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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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erscheinen, bei gleichartigen Gütern. Gleiche Klagen wurden auch von den Beamten erhoben, denen die Anwendung dieser Vorschriften oblag.

Als vorbildlich für eine solche systematische Umarbeitung könnte das Reglement für die Beförderung von gefährlichen (explosiven, leichtentzündlichen, giftigen u. s. w.) Gegenständen auf den Eisenbahnen in Frankreich vom 12. November 1897 angesehen werden.

Den Versuch einer wenigstens teilweise methodischen Anordnung enthält auch der Anhang 5 zu den reglementarischen Bestimmungen für Belgien, der sich weder dem Wortlaut, noch der Klassifizierung nach dem Anhang 1 zum Internationalen Übereinkommen angeschlossen hat.

Das französische Reglement zerfällt in fünf Kapitel. Das erste Kapitel (allgemeine Bestimmungen) setzt fest, daß die Beförderung von Nitroglyzerin und von anderen Sprengstoffen mit Ausnahme von Knallerbsen auf den Eisenbahnen untersagt ist und die Beförderung der im Reglement nicht aufgeführten gefährlichen Gegenstände provisorisch verweigert werden kann, vorbehaltlich der Berufung der Interessenten an den Minister der öffentlichen Arbeiten. Das Kapitel II enthält die Klassifikation. Die explosiven, feuergefährlichen, giftigen oder ekelerregenden Gegenstände sind hinsichtlich der für ihre Beförderung zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln in sechs Kategorien eingeteilt, die explosiven und feuergefährlichen Gegenstände bilden die ersten vier Kategorien, die giftigen Gegenstände die fünfte und die ekelerregenden Gegenstände die sechste Kategorie. Kapitel III behandelt die Aufgabe, Verpackung und Verladung, Kapitel IV die Beförderung, Kapitel V überträgt dem Minister der öffentlichen Arbeiten den Erlaß von Ausführungsbestimmungen und enthält noch die Ausnahmen zu gunsten der Militärverwaltung.

Nach systematischen Grundsätzen ist jetzt auch die Anlage C für Deutschland (Eisenbahnverkehrsordnung, gültig von 1. April 1909) sowie für Österreich und Ungarn (gleichlautende Betriebsreglements, gültig vom 1. Januar 1910) völlig neu bearbeitet worden. Die deutsche Eisenbahnverkehrsordnung einerseits und das österreichische und das ungarische Eisenbahnbetriebsreglement anderseits unterscheiden sich nur dadurch, daß im Hinblick auf das Pulvermonopol und in Rücksicht darauf, daß in Österreich und Ungarn nur konzessionierte Sprengmittel erzeugt werden, eine Anzahl von Artikeln, die die Anlage C der deutschen Verkehrsordnung enthält, in die korrespondierende Anlage für Österreich und für Ungarn keine Aufnahme gefunden hat.

Der Aufgabe der vollständigen Umarbeitung der Anlage B (jetzt C) hat sich in Deutschland unter Führung des Deutschen Reichseisenbahnamtes ein besonderer Ausschuß unterzogen, der in persönlicher Fühlung mit den beteiligten Industrien stand.

