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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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b) wenn die Beförderung von Massengütern, wie Kies, Sand, Erde, Steine, in den Zügen des öffentlichen Verkehrs aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen unzweckmäßig ist.

Die D., soweit sie nicht ausschließlich mit Arbeitszügen oder auf Kosten Dritter mit Frachtbriefen des öffentlichen Verkehrs befördert werden, sind im preußisch-hessischen Staatsbahnverkehr mit Dienstgutfrachtbrief nach besonderem Muster aufzuliefern. Frachtpflichtiges und frachtfreies D. darf nicht mit einem Frachtbrief aufgeliefert werden. Betriebsdienstkohlen sind nicht mit Dienstgutfrachtbrief, sondern mit Begleitschein nach besonderem Muster abzufertigen. Für D., das ausschließlich in Arbeitszügen befördert wird, sind Begleitpapiere nicht erforderlich. Im Verkehr mit fremden Bahnen und für Sendungen auf Kosten Dritter sind Frachtbriefe des öffentlichen Verkehrs zu verwenden.

Für die frachtfreie Beförderung anderer, nicht zu den D. gehörenden Gegenstände (Lade- und Ausrüstungsgegenstände zu Eisenbahnfahrzeugen, Ersatzstücke zu fremden Wagen, verschleppte oder zurückgebliebene Güter und Gepäckstücke, Umzugsgut von Beamten) bestehen besondere Bestimmungen.

Bei den bayerischen Staatsbahnen werden nach der vorläufigen Dienstanweisung über die Verfrachtung von D. vom 1. Oktober 1907 Betriebsdienstgüter frachtfrei befördert, während Baudienstgüter frachtpflichtig sind und nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Frachtermäßigung genießen (vgl. Ausnahmetarif für Baudienstgüter vom 1. Januar 1907).

Jede Dienststelle, die Betriebsdienstgut an eine andere Dienststelle abschickt, hat an Stelle eines Frachtbriefs eine Dienstgutfrachtkarte als Begleitpapier beizugeben. An Private dürfen Dienstgutfrachtkarten nicht abgegeben werden. Für die Beförderung von Sendungen auf Dienstgutfrachtkarte dürfen nur bayerische Staatsbahnlinien, niemals fremde Bahnen benutzt werden.

Baudienstgüter, die zwischen Dienststellen der bayerischen Staatsbahnen versandt werden, müssen von amtlich gefertigten Frachtbriefen begleitet sein. Der Anspruch auf Anwendung des Ausnahmetarifs für Baudienstgüter muß im Frachtbrief amtlich bestätigt sein. Als amtliche Bestätigung gilt auch die Verwendung des Frachtbriefformulars für frachtpflichtiges D. zu Bauausführungen, das ebenfalls an Private nicht abgegeben werden darf.

Dienstgutsendungen von Privaten an Dienststellen der bayerischen Staatsbahnen im innerbayerischen Verkehr werden wie Sendungen des allgemeinen Verkehrs abgefertigt. Bei Inanspruchnahme der Frachtfreiheit oder der Frachtermäßigung zum Baudienstguttarif ist im Frachtbrief ein besonderer Vermerk anzubringen.

Dienstgutsendungen von Dienststellen der bayerischen Staatsbahnen an Private oder andere Eisenbahnen sind, soweit nach den Verträgen nicht Frachtfreiheit zugestanden ist, wie Güter des allgemeinen Verkehrs zu behandeln.

Bei den sächsischen Staatsbahnen gelten als D. (Dienstanweisung 1 zum Binnen-Gütertarif für die vollspurigen Linien) Gegenstände, die der sächsischen Staatseisenbahnverwaltung gehören oder für sie bestimmt sind. Die Dienstgutsendungen werden in frachtfreie und frachtpflichtige eingeteilt. Zu den frachtfreien gehören die Sendungen zwischen verschiedenen Dienststellen der Staatsbahnen, die für deren eigene Zwecke benötigt werden, zu den frachtpflichtigen dagegen Dienstgutsendungen von Privaten oder fremden Verwaltungen oder Behörden an Dienststellen der Staatsbahnen oder von diesen Dienststellen an Private u. s. w., ferner solche, die zur Abgabe an Dritte oder zur Verwendung für einen Dritten bestimmt sind oder auf Kosten Dritter wiederherzustellen oder auszubessern sind. Ausnahmsweise sind nicht als frachtpflichtige, sondern als frachtfreie Dienstgutsendungen zu behandeln: Wirtschaftsmaterialien und Bekleidungsgegenstände unter bestimmten Voraussetzungen, sowie Teile von Reichspostwagen und schmalspurige Reichspostwagen bei Beförderung nach den Eisenbahnwerkstätten.

