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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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bei Erteilung der Genehmigung die Hinterlegung entsprechender Haftbeträge gefordert werden kann.

Nach dem schweizerischen Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 13, ist im einzelnen Falle eine Frist anzusetzen, binnen welcher der Anfang mit den Erdarbeiten für die betreffende Bahnunternehmung gemacht und zugleich genügender Ausweis über die gehörige Fortführung der letzteren geleistet werden soll. Wird diese Frist nicht eingehalten, so erlischt die Konzession.

Der Bundesrat bestimmt sodann nach vorheriger Anhörung der Gesellschaft die Fristen, nach denen der Bau fortschreiten soll. Er kann nötigenfalls für Einhaltung dieser Fristen eine angemessene Sicherstellung verlangen.

Ebenso ist in jeder Konzession die Frist für die Vollendung der Bahn ausdrücklich zu bezeichnen.

Wird diese Frist nicht eingehalten und von der Bundesversammlung ihre Verlängerung verweigert, so wird die vorhandene Anlage für Rechnung der Gesellschaft öffentlich versteigert.

In Belgien ist nach Art. 17 ff. der Ministerialverordnung vom 20. Februar 1866 in dem besonderen Übereinkommen, das der Konzessionserteilung zu grunde gelegt wird, eine Vollendungsfrist für die Bauarbeiten vorzusehen. Der Konzessionär hat eine Sicherstellung zu hinterlegen, von der ihm 3/5 in 3 gleichen Zeiträumen zurückgezahlt werden, wenn seine Auslagen für Grunderwerb und der Wert der ausgeführten Arbeiten das Doppelte des hinterlegten Betrages erreicht haben. Wird die Konzession durch Nichteinhaltung der Vollendungsfrist verwirkt, so wird die Fertigstellung der Arbeiten auf Grund öffentlicher Ausschreibung an den Meistbietenden vergeben. Führt diese Ausschreibung und auch eine zweite zu keinem Ziele, so fällt die ganze Anlage dem Staate zu.

In Frankreich werden nach Art. 38 und 39 der Cahiers des charges Fristen für den Beginn und die Vollendung der Arbeiten festgesetzt. Bei nicht rechtzeitigem Beginn der Arbeiten wird ohne weiteres Verfahren das Haftgeld des Unternehmers eingezogen. Sind die Arbeiten zum vorgeschriebenen Zeitpunkte nicht beendet, so hat eine nochmalige Ausschreibung unter Feststellung des Wertes der zurzeit ausgeführten Arbeiten, der vorrätigen Materialien und der dem Verkehre bereits übergebenen Teilstrecken stattzufinden. Führt diese Vergebung zu keinem Ziele, so hat nach drei Monaten eine zweite zu erfolgen, bleibt auch diese ergebnislos, dann gehen die Anlagen an den Staat als Eigentum über.

Nach dem italienischen Gesetz über die öffentlichen Arbeiten vom 25. Juni 1865 sind in den Konzessionsurkunden für den Beginn der Bauarbeiten sowie für die vollständige Vollendung und betriebsfähige Ausrüstung der Bahn Fristen vorzusehen.

Hat der Unternehmer zur festgesetzten Zeit den Bau noch nicht begonnen, so wird er vom Ministerium der öffentlichen Arbeiten beauftragt, die Arbeiten in Angriff zu nehmen. Dieser Aufforderung hat der Konzessionär binnen Monatsfrist nachzukommen, wobei das Gesetz ausdrücklich verlangt, daß die Arbeiten nicht nur begonnen, sondern auch fortgeführt werden müssen, widrigenfalls die Hälfte der hinterlegten Sicherstellung als Strafe eingezogen wird.

Die Arbeiten sind zu vollenden, unbekümmert darum, ob rechtzeitig oder verspätet begonnen worden ist. Ohne weitere Vermahnung verfällt die Konzession sowie das Haftgeld, wenn die angesetzte Vollendungsfrist versäumt und die Bahn nicht für eine regelmäßige und dauernde Betriebsführung eingerichtet ist.

Eine Verlängerung der Fristen kann nur auf begründeten Antrag der Minister für öffentliche Arbeiten zugestehen.

Eine B., innerhalb deren der Bauunternehmer die übernommene Arbeit zu vollenden hat, wird ferner im Bauvertrage vereinbart, wobei auch Strafbestimmungen für den Fall der Nichteinhaltung festgesetzt werden (s. Bauvertrag).