Die der Anlage bisher zu grunde liegende Numerierung, die als unzweckmäßig erkannt wurde, ist durch eine Gruppierung ersetzt worden. Man ging davon aus, daß sowohl für die Versender als auch für die Versandexpeditionen eine klare und wohlgeordnete Anordnung des Textes der Vorschriften das Notwendigste sei. Die Redaktion wurde vereinfacht und die Benennung der Stoffe überall da geändert, wo die Terminologie mit der im Zolldienst vorkommenden Bezeichnung oder mit der gebräuchlichen oder im Handel und in der Industrie üblichen Benennung nicht übereinstimmte. Neue gefährliche Stoffe wurden aufgenommen, und solche, die im Handel nicht mehr vorkommen, gestrichen. Stoffe, die verschiedene Gefahren in sich schließen, wurden der Gruppe zugewiesen, in der sie der Hauptgefahr nach gehörten. Die Frage, ob die leicht brennbaren festen Stoffe (Heu, Stroh, Torf, Holzspäne u. s. w.) die durch Funkenflug in Brand geraten können, die übelriechenden, aber nicht zugleich fäulnisfähigen Stoffe und die stäubenden Güter (Gips, Kalkäscher u. s. w.) in die Anlage aufgenommen werden sollen, wurde wegen der Geringfügigkeit der mit ihrer Beförderung verbundenen Gefahr und der Schwierigkeit einer Aufzählung verneint, durch eine neue Vorschrift der Verkehrsordnung den Bahnen jedoch die Möglichkeit geboten, selbst vorzusorgen. Wenn für denselben Gegenstand verschiedene Sicherheitsvorschriften zur Verfügung standen, so wurden nach Tunlichkeit die leichtesten gewählt. Hinsichtlich der Verpackung wurden die nach Gruppen aufgestellten Bedingungen so einheitlich als möglich gefaßt. Die Einteilung nähert sich der des französischen Reglements, und, wie im französischen Reglement, sind für jede der Gruppen die Bedingungen genau angegeben, die für die Verpackung, die Aufgabe zur Beförderung, die Frachtbriefe, die übrigen Begleitpapiere, das Transportmaterial, die Beladung, die zu beachtenden Sicherheitsmaßregeln, die zu benützenden Züge und die Einstellung der Wagen in die Züge, die Begleitung in bestimmten Fällen, die Vormeldung an die Stationen und die Verwaltungen, die Ankunft am Bestimmungsorte und anderes verbindlich sind. Der Anlage C sind auch besondere Vorschriften für die Beförderung von bedingungsweise zugelassenen Gegenständen auf elektrischen Bahnen mit oberer Stromzuführung, bei denen ein Bruch der Oberleitung nicht durch besondere Vorrichtung unschädlich gemacht ist, angefügt.

erscheinen, bei gleichartigen Gütern. Gleiche Klagen wurden auch von den Beamten erhoben, denen die Anwendung dieser Vorschriften oblag.

Als vorbildlich für eine solche systematische Umarbeitung könnte das Reglement für die Beförderung von gefährlichen (explosiven, leichtentzündlichen, giftigen u. s. w.) Gegenständen auf den Eisenbahnen in Frankreich vom 12. November 1897 angesehen werden.

Den Versuch einer wenigstens teilweise methodischen Anordnung enthält auch der Anhang 5 zu den reglementarischen Bestimmungen für Belgien, der sich weder dem Wortlaut, noch der Klassifizierung nach dem Anhang 1 zum Internationalen Übereinkommen angeschlossen hat.

Das französische Reglement zerfällt in fünf Kapitel. Das erste Kapitel (allgemeine Bestimmungen) setzt fest, daß die Beförderung von Nitroglyzerin und von anderen Sprengstoffen mit Ausnahme von Knallerbsen auf den Eisenbahnen untersagt ist und die Beförderung der im Reglement nicht aufgeführten gefährlichen Gegenstände provisorisch verweigert werden kann, vorbehaltlich der Berufung der Interessenten an den Minister der öffentlichen Arbeiten. Das Kapitel II enthält die Klassifikation. Die explosiven, feuergefährlichen, giftigen oder ekelerregenden Gegenstände sind hinsichtlich der für ihre Beförderung zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln in sechs Kategorien eingeteilt, die explosiven und feuergefährlichen Gegenstände bilden die ersten vier Kategorien, die giftigen Gegenstände die fünfte und die ekelerregenden Gegenstände die sechste Kategorie. Kapitel III behandelt die Aufgabe, Verpackung und Verladung, Kapitel IV die Beförderung, Kapitel V überträgt dem Minister der öffentlichen Arbeiten den Erlaß von Ausführungsbestimmungen und enthält noch die Ausnahmen zu gunsten der Militärverwaltung.

Nach systematischen Grundsätzen ist jetzt auch die Anlage C für Deutschland (Eisenbahnverkehrsordnung, gültig von 1. April 1909) sowie für Österreich und Ungarn (gleichlautende Betriebsreglements, gültig vom 1. Januar 1910) völlig neu bearbeitet worden. Die deutsche Eisenbahnverkehrsordnung einerseits und das österreichische und das ungarische Eisenbahnbetriebsreglement anderseits unterscheiden sich nur dadurch, daß im Hinblick auf das Pulvermonopol und in Rücksicht darauf, daß in Österreich und Ungarn nur konzessionierte Sprengmittel erzeugt werden, eine Anzahl von Artikeln, die die Anlage C der deutschen Verkehrsordnung enthält, in die korrespondierende Anlage für Österreich und für Ungarn keine Aufnahme gefunden hat.

