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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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müssen, werden die unter den Begriff Kleinwagen zusammenfallenden B. mit Menschenkraft durch Triebwerk (Kurbelstangen, Hebel u. s. w.) oder neuerdings auch durch motorischen Antrieb bewegt und sind nicht bestimmt, in die Züge eingestellt zu werden; zu diesen rechnet man die Bahnmeisterwagen (Rollwagen), Draisinen (s. d.), Motordraisinen, Eisenbahnfahrräder, Gleismesser und ähnliche Fahrzeuge. Sie müssen an jeder Stelle durch die Begleitmannschaft aus dem Gleis und dem Bereich der Umgrenzung des lichten Raumes entfernt werden können. Man verwendet sie zum Transport einzelner auszuwechselnder Schienen, Schwellen und anderer Baustoffe, zur Befahrung der Strecke zwecks Prüfung und zur Zufuhr von Stückgütern zu den Eisenbahnwagen auf Bahnhöfen (vgl. Bahnwagenfahrten). Auch die in den Werkstätten und in den Magazinen in Verwendung stehenden, von Menschenkraft bewegten, meist schmalspurigen Karren können im weiteren Sinne zu den B. gezählt werden.


Bahnfrevel (act of violence; actes de malveillance; malizia), jede mutwillige oder boshafte Beschädigung der Bahnanlage sowie ihres Zugehörs und der zum Betrieb dienenden Gegenstände, desgleichen jede andere Handlung, die darauf abzielt, eine Störung des regelmäßigen Betriebes und hierdurch eine Gefahr für das Bahneigentum oder für die körperliche Sicherheit herbeizuführen.

In dieser Beziehung sind zu erwähnen: Zerstörung einer Eisenbahn, d. h. der Bahnanlage, oder deren Unbrauchbarmachung, Brandstiftung, ferner Beschädigung der Eisenbahnanlagen, der Beförderungsmittel oder aller jener Gegenstände, die zum Betrieb oder zu dessen Beaufsichtigung und Sicherung gehören, weiters Bereitung von Hindernissen auf der Fahrbahn, so daß dadurch der Transport in Gefahr gesetzt wird. Nach § 60 des deutschen Bahnpolizeireglements gehören zu den B.:

"Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen mit Einschluß der Telegraphen sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse sind verboten; ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung von Ausweichvorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller den Betrieb störenden Handlungen."

In entsprechender Weise bestimmt die österreichische Eisenbahnbetriebsordnung § 98: "Jede Beschädigung, jede Verrückung oder Veränderung an der Bahn und ihrem Zubehör, folglich nicht bloß an dem Gleis, sondern auch an den Dämmen, Bermen, Gräben und an den Bauobjekten, Einfriedungen, Verschließschranken, Warnungstafeln, Gefällssäulen, Meilenzeigern, Signalvorrichtungen etc. ist verboten, ebenso ist strengstens verboten, Gegenstände was immer für einer Art auf die Bahnschienen oder neben diese im Bereich der Bahn oder des Zubehörs zu legen oder Signale nachzuahmen.

Den Reisenden ist endlich jede Beschädigung der Fahrbetriebsmittel untersagt."

Ähnliche Bestimmungen enthält der Art. 5 des in Ausführung des Art. 31 des schweizerischen Eisenbahngesetzes (23. Dezember 1872) erlassenen Bundesgesetzes, betreffend Handhabung der Bahnpolizei (18. Februar 1878), und die Art. 145 u. ff. des Allgemeinen russischen Eisenbahngesetzes vom 12. Juni 1885.

Die B. können sowohl unter den strafrechtlichen Begriff der Sachbeschädigung fallen (DRStGB. § 305), als auch unter den Begriff der gemeingefährlichen Verbrechen (ebenda § 315 ff.), der Verbrechen und Vergehen wider das Leben oder der Körperverletzung; selbst unter den Begriff des Hoch- und Landesverrats, wenn der B. den Zweck hat, Eisenbahnen zum Vorteil des Feindes unbrauchbar zu machen (ebenda § 90, 2). Hinsichtlich der Bestrafung muß vor allem unterschieden werden, ob die Handlung vorsätzlich begangen wurde oder nicht. Die Art der Bestrafung ist auch wieder eine mit Rücksicht auf die Umstände verschiedene. Mit Todesstrafe wird die Zerstörung einer Eisenbahn geahndet, wenn das Verbrechen in einem von dem Kaiser in Kriegszustand erklärten Teil des Reichs oder während eines gegen das Reich ausgebrochenen Kriegs auf dem Kriegsschauplatz des In- oder Auslandes begangen wurde. Nach den Bestimmungen des österreichischen Strafgesetzes fällt B. unter den strafrechtlichen Begriff der "boshaften Beschädigung fremden Eigentums", boshafter Handlungen oder Unternehmungen, bzw. unter den Begriff des "Verbrechens schwerer körperlicher Beschädigung" (§§ 8, 85 c, 87 ff., 152-157 StG.).

