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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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mitunter auch für die verschiedenen Fahrtrichtungen errichtet. Sehr verbreitet ist das Aufstellen fliegender Büfette auf Inselbahnsteigen und in den Abfahrtshallen.

Vielfach, namentlich in Österreich, werden von den B., insbesondere bei einzelnen durchgehenden Zügen, die in den Mittagsstationen keinen längeren Aufenthalt nehmen und auch keine Speisewagen mit sich führen, Tabletts in die Züge verabreicht, die vollständige Mahlzeiten für die Reisenden enthalten.

Verbreitet ist auch die Einrichtung der Speisekörbchen, die von den B. in Zugsausgangs- oder in größeren Zwischenstationen den Reisenden gegen einen von den Bahnverwaltungen festgesetzten Preis verabfolgt werden. Eine ähnliche Einrichtung findet man in Japan, wo in größeren B. Kistchen mit 5-7 Fächern verabreicht werden. Jedes Fach enthält ein anderes Gericht. Ein solches Kistchen kostet 1 Yen (2 Mark).

In kleineren Stationen sind die B. in den Wartesälen untergebracht.

Mitunter befinden sich (in kleineren Orten) gegenüber den Aufnahmsgebäuden Wirtschaften, die sich B. nennen, mit den Eisenbahnverwaltungen selbst aber in keinem Zusammenhange stehen.

Für B. ist in allen Ländern Vorsorge getroffen.

In England befindet sich auf der Mehrzahl der Stationen nur ein Refreshment room, ein "Bahnhofsbüfett", an dem Erfrischungen stehend genommen werden. Außerdem besteht bei den englischen Eisenbahnen die Einrichtung der Bahnhotels (s. d.), in denen große B. untergebracht sind. Die Frequenz dieser B. in den englischen Bahnhotels ist eine außerordentlich große, ihr Betrieb ein vorzüglicher. Ein Teil dieser B. wird von den Eisenbahnunternehmungen selbst in eigener Regie betrieben, zumeist sind sie aber verpachtet.

Ähnliche Verhältnisse bestehen bei den amerikanischen Eisenbahnen; doch wird den amerikanischen B. bei weitem nicht jenes Lob gezollt wie den englischen.

Bei den Eisenbahnen Skandinaviens sind zumeist Büfette aufgestellt, an denen von den Reisenden Erfrischungen vorzüglicher Güte gegen Entrichtung eines Einheitspreises beliebig genommen werden können.

Auch in den großen japanischen Bahnhöfen bestehen B., in denen man ganz nach europäischer Art verpflegt wird. In den kleineren B. findet man allerdings nur nach japanischer Art Verpflegung.

Die Bestimmungen über die Errichtung, den Betrieb und die Beaufsichtigung der B. sind teils durch die Gewerbeordnungen, teils durch die bahnpolizeilichen Vorschriften geregelt.

Die Errichtung der B. setzt fast in allen Ländern ein Einvernehmen der Gewerbebehörde mit der Eisenbahnverwaltung voraus.

Eine besondere Stellung nehmen in dieser Hinsicht die B. auf den Eisenbahnen der deutschen Bundesstaaten ein. Im Einklange mit verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen führt der Erlaß der kgl. preuß. Ministers des Innern vom 27. Juli 1905 (MB. f. d. i. V., S. 134) im Einverständnis mit dem Minister für öffentliche Arbeiten aus:

"B., die innerhalb der Bahnsteigsperre, oder bei denen ein Verkehr des nichtreisenden Publikums durch andere besondere Einrichtungen ausgeschlossen ist, sind als Teile des Eisenbahnunternehmens anzusehen, unterliegen daher gemäß § 6 daselbst nicht der Gewerbeordnung und bedürfen insbesondere keiner Konzession nach § 33 daselbst. Alle übrigen B. sind, soweit sie dem Verkehr des nichtreisenden Publikums dienen, wie sonstige Schankwirtschaften zu behandeln und bedürfen namentlich auch der Konzessionen."

