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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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Bei den französischen Bahnen ist die Ausstellung eines F. im inneren Verkehr nicht obligatorisch; dagegen muß jede zur Aufgabe gebrachte Sendung von einer seitens der Eisenbahnverwaltung kostenlos gelieferten Erklärung (declaration d'expedition) begleitet sein.

Wenn auf Verlangen des Absenders die Sendung mit F. abgefertigt wird, bleibt ein Exemplar in den Händen der Verwaltung, das andere in den Händen des Aufgebers. Wird kein F. ausgestellt, so sind die Bahnen verpflichtet, dem Aufgeber einen Empfangschein (recepisse) auszustellen, auf dem die Art, das Gewicht und die Bezeichnung der Sendung, ferner der Name und die Adresse des Empfängers, sowie die Gesamtfracht und die Lieferfrist angegeben sind.

In Italien ist im internen Verkehr - für Eilgut eine Nota di spedizione, für gewöhnliches oder beschleunigtes Frachtgut ein F. (lettera di porto) - nach dem von der Verwaltung aufgestellten Formular erforderlich. Die F. bestehen aus 3 Teilen. Der 1. Teil dient als Aufnahmschein für den Aufgeber, der 2. als Begleitpapier der Sendung, der 3. Teil für Verrechnungszwecke der Grenzstation.

Der Beförderungsantrag muß in einem Exemplar übergeben werden, wenn es sich um Beförderung im Lokalverkehr, dagegen in so vielen Exemplaren, als Verwaltungen beim Transport beteiligt sind, wenn es sich um den Verbandsverkehr handelt.

Bei der Beförderung von barem Geld und anderen, in dem bezüglichen allgemeinen Tarif erwähnten Gegenständen muß ein Exemplar mehr übergeben werden, das bei der Versandstation verbleibt.

Der Beförderungsantrag muß folgende Angaben enthalten:

a) Namen der Versand- und der Empfangsstation.

Sofern der Bestimmungsort mit der Versandstation nicht in Verbindung steht oder überhaupt nicht an der Eisenbahn liegt, muß der Versender Mittel und Wege angeben, wie die Weiterbeförderung erfolgen soll. Dasselbe ist der Fall, wenn die Güter nach einer für den Güterverkehr nicht eröffneten Station oder Haltestelle bestimmt sind, oder wenn eine als Frachtgut expedierte Sendung nach einer nur für den Eilgutverkehr eröffneten Station bestimmt ist;

b) Vornamen, Zunamen und Adresse des Versenders und des Empfängers;

c) Bezeichnung der Sendung, d. h.:

bei Gütern: Verpackungsart, Inhalt und Gewicht; die Anzahl der Frachtstücke, Zeichen und Zahl, mit denen sie versehen sind, allenfalls ihre räumliche Ausdehnung;

bei barem Geld und anderen Gegenständen, die unter den Tarif für bares Geld und Wertgegenstände fallen: die Deklaration auf allen Begleitpapieren des betreffenden Wertgegenstands außer den sonst für Güter erforderten Angaben;

bei Fahrzeugen: Anzahl und Bezeichnung nach dem Namensverzeichnis;

bei Leichen: die vorgeschriebenen Angaben;

bei Vieh: Stückzahl, die Art und die Klasse, der sie nach dem aufgestellten Verzeichnis angehören;

d) ob die Beförderung mit Frankofracht oder in Überweisung erfolgen soll;

e) die Bezeichnung "Stationslagernd" (in stazione), wenn das Gut nicht nach der Wohnung geschafft werden soll (wo eine solche Einrichtung besteht);

f) der Antrag auf Anwendung der Spezialtarife;

g) Angabe des Werts zum Zweck der Versicherung;

h) besondere Angabe der Zoll-, Polizei- oder an deren Papiere, die mit der Sendung gehen müssen;

i) Nachnahmen der spezifizierten Spesen und Vorschüsse;

k) den Versandort, den Tag der Aufgabe und die Firma des Versenders oder seines Vertreters;

l) die Art (geschlossene, offene Wagen, Kesselwagen, Kühlwagen u. s. w.) und die Tragfähigkeit des benutzten Wagens sowie auch die Anzahl der Wagen, wenn es sich um Transporte in miteinander verbundenen Wagen handelt.

Bei entzündbaren oder explosiven Gütern bedarf es auch der Angabe, ob sie sich innerlich in der durch die geltenden Vorschriften geforderten Verfassung befinden.

Alle diese Angaben müssen auf dem als Aufgabebescheinigung bezeichneten Abschnitt des F. wiederholt sein.

Die Güter müssen nach dem Inhalt genau bezeichnet sein, unter völligem Ausschluß von allgemeinen Bezeichnungen.

Der Versender muß für jede Sendung von Vieh, Fahrzeugen, Leichenbahren und Totenasche, barem Geld und Wertsachen, entzündbaren, gefährlichen, explosiven und anderen Gütern, die eine Zusammenladung mit anderen Gütern nicht zulassen, die leichtem Verderben ausgesetzt oder einer steueramtlichen Behandlung unterworfen sind, besondere Beförderungsanträge ausstellen.

Jeder F. darf sich nur auf einen Wagen (ausgenommen, wenn ein unzerlegbares Gut auf zwei oder mehrere Kuppelwagen verladen ist), einen Versender und einen Empfänger beziehen.

Der Versender haftet für die Richtigkeit der Angaben des F. und trägt alle aus irrigen, ungenauen oder unverständlichen Erklärungen oder Angaben etwa entstehenden Folgen.