B. werden in Frankreich nach den Art. 16, 17 und 18 des Gesetzes vom 15. Juli 1845 sowie nach dem Code penale bestraft. Die Strafen sind teils Geld-, teils Freiheitsstrafen. Selbst die Todestrafe ist für den Fall bestimmt, als der B. Tötung von Menschen zur Folge hatte und diese beabsichtigt war. In der Schweiz wird B. nach den Art. 67 und 68 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht (4. Februar 1853) in der durch Bundesbeschluß

müssen, werden die unter den Begriff Kleinwagen zusammenfallenden B. mit Menschenkraft durch Triebwerk (Kurbelstangen, Hebel u. s. w.) oder neuerdings auch durch motorischen Antrieb bewegt und sind nicht bestimmt, in die Züge eingestellt zu werden; zu diesen rechnet man die Bahnmeisterwagen (Rollwagen), Draisinen (s. d.), Motordraisinen, Eisenbahnfahrräder, Gleismesser und ähnliche Fahrzeuge. Sie müssen an jeder Stelle durch die Begleitmannschaft aus dem Gleis und dem Bereich der Umgrenzung des lichten Raumes entfernt werden können. Man verwendet sie zum Transport einzelner auszuwechselnder Schienen, Schwellen und anderer Baustoffe, zur Befahrung der Strecke zwecks Prüfung und zur Zufuhr von Stückgütern zu den Eisenbahnwagen auf Bahnhöfen (vgl. Bahnwagenfahrten). Auch die in den Werkstätten und in den Magazinen in Verwendung stehenden, von Menschenkraft bewegten, meist schmalspurigen Karren können im weiteren Sinne zu den B. gezählt werden.


Bahnfrevel (act of violence; actes de malveillance; malizia), jede mutwillige oder boshafte Beschädigung der Bahnanlage sowie ihres Zugehörs und der zum Betrieb dienenden Gegenstände, desgleichen jede andere Handlung, die darauf abzielt, eine Störung des regelmäßigen Betriebes und hierdurch eine Gefahr für das Bahneigentum oder für die körperliche Sicherheit herbeizuführen.

In dieser Beziehung sind zu erwähnen: Zerstörung einer Eisenbahn, d. h. der Bahnanlage, oder deren Unbrauchbarmachung, Brandstiftung, ferner Beschädigung der Eisenbahnanlagen, der Beförderungsmittel oder aller jener Gegenstände, die zum Betrieb oder zu dessen Beaufsichtigung und Sicherung gehören, weiters Bereitung von Hindernissen auf der Fahrbahn, so daß dadurch der Transport in Gefahr gesetzt wird. Nach § 60 des deutschen Bahnpolizeireglements gehören zu den B.:

„Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen mit Einschluß der Telegraphen sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse sind verboten; ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung von Ausweichvorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller den Betrieb störenden Handlungen.“

In entsprechender Weise bestimmt die österreichische Eisenbahnbetriebsordnung § 98: „Jede Beschädigung, jede Verrückung oder Veränderung an der Bahn und ihrem Zubehör, folglich nicht bloß an dem Gleis, sondern auch an den Dämmen, Bermen, Gräben und an den Bauobjekten, Einfriedungen, Verschließschranken, Warnungstafeln, Gefällssäulen, Meilenzeigern, Signalvorrichtungen etc. ist verboten, ebenso ist strengstens verboten, Gegenstände was immer für einer Art auf die Bahnschienen oder neben diese im Bereich der Bahn oder des Zubehörs zu legen oder Signale nachzuahmen.

Den Reisenden ist endlich jede Beschädigung der Fahrbetriebsmittel untersagt.“

Ähnliche Bestimmungen enthält der Art. 5 des in Ausführung des Art. 31 des schweizerischen Eisenbahngesetzes (23. Dezember 1872) erlassenen Bundesgesetzes, betreffend Handhabung der Bahnpolizei (18. Februar 1878), und die Art. 145 u. ff. des Allgemeinen russischen Eisenbahngesetzes vom 12. Juni 1885.

