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden fällt der örtliche Bereich der Ausschüsse im allgemeinen mit den behördlichen Verwaltungsbezirken zusammen. Der Ausschuß umfaßt also alle Arbeiter in Österreich einer Staatsbahndirektion, in Bayern einer Betriebs- und Bauinspektion oder einer Maschineninspektion, in Sachsen einer Betriebsdirektion, bzw. Maschinen- oder Werkstätteninspektion, in Württemberg und Baden einer Inspektion, sei es für Bau, Betrieb, Maschinen- oder für Werkstättendienst. Abweichend hiervon ist in Preußen der Gedanke maßgebend gewesen, daß, wie die Lohnfestsetzung sich den örtlichen Verhältnissen anzupassen hat, auch die Wünsche und Interessen der Arbeiter für größere Bezirke in der Regel nicht gleichmäßig sein, sondern sich aus den Verhältnissen der einzelnen Orte heraus verschieden gestalten werden. Dementsprechend ist für jeden Dienstort, an dem mindestens 50 Arbeiter derselben Dienstgruppe vorhanden sind, ein A. eingesetzt.

Im allgemeinen ist die Trennung der Ausschüsse nach Dienstgruppen durchgeführt. Aber auch die Einteilung der Dienstgruppen, für die je besondere Ausschüsse bestehen, weicht vielfach voneinander ab. In Preußen besteht vierfache Teilung nach Betrieb, Verkehr, Maschinendienst, Werkstättendienst. Wo für die Arbeiter eines Betriebs-, Verkehrs-, Maschinen- oder Werkstättenamts ein Ausschuß besteht, gehören ihm alle am Ausschußorte dem betreffenden Amt unterstellten Arbeiter an. In Bayern soll in der Regel für jeden Inspektionsbezirk nur ein Ausschuß gebildet werden. Es können jedoch getrennte Ausschüsse bei den Betriebs- und Bauinspektionen für die Betriebsarbeiter einerseits und die Bahnunterhaltungsarbeiter anderseits, bei den Maschineninspektionen für den Maschinenhausdienst einerseits und den Werkstättendienst anderseits eingerichtet werden. Die Schwellentränkanstalten erhalten je einen besonderen Ausschuß. Ähnlich ist die Organisation in Sachsen. Hier sind bei jeder Betriebsdirektion zwei Ausschüsse, einer für den Bahnbewachungs- und Bahnunterhaltungsdienst und einer für den gesamten Bahnhofs-Abfertigungs- und Zugbegleitdienst errichtet. Dazu kommt für jede Maschineninspektion ein Ausschuß für den Lokomotivdienst und für jede Werkstätteninspektion ein solcher für den Werkstätten- und Magazinsdienst. Endlich ist noch für sämtliche Telegraphen- und Elektrizitätsarbeiter des gesamten Staatsbahnnetzes ein besonderer Ausschuß gebildet. Württemberg hat fünffache Teilung nach den bestehenden Inspektionsarten für Bau, Betrieb, Maschinendienst, Werkstättendienst und Telegraphendienst. Baden wiederum begnügt sich mit Dreiteilung für die Bezirke der Betriebsinspektoren, der Bahnbauinspektoren und der Werkstätten. In Elsaß-Lothringen gelten in diesem Punkt wie in allen übrigen die gleichen Grundsätze wie in Preußen. In Österreich endlich besteht für jede Staatsbahndirektion nur ein Ausschuß, der jedoch in drei Sektionen nach a) Bau- und Bahnerhaltungsdienst, b) Zugförderungs- und Werkstättendienst, c) Verkehrsdienst

