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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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(Ordini di servizio) erlassen, u. zw. Nr. 98 und 181 vom Jahre 1902, die noch in Kraft stehen und im II. Band der Sammlung der hauptsächlichsten Verfügungen und Anordnungen (Raccolta delle principali disposizioni e norme relative al servizio delle gestioni merci) Auflage August 1902 enthalten sind. Nach diesen Vorschriften besteht die Wagendesinfektion bei Beförderung von gesundem Vieh nach Entfernung des Streumaterials und der Düngermassen in dem gründlichen Abkratzen der Wände und des Bodens sowie in dem Auskratzen der Fugen und ausgiebiger Waschung und Spülung mit Wasser unter Druck, wobei auch bei Wassermangel ein Waschen mit Sodalauge (50 g Soda auf 1 l Wasser) gestattet ist. Bei Seuchenverdacht oder faktischer Infektion werden der ausgeräumte Dünger und die Auswurfstoffe mit einer Desinfektionsflüssigkeit begossen und wird auch der mit Sodalauge gründlich gereinigte Wagen mit einer warmen Mischung von Seifenwasser und 5% Karbolsäure oder mit einer 5-10%igen wässerigen Lösung von gleichen Teilen Karbolsäure und Schwefelsäure gewaschen.

Auch die Verwendung einer Sublimatlösung von 1 bis 3%0 unter Zusatz von 7%0 Kochsalzlösung oder die Verwendung einer wässerigen Lösung von 5%0 Salzsäure oder 5%0 Schwefelsäure ist gestattet.

Das Kalken der Wände ist nur bei Beförderung von gesundem Vieh vorgeschrieben. (§ 4, § 9 und § 10 der Leilage zur Istruzioni ministeriale della Polizia veterinaria vom 3. März 1904.)

Niederlande. (Königl. Verordnungen vom 19. Juni 1885 und 26. Mai 1888.) Aus den Viehtransportwagen sind vorerst Dünger und Mist zu entfernen, die Wagen mit Besen auszufegen und der Boden und die Seitenwände mit Wasser zu scheuern und nachzuspülen bis zur vollständigen Sauberkeit. Nötigenfalls hat das Scheuern mit kalter oder heißer Sodalauge oder Pottaschenlösung (1 Teil auf 3 Teile Wasser) zu geschehen. Die gut gereinigten Wände und der Boden sind darauf zu desinfizieren, indem man sie mit Kalkmilch, Chlorkalkmilch, Karbol- oder Sublimatwasser bestreicht oder einen Dampfstrahl von mindestens 2 Atm. Druck (120°C) auf die zu desinfizierenden Stellen einwirken oder aber einen Strahl von mindestens 6 Atm. Druck (160° C) in den dicht verschlossenen Wagen eindringen läßt.

Auf ähnliche Weise müssen die Laufplanken sowie alles, was mit dem Vieh in Berührung gekommen ist, desinfiziert werden.

Norwegen verwendet nach den im Einvernehmen mit dem Sanitätsdepartement des Justizministeriums erlassenen Verordnungen der Generaldirektion der norwegischen Staatsbahnen vom 6. April 1909 und 5. Mai 1912 bei gewöhnlicher D. 50° C heiße 2%ige Sodalauge, bei verschärfter D. nebst obigen eine Mischung von 4% Kreolin oder rohe Karbolsäure mit 2% Salz- oder Schwefelsäure. Nach Waschung des Wagens wird er mit Kalk bestrichen.

Rußland. Hier wurden auf Grund des Artikels 175 des allgemeinen russischen Eisenbahngesetzes im Einverständnis mit dem Ministerium des Innern die veterinärsanitärischen Vorschriften, betreffend die D. der Wagen, Verladeplätze und Ladeutensilien bei Verladung von Vieh, durch den Chef des Verkehrsministeriums mit 1. April 1892 bestätigt und am 15. April 1892 dem Senate vorgelegt. Diesbezüglich sind im Nachtrag VI zu obigem Eisenbahngesetze zahlreiche Verordnungen ergangen. Die D. der Eisenbahngüterwagen wird von der "Abteilung für temporäre Verfügungen für veterinärpolizeiliche Aufsicht über das Vieh" vorgeschrieben und wurde am 10. Februar 1912 unter dem Titel: "Die Erhaltung, Reinigung und Verhütung der Verpestung von Stationsräumen, Wagen und überhaupt sämtlicher Gegenstände, die auf russischen Bannen bei der Beförderung von Tieren und von diesen erhaltenen Rohprodukten in Gebrauch gewesen sind" genehmigt.