Die B. können sowohl unter den strafrechtlichen Begriff der Sachbeschädigung fallen (DRStGB. § 305), als auch unter den Begriff der gemeingefährlichen Verbrechen (ebenda § 315 ff.), der Verbrechen und Vergehen wider das Leben oder der Körperverletzung; selbst unter den Begriff des Hoch- und Landesverrats, wenn der B. den Zweck hat, Eisenbahnen zum Vorteil des Feindes unbrauchbar zu machen (ebenda § 90, 2). Hinsichtlich der Bestrafung muß vor allem unterschieden werden, ob die Handlung vorsätzlich begangen wurde oder nicht. Die Art der Bestrafung ist auch wieder eine mit Rücksicht auf die Umstände verschiedene. Mit Todesstrafe wird die Zerstörung einer Eisenbahn geahndet, wenn das Verbrechen in einem von dem Kaiser in Kriegszustand erklärten Teil des Reichs oder während eines gegen das Reich ausgebrochenen Kriegs auf dem Kriegsschauplatz des In- oder Auslandes begangen wurde. Nach den Bestimmungen des österreichischen Strafgesetzes fällt B. unter den strafrechtlichen Begriff der „boshaften Beschädigung fremden Eigentums“, boshafter Handlungen oder Unternehmungen, bzw. unter den Begriff des „Verbrechens schwerer körperlicher Beschädigung“ (§§ 8, 85 c, 87 ff., 152–157 StG.).

B. werden in Frankreich nach den Art. 16, 17 und 18 des Gesetzes vom 15. Juli 1845 sowie nach dem Code pénale bestraft. Die Strafen sind teils Geld-, teils Freiheitsstrafen. Selbst die Todestrafe ist für den Fall bestimmt, als der B. Tötung von Menschen zur Folge hatte und diese beabsichtigt war. In der Schweiz wird B. nach den Art. 67 und 68 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht (4. Februar 1853) in der durch Bundesbeschluß

