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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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gewisse Strenge der Formen entsprechen und daß das Empfangsgebäude für die Platzwirkung das Hauptmotiv darstellen sollte; auch die Bahnhofhallen, Signalbrücken, Stellwerke sollte man dazu heranziehen, um den Charakter des Platzes zu betonen.

Sehr zahlreiche B. sind ungeschickt durchgebildet. Es liegt das einerseits daran, daß die Schönheit im Städtebau bisher überhaupt vielfach vernachlässigt worden ist, anderseits leidet die Platzgestaltung vielfach unter der früher so beliebten, aber meist verfehlten Symmetrie der Empfangsgebäude und dem Fehlen unmittelbarer Zugänge zu den Gepäckabfertigungen.

Die Besitzverhältnisse sind nicht einheitilch geregelt. Im allgemeinen versuchen Eisenbahnen und Städte, sich gegenseitig Unterhaltung und Beleuchtung zuzuschieben. Eine sachgemäße Trennung würde sich wohl meist leicht erreichen lassen, wenn die Plätze selbst nach den oben entwickelten Grundsätzen sachgemäß gegliedert würden. Unberechtigt ist es, wenn gegen die Eisenbahn der Anspruch erhoben wird, sogar für Straßenbahnen und Omnibusse unentgeltlich Aufstellplätze vorzuhalten.

O. Blum.


Bahnhofvorstand, Bahnvorstand (station master; chef de gare; capo-stazione) ist die Bezeichnung für die Dienststelle, die den Stationsdienst auf einem Bahnhof leitet. Dem B. sind alle im innern und äußeren Stationsdienst beschäftigten Beamten und Arbeiter sowie die gesamten Zugbegleitbeamten, solange sich diese auf der Station befinden, unterstellt. Während die Dienstgeschäfte des B. auf kleinen Bahnhöfen, den hierfür bestellten Beamten nicht voll in Anspruch nehmen, so daß dieser an der Wahrnehmung des äußeren Dienstes, insbesondere der Zugabfertigung, sich zu beteiligen hat, wird er auf großen Bahnhöfen durch den inneren Dienst sowie durch die Beaufsichtigung des äußeren Dienstes so in Anspruch genommen, daß er an der Ausübung des letzteren als Aufsichtsbeamter oder Fahrdienstleiter sich nicht beteiligen kann. Die Dienstgeschäfte sind hierbei so verschieden umfangreich, daß auf kleinen Bahnhöfen die einzelnen Dienstzweige, abgesehen von der Bahnunterhaltung, die stets besonderen Beamten - den Bahnmeistern - übertragen wird, in der Hand des B. vereinigt werden können, während auf größeren Bahnhöfen für die nicht unmittelbar mit dem Stationsdienste zusammenhängenden Geschäfte besondere Dienststellen errichtet und dem B. nebengeordnet werden. Es werden dann, je nach dem Umfange der einzelnen Dienstzweige, der Lokomotivdienst, der Personenwagendienst, die Materialienverwaltung, der Güterabfertigungs-, Eilgut-, Gepäck-, Fahrkarten- und Kassendienst vom eigentlichen Stationsdienst abgetrennt und unter sich zu einzelnen Gruppen vereinigt oder auch vollständig getrennt geleitet. - Aber auch bei Abtrennung aller dieser Dienstzweige verbleibt dem B. oft ein sehr umfangreicher Wirkungskreis. So gibt es auf den deutschen Eisenbahnen Güterbahnhöfe, auf denen jährlich 2 Millionen Güterwagen mit einer höchsten Tagesleistung von 7500 Wagen - jeder Wagen nur einmal gerechnet - behandelt werden, auf denen über 100 km Gleise, über 300 Weichen im Betrieb sich befinden und auf denen einschließlich der Zugbegleitbeamten an 1000 Beamte und Arbeiter dem B. unterstellt sind. Je nach der Bedeutung und Größe des Bahnhofes sind die Anforderungen an die Befähigung für die Wahrnehmung des Dienstes eines B. sehr verschieden. Die für die deutschen Eisenbahnen vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebs- und -polizeibeamten vom 8. März 1906 unterscheiden drei Klassen von B., nämlich solche für kleinere, mittlere und größere Bahnhöfe. Für die Stelle eines Vorstehers auf größeren Bahnhöfen verlangen sie:

