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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Unternehmens, ihrer Buchführung und Bilanzen namentlich dort, wo der Staat selbst finanziell an dem Bahnunternehmen durch Gewährung von Subventionen, Garantien etc. beteiligt ist.

Das A. des Staates äußert sich allerdings zunächst nur den Privatbahnen gegenüber, es läßt sich aber auch gegenüber der Staatsbahnverwaltung von der Ausübung des staatlichen A. insofern sprechen, als die Verwaltungsstellen der Staatsbahnen in der Regel wieder der Überwachung einer höheren, für die allgemeinen Staatszwecke bestellten Behörde (Ministerium, Generalinspektion) überwiesen werden.

Den Privatbahnen gegenüber werden entweder in den Konzessionsurkunden (Bedingnisheften) jene Punkte festgestellt, in denen der Staat sein A. geltend machen will, oder es erfolgt diese Regelung mittels allgemeiner Gesetze und Vorschriften, auf die dann in den einzelnen Konstitutivurkunden lediglich verwiesen wird.

Die Ausdehnung und Abgrenzung des A. hat sich bei den einzelnen Staaten höchst verschiedenartig nach Maßgabe der staatsrechtlichen, politischen und volkswirtschaftlichen Eigenart gestaltet.

Weitgehend erscheint das A. in Deutschland, Osterreich und Ungarn, der Schweiz, neuester Zeit auch in Italien und Rußland ausgebildet. In Frankreich, England und Amerika konnte bisher die Staatsgewalt nicht den entsprechenden Einfluß gegenüber den mächtigen Eisenbahngesellschaften zur Geltung bringen. Ähnliches gilt von Spanien, woselbst eine zur Untersuchung der Eisenbahnmißstände im Jahre 1882 eingesetzte Kommission vor allem die Erhöhung des Einflusses der Regierung auf die Eisenbahngesellschaften sowie die Verstärkung des Eisenbahnaufsichtspersonals angeraten hat.

In der Regel liegt die oberste Aufsicht über Staats- und Privatbahnen in den Händen des betreffenden Fachministeriums, die exekutive Kontrolle dagegen bezüglich der Staatsbahnen bei den höheren Verwaltungsstellen derselben, bezüglich der Privatbahnen bei einer eigenen Kontrollbehörde, neben der für die polizeiliche Aufsicht vielfach noch besondere Organe (Eisenbahngendarmerie) aufgestellt sind. Die polizeiliche Aufsicht zum Schutz der Bahn und des Verkehrs ist vielfach den Bahnbediensteten selbst übertragen (s. Bahnpolizei).

Im Deutschen Reich ist die Aufsicht über die Eisenbahnen zwischen dem Reichseisenbahnamt (s. d.) und den betreffenden Behörden der Bundesstaaten geteilt. Dem Reichseisenbahnamt steht die Aufsichtsführung, Ausführung der reichsrechtlichen Vorschriften und bundesbehördlichen Anordnungen sowie die Abstellung von Mängeln und Mißständen im Reichsgebiet (einschließlich Elsaß-Lothringen) zu. Bei größeren Betriebsunfällen leitet das Reichseisenbahnamt durch seine Kommissionen örtliche Erhebungen ein. In den Wirkungskreis dieses Amtes fallen auch die Angelegenheiten der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands sowie die Verhandlungen wegen internationaler Vereinbarungen hinsichtlich des Frachtrechts und der Personenbeförderung. Das Reichseisenbahnamt veröffentlicht auch die Reichseisenbahnstatistik sowie das Viehkursbuch. Für Bayern beschränkt sich seine Kompetenz darauf, im Interesse der Landesverteidigung oder des gemeinsamen Verkehrs von Reichs wegen Eisenbahnen in dessen Gebiet anzulegen oder zu konzessionieren sowie gesetzliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesverteidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen (Art. 41 u. 46 der Reichsverfassung).

Das Schwergewicht der Aufsichtstätigkeit liegt in den Landesaufsichtsbehörden der einzelnen Bundesstaaten.