Literatur: Manzsche Taschenausgabe der österr. Gesetze. 17. Bd. Die österr. Eisenbahngesetze. 5. Aufl. Wien 1905. - Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche, herausgegeben von Graf Huc de Grais. 19. Bd. Die Eisenbahnen. Von R. Fritsch. Berlin, Julius Springer, 1906. - C. L. Gasca, L'esercizio delle strade ferrate. Torino 1909. - Thevenez, Legislation des chemins de fer et des tramways. Paris 1909.

v. Enderes.


Baukapital (capital for construction; capital de construction; capitale o fondo di costruzione), die zur Deckung der Baukosten (s. d.) einer Eisenbahn erforderlichen Geldmittel.

Die Beschaffung des B. erfolgt bei Privatbahnen in der Regel durch Ausgabe von Aktien oder Obligationen, bei Staatsbahnbauten nach vorheriger gesetzlicher Genehmigung durch Aufnahme eigener Eisenbahn- oder allgemeiner Staatsschuldverschreibungen, durch Aufnahme schwebender Schulden oder Einstellung der erforderlichen Kredite in das ordentliche Budget. Das B. wird bei Aufnahme fundierter Anleihen aus dem wirklichen Erlös dieser Wertpapiere gebildet und ist gewöhnlich niedriger als das Nennkapital

bei Erteilung der Genehmigung die Hinterlegung entsprechender Haftbeträge gefordert werden kann.

Nach dem schweizerischen Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 13, ist im einzelnen Falle eine Frist anzusetzen, binnen welcher der Anfang mit den Erdarbeiten für die betreffende Bahnunternehmung gemacht und zugleich genügender Ausweis über die gehörige Fortführung der letzteren geleistet werden soll. Wird diese Frist nicht eingehalten, so erlischt die Konzession.

Der Bundesrat bestimmt sodann nach vorheriger Anhörung der Gesellschaft die Fristen, nach denen der Bau fortschreiten soll. Er kann nötigenfalls für Einhaltung dieser Fristen eine angemessene Sicherstellung verlangen.

Ebenso ist in jeder Konzession die Frist für die Vollendung der Bahn ausdrücklich zu bezeichnen.

Wird diese Frist nicht eingehalten und von der Bundesversammlung ihre Verlängerung verweigert, so wird die vorhandene Anlage für Rechnung der Gesellschaft öffentlich versteigert.

In Belgien ist nach Art. 17 ff. der Ministerialverordnung vom 20. Februar 1866 in dem besonderen Übereinkommen, das der Konzessionserteilung zu grunde gelegt wird, eine Vollendungsfrist für die Bauarbeiten vorzusehen. Der Konzessionär hat eine Sicherstellung zu hinterlegen, von der ihm 3/5 in 3 gleichen Zeiträumen zurückgezahlt werden, wenn seine Auslagen für Grunderwerb und der Wert der ausgeführten Arbeiten das Doppelte des hinterlegten Betrages erreicht haben. Wird die Konzession durch Nichteinhaltung der Vollendungsfrist verwirkt, so wird die Fertigstellung der Arbeiten auf Grund öffentlicher Ausschreibung an den Meistbietenden vergeben. Führt diese Ausschreibung und auch eine zweite zu keinem Ziele, so fällt die ganze Anlage dem Staate zu.

In Frankreich werden nach Art. 38 und 39 der Cahiers des charges Fristen für den Beginn und die Vollendung der Arbeiten festgesetzt. Bei nicht rechtzeitigem Beginn der Arbeiten wird ohne weiteres Verfahren das Haftgeld des Unternehmers eingezogen. Sind die Arbeiten zum vorgeschriebenen Zeitpunkte nicht beendet, so hat eine nochmalige Ausschreibung unter Feststellung des Wertes der zurzeit ausgeführten Arbeiten, der vorrätigen Materialien und der dem Verkehre bereits übergebenen Teilstrecken stattzufinden. Führt diese Vergebung zu keinem Ziele, so hat nach drei Monaten eine zweite zu erfolgen, bleibt auch diese ergebnislos, dann gehen die Anlagen an den Staat als Eigentum über.