Die D. der Wagen hat gemäß Verordnung vom 16. Februar 1905 zu geschehen und ist die Wahl der Desinfektionsmittel den die veterinärpolizeiliche Aufsicht ausübenden Beamten überlassen.

Die allgemein angewendete Methode der D. von Wagen nach der Beförderung von gesundem Vieh und Geflügel besteht darin, daß der Mist aus dem Wagen entfernt, der Boden mit heißem Wasser befeuchtet (auch heiße Alkalilösungen werden verwendet) und von den Schmutzresten mechanisch gereinigt wird, worauf mit heißem Wasser nachgewaschen wird.

Haben sich hingegen in den Wagen kranke Tiere befunden, so wird über Anordnung des Tierarztes ein entsprechendes Desinfektionsverfahren verwendet, der Mist mit ungelöschtem Kalk vermengt und vergraben oder verbrannt; der Wagen mit heißem Wasser, Alkalilösungen oder mit Sulfokarbolsäure in 5%iger Lösung derart behandelt, daß eine vollständige Reinigung erzielt wird.

Hierauf wird der Wagen mit einer desinfizierenden Flüssigkeit, einem Gemisch von Sublimatlösung (2 : 1000) und 3%iger Karbolsäure, reichlich begossen und zum zweiten Male gewaschen. Eiserne Bestandteile des Wagens werden mittels entsprechender Vorrichtungen durch die Flamme desinfiziert.

In den Zentraldesinfektionsstationen werden die Wagen durch strömenden Wasserdampf seitens des Zugförderungsdienstes desinfiziert.

Schweden (königl. Bekanntmachung vom 3. November 1892 und Ergänzungsbestimmungen der Medizinalbehörde vom 25. November 1892, 20. November 1908 und 15. April 1912) verwendet Kalkmilch (1 Teil Kalk und 4 Teile Wasser), heißes Wasser, Karbolsäurelösung (5 Teile Karbolsäure in 100 Teilen Wasser) oder 5 Teile Karbolsäure und 5 Teile gewöhnliche Seife in 100 Teilen warmen Wassers.

Für Personenwagen ist die Verwendung einer Sublimatlösung (1 : 1000) und nachheriges zweites Waschen (nach 3 Stunden) mit Seifenwasser vorgeschrieben.

Schweiz. Vollziehungsverordnung zu den Bundesgesetzen über polizeiliche Maßnahmen gegen Viehseuchen vom 8. Februar 1872, 19. Juli 1873, 1. Juli 1886, 14. Oktober 1887. Instruktion, betreffend das beim Auftreten kontagiöser und infektiöser Tierkrankheiten zu beobachtende Desinfektionsverfahren und die anzuwendenden Desinfektionsmittel vom 1. August 1889, und die Vorschriften, betreffend die Reinigung, Waschung und D. der zum Viehtransport verwendeten Eisenbahnwagen und Schiffe genehmigt vom Bundesrate am 22. März 1907. Kreisschreiben des schweizerischen Landwirtschaftsdepartements vom 21. Juli 1909.

Laut Artikel 40 der "Instruktion über den Ein- und Auslad von Gütern und Tieren" sind Eisenbahnwagen, in denen Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh, Ziegen, Schafe, Schweine befördert worden sind, vor ihrer neuen Verwendung zu reinigen, zu waschen und zu desinfizieren.