In Preußen wird die Aufsicht über die Eisenbahnen gegenüber den Staatsbahnen von dem Ministerium für öffentliche Arbeiten ausgeübt. Zur Überwachung der Privatbahnen, u. zw. hinsichtlich aller finanziellen Bau- und Betriebsangelegenheiten der Eisenbahngesellschaften, der Ausführung der vorgeschriebenen Bahnpolizeireglements und zur Überwachung der Bahnbeamten sind in Preußen die Präsidenten der königl. Eisenbahndirektionen als ständige Kommissäre bestellt.

Den Landesverwaltungs- und Polizeibehörden obliegt vornehmlich die allgemeine landespolizeiliche Aufsicht, das Polizeiverordnungsrecht in betreff des Baus, Betriebs und der Verwaltung, sowie die Ausübung der Polizeistrafgewalt, Mitwirkung bei Prüfung der Konzessionsgesuche und Projekte, dann bei Enteignungs-, Wege-, und Wasserrechtsangelegenheiten. In Bayern führt die Aufsicht das Verkehrsministerium, in Sachsen das Finanzministerium und das Ministerium des Innern (letzteres nur in Tarif- und Fahrplansachen); in Baden und Hessen das Finanzministerium; in Oldenburg das Ministerium des Innern; in Elsaß-Lothringen das Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen.

In Österreich erfolgt die oberste staatliche Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Eisenbahnwesens durch das Eisenbahnministerium.

Die Aufsicht und Kontrolle über den Bauzustand und Betrieb der dem öffentlichen

Unternehmens, ihrer Buchführung und Bilanzen namentlich dort, wo der Staat selbst finanziell an dem Bahnunternehmen durch Gewährung von Subventionen, Garantien etc. beteiligt ist.

Das A. des Staates äußert sich allerdings zunächst nur den Privatbahnen gegenüber, es läßt sich aber auch gegenüber der Staatsbahnverwaltung von der Ausübung des staatlichen A. insofern sprechen, als die Verwaltungsstellen der Staatsbahnen in der Regel wieder der Überwachung einer höheren, für die allgemeinen Staatszwecke bestellten Behörde (Ministerium, Generalinspektion) überwiesen werden.

Den Privatbahnen gegenüber werden entweder in den Konzessionsurkunden (Bedingnisheften) jene Punkte festgestellt, in denen der Staat sein A. geltend machen will, oder es erfolgt diese Regelung mittels allgemeiner Gesetze und Vorschriften, auf die dann in den einzelnen Konstitutivurkunden lediglich verwiesen wird.

Die Ausdehnung und Abgrenzung des A. hat sich bei den einzelnen Staaten höchst verschiedenartig nach Maßgabe der staatsrechtlichen, politischen und volkswirtschaftlichen Eigenart gestaltet.

Weitgehend erscheint das A. in Deutschland, Osterreich und Ungarn, der Schweiz, neuester Zeit auch in Italien und Rußland ausgebildet. In Frankreich, England und Amerika konnte bisher die Staatsgewalt nicht den entsprechenden Einfluß gegenüber den mächtigen Eisenbahngesellschaften zur Geltung bringen. Ähnliches gilt von Spanien, woselbst eine zur Untersuchung der Eisenbahnmißstände im Jahre 1882 eingesetzte Kommission vor allem die Erhöhung des Einflusses der Regierung auf die Eisenbahngesellschaften sowie die Verstärkung des Eisenbahnaufsichtspersonals angeraten hat.

In der Regel liegt die oberste Aufsicht über Staats- und Privatbahnen in den Händen des betreffenden Fachministeriums, die exekutive Kontrolle dagegen bezüglich der Staatsbahnen bei den höheren Verwaltungsstellen derselben, bezüglich der Privatbahnen bei einer eigenen Kontrollbehörde, neben der für die polizeiliche Aufsicht vielfach noch besondere Organe (Eisenbahngendarmerie) aufgestellt sind. Die polizeiliche Aufsicht zum Schutz der Bahn und des Verkehrs ist vielfach den Bahnbediensteten selbst übertragen (s. Bahnpolizei).