Nach dem italienischen Gesetz über die öffentlichen Arbeiten vom 25. Juni 1865 sind in den Konzessionsurkunden für den Beginn der Bauarbeiten sowie für die vollständige Vollendung und betriebsfähige Ausrüstung der Bahn Fristen vorzusehen.

Hat der Unternehmer zur festgesetzten Zeit den Bau noch nicht begonnen, so wird er vom Ministerium der öffentlichen Arbeiten beauftragt, die Arbeiten in Angriff zu nehmen. Dieser Aufforderung hat der Konzessionär binnen Monatsfrist nachzukommen, wobei das Gesetz ausdrücklich verlangt, daß die Arbeiten nicht nur begonnen, sondern auch fortgeführt werden müssen, widrigenfalls die Hälfte der hinterlegten Sicherstellung als Strafe eingezogen wird.

Die Arbeiten sind zu vollenden, unbekümmert darum, ob rechtzeitig oder verspätet begonnen worden ist. Ohne weitere Vermahnung verfällt die Konzession sowie das Haftgeld, wenn die angesetzte Vollendungsfrist versäumt und die Bahn nicht für eine regelmäßige und dauernde Betriebsführung eingerichtet ist.

Eine Verlängerung der Fristen kann nur auf begründeten Antrag der Minister für öffentliche Arbeiten zugestehen.

Eine B., innerhalb deren der Bauunternehmer die übernommene Arbeit zu vollenden hat, wird ferner im Bauvertrage vereinbart, wobei auch Strafbestimmungen für den Fall der Nichteinhaltung festgesetzt werden (s. Bauvertrag).

Literatur: Manzsche Taschenausgabe der österr. Gesetze. 17. Bd. Die österr. Eisenbahngesetze. 5. Aufl. Wien 1905. – Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche, herausgegeben von Graf Huc de Grais. 19. Bd. Die Eisenbahnen. Von R. Fritsch. Berlin, Julius Springer, 1906. – C. L. Gasca, L'esercizio delle strade ferrate. Torino 1909. – Thevénez, Législation des chemins de fer et des tramways. Paris 1909.

v. Enderes.


Baukapital (capital for construction; capital de construction; capitale o fondo di costruzione), die zur Deckung der Baukosten (s. d.) einer Eisenbahn erforderlichen Geldmittel.

Die Beschaffung des B. erfolgt bei Privatbahnen in der Regel durch Ausgabe von Aktien oder Obligationen, bei Staatsbahnbauten nach vorheriger gesetzlicher Genehmigung durch Aufnahme eigener Eisenbahn- oder allgemeiner Staatsschuldverschreibungen, durch Aufnahme schwebender Schulden oder Einstellung der erforderlichen Kredite in das ordentliche Budget. Das B. wird bei Aufnahme fundierter Anleihen aus dem wirklichen Erlös dieser Wertpapiere gebildet und ist gewöhnlich niedriger als das Nennkapital