Die Reinigung der Wagen besteht in der Beseitigung der Streue, Exkremente und anderer Abfälle, die in eine hierfür bestimmte Grube zu

(Ordini di servizio) erlassen, u. zw. Nr. 98 und 181 vom Jahre 1902, die noch in Kraft stehen und im II. Band der Sammlung der hauptsächlichsten Verfügungen und Anordnungen (Raccolta delle principali disposizioni e norme relative al servizio delle gestioni merci) Auflage August 1902 enthalten sind. Nach diesen Vorschriften besteht die Wagendesinfektion bei Beförderung von gesundem Vieh nach Entfernung des Streumaterials und der Düngermassen in dem gründlichen Abkratzen der Wände und des Bodens sowie in dem Auskratzen der Fugen und ausgiebiger Waschung und Spülung mit Wasser unter Druck, wobei auch bei Wassermangel ein Waschen mit Sodalauge (50 g Soda auf 1 l Wasser) gestattet ist. Bei Seuchenverdacht oder faktischer Infektion werden der ausgeräumte Dünger und die Auswurfstoffe mit einer Desinfektionsflüssigkeit begossen und wird auch der mit Sodalauge gründlich gereinigte Wagen mit einer warmen Mischung von Seifenwasser und 5% Karbolsäure oder mit einer 5–10%igen wässerigen Lösung von gleichen Teilen Karbolsäure und Schwefelsäure gewaschen.

Auch die Verwendung einer Sublimatlösung von 1 bis 3 unter Zusatz von 7 Kochsalzlösung oder die Verwendung einer wässerigen Lösung von 5 Salzsäure oder 5 Schwefelsäure ist gestattet.

Das Kalken der Wände ist nur bei Beförderung von gesundem Vieh vorgeschrieben. (§ 4, § 9 und § 10 der Leilage zur Istruzioni ministeriale della Polizia veterinaria vom 3. März 1904.)

Niederlande. (Königl. Verordnungen vom 19. Juni 1885 und 26. Mai 1888.) Aus den Viehtransportwagen sind vorerst Dünger und Mist zu entfernen, die Wagen mit Besen auszufegen und der Boden und die Seitenwände mit Wasser zu scheuern und nachzuspülen bis zur vollständigen Sauberkeit. Nötigenfalls hat das Scheuern mit kalter oder heißer Sodalauge oder Pottaschenlösung (1 Teil auf 3 Teile Wasser) zu geschehen. Die gut gereinigten Wände und der Boden sind darauf zu desinfizieren, indem man sie mit Kalkmilch, Chlorkalkmilch, Karbol- oder Sublimatwasser bestreicht oder einen Dampfstrahl von mindestens 2 Atm. Druck (120°C) auf die zu desinfizierenden Stellen einwirken oder aber einen Strahl von mindestens 6 Atm. Druck (160° C) in den dicht verschlossenen Wagen eindringen läßt.

Auf ähnliche Weise müssen die Laufplanken sowie alles, was mit dem Vieh in Berührung gekommen ist, desinfiziert werden.

Norwegen verwendet nach den im Einvernehmen mit dem Sanitätsdepartement des Justizministeriums erlassenen Verordnungen der Generaldirektion der norwegischen Staatsbahnen vom 6. April 1909 und 5. Mai 1912 bei gewöhnlicher D. 50° C heiße 2%ige Sodalauge, bei verschärfter D. nebst obigen eine Mischung von 4% Kreolin oder rohe Karbolsäure mit 2% Salz- oder Schwefelsäure. Nach Waschung des Wagens wird er mit Kalk bestrichen.

Rußland. Hier wurden auf Grund des Artikels 175 des allgemeinen russischen Eisenbahngesetzes im Einverständnis mit dem Ministerium des Innern die veterinärsanitärischen Vorschriften, betreffend die D. der Wagen, Verladeplätze und Ladeutensilien bei Verladung von Vieh, durch den Chef des Verkehrsministeriums mit 1. April 1892 bestätigt und am 15. April 1892 dem Senate vorgelegt. Diesbezüglich sind im Nachtrag VI zu obigem Eisenbahngesetze zahlreiche Verordnungen ergangen. Die D. der Eisenbahngüterwagen wird von der „Abteilung für temporäre Verfügungen für veterinärpolizeiliche Aufsicht über das Vieh“ vorgeschrieben und wurde am 10. Februar 1912 unter dem Titel: „Die Erhaltung, Reinigung und Verhütung der Verpestung von Stationsräumen, Wagen und überhaupt sämtlicher Gegenstände, die auf russischen Bannen bei der Beförderung von Tieren und von diesen erhaltenen Rohprodukten in Gebrauch gewesen sind“ genehmigt.