Danach muß man zwischen B. innerhalb der Bahnhofssperre und B. außerhalb der Bahnhofssperre unterscheiden. Beide Arten von B. können in einem Bahnhofe vorkommen. Über die Errichtung der B. innerhalb der Sperre entscheidet die Bahnverwaltung allein, außerhalb der Bahnhofssperre entscheidet über die Notwendigkeit die Gewerbebehörde, die die Konzession zu erteilen hat. Dieser Unterschied ist auch rücksichtlich der Polizeistunde von Bedeutung. Während die B. innerhalb der Bahnhofssperre nur an die Weisungen der Bahnverwaltungen gebunden sind, unterliegen die B. außerhalb der Sperre der Gewerbeordnung und der Beaufsichtigung durch die Gewerbebehörde.

Außer in den deutschen Bundesstaaten findet man diese Rechtsstellung der B. ähnlich und in gewisser Hinsicht noch schärfer in Rußland ausgeprägt, wo der Minister der Verkehrsanstalten darüber entscheidet, in welchen Stationen die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet sind, B. zu errichten. In den anderen Stationen, in denen die Errichtung der B. nicht angeordnet ist, sind die Bahnverwaltungen berechtigt, einfache Büfettische aufzustellen.

In Frankreich unterliegt die Errichtung der buvettes der Zustimmung der Verwaltungsbehörde, die auf Grund des Gutachtens des Chef du service du controle d'exploitation und im Einvernehmen mit den beteiligten Bahnverwaltungen erfolgt.

mitunter auch für die verschiedenen Fahrtrichtungen errichtet. Sehr verbreitet ist das Aufstellen fliegender Büfette auf Inselbahnsteigen und in den Abfahrtshallen.

Vielfach, namentlich in Österreich, werden von den B., insbesondere bei einzelnen durchgehenden Zügen, die in den Mittagsstationen keinen längeren Aufenthalt nehmen und auch keine Speisewagen mit sich führen, Tabletts in die Züge verabreicht, die vollständige Mahlzeiten für die Reisenden enthalten.

Verbreitet ist auch die Einrichtung der Speisekörbchen, die von den B. in Zugsausgangs- oder in größeren Zwischenstationen den Reisenden gegen einen von den Bahnverwaltungen festgesetzten Preis verabfolgt werden. Eine ähnliche Einrichtung findet man in Japan, wo in größeren B. Kistchen mit 5–7 Fächern verabreicht werden. Jedes Fach enthält ein anderes Gericht. Ein solches Kistchen kostet 1 Yen (2 Mark).

In kleineren Stationen sind die B. in den Wartesälen untergebracht.

Mitunter befinden sich (in kleineren Orten) gegenüber den Aufnahmsgebäuden Wirtschaften, die sich B. nennen, mit den Eisenbahnverwaltungen selbst aber in keinem Zusammenhange stehen.

Für B. ist in allen Ländern Vorsorge getroffen.

In England befindet sich auf der Mehrzahl der Stationen nur ein Refreshment room, ein „Bahnhofsbüfett“, an dem Erfrischungen stehend genommen werden. Außerdem besteht bei den englischen Eisenbahnen die Einrichtung der Bahnhotels (s. d.), in denen große B. untergebracht sind. Die Frequenz dieser B. in den englischen Bahnhotels ist eine außerordentlich große, ihr Betrieb ein vorzüglicher. Ein Teil dieser B. wird von den Eisenbahnunternehmungen selbst in eigener Regie betrieben, zumeist sind sie aber verpachtet.

Ähnliche Verhältnisse bestehen bei den amerikanischen Eisenbahnen; doch wird den amerikanischen B. bei weitem nicht jenes Lob gezollt wie den englischen.

Bei den Eisenbahnen Skandinaviens sind zumeist Büfette aufgestellt, an denen von den Reisenden Erfrischungen vorzüglicher Güte gegen Entrichtung eines Einheitspreises beliebig genommen werden können.

Auch in den großen japanischen Bahnhöfen bestehen B., in denen man ganz nach europäischer Art verpflegt wird. In den kleineren B. findet man allerdings nur nach japanischer Art Verpflegung.

Die Bestimmungen über die Errichtung, den Betrieb und die Beaufsichtigung der B. sind teils durch die Gewerbeordnungen, teils durch die bahnpolizeilichen Vorschriften geregelt.