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[6/0014] bei Erteilung der Genehmigung die Hinterlegung entsprechender Haftbeträge gefordert werden kann. Nach dem schweizerischen Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 13, ist im einzelnen Falle eine Frist anzusetzen, binnen welcher der Anfang mit den Erdarbeiten für die betreffende Bahnunternehmung gemacht und zugleich genügender Ausweis über die gehörige Fortführung der letzteren geleistet werden soll. Wird diese Frist nicht eingehalten, so erlischt die Konzession. Der Bundesrat bestimmt sodann nach vorheriger Anhörung der Gesellschaft die Fristen, nach denen der Bau fortschreiten soll. Er kann nötigenfalls für Einhaltung dieser Fristen eine angemessene Sicherstellung verlangen. Ebenso ist in jeder Konzession die Frist für die Vollendung der Bahn ausdrücklich zu bezeichnen. Wird diese Frist nicht eingehalten und von der Bundesversammlung ihre Verlängerung verweigert, so wird die vorhandene Anlage für Rechnung der Gesellschaft öffentlich versteigert. In Belgien ist nach Art. 17 ff. der Ministerialverordnung vom 20. Februar 1866 in dem besonderen Übereinkommen, das der Konzessionserteilung zu grunde gelegt wird, eine Vollendungsfrist für die Bauarbeiten vorzusehen. Der Konzessionär hat eine Sicherstellung zu hinterlegen, von der ihm 3/5 in 3 gleichen Zeiträumen zurückgezahlt werden, wenn seine Auslagen für Grunderwerb und der Wert der ausgeführten Arbeiten das Doppelte des hinterlegten Betrages erreicht haben. Wird die Konzession durch Nichteinhaltung der Vollendungsfrist verwirkt, so wird die Fertigstellung der Arbeiten auf Grund öffentlicher Ausschreibung an den Meistbietenden vergeben. Führt diese Ausschreibung und auch eine zweite zu keinem Ziele, so fällt die ganze Anlage dem Staate zu. In Frankreich werden nach Art. 38 und 39 der Cahiers des charges Fristen für den Beginn und die Vollendung der Arbeiten festgesetzt. Bei nicht rechtzeitigem Beginn der Arbeiten wird ohne weiteres Verfahren das Haftgeld des Unternehmers eingezogen. Sind die Arbeiten zum vorgeschriebenen Zeitpunkte nicht beendet, so hat eine nochmalige Ausschreibung unter Feststellung des Wertes der zurzeit ausgeführten Arbeiten, der vorrätigen Materialien und der dem Verkehre bereits übergebenen Teilstrecken stattzufinden. Führt diese Vergebung zu keinem Ziele, so hat nach drei Monaten eine zweite zu erfolgen, bleibt auch diese ergebnislos, dann gehen die Anlagen an den Staat als Eigentum über. Nach dem italienischen Gesetz über die öffentlichen Arbeiten vom 25. Juni 1865 sind in den Konzessionsurkunden für den Beginn der Bauarbeiten sowie für die vollständige Vollendung und betriebsfähige Ausrüstung der Bahn Fristen vorzusehen. Hat der Unternehmer zur festgesetzten Zeit den Bau noch nicht begonnen, so wird er vom Ministerium der öffentlichen Arbeiten beauftragt, die Arbeiten in Angriff zu nehmen. Dieser Aufforderung hat der Konzessionär binnen Monatsfrist nachzukommen, wobei das Gesetz ausdrücklich verlangt, daß die Arbeiten nicht nur begonnen, sondern auch fortgeführt werden müssen, widrigenfalls die Hälfte der hinterlegten Sicherstellung als Strafe eingezogen wird. Die Arbeiten sind zu vollenden, unbekümmert darum, ob rechtzeitig oder verspätet begonnen worden ist. Ohne weitere Vermahnung verfällt die Konzession sowie das Haftgeld, wenn die angesetzte Vollendungsfrist versäumt und die Bahn nicht für eine regelmäßige und dauernde Betriebsführung eingerichtet ist. Eine Verlängerung der Fristen kann nur auf begründeten Antrag der Minister für öffentliche Arbeiten zugestehen. Eine B., innerhalb deren der Bauunternehmer die übernommene Arbeit zu vollenden hat, wird ferner im Bauvertrage vereinbart, wobei auch Strafbestimmungen für den Fall der Nichteinhaltung festgesetzt werden (s. Bauvertrag). Literatur: Manzsche Taschenausgabe der österr. Gesetze. 17. Bd. Die österr. Eisenbahngesetze. 5. Aufl. Wien 1905. – Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche, herausgegeben von Graf Huc de Grais. 19. Bd. Die Eisenbahnen. Von R. Fritsch. Berlin, Julius Springer, 1906. – C. L. Gasca, L'esercizio delle strade ferrate. Torino 1909. – Thevénez, Législation des chemins de fer et des tramways. Paris 1909. v. Enderes. Baukapital (capital for construction; capital de construction; capitale o fondo di costruzione), die zur Deckung der Baukosten (s. d.) einer Eisenbahn erforderlichen Geldmittel. Die Beschaffung des B. erfolgt bei Privatbahnen in der Regel durch Ausgabe von Aktien oder Obligationen, bei Staatsbahnbauten nach vorheriger gesetzlicher Genehmigung durch Aufnahme eigener Eisenbahn- oder allgemeiner Staatsschuldverschreibungen, durch Aufnahme schwebender Schulden oder Einstellung der erforderlichen Kredite in das ordentliche Budget. Das B. wird bei Aufnahme fundierter Anleihen aus dem wirklichen Erlös dieser Wertpapiere gebildet und ist gewöhnlich niedriger als das Nennkapital

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 6. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/14>, abgerufen am 20.05.2024.