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          <p>Die B. können sowohl unter den strafrechtlichen Begriff der Sachbeschädigung fallen (DRStGB. § 305), als auch unter den Begriff der gemeingefährlichen Verbrechen (ebenda § 315 ff.), der Verbrechen und Vergehen wider das Leben oder der Körperverletzung; selbst unter den Begriff des Hoch- und Landesverrats, wenn der B. den Zweck hat, Eisenbahnen zum Vorteil des Feindes unbrauchbar zu machen (ebenda § 90, 2). Hinsichtlich der Bestrafung muß vor allem unterschieden werden, ob die Handlung vorsätzlich begangen wurde oder nicht. Die Art der Bestrafung ist auch wieder eine mit Rücksicht auf die Umstände verschiedene. Mit Todesstrafe wird die Zerstörung einer Eisenbahn geahndet, wenn das Verbrechen in einem von dem Kaiser in Kriegszustand erklärten Teil des Reichs oder während eines gegen das Reich ausgebrochenen Kriegs auf dem Kriegsschauplatz des In- oder Auslandes begangen wurde. Nach den Bestimmungen des österreichischen Strafgesetzes fällt B. unter den strafrechtlichen Begriff der &#x201E;boshaften Beschädigung fremden Eigentums&#x201C;, boshafter Handlungen oder Unternehmungen, bzw. unter den Begriff des &#x201E;Verbrechens schwerer körperlicher Beschädigung&#x201C; (§§ 8, 85 c, 87 ff., 152&#x2013;157 StG.).</p><lb/>
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[380/0392] müssen, werden die unter den Begriff Kleinwagen zusammenfallenden B. mit Menschenkraft durch Triebwerk (Kurbelstangen, Hebel u. s. w.) oder neuerdings auch durch motorischen Antrieb bewegt und sind nicht bestimmt, in die Züge eingestellt zu werden; zu diesen rechnet man die Bahnmeisterwagen (Rollwagen), Draisinen (s. d.), Motordraisinen, Eisenbahnfahrräder, Gleismesser und ähnliche Fahrzeuge. Sie müssen an jeder Stelle durch die Begleitmannschaft aus dem Gleis und dem Bereich der Umgrenzung des lichten Raumes entfernt werden können. Man verwendet sie zum Transport einzelner auszuwechselnder Schienen, Schwellen und anderer Baustoffe, zur Befahrung der Strecke zwecks Prüfung und zur Zufuhr von Stückgütern zu den Eisenbahnwagen auf Bahnhöfen (vgl. Bahnwagenfahrten). Auch die in den Werkstätten und in den Magazinen in Verwendung stehenden, von Menschenkraft bewegten, meist schmalspurigen Karren können im weiteren Sinne zu den B. gezählt werden. Bahnfrevel (act of violence; actes de malveillance; malizia), jede mutwillige oder boshafte Beschädigung der Bahnanlage sowie ihres Zugehörs und der zum Betrieb dienenden Gegenstände, desgleichen jede andere Handlung, die darauf abzielt, eine Störung des regelmäßigen Betriebes und hierdurch eine Gefahr für das Bahneigentum oder für die körperliche Sicherheit herbeizuführen. In dieser Beziehung sind zu erwähnen: Zerstörung einer Eisenbahn, d. h. der Bahnanlage, oder deren Unbrauchbarmachung, Brandstiftung, ferner Beschädigung der Eisenbahnanlagen, der Beförderungsmittel oder aller jener Gegenstände, die zum Betrieb oder zu dessen Beaufsichtigung und Sicherung gehören, weiters Bereitung von Hindernissen auf der Fahrbahn, so daß dadurch der Transport in Gefahr gesetzt wird. Nach § 60 des deutschen Bahnpolizeireglements gehören zu den B.: „Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen mit Einschluß der Telegraphen sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse sind verboten; ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung von Ausweichvorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller den Betrieb störenden Handlungen.“ In entsprechender Weise bestimmt die österreichische Eisenbahnbetriebsordnung § 98: „Jede Beschädigung, jede Verrückung oder Veränderung an der Bahn und ihrem Zubehör, folglich nicht bloß an dem Gleis, sondern auch an den Dämmen, Bermen, Gräben und an den Bauobjekten, Einfriedungen, Verschließschranken, Warnungstafeln, Gefällssäulen, Meilenzeigern, Signalvorrichtungen etc. ist verboten, ebenso ist strengstens verboten, Gegenstände was immer für einer Art auf die Bahnschienen oder neben diese im Bereich der Bahn oder des Zubehörs zu legen oder Signale nachzuahmen. Den Reisenden ist endlich jede Beschädigung der Fahrbetriebsmittel untersagt.“ Ähnliche Bestimmungen enthält der Art. 5 des in Ausführung des Art. 31 des schweizerischen Eisenbahngesetzes (23. Dezember 1872) erlassenen Bundesgesetzes, betreffend Handhabung der Bahnpolizei (18. Februar 1878), und die Art. 145 u. ff. des Allgemeinen russischen Eisenbahngesetzes vom 12. Juni 1885. Die B. können sowohl unter den strafrechtlichen Begriff der Sachbeschädigung fallen (DRStGB. § 305), als auch unter den Begriff der gemeingefährlichen Verbrechen (ebenda § 315 ff.), der Verbrechen und Vergehen wider das Leben oder der Körperverletzung; selbst unter den Begriff des Hoch- und Landesverrats, wenn der B. den Zweck hat, Eisenbahnen zum Vorteil des Feindes unbrauchbar zu machen (ebenda § 90, 2). Hinsichtlich der Bestrafung muß vor allem unterschieden werden, ob die Handlung vorsätzlich begangen wurde oder nicht. Die Art der Bestrafung ist auch wieder eine mit Rücksicht auf die Umstände verschiedene. Mit Todesstrafe wird die Zerstörung einer Eisenbahn geahndet, wenn das Verbrechen in einem von dem Kaiser in Kriegszustand erklärten Teil des Reichs oder während eines gegen das Reich ausgebrochenen Kriegs auf dem Kriegsschauplatz des In- oder Auslandes begangen wurde. Nach den Bestimmungen des österreichischen Strafgesetzes fällt B. unter den strafrechtlichen Begriff der „boshaften Beschädigung fremden Eigentums“, boshafter Handlungen oder Unternehmungen, bzw. unter den Begriff des „Verbrechens schwerer körperlicher Beschädigung“ (§§ 8, 85 c, 87 ff., 152–157 StG.). B. werden in Frankreich nach den Art. 16, 17 und 18 des Gesetzes vom 15. Juli 1845 sowie nach dem Code pénale bestraft. Die Strafen sind teils Geld-, teils Freiheitsstrafen. Selbst die Todestrafe ist für den Fall bestimmt, als der B. Tötung von Menschen zur Folge hatte und diese beabsichtigt war. In der Schweiz wird B. nach den Art. 67 und 68 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht (4. Februar 1853) in der durch Bundesbeschluß

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 380. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/392>, abgerufen am 29.05.2024.