Die D. der Wagen hat gemäß Verordnung vom 16. Februar 1905 zu geschehen und ist die Wahl der Desinfektionsmittel den die veterinärpolizeiliche Aufsicht ausübenden Beamten überlassen.

Die allgemein angewendete Methode der D. von Wagen nach der Beförderung von gesundem Vieh und Geflügel besteht darin, daß der Mist aus dem Wagen entfernt, der Boden mit heißem Wasser befeuchtet (auch heiße Alkalilösungen werden verwendet) und von den Schmutzresten mechanisch gereinigt wird, worauf mit heißem Wasser nachgewaschen wird.

Haben sich hingegen in den Wagen kranke Tiere befunden, so wird über Anordnung des Tierarztes ein entsprechendes Desinfektionsverfahren verwendet, der Mist mit ungelöschtem Kalk vermengt und vergraben oder verbrannt; der Wagen mit heißem Wasser, Alkalilösungen oder mit Sulfokarbolsäure in 5%iger Lösung derart behandelt, daß eine vollständige Reinigung erzielt wird.

Hierauf wird der Wagen mit einer desinfizierenden Flüssigkeit, einem Gemisch von Sublimatlösung (2 : 1000) und 3%iger Karbolsäure, reichlich begossen und zum zweiten Male gewaschen. Eiserne Bestandteile des Wagens werden mittels entsprechender Vorrichtungen durch die Flamme desinfiziert.

In den Zentraldesinfektionsstationen werden die Wagen durch strömenden Wasserdampf seitens des Zugförderungsdienstes desinfiziert.

Schweden (königl. Bekanntmachung vom 3. November 1892 und Ergänzungsbestimmungen der Medizinalbehörde vom 25. November 1892, 20. November 1908 und 15. April 1912) verwendet Kalkmilch (1 Teil Kalk und 4 Teile Wasser), heißes Wasser, Karbolsäurelösung (5 Teile Karbolsäure in 100 Teilen Wasser) oder 5 Teile Karbolsäure und 5 Teile gewöhnliche Seife in 100 Teilen warmen Wassers.

Für Personenwagen ist die Verwendung einer Sublimatlösung (1 : 1000) und nachheriges zweites Waschen (nach 3 Stunden) mit Seifenwasser vorgeschrieben.

Schweiz. Vollziehungsverordnung zu den Bundesgesetzen über polizeiliche Maßnahmen gegen Viehseuchen vom 8. Februar 1872, 19. Juli 1873, 1. Juli 1886, 14. Oktober 1887. Instruktion, betreffend das beim Auftreten kontagiöser und infektiöser Tierkrankheiten zu beobachtende Desinfektionsverfahren und die anzuwendenden Desinfektionsmittel vom 1. August 1889, und die Vorschriften, betreffend die Reinigung, Waschung und D. der zum Viehtransport verwendeten Eisenbahnwagen und Schiffe genehmigt vom Bundesrate am 22. März 1907. Kreisschreiben des schweizerischen Landwirtschaftsdepartements vom 21. Juli 1909.

Laut Artikel 40 der „Instruktion über den Ein- und Auslad von Gütern und Tieren“ sind Eisenbahnwagen, in denen Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh, Ziegen, Schafe, Schweine befördert worden sind, vor ihrer neuen Verwendung zu reinigen, zu waschen und zu desinfizieren.