Frachtfreie Dienstgutsendungen sind mit Lieferschein, frachtpflichtige mit vorschriftsmäßigen Frachtbriefen aufzugeben. Sendungen im Gewicht von weniger als 20 kg werden wie Eisenbahndienstbriefe und Dienstpakete abgefertigt. Für Dienstgutsendungen in besonderen Zügen (Bauzügen) gelten besondere Bestimmungen.

Nach den für die kgl. württembergischen Staatseisenbahnen erlassenen Vorschriften für die Beförderung dienstlicher Sendungen sind als Beförderungsarten vorgesehen:

1. Beförderung durch die Bahn mit Frachtbrief,

2. Beförderung in Arbeitszügen.

Alle D. sind unter Verwendung der Formulare zu dienstlichen Frachtbriefen nach den Vorschriften für den öffentlichen Verkehr mit der Bahn zu befördern. Sendungen, die den Betrieb betreffen und Sendungen auf Rechnung des Eisenbahnbaues oder der Dampfschiffahrtsverwaltung unter 1000 kg werden ohne Frachtberechnung befördert, während

b) wenn die Beförderung von Massengütern, wie Kies, Sand, Erde, Steine, in den Zügen des öffentlichen Verkehrs aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen unzweckmäßig ist.

Die D., soweit sie nicht ausschließlich mit Arbeitszügen oder auf Kosten Dritter mit Frachtbriefen des öffentlichen Verkehrs befördert werden, sind im preußisch-hessischen Staatsbahnverkehr mit Dienstgutfrachtbrief nach besonderem Muster aufzuliefern. Frachtpflichtiges und frachtfreies D. darf nicht mit einem Frachtbrief aufgeliefert werden. Betriebsdienstkohlen sind nicht mit Dienstgutfrachtbrief, sondern mit Begleitschein nach besonderem Muster abzufertigen. Für D., das ausschließlich in Arbeitszügen befördert wird, sind Begleitpapiere nicht erforderlich. Im Verkehr mit fremden Bahnen und für Sendungen auf Kosten Dritter sind Frachtbriefe des öffentlichen Verkehrs zu verwenden.

Für die frachtfreie Beförderung anderer, nicht zu den D. gehörenden Gegenstände (Lade- und Ausrüstungsgegenstände zu Eisenbahnfahrzeugen, Ersatzstücke zu fremden Wagen, verschleppte oder zurückgebliebene Güter und Gepäckstücke, Umzugsgut von Beamten) bestehen besondere Bestimmungen.

Bei den bayerischen Staatsbahnen werden nach der vorläufigen Dienstanweisung über die Verfrachtung von D. vom 1. Oktober 1907 Betriebsdienstgüter frachtfrei befördert, während Baudienstgüter frachtpflichtig sind und nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Frachtermäßigung genießen (vgl. Ausnahmetarif für Baudienstgüter vom 1. Januar 1907).

Jede Dienststelle, die Betriebsdienstgut an eine andere Dienststelle abschickt, hat an Stelle eines Frachtbriefs eine Dienstgutfrachtkarte als Begleitpapier beizugeben. An Private dürfen Dienstgutfrachtkarten nicht abgegeben werden. Für die Beförderung von Sendungen auf Dienstgutfrachtkarte dürfen nur bayerische Staatsbahnlinien, niemals fremde Bahnen benutzt werden.

Baudienstgüter, die zwischen Dienststellen der bayerischen Staatsbahnen versandt werden, müssen von amtlich gefertigten Frachtbriefen begleitet sein. Der Anspruch auf Anwendung des Ausnahmetarifs für Baudienstgüter muß im Frachtbrief amtlich bestätigt sein. Als amtliche Bestätigung gilt auch die Verwendung des Frachtbriefformulars für frachtpflichtiges D. zu Bauausführungen, das ebenfalls an Private nicht abgegeben werden darf.

