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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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schwarzer Ölfarbe oder schwarzem Lack. Derartige mit Ölfarbe gestrichene Schilder werden aber auf Bahnhöfen schnell schmutzig, indem Staub und Rauch ihnen einen grauen oder braunen Überzug verleihen. Dieser ist auch durch Abwaschen nicht zu beseitigen und muß daher die Aufschrift häufig erneuert werden, unter Umständen sogar jährlich einmal. Um dies zu vermeiden, geht man neuerdings mehr und mehr zu Emailschildern über. Sie kosten etwa das 2-5fache der Ölfarbenaufschriften. Da die Firmen aber eine mehrjährige Gewähr leisten (bis zu 15 Jahren) so ist die Verwendung von Emailschildern wirtschaftlicher. Im allgemeinen müssen die Schilder flach sein, damit sich der Staub auf ihnen nicht ablagern kann. Sind sie schmutzig, so werden sie unter Benutzung einer besonderen Paste gereinigt. Diese Schilder werden bis zu 1·25 m Höhe und 4 m Länge aus einem Stück geliefert. Wird eine größere Länge benötigt, so werden die Schilder aus mehreren Stücken zusammengesetzt, da der verschiedene Ausdehnungskoeffizient von Email und Eisenblech eine Herstellung der Stücke in größerer Länge nicht zuläßt. Freihängende Schilder erhalten einen Eisenrahmen, die Unterlage einer Holztafel ist also entbehrlich.

Schilder, die auch bei Dunkelheit sichtbar sein sollen, werden durch Lampen mit parabelförmigem Spiegel beleuchtet, auch verwendet man statt dessen Transparente aus Milchglas, in das die schwarze Schrift wetterfest eingebrannt ist. Jeder Buchstabe wird auf einer besonderen Scheibe hergestellt, um die Auswechslung bei Bruch zu erleichtern. Auch Transparente mit hellen Buchstaben auf dunklem Grund sind gut sichtbar. Sie werden in der Weise hergestellt, daß die Buchstaben aus einem schwarz gestrichenen Eisenblech ausgeschnitten und mit Milchglas hinterlegt werden.

Schimpff.


Beschlagnahme (arrest, seizure; saisie, arret; sequestro) die über behördlichen Auftrag im Einzelfalle erfolgte Ingewaltnahme bestimmter Sachen oder Rechte.

Die B. ist entweder Mittel oder Sicherung der Zwangsvollstreckung.

Im engeren Sinne versteht man gewöhnlich unter B. die zu Sicherungszwecken erfolgte B. Die B. dieser letzteren Art ist ein vorläufiger behördlicher Akt, durch welchen zur Sicherung der Durchführung künftiger behördlicher Verfügungen oder Entscheidungen dem Berechtigten die vollständige oder teilweise Verfügung über die ihm zugehörigen Vermögensbestandteile für die Dauer dieser Maßnahme entzogen wird.

Die B. kommt als gerichtliche und verwaltungsbehördliche Sicherungsmaßregel in Betracht. Die gerichtliche B. ist entweder eine zivilgerichtliche - oder strafgerichtliche. Die verwaltungsbehördliche B. kann sowohl im Rahmen des Polizei-, Gewerbe- als auch des Zoll- und Steuerstrafverfahrens verfügt werden.

Die zivilgerichtliche B. ist eine vorläufige gerichtliche Maßnahme, welche die Sicherung einer gerichtlichen Zwangsvollstreckung bezweckt. Sie kann nach den Vorschriften des Exekutionsverfahrens, des Verfahrens außer Streitsachen oder des Konkursverfahrens angeordnet werden.

Die B. der ersteren Art tritt nach deutschem Rechte in der Form des Arrestes (§§ 916 ff. DZPO.) oder der einstweiligen Verfügungen (§§ 935 ff. DZPO.), nach österreichischem Rechte in der Gestalt der Exekution zur Sicherstellung (§ 370 ff. Ost. Exekutionsordnung vom 27. Mai 1886, RGB. Nr. 78) oder der einstweiligen Verfügungen (§ 378 ff. Ost. Exekutionsordnung) auf.

Über die zivilgerichtliche B. an den den Eisenbahnunternehmungen zugehörigen oder in ihrem Besitze befindlichen Vermögensobjekten Dritter (Frachtgüter, Fahrbetriebsmittel fremder Bahnen und Unternehmer) vgl. Pfändung und Zwangsvollstreckung.