Die Errichtung der B. setzt fast in allen Ländern ein Einvernehmen der Gewerbebehörde mit der Eisenbahnverwaltung voraus.

Eine besondere Stellung nehmen in dieser Hinsicht die B. auf den Eisenbahnen der deutschen Bundesstaaten ein. Im Einklange mit verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen führt der Erlaß der kgl. preuß. Ministers des Innern vom 27. Juli 1905 (MB. f. d. i. V., S. 134) im Einverständnis mit dem Minister für öffentliche Arbeiten aus:

„B., die innerhalb der Bahnsteigsperre, oder bei denen ein Verkehr des nichtreisenden Publikums durch andere besondere Einrichtungen ausgeschlossen ist, sind als Teile des Eisenbahnunternehmens anzusehen, unterliegen daher gemäß § 6 daselbst nicht der Gewerbeordnung und bedürfen insbesondere keiner Konzession nach § 33 daselbst. Alle übrigen B. sind, soweit sie dem Verkehr des nichtreisenden Publikums dienen, wie sonstige Schankwirtschaften zu behandeln und bedürfen namentlich auch der Konzessionen.“

Danach muß man zwischen B. innerhalb der Bahnhofssperre und B. außerhalb der Bahnhofssperre unterscheiden. Beide Arten von B. können in einem Bahnhofe vorkommen. Über die Errichtung der B. innerhalb der Sperre entscheidet die Bahnverwaltung allein, außerhalb der Bahnhofssperre entscheidet über die Notwendigkeit die Gewerbebehörde, die die Konzession zu erteilen hat. Dieser Unterschied ist auch rücksichtlich der Polizeistunde von Bedeutung. Während die B. innerhalb der Bahnhofssperre nur an die Weisungen der Bahnverwaltungen gebunden sind, unterliegen die B. außerhalb der Sperre der Gewerbeordnung und der Beaufsichtigung durch die Gewerbebehörde.

Außer in den deutschen Bundesstaaten findet man diese Rechtsstellung der B. ähnlich und in gewisser Hinsicht noch schärfer in Rußland ausgeprägt, wo der Minister der Verkehrsanstalten darüber entscheidet, in welchen Stationen die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet sind, B. zu errichten. In den anderen Stationen, in denen die Errichtung der B. nicht angeordnet ist, sind die Bahnverwaltungen berechtigt, einfache Büfettische aufzustellen.

In Frankreich unterliegt die Errichtung der buvettes der Zustimmung der Verwaltungsbehörde, die auf Grund des Gutachtens des Chef du service du contrôle d'exploitation und im Einvernehmen mit den beteiligten Bahnverwaltungen erfolgt.