Der Aufgabe der vollständigen Umarbeitung der Anlage B (jetzt C) hat sich in Deutschland unter Führung des Deutschen Reichseisenbahnamtes ein besonderer Ausschuß unterzogen, der in persönlicher Fühlung mit den beteiligten Industrien stand.

Die der Anlage bisher zu grunde liegende Numerierung, die als unzweckmäßig erkannt wurde, ist durch eine Gruppierung ersetzt worden. Man ging davon aus, daß sowohl für die Versender als auch für die Versandexpeditionen eine klare und wohlgeordnete Anordnung des Textes der Vorschriften das Notwendigste sei. Die Redaktion wurde vereinfacht und die Benennung der Stoffe überall da geändert, wo die Terminologie mit der im Zolldienst vorkommenden Bezeichnung oder mit der gebräuchlichen oder im Handel und in der Industrie üblichen Benennung nicht übereinstimmte. Neue gefährliche Stoffe wurden aufgenommen, und solche, die im Handel nicht mehr vorkommen, gestrichen. Stoffe, die verschiedene Gefahren in sich schließen, wurden der Gruppe zugewiesen, in der sie der Hauptgefahr nach gehörten. Die Frage, ob die leicht brennbaren festen Stoffe (Heu, Stroh, Torf, Holzspäne u. s. w.) die durch Funkenflug in Brand geraten können, die übelriechenden, aber nicht zugleich fäulnisfähigen Stoffe und die stäubenden Güter (Gips, Kalkäscher u. s. w.) in die Anlage aufgenommen werden sollen, wurde wegen der Geringfügigkeit der mit ihrer Beförderung verbundenen Gefahr und der Schwierigkeit einer Aufzählung verneint, durch eine neue Vorschrift der Verkehrsordnung den Bahnen jedoch die Möglichkeit geboten, selbst vorzusorgen. Wenn für denselben Gegenstand verschiedene Sicherheitsvorschriften zur Verfügung standen, so wurden nach Tunlichkeit die leichtesten gewählt. Hinsichtlich der Verpackung wurden die nach Gruppen aufgestellten Bedingungen so einheitlich als möglich gefaßt. Die Einteilung nähert sich der des französischen Reglements, und, wie im französischen Reglement, sind für jede der Gruppen die Bedingungen genau angegeben, die für die Verpackung, die Aufgabe zur Beförderung, die Frachtbriefe, die übrigen Begleitpapiere, das Transportmaterial, die Beladung, die zu beachtenden Sicherheitsmaßregeln, die zu benützenden Züge und die Einstellung der Wagen in die Züge, die Begleitung in bestimmten Fällen, die Vormeldung an die Stationen und die Verwaltungen, die Ankunft am Bestimmungsorte und anderes verbindlich sind. Der Anlage C sind auch besondere Vorschriften für die Beförderung von bedingungsweise zugelassenen Gegenständen auf elektrischen Bahnen mit oberer Stromzuführung, bei denen ein Bruch der Oberleitung nicht durch besondere Vorrichtung unschädlich gemacht ist, angefügt.