Die strafgerichtliche und verwaltungsbehördliche B. dient der Sicherung des Vollzuges der im öffentlichen Interesse getroffenen oder zu treffenden Maßnahmen oder Entscheidungen der bezüglichen Behörden.

Für das Gebiet des Eisenbahnrechts kommt insbesondere die verwaltungsbehördliche und straf gerichtliche B. von Frachtgut in Betracht.

Ob und unter welchen Voraussetzungen solche Sicherstellungsmaßregeln gegen die Bahnunternehmungen rücksichtlich der in ihren Besitz befindlichen Frachtgüter zulässig erscheinen, richtet sich nach den allgemeinen Normen, die die Zulässigkeit der Anordnung derartiger Maßnahmen regeln.

Der Bahnanstalt steht im allgemeinen gegenüber einer solchen Sicherungsmaßnahme ein Prüfungsrecht nur hinsichtlich des Umstandes zu, ob diese

1. von der zuständigen Behörde und

2. in der vorgeschriebenen gesetzlichen Form verfügt wurde. Über diesen Rahmen hinaus kommt der Bahnverwaltung kein Wider spruchsrecht gegen die verfügte B. des Fracht gutes zu, sie muß vielmehr, ohne sich in die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der verfügten Sicherungsmaßnahme einzulassen, das beschlagnahmte Gut auf Verlangen gegen Empfangsbestätigung

schwarzer Ölfarbe oder schwarzem Lack. Derartige mit Ölfarbe gestrichene Schilder werden aber auf Bahnhöfen schnell schmutzig, indem Staub und Rauch ihnen einen grauen oder braunen Überzug verleihen. Dieser ist auch durch Abwaschen nicht zu beseitigen und muß daher die Aufschrift häufig erneuert werden, unter Umständen sogar jährlich einmal. Um dies zu vermeiden, geht man neuerdings mehr und mehr zu Emailschildern über. Sie kosten etwa das 2–5fache der Ölfarbenaufschriften. Da die Firmen aber eine mehrjährige Gewähr leisten (bis zu 15 Jahren) so ist die Verwendung von Emailschildern wirtschaftlicher. Im allgemeinen müssen die Schilder flach sein, damit sich der Staub auf ihnen nicht ablagern kann. Sind sie schmutzig, so werden sie unter Benutzung einer besonderen Paste gereinigt. Diese Schilder werden bis zu 1·25 m Höhe und 4 m Länge aus einem Stück geliefert. Wird eine größere Länge benötigt, so werden die Schilder aus mehreren Stücken zusammengesetzt, da der verschiedene Ausdehnungskoeffizient von Email und Eisenblech eine Herstellung der Stücke in größerer Länge nicht zuläßt. Freihängende Schilder erhalten einen Eisenrahmen, die Unterlage einer Holztafel ist also entbehrlich.

Schilder, die auch bei Dunkelheit sichtbar sein sollen, werden durch Lampen mit parabelförmigem Spiegel beleuchtet, auch verwendet man statt dessen Transparente aus Milchglas, in das die schwarze Schrift wetterfest eingebrannt ist. Jeder Buchstabe wird auf einer besonderen Scheibe hergestellt, um die Auswechslung bei Bruch zu erleichtern. Auch Transparente mit hellen Buchstaben auf dunklem Grund sind gut sichtbar. Sie werden in der Weise hergestellt, daß die Buchstaben aus einem schwarz gestrichenen Eisenblech ausgeschnitten und mit Milchglas hinterlegt werden.

Schimpff.


Beschlagnahme (arrest, seizure; saisie, arrêt; sequestro) die über behördlichen Auftrag im Einzelfalle erfolgte Ingewaltnahme bestimmter Sachen oder Rechte.

Die B. ist entweder Mittel oder Sicherung der Zwangsvollstreckung.

Im engeren Sinne versteht man gewöhnlich unter B. die zu Sicherungszwecken erfolgte B. Die B. dieser letzteren Art ist ein vorläufiger behördlicher Akt, durch welchen zur Sicherung der Durchführung künftiger behördlicher Verfügungen oder Entscheidungen dem Berechtigten die vollständige oder teilweise Verfügung über die ihm zugehörigen Vermögensbestandteile für die Dauer dieser Maßnahme entzogen wird.