a) Zweijährige selbständige Beschäftigung im äußeren Bahnhofsdienst auf einem mittleren oder größeren Bahnhofe, davon mindestens 6 Monate als Fahrdienstleiter sowie Kenntnis:

b) der Verhältnisse der Eisenbahn zur Post-, Telegraphen- und Zollverwaltung;

c) der Vorschriften über Beseitigung der Ansteckungsstoffe;

d) der Eisenbahnfahrzeuge, der Eigentumsmerkmale der Wagen, der Vorschriften über die Benutzung und Verwendung der Wagen;

e) der Organisation der Verwaltung, der Dienstvorschriften für die verschiedenen Beamten, für die Handhabung und Sicherung des Betriebs, für das Verhalten bei Unfällen; Betriebsstörungen und außergewöhnlichen Ereignissen;

f) der Eisenbahngeographie Deutschlands und der benachbarten Länder. -

Die Stellung eines B. wird im Gebiete der preuß.-hess. Staatsbahnen auf den größeren Stationen durch Oberbahnhofvorsteher, auf den mittleren durch Bahnhofvorsteher und auf den kleinen durch Bahnhofverwalter und Bahnhofaufseher wahrgenommen. Auf anderen Bahnen finden neben den vorstehenden noch die Bezeichnungen Bahnverwalter, Oberbahnverwalter, Bahnamtsvorstand, Bahnhofinspektor, Bahnexpeditor Anwendung. Die Oberbahnhofvorsteher und

gewisse Strenge der Formen entsprechen und daß das Empfangsgebäude für die Platzwirkung das Hauptmotiv darstellen sollte; auch die Bahnhofhallen, Signalbrücken, Stellwerke sollte man dazu heranziehen, um den Charakter des Platzes zu betonen.

Sehr zahlreiche B. sind ungeschickt durchgebildet. Es liegt das einerseits daran, daß die Schönheit im Städtebau bisher überhaupt vielfach vernachlässigt worden ist, anderseits leidet die Platzgestaltung vielfach unter der früher so beliebten, aber meist verfehlten Symmetrie der Empfangsgebäude und dem Fehlen unmittelbarer Zugänge zu den Gepäckabfertigungen.

Die Besitzverhältnisse sind nicht einheitilch geregelt. Im allgemeinen versuchen Eisenbahnen und Städte, sich gegenseitig Unterhaltung und Beleuchtung zuzuschieben. Eine sachgemäße Trennung würde sich wohl meist leicht erreichen lassen, wenn die Plätze selbst nach den oben entwickelten Grundsätzen sachgemäß gegliedert würden. Unberechtigt ist es, wenn gegen die Eisenbahn der Anspruch erhoben wird, sogar für Straßenbahnen und Omnibusse unentgeltlich Aufstellplätze vorzuhalten.

O. Blum.


Bahnhofvorstand, Bahnvorstand (station master; chef de gare; capo-stazione) ist die Bezeichnung für die Dienststelle, die den Stationsdienst auf einem Bahnhof leitet. Dem B. sind alle im innern und äußeren Stationsdienst beschäftigten Beamten und Arbeiter sowie die gesamten Zugbegleitbeamten, solange sich diese auf der Station befinden, unterstellt. Während die Dienstgeschäfte des B. auf kleinen Bahnhöfen, den hierfür bestellten Beamten nicht voll in Anspruch nehmen, so daß dieser an der Wahrnehmung des äußeren Dienstes, insbesondere der Zugabfertigung, sich zu beteiligen hat, wird er auf großen Bahnhöfen durch den inneren Dienst sowie durch die Beaufsichtigung des äußeren Dienstes so in Anspruch genommen, daß er an der Ausübung des letzteren als Aufsichtsbeamter oder Fahrdienstleiter sich nicht beteiligen kann. Die Dienstgeschäfte sind hierbei so verschieden umfangreich, daß auf kleinen Bahnhöfen die einzelnen Dienstzweige, abgesehen von der Bahnunterhaltung, die stets besonderen Beamten – den Bahnmeistern – übertragen wird, in der Hand des B. vereinigt werden können, während auf größeren Bahnhöfen für die nicht unmittelbar mit dem Stationsdienste zusammenhängenden Geschäfte besondere Dienststellen errichtet und dem B. nebengeordnet werden. Es werden dann, je nach dem Umfange der einzelnen Dienstzweige, der Lokomotivdienst, der Personenwagendienst, die Materialienverwaltung, der Güterabfertigungs-, Eilgut-, Gepäck-, Fahrkarten- und Kassendienst vom eigentlichen Stationsdienst abgetrennt und unter sich zu einzelnen Gruppen vereinigt oder auch vollständig getrennt geleitet. – Aber auch bei Abtrennung aller dieser Dienstzweige verbleibt dem B. oft ein sehr umfangreicher Wirkungskreis. So gibt es auf den deutschen Eisenbahnen Güterbahnhöfe, auf denen jährlich 2 Millionen Güterwagen mit einer höchsten Tagesleistung von 7500 Wagen – jeder Wagen nur einmal gerechnet – behandelt werden, auf denen über 100 km Gleise, über 300 Weichen im Betrieb sich befinden und auf denen einschließlich der Zugbegleitbeamten an 1000 Beamte und Arbeiter dem B. unterstellt sind. Je nach der Bedeutung und Größe des Bahnhofes sind die Anforderungen an die Befähigung für die Wahrnehmung des Dienstes eines B. sehr verschieden. Die für die deutschen Eisenbahnen vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebs- und -polizeibeamten vom 8. März 1906 unterscheiden drei Klassen von B., nämlich solche für kleinere, mittlere und größere Bahnhöfe. Für die Stelle eines Vorstehers auf größeren Bahnhöfen verlangen sie:

