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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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ungarischen Staatsbahnen besorgen die B. die der Direktion unterstellten Betriebsleitungen, die in Ingenieursektionen geteilt sind.

Bei den schweizerischen Bundesbahnen wird der Bahnunterhaltungsdienst in Unterordnung unter die Generaldirektion von den. Kreisdirektionen geleitet, bei denen ein besonderes Bureau für Bau, Bahnaufsicht und B. besteht; dieser Abteilung unterstehen die Bahnmeister.

Bei den französischen Hauptbahnen ist die B. in der Weise geregelt, daß das Bahnnetz in mehrere Bezirke (divisions, arrondissements) von 800-1000 km geteilt ist, die wieder in mehrere Sektionen (sections d'entretien) zerfallen.

In Belgien ist die B. ähnlich wie in Frankreich organisiert. Es besteht gleichfalls eine Einteilung in Bezirke (groupes d'entretien) die in je 3 bis 4 Sektionen zerfallen.

Bei den italienischen Staatsbahnen obliegt die B. in Unterordnung unter die Generaldirektion den Bezirksdirektionen, unter denen Sektionen (sezioni di mantenimento) tätig sind.

In England wird die B. zumeist von einem Oberingenieur geleitet, dem Bezirksingenieure (divisional engineers) und, wo nötig, noch Distriktsingenieure (districts engineers) unterstellt sind; die Arbeiten auf der Strecke werden von den, den Bahnmeistern entsprechenden "permanent way inspectors" (Oberbauinspektoren) überwacht, denen zuweilen noch sog. "subinspectors of permanent way" zugeteilt sind.

Die Bahnmeister- (Bahnaufseher-) Bezirke umfassen je nach ihrer baulichen und Verkehrsbedeutung und der mehr oder minder gehobenen Stellung dieser Beamten 8 bis 30 km, die Wärter- (Wächter-) Strecken auf Hauptbahnen - je nachdem der Schrankenmit dem Streckendienst vereinigt ist oder nicht - 1-2·5, bzw. 3·5-6·5 km, auf Nebenbahnen ohne Schrankendienst bis zu 16 km. Hier sind für die Länge der Bezirke vor allem die vorgeschriebene Zahl der täglichen Streckenuntersuchungen, die ein- oder zweigleisige Anlage der Bahn, gefahrdrohende Beschaffenheit von Felswänden, Berglehnen, klimatische Verhältnisse, die Zugfolge u. s. w. maßgebend.

Dem technischen Bahnunterhaltungspersonal obliegt in technischer und wirtschaftlicher Beziehung die gesamte Leitung, Überwachung und Aufsicht sämtlicher Arbeiten zur Erhaltung eines betriebssicheren und verkehrsförderlichen Bahnzustandes, einschließlich der Stellwerks- und Sicherungsanlagen, Stationseinrichtungen, Hochbauten, Nebenanstalten sowie der Um- und Neubauten, die Aufstellung und Veranschlagung der hierfür erforderlichen Entwürfe, die Überwachung des Bahnaufsichtsdienstes und des Bahneigentums in bezug auf Bestand und Nutzung, die Beschaffung und Verwaltung der für die Bahnunterhaltung erforderlichen Materialien und Geräte, die Verrechnung sämtlicher für den Bahnunterhaltungsdienst notwendigen Auslagen, die Führung der Bestands- und Ausgabenstatistik, die Durchführung von Versuchen in bautechnischen Neuerungen, namentlich im Eisenbahnoberbau, die Heranbildung der Anwärter für den niederen Bahnunterhaltungs- und Bahnbewachungsdienst, die geschäftliche Behandlung und der Schriftwechsel sowie innerhalb der durch die Dienstorganisation übertragenen Zuständigkeit die Vertretung der ihren Wirkungskreis berührenden Angelegenheiten nach außen. Die Gliederung des Beamtenkörpers und die Zuständigkeitszuweisung soll so sein, daß jedem Bediensteten im Rahmen des gesamten Wirkungskreises ein scharf abgegrenzter Kreis von Pflichten und Zuständigkeiten so zugewiesen ist, daß jede unnötige doppelte Arbeit entfällt.