Im Deutschen Reich ist die Aufsicht über die Eisenbahnen zwischen dem Reichseisenbahnamt (s. d.) und den betreffenden Behörden der Bundesstaaten geteilt. Dem Reichseisenbahnamt steht die Aufsichtsführung, Ausführung der reichsrechtlichen Vorschriften und bundesbehördlichen Anordnungen sowie die Abstellung von Mängeln und Mißständen im Reichsgebiet (einschließlich Elsaß-Lothringen) zu. Bei größeren Betriebsunfällen leitet das Reichseisenbahnamt durch seine Kommissionen örtliche Erhebungen ein. In den Wirkungskreis dieses Amtes fallen auch die Angelegenheiten der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands sowie die Verhandlungen wegen internationaler Vereinbarungen hinsichtlich des Frachtrechts und der Personenbeförderung. Das Reichseisenbahnamt veröffentlicht auch die Reichseisenbahnstatistik sowie das Viehkursbuch. Für Bayern beschränkt sich seine Kompetenz darauf, im Interesse der Landesverteidigung oder des gemeinsamen Verkehrs von Reichs wegen Eisenbahnen in dessen Gebiet anzulegen oder zu konzessionieren sowie gesetzliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesverteidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen (Art. 41 u. 46 der Reichsverfassung).

Das Schwergewicht der Aufsichtstätigkeit liegt in den Landesaufsichtsbehörden der einzelnen Bundesstaaten.

In Preußen wird die Aufsicht über die Eisenbahnen gegenüber den Staatsbahnen von dem Ministerium für öffentliche Arbeiten ausgeübt. Zur Überwachung der Privatbahnen, u. zw. hinsichtlich aller finanziellen Bau- und Betriebsangelegenheiten der Eisenbahngesellschaften, der Ausführung der vorgeschriebenen Bahnpolizeireglements und zur Überwachung der Bahnbeamten sind in Preußen die Präsidenten der königl. Eisenbahndirektionen als ständige Kommissäre bestellt.

Den Landesverwaltungs- und Polizeibehörden obliegt vornehmlich die allgemeine landespolizeiliche Aufsicht, das Polizeiverordnungsrecht in betreff des Baus, Betriebs und der Verwaltung, sowie die Ausübung der Polizeistrafgewalt, Mitwirkung bei Prüfung der Konzessionsgesuche und Projekte, dann bei Enteignungs-, Wege-, und Wasserrechtsangelegenheiten. In Bayern führt die Aufsicht das Verkehrsministerium, in Sachsen das Finanzministerium und das Ministerium des Innern (letzteres nur in Tarif- und Fahrplansachen); in Baden und Hessen das Finanzministerium; in Oldenburg das Ministerium des Innern; in Elsaß-Lothringen das Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen.

In Österreich erfolgt die oberste staatliche Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Eisenbahnwesens durch das Eisenbahnministerium.