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[104/0113] erscheinen, bei gleichartigen Gütern. Gleiche Klagen wurden auch von den Beamten erhoben, denen die Anwendung dieser Vorschriften oblag. Als vorbildlich für eine solche systematische Umarbeitung könnte das Reglement für die Beförderung von gefährlichen (explosiven, leichtentzündlichen, giftigen u. s. w.) Gegenständen auf den Eisenbahnen in Frankreich vom 12. November 1897 angesehen werden. Den Versuch einer wenigstens teilweise methodischen Anordnung enthält auch der Anhang 5 zu den reglementarischen Bestimmungen für Belgien, der sich weder dem Wortlaut, noch der Klassifizierung nach dem Anhang 1 zum Internationalen Übereinkommen angeschlossen hat. Das französische Reglement zerfällt in fünf Kapitel. Das erste Kapitel (allgemeine Bestimmungen) setzt fest, daß die Beförderung von Nitroglyzerin und von anderen Sprengstoffen mit Ausnahme von Knallerbsen auf den Eisenbahnen untersagt ist und die Beförderung der im Reglement nicht aufgeführten gefährlichen Gegenstände provisorisch verweigert werden kann, vorbehaltlich der Berufung der Interessenten an den Minister der öffentlichen Arbeiten. Das Kapitel II enthält die Klassifikation. Die explosiven, feuergefährlichen, giftigen oder ekelerregenden Gegenstände sind hinsichtlich der für ihre Beförderung zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln in sechs Kategorien eingeteilt, die explosiven und feuergefährlichen Gegenstände bilden die ersten vier Kategorien, die giftigen Gegenstände die fünfte und die ekelerregenden Gegenstände die sechste Kategorie. Kapitel III behandelt die Aufgabe, Verpackung und Verladung, Kapitel IV die Beförderung, Kapitel V überträgt dem Minister der öffentlichen Arbeiten den Erlaß von Ausführungsbestimmungen und enthält noch die Ausnahmen zu gunsten der Militärverwaltung. Nach systematischen Grundsätzen ist jetzt auch die Anlage C für Deutschland (Eisenbahnverkehrsordnung, gültig von 1. April 1909) sowie für Österreich und Ungarn (gleichlautende Betriebsreglements, gültig vom 1. Januar 1910) völlig neu bearbeitet worden. Die deutsche Eisenbahnverkehrsordnung einerseits und das österreichische und das ungarische Eisenbahnbetriebsreglement anderseits unterscheiden sich nur dadurch, daß im Hinblick auf das Pulvermonopol und in Rücksicht darauf, daß in Österreich und Ungarn nur konzessionierte Sprengmittel erzeugt werden, eine Anzahl von Artikeln, die die Anlage C der deutschen Verkehrsordnung enthält, in die korrespondierende Anlage für Österreich und für Ungarn keine Aufnahme gefunden hat. Der Aufgabe der vollständigen Umarbeitung der Anlage B (jetzt C) hat sich in Deutschland unter Führung des Deutschen Reichseisenbahnamtes ein besonderer Ausschuß unterzogen, der in persönlicher Fühlung mit den beteiligten Industrien stand. Die der Anlage bisher zu grunde liegende Numerierung, die als unzweckmäßig erkannt wurde, ist durch eine Gruppierung ersetzt worden. Man ging davon aus, daß sowohl für die Versender als auch für die Versandexpeditionen eine klare und wohlgeordnete Anordnung des Textes der Vorschriften das Notwendigste sei. Die Redaktion wurde vereinfacht und die Benennung der Stoffe überall da geändert, wo die Terminologie mit der im Zolldienst vorkommenden Bezeichnung oder mit der gebräuchlichen oder im Handel und in der Industrie üblichen Benennung nicht übereinstimmte. Neue gefährliche Stoffe wurden aufgenommen, und solche, die im Handel nicht mehr vorkommen, gestrichen. Stoffe, die verschiedene Gefahren in sich schließen, wurden der Gruppe zugewiesen, in der sie der Hauptgefahr nach gehörten. Die Frage, ob die leicht brennbaren festen Stoffe (Heu, Stroh, Torf, Holzspäne u. s. w.) die durch Funkenflug in Brand geraten können, die übelriechenden, aber nicht zugleich fäulnisfähigen Stoffe und die stäubenden Güter (Gips, Kalkäscher u. s. w.) in die Anlage aufgenommen werden sollen, wurde wegen der Geringfügigkeit der mit ihrer Beförderung verbundenen Gefahr und der Schwierigkeit einer Aufzählung verneint, durch eine neue Vorschrift der Verkehrsordnung den Bahnen jedoch die Möglichkeit geboten, selbst vorzusorgen. Wenn für denselben Gegenstand verschiedene Sicherheitsvorschriften zur Verfügung standen, so wurden nach Tunlichkeit die leichtesten gewählt. Hinsichtlich der Verpackung wurden die nach Gruppen aufgestellten Bedingungen so einheitlich als möglich gefaßt. Die Einteilung nähert sich der des französischen Reglements, und, wie im französischen Reglement, sind für jede der Gruppen die Bedingungen genau angegeben, die für die Verpackung, die Aufgabe zur Beförderung, die Frachtbriefe, die übrigen Begleitpapiere, das Transportmaterial, die Beladung, die zu beachtenden Sicherheitsmaßregeln, die zu benützenden Züge und die Einstellung der Wagen in die Züge, die Begleitung in bestimmten Fällen, die Vormeldung an die Stationen und die Verwaltungen, die Ankunft am Bestimmungsorte und anderes verbindlich sind. Der Anlage C sind auch besondere Vorschriften für die Beförderung von bedingungsweise zugelassenen Gegenständen auf elektrischen Bahnen mit oberer Stromzuführung, bei denen ein Bruch der Oberleitung nicht durch besondere Vorrichtung unschädlich gemacht ist, angefügt.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 104. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/113>, abgerufen am 12.06.2024.