Dienstgutsendungen von Privaten an Dienststellen der bayerischen Staatsbahnen im innerbayerischen Verkehr werden wie Sendungen des allgemeinen Verkehrs abgefertigt. Bei Inanspruchnahme der Frachtfreiheit oder der Frachtermäßigung zum Baudienstguttarif ist im Frachtbrief ein besonderer Vermerk anzubringen.

Dienstgutsendungen von Dienststellen der bayerischen Staatsbahnen an Private oder andere Eisenbahnen sind, soweit nach den Verträgen nicht Frachtfreiheit zugestanden ist, wie Güter des allgemeinen Verkehrs zu behandeln.

Bei den sächsischen Staatsbahnen gelten als D. (Dienstanweisung 1 zum Binnen-Gütertarif für die vollspurigen Linien) Gegenstände, die der sächsischen Staatseisenbahnverwaltung gehören oder für sie bestimmt sind. Die Dienstgutsendungen werden in frachtfreie und frachtpflichtige eingeteilt. Zu den frachtfreien gehören die Sendungen zwischen verschiedenen Dienststellen der Staatsbahnen, die für deren eigene Zwecke benötigt werden, zu den frachtpflichtigen dagegen Dienstgutsendungen von Privaten oder fremden Verwaltungen oder Behörden an Dienststellen der Staatsbahnen oder von diesen Dienststellen an Private u. s. w., ferner solche, die zur Abgabe an Dritte oder zur Verwendung für einen Dritten bestimmt sind oder auf Kosten Dritter wiederherzustellen oder auszubessern sind. Ausnahmsweise sind nicht als frachtpflichtige, sondern als frachtfreie Dienstgutsendungen zu behandeln: Wirtschaftsmaterialien und Bekleidungsgegenstände unter bestimmten Voraussetzungen, sowie Teile von Reichspostwagen und schmalspurige Reichspostwagen bei Beförderung nach den Eisenbahnwerkstätten.

Frachtfreie Dienstgutsendungen sind mit Lieferschein, frachtpflichtige mit vorschriftsmäßigen Frachtbriefen aufzugeben. Sendungen im Gewicht von weniger als 20 kg werden wie Eisenbahndienstbriefe und Dienstpakete abgefertigt. Für Dienstgutsendungen in besonderen Zügen (Bauzügen) gelten besondere Bestimmungen.

Nach den für die kgl. württembergischen Staatseisenbahnen erlassenen Vorschriften für die Beförderung dienstlicher Sendungen sind als Beförderungsarten vorgesehen:

1. Beförderung durch die Bahn mit Frachtbrief,

2. Beförderung in Arbeitszügen.

Alle D. sind unter Verwendung der Formulare zu dienstlichen Frachtbriefen nach den Vorschriften für den öffentlichen Verkehr mit der Bahn zu befördern. Sendungen, die den Betrieb betreffen und Sendungen auf Rechnung des Eisenbahnbaues oder der Dampfschiffahrtsverwaltung unter 1000 kg werden ohne Frachtberechnung befördert, während