a) Zweijährige selbständige Beschäftigung im äußeren Bahnhofsdienst auf einem mittleren oder größeren Bahnhofe, davon mindestens 6 Monate als Fahrdienstleiter sowie Kenntnis:

b) der Verhältnisse der Eisenbahn zur Post-, Telegraphen- und Zollverwaltung;

c) der Vorschriften über Beseitigung der Ansteckungsstoffe;

d) der Eisenbahnfahrzeuge, der Eigentumsmerkmale der Wagen, der Vorschriften über die Benutzung und Verwendung der Wagen;

e) der Organisation der Verwaltung, der Dienstvorschriften für die verschiedenen Beamten, für die Handhabung und Sicherung des Betriebs, für das Verhalten bei Unfällen; Betriebsstörungen und außergewöhnlichen Ereignissen;

f) der Eisenbahngeographie Deutschlands und der benachbarten Länder. –

Die Stellung eines B. wird im Gebiete der preuß.-hess. Staatsbahnen auf den größeren Stationen durch Oberbahnhofvorsteher, auf den mittleren durch Bahnhofvorsteher und auf den kleinen durch Bahnhofverwalter und Bahnhofaufseher wahrgenommen. Auf anderen Bahnen finden neben den vorstehenden noch die Bezeichnungen Bahnverwalter, Oberbahnverwalter, Bahnamtsvorstand, Bahnhofinspektor, Bahnexpeditor Anwendung. Die Oberbahnhofvorsteher und