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[414/0429] mitunter auch für die verschiedenen Fahrtrichtungen errichtet. Sehr verbreitet ist das Aufstellen fliegender Büfette auf Inselbahnsteigen und in den Abfahrtshallen. Vielfach, namentlich in Österreich, werden von den B., insbesondere bei einzelnen durchgehenden Zügen, die in den Mittagsstationen keinen längeren Aufenthalt nehmen und auch keine Speisewagen mit sich führen, Tabletts in die Züge verabreicht, die vollständige Mahlzeiten für die Reisenden enthalten. Verbreitet ist auch die Einrichtung der Speisekörbchen, die von den B. in Zugsausgangs- oder in größeren Zwischenstationen den Reisenden gegen einen von den Bahnverwaltungen festgesetzten Preis verabfolgt werden. Eine ähnliche Einrichtung findet man in Japan, wo in größeren B. Kistchen mit 5–7 Fächern verabreicht werden. Jedes Fach enthält ein anderes Gericht. Ein solches Kistchen kostet 1 Yen (2 Mark). In kleineren Stationen sind die B. in den Wartesälen untergebracht. Mitunter befinden sich (in kleineren Orten) gegenüber den Aufnahmsgebäuden Wirtschaften, die sich B. nennen, mit den Eisenbahnverwaltungen selbst aber in keinem Zusammenhange stehen. Für B. ist in allen Ländern Vorsorge getroffen. In England befindet sich auf der Mehrzahl der Stationen nur ein Refreshment room, ein „Bahnhofsbüfett“, an dem Erfrischungen stehend genommen werden. Außerdem besteht bei den englischen Eisenbahnen die Einrichtung der Bahnhotels (s. d.), in denen große B. untergebracht sind. Die Frequenz dieser B. in den englischen Bahnhotels ist eine außerordentlich große, ihr Betrieb ein vorzüglicher. Ein Teil dieser B. wird von den Eisenbahnunternehmungen selbst in eigener Regie betrieben, zumeist sind sie aber verpachtet. Ähnliche Verhältnisse bestehen bei den amerikanischen Eisenbahnen; doch wird den amerikanischen B. bei weitem nicht jenes Lob gezollt wie den englischen. Bei den Eisenbahnen Skandinaviens sind zumeist Büfette aufgestellt, an denen von den Reisenden Erfrischungen vorzüglicher Güte gegen Entrichtung eines Einheitspreises beliebig genommen werden können. Auch in den großen japanischen Bahnhöfen bestehen B., in denen man ganz nach europäischer Art verpflegt wird. In den kleineren B. findet man allerdings nur nach japanischer Art Verpflegung. Die Bestimmungen über die Errichtung, den Betrieb und die Beaufsichtigung der B. sind teils durch die Gewerbeordnungen, teils durch die bahnpolizeilichen Vorschriften geregelt. Die Errichtung der B. setzt fast in allen Ländern ein Einvernehmen der Gewerbebehörde mit der Eisenbahnverwaltung voraus. Eine besondere Stellung nehmen in dieser Hinsicht die B. auf den Eisenbahnen der deutschen Bundesstaaten ein. Im Einklange mit verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen führt der Erlaß der kgl. preuß. Ministers des Innern vom 27. Juli 1905 (MB. f. d. i. V., S. 134) im Einverständnis mit dem Minister für öffentliche Arbeiten aus: „B., die innerhalb der Bahnsteigsperre, oder bei denen ein Verkehr des nichtreisenden Publikums durch andere besondere Einrichtungen ausgeschlossen ist, sind als Teile des Eisenbahnunternehmens anzusehen, unterliegen daher gemäß § 6 daselbst nicht der Gewerbeordnung und bedürfen insbesondere keiner Konzession nach § 33 daselbst. Alle übrigen B. sind, soweit sie dem Verkehr des nichtreisenden Publikums dienen, wie sonstige Schankwirtschaften zu behandeln und bedürfen namentlich auch der Konzessionen.“ Danach muß man zwischen B. innerhalb der Bahnhofssperre und B. außerhalb der Bahnhofssperre unterscheiden. Beide Arten von B. können in einem Bahnhofe vorkommen. Über die Errichtung der B. innerhalb der Sperre entscheidet die Bahnverwaltung allein, außerhalb der Bahnhofssperre entscheidet über die Notwendigkeit die Gewerbebehörde, die die Konzession zu erteilen hat. Dieser Unterschied ist auch rücksichtlich der Polizeistunde von Bedeutung. Während die B. innerhalb der Bahnhofssperre nur an die Weisungen der Bahnverwaltungen gebunden sind, unterliegen die B. außerhalb der Sperre der Gewerbeordnung und der Beaufsichtigung durch die Gewerbebehörde. Außer in den deutschen Bundesstaaten findet man diese Rechtsstellung der B. ähnlich und in gewisser Hinsicht noch schärfer in Rußland ausgeprägt, wo der Minister der Verkehrsanstalten darüber entscheidet, in welchen Stationen die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet sind, B. zu errichten. In den anderen Stationen, in denen die Errichtung der B. nicht angeordnet ist, sind die Bahnverwaltungen berechtigt, einfache Büfettische aufzustellen. In Frankreich unterliegt die Errichtung der buvettes der Zustimmung der Verwaltungsbehörde, die auf Grund des Gutachtens des Chef du service du contrôle d'exploitation und im Einvernehmen mit den beteiligten Bahnverwaltungen erfolgt.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 414. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/429>, abgerufen am 10.06.2024.