Den Beamten der Direktionen und jener Inspektorate, denen Bahnerhaltungssektionen oder ähnliche Dienststellen unterstehen, obliegt, zunächst die Überwachung des gesamten Bahnunterhaltungsdienstes in technischer und wirtschaftlicher Beziehung und die Fürsorge für dessen einheitliche Durchführung. In ihren Wirkungskreis fallen daher hauptsächlich folgende Aufgaben:

Wahrung größter Sparsamkeit in der Anzahl des für den Dienst angestellten Personals, auch durch Überwachung der Ausnutzung des einzelnen, Einführung der Beamten in das Wesen und den Geist des Dienstes, deren Heranbildung zur Selbständigkeit und Fähigkeit, in schwierigen, raschen Entschluß fordernden Lagen die richtigen Maßnahmen zu treffen, Hinwirken auf tunlichste Vereinfachung des Geschäftsganges, Ausarbeiten der Entwürfe und Überwachung der Ausführung aller Neu- und Ergänzungsbauten größeren Umfangs, auch zur Wahrung der Betriebssicherheit und Vermeidung von Betriebsstörungen, Verkehr mit den gleichgeordneten Behörden auch der Nachbarbahnen, Aufstellung und Abschluß von Verträgen aller Art (Bau- und Lieferungsverträgen von wesentlichem Umfang, Verträge über Anschlußgleise, Verpachtungen, widerrufliche Einrichtungen u. dgl.), Berichtigung des Baukatasters und Führung des Grund- und Eisenbahnbuchs, Erwerb von Grund und Boden, Führung des Rechnungswesens und Überwachung der Wirtschaftlichkeit.

Den Ingenieur- (Bahnerhaltungs-) Sektionen, Betriebsämtern, Bauinspektionen, Bauämtern

ungarischen Staatsbahnen besorgen die B. die der Direktion unterstellten Betriebsleitungen, die in Ingenieursektionen geteilt sind.

Bei den schweizerischen Bundesbahnen wird der Bahnunterhaltungsdienst in Unterordnung unter die Generaldirektion von den. Kreisdirektionen geleitet, bei denen ein besonderes Bureau für Bau, Bahnaufsicht und B. besteht; dieser Abteilung unterstehen die Bahnmeister.

Bei den französischen Hauptbahnen ist die B. in der Weise geregelt, daß das Bahnnetz in mehrere Bezirke (divisions, arrondissements) von 800–1000 km geteilt ist, die wieder in mehrere Sektionen (sections d'entretien) zerfallen.

In Belgien ist die B. ähnlich wie in Frankreich organisiert. Es besteht gleichfalls eine Einteilung in Bezirke (groupes d'entretien) die in je 3 bis 4 Sektionen zerfallen.

Bei den italienischen Staatsbahnen obliegt die B. in Unterordnung unter die Generaldirektion den Bezirksdirektionen, unter denen Sektionen (sezioni di mantenimento) tätig sind.

In England wird die B. zumeist von einem Oberingenieur geleitet, dem Bezirksingenieure (divisional engineers) und, wo nötig, noch Distriktsingenieure (districts engineers) unterstellt sind; die Arbeiten auf der Strecke werden von den, den Bahnmeistern entsprechenden „permanent way inspectors“ (Oberbauinspektoren) überwacht, denen zuweilen noch sog. „subinspectors of permanent way“ zugeteilt sind.

Die Bahnmeister- (Bahnaufseher-) Bezirke umfassen je nach ihrer baulichen und Verkehrsbedeutung und der mehr oder minder gehobenen Stellung dieser Beamten 8 bis 30 km, die Wärter- (Wächter-) Strecken auf Hauptbahnen – je nachdem der Schrankenmit dem Streckendienst vereinigt ist oder nicht – 1–2·5, bzw. 3·5–6·5 km, auf Nebenbahnen ohne Schrankendienst bis zu 16 km. Hier sind für die Länge der Bezirke vor allem die vorgeschriebene Zahl der täglichen Streckenuntersuchungen, die ein- oder zweigleisige Anlage der Bahn, gefahrdrohende Beschaffenheit von Felswänden, Berglehnen, klimatische Verhältnisse, die Zugfolge u. s. w. maßgebend.