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[200/0209] führte, werden sie auch nicht als Vertreter des einzelnen Arbeiters, sondern nur des ganzen Kreises, den sie vertreten, zugelassen. Die Entscheidung ist stets der Eisenbahnverwaltung allein vorbehalten. Einen grundsätzlichen Schritt auf dem Wege, die Ausschüsse einer Mitbestimmung über die Arbeitsbedingungen zuzuführen, macht zum ersten Male ein Gesetzentwurf der französischen Regierung, der nach den Lehren, die der versuchte, aber mißglückte Generalstreik auf den französischen Bahnen, insbesondere auf der Nordbahn und der verstaatlichten Westbahn, im Oktober 1910 gegeben hat, den Streik der Eisenbahner unmöglich zu machen trachtete und als Korrelat dafür ein obligatorisches schiedsgerichtliches Verfahren für Streitigkeiten zwischen den Gesellschaften und den Angestellten einführen will, das seinen Unterbau in den Ausschüssen hat, die bereits die Aufgabe haben, bei Differenzen eine Einigung zwischen den Eisenbahngesellschaften und den Angestellten zu versuchen. Beide treten sich sonach schon hier als Parteien gegenüber. Welch Schicksal dieser Gesetzentwurf haben wird, läßt sich zurzeit nicht übersehen. Wird er Gesetz, so wird er voraussichtlich nicht den Erfolg haben, ein friedliches und gedeihliches Zusammenwirken zwischen den arbeitgebenden Verwaltungen und den Angestellten herbeizuführen. Die Syndikate der Arbeitnehmer, die nach wie vor unangetastet weiterbestehen, werden schon dafür sorgen, daß die Ansprüche nach Erreichung eines jeden Erfolges der Arbeitnehmer weiter gesteigert werden und daß die gewissermaßen gesetzlich organisierte Unzufriedenheit die Angestellten ihren Verwaltungen und dem Staat immer mehr entfremdet. Nimmt die Entwicklung diesen Lauf, so wird auch das Ziel, den Streik von den Eisenbahnen fernzuhalten, nicht erreicht werden. Des Mittels der Errichtung von A. haben sich, wie bereits erwähnt, die Staatsbahnen Deutschlands und Östereichs bedient. In Aufbau und Organisation weichen sie mehr oder minder voneinander ab. In Österreich und den deutschen Mittelstaaten Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden fällt der örtliche Bereich der Ausschüsse im allgemeinen mit den behördlichen Verwaltungsbezirken zusammen. Der Ausschuß umfaßt also alle Arbeiter in Österreich einer Staatsbahndirektion, in Bayern einer Betriebs- und Bauinspektion oder einer Maschineninspektion, in Sachsen einer Betriebsdirektion, bzw. Maschinen- oder Werkstätteninspektion, in Württemberg und Baden einer Inspektion, sei es für Bau, Betrieb, Maschinen- oder für Werkstättendienst. Abweichend hiervon ist in Preußen der Gedanke maßgebend gewesen, daß, wie die Lohnfestsetzung sich den örtlichen Verhältnissen anzupassen hat, auch die Wünsche und Interessen der Arbeiter für größere Bezirke in der Regel nicht gleichmäßig sein, sondern sich aus den Verhältnissen der einzelnen Orte heraus verschieden gestalten werden. Dementsprechend ist für jeden Dienstort, an dem mindestens 50 Arbeiter derselben Dienstgruppe vorhanden sind, ein A. eingesetzt. Im allgemeinen ist die Trennung der Ausschüsse nach Dienstgruppen durchgeführt. Aber auch die Einteilung der Dienstgruppen, für die je besondere Ausschüsse bestehen, weicht vielfach voneinander ab. In Preußen besteht vierfache Teilung nach Betrieb, Verkehr, Maschinendienst, Werkstättendienst. Wo für die Arbeiter eines Betriebs-, Verkehrs-, Maschinen- oder Werkstättenamts ein Ausschuß besteht, gehören ihm alle am Ausschußorte dem betreffenden Amt unterstellten Arbeiter an. In Bayern soll in der Regel für jeden Inspektionsbezirk nur ein Ausschuß gebildet werden. Es können jedoch getrennte Ausschüsse bei den Betriebs- und Bauinspektionen für die Betriebsarbeiter einerseits und die Bahnunterhaltungsarbeiter anderseits, bei den Maschineninspektionen für den Maschinenhausdienst einerseits und den Werkstättendienst anderseits eingerichtet werden. Die Schwellentränkanstalten erhalten je einen besonderen Ausschuß. Ähnlich ist die Organisation in Sachsen. Hier sind bei jeder Betriebsdirektion zwei Ausschüsse, einer für den Bahnbewachungs- und Bahnunterhaltungsdienst und einer für den gesamten Bahnhofs-Abfertigungs- und Zugbegleitdienst errichtet. Dazu kommt für jede Maschineninspektion ein Ausschuß für den Lokomotivdienst und für jede Werkstätteninspektion ein solcher für den Werkstätten- und Magazinsdienst. Endlich ist noch für sämtliche Telegraphen- und Elektrizitätsarbeiter des gesamten Staatsbahnnetzes ein besonderer Ausschuß gebildet. Württemberg hat fünffache Teilung nach den bestehenden Inspektionsarten für Bau, Betrieb, Maschinendienst, Werkstättendienst und Telegraphendienst. Baden wiederum begnügt sich mit Dreiteilung für die Bezirke der Betriebsinspektoren, der Bahnbauinspektoren und der Werkstätten. In Elsaß-Lothringen gelten in diesem Punkt wie in allen übrigen die gleichen Grundsätze wie in Preußen. In Österreich endlich besteht für jede Staatsbahndirektion nur ein Ausschuß, der jedoch in drei Sektionen nach a) Bau- und Bahnerhaltungsdienst, b) Zugförderungs- und Werkstättendienst, c) Verkehrsdienst

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 200. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/209>, abgerufen am 31.05.2024.