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[280/0294] (Ordini di servizio) erlassen, u. zw. Nr. 98 und 181 vom Jahre 1902, die noch in Kraft stehen und im II. Band der Sammlung der hauptsächlichsten Verfügungen und Anordnungen (Raccolta delle principali disposizioni e norme relative al servizio delle gestioni merci) Auflage August 1902 enthalten sind. Nach diesen Vorschriften besteht die Wagendesinfektion bei Beförderung von gesundem Vieh nach Entfernung des Streumaterials und der Düngermassen in dem gründlichen Abkratzen der Wände und des Bodens sowie in dem Auskratzen der Fugen und ausgiebiger Waschung und Spülung mit Wasser unter Druck, wobei auch bei Wassermangel ein Waschen mit Sodalauge (50 g Soda auf 1 l Wasser) gestattet ist. 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Aus den Viehtransportwagen sind vorerst Dünger und Mist zu entfernen, die Wagen mit Besen auszufegen und der Boden und die Seitenwände mit Wasser zu scheuern und nachzuspülen bis zur vollständigen Sauberkeit. Nötigenfalls hat das Scheuern mit kalter oder heißer Sodalauge oder Pottaschenlösung (1 Teil auf 3 Teile Wasser) zu geschehen. Die gut gereinigten Wände und der Boden sind darauf zu desinfizieren, indem man sie mit Kalkmilch, Chlorkalkmilch, Karbol- oder Sublimatwasser bestreicht oder einen Dampfstrahl von mindestens 2 Atm. Druck (120°C) auf die zu desinfizierenden Stellen einwirken oder aber einen Strahl von mindestens 6 Atm. Druck (160° C) in den dicht verschlossenen Wagen eindringen läßt. Auf ähnliche Weise müssen die Laufplanken sowie alles, was mit dem Vieh in Berührung gekommen ist, desinfiziert werden. Norwegen verwendet nach den im Einvernehmen mit dem Sanitätsdepartement des Justizministeriums erlassenen Verordnungen der Generaldirektion der norwegischen Staatsbahnen vom 6. April 1909 und 5. Mai 1912 bei gewöhnlicher D. 50° C heiße 2%ige Sodalauge, bei verschärfter D. nebst obigen eine Mischung von 4% Kreolin oder rohe Karbolsäure mit 2% Salz- oder Schwefelsäure. Nach Waschung des Wagens wird er mit Kalk bestrichen. Rußland. Hier wurden auf Grund des Artikels 175 des allgemeinen russischen Eisenbahngesetzes im Einverständnis mit dem Ministerium des Innern die veterinärsanitärischen Vorschriften, betreffend die D. der Wagen, Verladeplätze und Ladeutensilien bei Verladung von Vieh, durch den Chef des Verkehrsministeriums mit 1. April 1892 bestätigt und am 15. April 1892 dem Senate vorgelegt. Diesbezüglich sind im Nachtrag VI zu obigem Eisenbahngesetze zahlreiche Verordnungen ergangen. 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April 1912) verwendet Kalkmilch (1 Teil Kalk und 4 Teile Wasser), heißes Wasser, Karbolsäurelösung (5 Teile Karbolsäure in 100 Teilen Wasser) oder 5 Teile Karbolsäure und 5 Teile gewöhnliche Seife in 100 Teilen warmen Wassers. Für Personenwagen ist die Verwendung einer Sublimatlösung (1 : 1000) und nachheriges zweites Waschen (nach 3 Stunden) mit Seifenwasser vorgeschrieben. Schweiz. Vollziehungsverordnung zu den Bundesgesetzen über polizeiliche Maßnahmen gegen Viehseuchen vom 8. Februar 1872, 19. Juli 1873, 1. Juli 1886, 14. Oktober 1887. Instruktion, betreffend das beim Auftreten kontagiöser und infektiöser Tierkrankheiten zu beobachtende Desinfektionsverfahren und die anzuwendenden Desinfektionsmittel vom 1. August 1889, und die Vorschriften, betreffend die Reinigung, Waschung und D. der zum Viehtransport verwendeten Eisenbahnwagen und Schiffe genehmigt vom Bundesrate am 22. März 1907. Kreisschreiben des schweizerischen Landwirtschaftsdepartements vom 21. Juli 1909. 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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 280. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/294>, abgerufen am 29.05.2024.