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[285/0295] Unternehmens, ihrer Buchführung und Bilanzen namentlich dort, wo der Staat selbst finanziell an dem Bahnunternehmen durch Gewährung von Subventionen, Garantien etc. beteiligt ist. Das A. des Staates äußert sich allerdings zunächst nur den Privatbahnen gegenüber, es läßt sich aber auch gegenüber der Staatsbahnverwaltung von der Ausübung des staatlichen A. insofern sprechen, als die Verwaltungsstellen der Staatsbahnen in der Regel wieder der Überwachung einer höheren, für die allgemeinen Staatszwecke bestellten Behörde (Ministerium, Generalinspektion) überwiesen werden. Den Privatbahnen gegenüber werden entweder in den Konzessionsurkunden (Bedingnisheften) jene Punkte festgestellt, in denen der Staat sein A. geltend machen will, oder es erfolgt diese Regelung mittels allgemeiner Gesetze und Vorschriften, auf die dann in den einzelnen Konstitutivurkunden lediglich verwiesen wird. Die Ausdehnung und Abgrenzung des A. hat sich bei den einzelnen Staaten höchst verschiedenartig nach Maßgabe der staatsrechtlichen, politischen und volkswirtschaftlichen Eigenart gestaltet. Weitgehend erscheint das A. in Deutschland, Osterreich und Ungarn, der Schweiz, neuester Zeit auch in Italien und Rußland ausgebildet. In Frankreich, England und Amerika konnte bisher die Staatsgewalt nicht den entsprechenden Einfluß gegenüber den mächtigen Eisenbahngesellschaften zur Geltung bringen. Ähnliches gilt von Spanien, woselbst eine zur Untersuchung der Eisenbahnmißstände im Jahre 1882 eingesetzte Kommission vor allem die Erhöhung des Einflusses der Regierung auf die Eisenbahngesellschaften sowie die Verstärkung des Eisenbahnaufsichtspersonals angeraten hat. In der Regel liegt die oberste Aufsicht über Staats- und Privatbahnen in den Händen des betreffenden Fachministeriums, die exekutive Kontrolle dagegen bezüglich der Staatsbahnen bei den höheren Verwaltungsstellen derselben, bezüglich der Privatbahnen bei einer eigenen Kontrollbehörde, neben der für die polizeiliche Aufsicht vielfach noch besondere Organe (Eisenbahngendarmerie) aufgestellt sind. Die polizeiliche Aufsicht zum Schutz der Bahn und des Verkehrs ist vielfach den Bahnbediensteten selbst übertragen (s. Bahnpolizei). Im Deutschen Reich ist die Aufsicht über die Eisenbahnen zwischen dem Reichseisenbahnamt (s. d.) und den betreffenden Behörden der Bundesstaaten geteilt. Dem Reichseisenbahnamt steht die Aufsichtsführung, Ausführung der reichsrechtlichen Vorschriften und bundesbehördlichen Anordnungen sowie die Abstellung von Mängeln und Mißständen im Reichsgebiet (einschließlich Elsaß-Lothringen) zu. Bei größeren Betriebsunfällen leitet das Reichseisenbahnamt durch seine Kommissionen örtliche Erhebungen ein. In den Wirkungskreis dieses Amtes fallen auch die Angelegenheiten der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands sowie die Verhandlungen wegen internationaler Vereinbarungen hinsichtlich des Frachtrechts und der Personenbeförderung. Das Reichseisenbahnamt veröffentlicht auch die Reichseisenbahnstatistik sowie das Viehkursbuch. Für Bayern beschränkt sich seine Kompetenz darauf, im Interesse der Landesverteidigung oder des gemeinsamen Verkehrs von Reichs wegen Eisenbahnen in dessen Gebiet anzulegen oder zu konzessionieren sowie gesetzliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesverteidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen (Art. 41 u. 46 der Reichsverfassung). Das Schwergewicht der Aufsichtstätigkeit liegt in den Landesaufsichtsbehörden der einzelnen Bundesstaaten. In Preußen wird die Aufsicht über die Eisenbahnen gegenüber den Staatsbahnen von dem Ministerium für öffentliche Arbeiten ausgeübt. Zur Überwachung der Privatbahnen, u. zw. hinsichtlich aller finanziellen Bau- und Betriebsangelegenheiten der Eisenbahngesellschaften, der Ausführung der vorgeschriebenen Bahnpolizeireglements und zur Überwachung der Bahnbeamten sind in Preußen die Präsidenten der königl. Eisenbahndirektionen als ständige Kommissäre bestellt. Den Landesverwaltungs- und Polizeibehörden obliegt vornehmlich die allgemeine landespolizeiliche Aufsicht, das Polizeiverordnungsrecht in betreff des Baus, Betriebs und der Verwaltung, sowie die Ausübung der Polizeistrafgewalt, Mitwirkung bei Prüfung der Konzessionsgesuche und Projekte, dann bei Enteignungs-, Wege-, und Wasserrechtsangelegenheiten. In Bayern führt die Aufsicht das Verkehrsministerium, in Sachsen das Finanzministerium und das Ministerium des Innern (letzteres nur in Tarif- und Fahrplansachen); in Baden und Hessen das Finanzministerium; in Oldenburg das Ministerium des Innern; in Elsaß-Lothringen das Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen. In Österreich erfolgt die oberste staatliche Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Eisenbahnwesens durch das Eisenbahnministerium. Die Aufsicht und Kontrolle über den Bauzustand und Betrieb der dem öffentlichen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/295>, abgerufen am 03.06.2024.