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[345/0359] b) wenn die Beförderung von Massengütern, wie Kies, Sand, Erde, Steine, in den Zügen des öffentlichen Verkehrs aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen unzweckmäßig ist. Die D., soweit sie nicht ausschließlich mit Arbeitszügen oder auf Kosten Dritter mit Frachtbriefen des öffentlichen Verkehrs befördert werden, sind im preußisch-hessischen Staatsbahnverkehr mit Dienstgutfrachtbrief nach besonderem Muster aufzuliefern. Frachtpflichtiges und frachtfreies D. darf nicht mit einem Frachtbrief aufgeliefert werden. Betriebsdienstkohlen sind nicht mit Dienstgutfrachtbrief, sondern mit Begleitschein nach besonderem Muster abzufertigen. Für D., das ausschließlich in Arbeitszügen befördert wird, sind Begleitpapiere nicht erforderlich. Im Verkehr mit fremden Bahnen und für Sendungen auf Kosten Dritter sind Frachtbriefe des öffentlichen Verkehrs zu verwenden. Für die frachtfreie Beförderung anderer, nicht zu den D. gehörenden Gegenstände (Lade- und Ausrüstungsgegenstände zu Eisenbahnfahrzeugen, Ersatzstücke zu fremden Wagen, verschleppte oder zurückgebliebene Güter und Gepäckstücke, Umzugsgut von Beamten) bestehen besondere Bestimmungen. Bei den bayerischen Staatsbahnen werden nach der vorläufigen Dienstanweisung über die Verfrachtung von D. vom 1. Oktober 1907 Betriebsdienstgüter frachtfrei befördert, während Baudienstgüter frachtpflichtig sind und nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Frachtermäßigung genießen (vgl. Ausnahmetarif für Baudienstgüter vom 1. Januar 1907). Jede Dienststelle, die Betriebsdienstgut an eine andere Dienststelle abschickt, hat an Stelle eines Frachtbriefs eine Dienstgutfrachtkarte als Begleitpapier beizugeben. An Private dürfen Dienstgutfrachtkarten nicht abgegeben werden. Für die Beförderung von Sendungen auf Dienstgutfrachtkarte dürfen nur bayerische Staatsbahnlinien, niemals fremde Bahnen benutzt werden. Baudienstgüter, die zwischen Dienststellen der bayerischen Staatsbahnen versandt werden, müssen von amtlich gefertigten Frachtbriefen begleitet sein. Der Anspruch auf Anwendung des Ausnahmetarifs für Baudienstgüter muß im Frachtbrief amtlich bestätigt sein. Als amtliche Bestätigung gilt auch die Verwendung des Frachtbriefformulars für frachtpflichtiges D. zu Bauausführungen, das ebenfalls an Private nicht abgegeben werden darf. Dienstgutsendungen von Privaten an Dienststellen der bayerischen Staatsbahnen im innerbayerischen Verkehr werden wie Sendungen des allgemeinen Verkehrs abgefertigt. Bei Inanspruchnahme der Frachtfreiheit oder der Frachtermäßigung zum Baudienstguttarif ist im Frachtbrief ein besonderer Vermerk anzubringen. Dienstgutsendungen von Dienststellen der bayerischen Staatsbahnen an Private oder andere Eisenbahnen sind, soweit nach den Verträgen nicht Frachtfreiheit zugestanden ist, wie Güter des allgemeinen Verkehrs zu behandeln. Bei den sächsischen Staatsbahnen gelten als D. (Dienstanweisung 1 zum Binnen-Gütertarif für die vollspurigen Linien) Gegenstände, die der sächsischen Staatseisenbahnverwaltung gehören oder für sie bestimmt sind. Die Dienstgutsendungen werden in frachtfreie und frachtpflichtige eingeteilt. Zu den frachtfreien gehören die Sendungen zwischen verschiedenen Dienststellen der Staatsbahnen, die für deren eigene Zwecke benötigt werden, zu den frachtpflichtigen dagegen Dienstgutsendungen von Privaten oder fremden Verwaltungen oder Behörden an Dienststellen der Staatsbahnen oder von diesen Dienststellen an Private u. s. w., ferner solche, die zur Abgabe an Dritte oder zur Verwendung für einen Dritten bestimmt sind oder auf Kosten Dritter wiederherzustellen oder auszubessern sind. Ausnahmsweise sind nicht als frachtpflichtige, sondern als frachtfreie Dienstgutsendungen zu behandeln: Wirtschaftsmaterialien und Bekleidungsgegenstände unter bestimmten Voraussetzungen, sowie Teile von Reichspostwagen und schmalspurige Reichspostwagen bei Beförderung nach den Eisenbahnwerkstätten. Frachtfreie Dienstgutsendungen sind mit Lieferschein, frachtpflichtige mit vorschriftsmäßigen Frachtbriefen aufzugeben. Sendungen im Gewicht von weniger als 20 kg werden wie Eisenbahndienstbriefe und Dienstpakete abgefertigt. Für Dienstgutsendungen in besonderen Zügen (Bauzügen) gelten besondere Bestimmungen. Nach den für die kgl. württembergischen Staatseisenbahnen erlassenen Vorschriften für die Beförderung dienstlicher Sendungen sind als Beförderungsarten vorgesehen: 1. Beförderung durch die Bahn mit Frachtbrief, 2. Beförderung in Arbeitszügen. Alle D. sind unter Verwendung der Formulare zu dienstlichen Frachtbriefen nach den Vorschriften für den öffentlichen Verkehr mit der Bahn zu befördern. Sendungen, die den Betrieb betreffen und Sendungen auf Rechnung des Eisenbahnbaues oder der Dampfschiffahrtsverwaltung unter 1000 kg werden ohne Frachtberechnung befördert, während

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 345. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/359>, abgerufen am 29.05.2024.