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[412/0427] gewisse Strenge der Formen entsprechen und daß das Empfangsgebäude für die Platzwirkung das Hauptmotiv darstellen sollte; auch die Bahnhofhallen, Signalbrücken, Stellwerke sollte man dazu heranziehen, um den Charakter des Platzes zu betonen. Sehr zahlreiche B. sind ungeschickt durchgebildet. Es liegt das einerseits daran, daß die Schönheit im Städtebau bisher überhaupt vielfach vernachlässigt worden ist, anderseits leidet die Platzgestaltung vielfach unter der früher so beliebten, aber meist verfehlten Symmetrie der Empfangsgebäude und dem Fehlen unmittelbarer Zugänge zu den Gepäckabfertigungen. Die Besitzverhältnisse sind nicht einheitilch geregelt. Im allgemeinen versuchen Eisenbahnen und Städte, sich gegenseitig Unterhaltung und Beleuchtung zuzuschieben. Eine sachgemäße Trennung würde sich wohl meist leicht erreichen lassen, wenn die Plätze selbst nach den oben entwickelten Grundsätzen sachgemäß gegliedert würden. Unberechtigt ist es, wenn gegen die Eisenbahn der Anspruch erhoben wird, sogar für Straßenbahnen und Omnibusse unentgeltlich Aufstellplätze vorzuhalten. O. Blum. Bahnhofvorstand, Bahnvorstand (station master; chef de gare; capo-stazione) ist die Bezeichnung für die Dienststelle, die den Stationsdienst auf einem Bahnhof leitet. Dem B. sind alle im innern und äußeren Stationsdienst beschäftigten Beamten und Arbeiter sowie die gesamten Zugbegleitbeamten, solange sich diese auf der Station befinden, unterstellt. Während die Dienstgeschäfte des B. auf kleinen Bahnhöfen, den hierfür bestellten Beamten nicht voll in Anspruch nehmen, so daß dieser an der Wahrnehmung des äußeren Dienstes, insbesondere der Zugabfertigung, sich zu beteiligen hat, wird er auf großen Bahnhöfen durch den inneren Dienst sowie durch die Beaufsichtigung des äußeren Dienstes so in Anspruch genommen, daß er an der Ausübung des letzteren als Aufsichtsbeamter oder Fahrdienstleiter sich nicht beteiligen kann. Die Dienstgeschäfte sind hierbei so verschieden umfangreich, daß auf kleinen Bahnhöfen die einzelnen Dienstzweige, abgesehen von der Bahnunterhaltung, die stets besonderen Beamten – den Bahnmeistern – übertragen wird, in der Hand des B. vereinigt werden können, während auf größeren Bahnhöfen für die nicht unmittelbar mit dem Stationsdienste zusammenhängenden Geschäfte besondere Dienststellen errichtet und dem B. nebengeordnet werden. Es werden dann, je nach dem Umfange der einzelnen Dienstzweige, der Lokomotivdienst, der Personenwagendienst, die Materialienverwaltung, der Güterabfertigungs-, Eilgut-, Gepäck-, Fahrkarten- und Kassendienst vom eigentlichen Stationsdienst abgetrennt und unter sich zu einzelnen Gruppen vereinigt oder auch vollständig getrennt geleitet. – Aber auch bei Abtrennung aller dieser Dienstzweige verbleibt dem B. oft ein sehr umfangreicher Wirkungskreis. So gibt es auf den deutschen Eisenbahnen Güterbahnhöfe, auf denen jährlich 2 Millionen Güterwagen mit einer höchsten Tagesleistung von 7500 Wagen – jeder Wagen nur einmal gerechnet – behandelt werden, auf denen über 100 km Gleise, über 300 Weichen im Betrieb sich befinden und auf denen einschließlich der Zugbegleitbeamten an 1000 Beamte und Arbeiter dem B. unterstellt sind. Je nach der Bedeutung und Größe des Bahnhofes sind die Anforderungen an die Befähigung für die Wahrnehmung des Dienstes eines B. sehr verschieden. Die für die deutschen Eisenbahnen vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebs- und -polizeibeamten vom 8. März 1906 unterscheiden drei Klassen von B., nämlich solche für kleinere, mittlere und größere Bahnhöfe. Für die Stelle eines Vorstehers auf größeren Bahnhöfen verlangen sie: a) Zweijährige selbständige Beschäftigung im äußeren Bahnhofsdienst auf einem mittleren oder größeren Bahnhofe, davon mindestens 6 Monate als Fahrdienstleiter sowie Kenntnis: b) der Verhältnisse der Eisenbahn zur Post-, Telegraphen- und Zollverwaltung; c) der Vorschriften über Beseitigung der Ansteckungsstoffe; d) der Eisenbahnfahrzeuge, der Eigentumsmerkmale der Wagen, der Vorschriften über die Benutzung und Verwendung der Wagen; e) der Organisation der Verwaltung, der Dienstvorschriften für die verschiedenen Beamten, für die Handhabung und Sicherung des Betriebs, für das Verhalten bei Unfällen; Betriebsstörungen und außergewöhnlichen Ereignissen; f) der Eisenbahngeographie Deutschlands und der benachbarten Länder. – Die Stellung eines B. wird im Gebiete der preuß.-hess. Staatsbahnen auf den größeren Stationen durch Oberbahnhofvorsteher, auf den mittleren durch Bahnhofvorsteher und auf den kleinen durch Bahnhofverwalter und Bahnhofaufseher wahrgenommen. Auf anderen Bahnen finden neben den vorstehenden noch die Bezeichnungen Bahnverwalter, Oberbahnverwalter, Bahnamtsvorstand, Bahnhofinspektor, Bahnexpeditor Anwendung. Die Oberbahnhofvorsteher und

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 412. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/427>, abgerufen am 04.06.2024.