Dem technischen Bahnunterhaltungspersonal obliegt in technischer und wirtschaftlicher Beziehung die gesamte Leitung, Überwachung und Aufsicht sämtlicher Arbeiten zur Erhaltung eines betriebssicheren und verkehrsförderlichen Bahnzustandes, einschließlich der Stellwerks- und Sicherungsanlagen, Stationseinrichtungen, Hochbauten, Nebenanstalten sowie der Um- und Neubauten, die Aufstellung und Veranschlagung der hierfür erforderlichen Entwürfe, die Überwachung des Bahnaufsichtsdienstes und des Bahneigentums in bezug auf Bestand und Nutzung, die Beschaffung und Verwaltung der für die Bahnunterhaltung erforderlichen Materialien und Geräte, die Verrechnung sämtlicher für den Bahnunterhaltungsdienst notwendigen Auslagen, die Führung der Bestands- und Ausgabenstatistik, die Durchführung von Versuchen in bautechnischen Neuerungen, namentlich im Eisenbahnoberbau, die Heranbildung der Anwärter für den niederen Bahnunterhaltungs- und Bahnbewachungsdienst, die geschäftliche Behandlung und der Schriftwechsel sowie innerhalb der durch die Dienstorganisation übertragenen Zuständigkeit die Vertretung der ihren Wirkungskreis berührenden Angelegenheiten nach außen. Die Gliederung des Beamtenkörpers und die Zuständigkeitszuweisung soll so sein, daß jedem Bediensteten im Rahmen des gesamten Wirkungskreises ein scharf abgegrenzter Kreis von Pflichten und Zuständigkeiten so zugewiesen ist, daß jede unnötige doppelte Arbeit entfällt.

Den Beamten der Direktionen und jener Inspektorate, denen Bahnerhaltungssektionen oder ähnliche Dienststellen unterstehen, obliegt, zunächst die Überwachung des gesamten Bahnunterhaltungsdienstes in technischer und wirtschaftlicher Beziehung und die Fürsorge für dessen einheitliche Durchführung. In ihren Wirkungskreis fallen daher hauptsächlich folgende Aufgaben:

Wahrung größter Sparsamkeit in der Anzahl des für den Dienst angestellten Personals, auch durch Überwachung der Ausnutzung des einzelnen, Einführung der Beamten in das Wesen und den Geist des Dienstes, deren Heranbildung zur Selbständigkeit und Fähigkeit, in schwierigen, raschen Entschluß fordernden Lagen die richtigen Maßnahmen zu treffen, Hinwirken auf tunlichste Vereinfachung des Geschäftsganges, Ausarbeiten der Entwürfe und Überwachung der Ausführung aller Neu- und Ergänzungsbauten größeren Umfangs, auch zur Wahrung der Betriebssicherheit und Vermeidung von Betriebsstörungen, Verkehr mit den gleichgeordneten Behörden auch der Nachbarbahnen, Aufstellung und Abschluß von Verträgen aller Art (Bau- und Lieferungsverträgen von wesentlichem Umfang, Verträge über Anschlußgleise, Verpachtungen, widerrufliche Einrichtungen u. dgl.), Berichtigung des Baukatasters und Führung des Grund- und Eisenbahnbuchs, Erwerb von Grund und Boden, Führung des Rechnungswesens und Überwachung der Wirtschaftlichkeit.