Die B. kommt als gerichtliche und verwaltungsbehördliche Sicherungsmaßregel in Betracht. Die gerichtliche B. ist entweder eine zivilgerichtliche – oder strafgerichtliche. Die verwaltungsbehördliche B. kann sowohl im Rahmen des Polizei-, Gewerbe- als auch des Zoll- und Steuerstrafverfahrens verfügt werden.

Die zivilgerichtliche B. ist eine vorläufige gerichtliche Maßnahme, welche die Sicherung einer gerichtlichen Zwangsvollstreckung bezweckt. Sie kann nach den Vorschriften des Exekutionsverfahrens, des Verfahrens außer Streitsachen oder des Konkursverfahrens angeordnet werden.

Die B. der ersteren Art tritt nach deutschem Rechte in der Form des Arrestes (§§ 916 ff. DZPO.) oder der einstweiligen Verfügungen (§§ 935 ff. DZPO.), nach österreichischem Rechte in der Gestalt der Exekution zur Sicherstellung (§ 370 ff. Ost. Exekutionsordnung vom 27. Mai 1886, RGB. Nr. 78) oder der einstweiligen Verfügungen (§ 378 ff. Ost. Exekutionsordnung) auf.

Über die zivilgerichtliche B. an den den Eisenbahnunternehmungen zugehörigen oder in ihrem Besitze befindlichen Vermögensobjekten Dritter (Frachtgüter, Fahrbetriebsmittel fremder Bahnen und Unternehmer) vgl. Pfändung und Zwangsvollstreckung.

Die strafgerichtliche und verwaltungsbehördliche B. dient der Sicherung des Vollzuges der im öffentlichen Interesse getroffenen oder zu treffenden Maßnahmen oder Entscheidungen der bezüglichen Behörden.

Für das Gebiet des Eisenbahnrechts kommt insbesondere die verwaltungsbehördliche und straf gerichtliche B. von Frachtgut in Betracht.

Ob und unter welchen Voraussetzungen solche Sicherstellungsmaßregeln gegen die Bahnunternehmungen rücksichtlich der in ihren Besitz befindlichen Frachtgüter zulässig erscheinen, richtet sich nach den allgemeinen Normen, die die Zulässigkeit der Anordnung derartiger Maßnahmen regeln.

Der Bahnanstalt steht im allgemeinen gegenüber einer solchen Sicherungsmaßnahme ein Prüfungsrecht nur hinsichtlich des Umstandes zu, ob diese

1. von der zuständigen Behörde und

2. in der vorgeschriebenen gesetzlichen Form verfügt wurde. Über diesen Rahmen hinaus kommt der Bahnverwaltung kein Wider spruchsrecht gegen die verfügte B. des Fracht gutes zu, sie muß vielmehr, ohne sich in die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der verfügten Sicherungsmaßnahme einzulassen, das beschlagnahmte Gut auf Verlangen gegen Empfangsbestätigung