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[436/0451] ungarischen Staatsbahnen besorgen die B. die der Direktion unterstellten Betriebsleitungen, die in Ingenieursektionen geteilt sind. Bei den schweizerischen Bundesbahnen wird der Bahnunterhaltungsdienst in Unterordnung unter die Generaldirektion von den. Kreisdirektionen geleitet, bei denen ein besonderes Bureau für Bau, Bahnaufsicht und B. besteht; dieser Abteilung unterstehen die Bahnmeister. Bei den französischen Hauptbahnen ist die B. in der Weise geregelt, daß das Bahnnetz in mehrere Bezirke (divisions, arrondissements) von 800–1000 km geteilt ist, die wieder in mehrere Sektionen (sections d'entretien) zerfallen. In Belgien ist die B. ähnlich wie in Frankreich organisiert. Es besteht gleichfalls eine Einteilung in Bezirke (groupes d'entretien) die in je 3 bis 4 Sektionen zerfallen. Bei den italienischen Staatsbahnen obliegt die B. in Unterordnung unter die Generaldirektion den Bezirksdirektionen, unter denen Sektionen (sezioni di mantenimento) tätig sind. In England wird die B. zumeist von einem Oberingenieur geleitet, dem Bezirksingenieure (divisional engineers) und, wo nötig, noch Distriktsingenieure (districts engineers) unterstellt sind; die Arbeiten auf der Strecke werden von den, den Bahnmeistern entsprechenden „permanent way inspectors“ (Oberbauinspektoren) überwacht, denen zuweilen noch sog. „subinspectors of permanent way“ zugeteilt sind. Die Bahnmeister- (Bahnaufseher-) Bezirke umfassen je nach ihrer baulichen und Verkehrsbedeutung und der mehr oder minder gehobenen Stellung dieser Beamten 8 bis 30 km, die Wärter- (Wächter-) Strecken auf Hauptbahnen – je nachdem der Schrankenmit dem Streckendienst vereinigt ist oder nicht – 1–2·5, bzw. 3·5–6·5 km, auf Nebenbahnen ohne Schrankendienst bis zu 16 km. Hier sind für die Länge der Bezirke vor allem die vorgeschriebene Zahl der täglichen Streckenuntersuchungen, die ein- oder zweigleisige Anlage der Bahn, gefahrdrohende Beschaffenheit von Felswänden, Berglehnen, klimatische Verhältnisse, die Zugfolge u. s. w. maßgebend. Dem technischen Bahnunterhaltungspersonal obliegt in technischer und wirtschaftlicher Beziehung die gesamte Leitung, Überwachung und Aufsicht sämtlicher Arbeiten zur Erhaltung eines betriebssicheren und verkehrsförderlichen Bahnzustandes, einschließlich der Stellwerks- und Sicherungsanlagen, Stationseinrichtungen, Hochbauten, Nebenanstalten sowie der Um- und Neubauten, die Aufstellung und Veranschlagung der hierfür erforderlichen Entwürfe, die Überwachung des Bahnaufsichtsdienstes und des Bahneigentums in bezug auf Bestand und Nutzung, die Beschaffung und Verwaltung der für die Bahnunterhaltung erforderlichen Materialien und Geräte, die Verrechnung sämtlicher für den Bahnunterhaltungsdienst notwendigen Auslagen, die Führung der Bestands- und Ausgabenstatistik, die Durchführung von Versuchen in bautechnischen Neuerungen, namentlich im Eisenbahnoberbau, die Heranbildung der Anwärter für den niederen Bahnunterhaltungs- und Bahnbewachungsdienst, die geschäftliche Behandlung und der Schriftwechsel sowie innerhalb der durch die Dienstorganisation übertragenen Zuständigkeit die Vertretung der ihren Wirkungskreis berührenden Angelegenheiten nach außen. Die Gliederung des Beamtenkörpers und die Zuständigkeitszuweisung soll so sein, daß jedem Bediensteten im Rahmen des gesamten Wirkungskreises ein scharf abgegrenzter Kreis von Pflichten und Zuständigkeiten so zugewiesen ist, daß jede unnötige doppelte Arbeit entfällt. Den Beamten der Direktionen und jener Inspektorate, denen Bahnerhaltungssektionen oder ähnliche Dienststellen unterstehen, obliegt, zunächst die Überwachung des gesamten Bahnunterhaltungsdienstes in technischer und wirtschaftlicher Beziehung und die Fürsorge für dessen einheitliche Durchführung. In ihren Wirkungskreis fallen daher hauptsächlich folgende Aufgaben: Wahrung größter Sparsamkeit in der Anzahl des für den Dienst angestellten Personals, auch durch Überwachung der Ausnutzung des einzelnen, Einführung der Beamten in das Wesen und den Geist des Dienstes, deren Heranbildung zur Selbständigkeit und Fähigkeit, in schwierigen, raschen Entschluß fordernden Lagen die richtigen Maßnahmen zu treffen, Hinwirken auf tunlichste Vereinfachung des Geschäftsganges, Ausarbeiten der Entwürfe und Überwachung der Ausführung aller Neu- und Ergänzungsbauten größeren Umfangs, auch zur Wahrung der Betriebssicherheit und Vermeidung von Betriebsstörungen, Verkehr mit den gleichgeordneten Behörden auch der Nachbarbahnen, Aufstellung und Abschluß von Verträgen aller Art (Bau- und Lieferungsverträgen von wesentlichem Umfang, Verträge über Anschlußgleise, Verpachtungen, widerrufliche Einrichtungen u. dgl.), Berichtigung des Baukatasters und Führung des Grund- und Eisenbahnbuchs, Erwerb von Grund und Boden, Führung des Rechnungswesens und Überwachung der Wirtschaftlichkeit. Den Ingenieur- (Bahnerhaltungs-) Sektionen, Betriebsämtern, Bauinspektionen, Bauämtern

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 436. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/451>, abgerufen am 09.06.2024.