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[267/0277] schwarzer Ölfarbe oder schwarzem Lack. Derartige mit Ölfarbe gestrichene Schilder werden aber auf Bahnhöfen schnell schmutzig, indem Staub und Rauch ihnen einen grauen oder braunen Überzug verleihen. Dieser ist auch durch Abwaschen nicht zu beseitigen und muß daher die Aufschrift häufig erneuert werden, unter Umständen sogar jährlich einmal. Um dies zu vermeiden, geht man neuerdings mehr und mehr zu Emailschildern über. Sie kosten etwa das 2–5fache der Ölfarbenaufschriften. Da die Firmen aber eine mehrjährige Gewähr leisten (bis zu 15 Jahren) so ist die Verwendung von Emailschildern wirtschaftlicher. Im allgemeinen müssen die Schilder flach sein, damit sich der Staub auf ihnen nicht ablagern kann. Sind sie schmutzig, so werden sie unter Benutzung einer besonderen Paste gereinigt. Diese Schilder werden bis zu 1·25 m Höhe und 4 m Länge aus einem Stück geliefert. Wird eine größere Länge benötigt, so werden die Schilder aus mehreren Stücken zusammengesetzt, da der verschiedene Ausdehnungskoeffizient von Email und Eisenblech eine Herstellung der Stücke in größerer Länge nicht zuläßt. Freihängende Schilder erhalten einen Eisenrahmen, die Unterlage einer Holztafel ist also entbehrlich. Schilder, die auch bei Dunkelheit sichtbar sein sollen, werden durch Lampen mit parabelförmigem Spiegel beleuchtet, auch verwendet man statt dessen Transparente aus Milchglas, in das die schwarze Schrift wetterfest eingebrannt ist. Jeder Buchstabe wird auf einer besonderen Scheibe hergestellt, um die Auswechslung bei Bruch zu erleichtern. Auch Transparente mit hellen Buchstaben auf dunklem Grund sind gut sichtbar. Sie werden in der Weise hergestellt, daß die Buchstaben aus einem schwarz gestrichenen Eisenblech ausgeschnitten und mit Milchglas hinterlegt werden. Schimpff. Beschlagnahme (arrest, seizure; saisie, arrêt; sequestro) die über behördlichen Auftrag im Einzelfalle erfolgte Ingewaltnahme bestimmter Sachen oder Rechte. Die B. ist entweder Mittel oder Sicherung der Zwangsvollstreckung. Im engeren Sinne versteht man gewöhnlich unter B. die zu Sicherungszwecken erfolgte B. Die B. dieser letzteren Art ist ein vorläufiger behördlicher Akt, durch welchen zur Sicherung der Durchführung künftiger behördlicher Verfügungen oder Entscheidungen dem Berechtigten die vollständige oder teilweise Verfügung über die ihm zugehörigen Vermögensbestandteile für die Dauer dieser Maßnahme entzogen wird. Die B. kommt als gerichtliche und verwaltungsbehördliche Sicherungsmaßregel in Betracht. Die gerichtliche B. ist entweder eine zivilgerichtliche – oder strafgerichtliche. Die verwaltungsbehördliche B. kann sowohl im Rahmen des Polizei-, Gewerbe- als auch des Zoll- und Steuerstrafverfahrens verfügt werden. Die zivilgerichtliche B. ist eine vorläufige gerichtliche Maßnahme, welche die Sicherung einer gerichtlichen Zwangsvollstreckung bezweckt. Sie kann nach den Vorschriften des Exekutionsverfahrens, des Verfahrens außer Streitsachen oder des Konkursverfahrens angeordnet werden. Die B. der ersteren Art tritt nach deutschem Rechte in der Form des Arrestes (§§ 916 ff. DZPO.) oder der einstweiligen Verfügungen (§§ 935 ff. DZPO.), nach österreichischem Rechte in der Gestalt der Exekution zur Sicherstellung (§ 370 ff. Ost. Exekutionsordnung vom 27. Mai 1886, RGB. Nr. 78) oder der einstweiligen Verfügungen (§ 378 ff. Ost. Exekutionsordnung) auf. Über die zivilgerichtliche B. an den den Eisenbahnunternehmungen zugehörigen oder in ihrem Besitze befindlichen Vermögensobjekten Dritter (Frachtgüter, Fahrbetriebsmittel fremder Bahnen und Unternehmer) vgl. Pfändung und Zwangsvollstreckung. Die strafgerichtliche und verwaltungsbehördliche B. dient der Sicherung des Vollzuges der im öffentlichen Interesse getroffenen oder zu treffenden Maßnahmen oder Entscheidungen der bezüglichen Behörden. Für das Gebiet des Eisenbahnrechts kommt insbesondere die verwaltungsbehördliche und straf gerichtliche B. von Frachtgut in Betracht. Ob und unter welchen Voraussetzungen solche Sicherstellungsmaßregeln gegen die Bahnunternehmungen rücksichtlich der in ihren Besitz befindlichen Frachtgüter zulässig erscheinen, richtet sich nach den allgemeinen Normen, die die Zulässigkeit der Anordnung derartiger Maßnahmen regeln. Der Bahnanstalt steht im allgemeinen gegenüber einer solchen Sicherungsmaßnahme ein Prüfungsrecht nur hinsichtlich des Umstandes zu, ob diese 1. von der zuständigen Behörde und 2. in der vorgeschriebenen gesetzlichen Form verfügt wurde. Über diesen Rahmen hinaus kommt der Bahnverwaltung kein Wider spruchsrecht gegen die verfügte B. des Fracht gutes zu, sie muß vielmehr, ohne sich in die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der verfügten Sicherungsmaßnahme einzulassen, das beschlagnahmte Gut auf Verlangen gegen Empfangsbestätigung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/277>, abgerufen am 20.05.2024.