Alle Klauseln, Bedingungen und Bestimmungen, die die Verantwortlichkeit der Verwaltung über die in den Tarifen oder den Transportbedingungen festgesetzten Grenzen erhöhen, sind vollkommen nichtig und wirkungslos. F. mit Korrekturen und Radierungen werden nur zugelassen, wenn sie mit der Firma des Versenders bestätigt sind.

Bei den schwedischen und norwegischen Eisenbahnen besteht der F. für den Binnenverkehr aus drei Teilen (Litt. A bis C). Den Abschnitt A erhält der Absender mit Empfangsbescheinigung zurück. Abschnitt B verbleibt bei der Versandstation, Abschnitt C begleitet zusammen mit der Frachtkarte das Gut und wird auf der Bestimmungsstation dem Empfänger ausgeliefert.

Für die russischen Bahnen enthalten die Punkte 55-60 des allgemeinen russischen Eisenbahngesetzes vom Jahr 1885 die Bestimmungen über F. Danach wird das beförderte Gut von dem F. begleitet, der zusammen mit dem Duplikat als Beweis für die gegenseitigen Rechte und Pflichten der beim Frachtvertrag Beteiligten gilt (vgl. Frachtrecht).

Der F. wird entweder vom Versender selbst ausgestellt oder nach seiner Anweisung von der Versandstation. Gedruckte Formulare der F. werden von der Eisenbahn zu festem Preis an das Publikum abgegeben.

Das Formular der F. wird vom Ministerium der Verkehrsanstalten festgesetzt; dieses bestimmt auch die zulässigen Abweichungen für den Nahverkehr.

In England gibt es keine F.; jedoch ist der Absender nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, den Gütern eine gesetzlich erforderliche, schriftliche Erklärung (Aufgabeschein, Consignment note) beizugeben, die ziemlich dasselbe enthält wie der F. Ein Muster ist nicht vorgeschrieben. Diese Güterdeklaration wird von den Versendern gewöhnlich

Bei den französischen Bahnen ist die Ausstellung eines F. im inneren Verkehr nicht obligatorisch; dagegen muß jede zur Aufgabe gebrachte Sendung von einer seitens der Eisenbahnverwaltung kostenlos gelieferten Erklärung (declaration d'expédition) begleitet sein.

Wenn auf Verlangen des Absenders die Sendung mit F. abgefertigt wird, bleibt ein Exemplar in den Händen der Verwaltung, das andere in den Händen des Aufgebers. Wird kein F. ausgestellt, so sind die Bahnen verpflichtet, dem Aufgeber einen Empfangschein (recépissé) auszustellen, auf dem die Art, das Gewicht und die Bezeichnung der Sendung, ferner der Name und die Adresse des Empfängers, sowie die Gesamtfracht und die Lieferfrist angegeben sind.

In Italien ist im internen Verkehr – für Eilgut eine Nota di spedizione, für gewöhnliches oder beschleunigtes Frachtgut ein F. (lettera di porto) – nach dem von der Verwaltung aufgestellten Formular erforderlich. Die F. bestehen aus 3 Teilen. Der 1. Teil dient als Aufnahmschein für den Aufgeber, der 2. als Begleitpapier der Sendung, der 3. Teil für Verrechnungszwecke der Grenzstation.

Der Beförderungsantrag muß in einem Exemplar übergeben werden, wenn es sich um Beförderung im Lokalverkehr, dagegen in so vielen Exemplaren, als Verwaltungen beim Transport beteiligt sind, wenn es sich um den Verbandsverkehr handelt.

Bei der Beförderung von barem Geld und anderen, in dem bezüglichen allgemeinen Tarif erwähnten Gegenständen muß ein Exemplar mehr übergeben werden, das bei der Versandstation verbleibt.

Der Beförderungsantrag muß folgende Angaben enthalten:

a) Namen der Versand- und der Empfangsstation.

Sofern der Bestimmungsort mit der Versandstation nicht in Verbindung steht oder überhaupt nicht an der Eisenbahn liegt, muß der Versender Mittel und Wege angeben, wie die Weiterbeförderung erfolgen soll. Dasselbe ist der Fall, wenn die Güter nach einer für den Güterverkehr nicht eröffneten Station oder Haltestelle bestimmt sind, oder wenn eine als Frachtgut expedierte Sendung nach einer nur für den Eilgutverkehr eröffneten Station bestimmt ist;

b) Vornamen, Zunamen und Adresse des Versenders und des Empfängers;

c) Bezeichnung der Sendung, d. h.:

bei Gütern: Verpackungsart, Inhalt und Gewicht; die Anzahl der Frachtstücke, Zeichen und Zahl, mit denen sie versehen sind, allenfalls ihre räumliche Ausdehnung;

bei barem Geld und anderen Gegenständen, die unter den Tarif für bares Geld und Wertgegenstände fallen: die Deklaration auf allen Begleitpapieren des betreffenden Wertgegenstands außer den sonst für Güter erforderten Angaben;

bei Fahrzeugen: Anzahl und Bezeichnung nach dem Namensverzeichnis;

bei Leichen: die vorgeschriebenen Angaben;

bei Vieh: Stückzahl, die Art und die Klasse, der sie nach dem aufgestellten Verzeichnis angehören;

d) ob die Beförderung mit Frankofracht oder in Überweisung erfolgen soll;

e) die Bezeichnung „Stationslagernd“ (in stazione), wenn das Gut nicht nach der Wohnung geschafft werden soll (wo eine solche Einrichtung besteht);

f) der Antrag auf Anwendung der Spezialtarife;

g) Angabe des Werts zum Zweck der Versicherung;

h) besondere Angabe der Zoll-, Polizei- oder an deren Papiere, die mit der Sendung gehen müssen;

i) Nachnahmen der spezifizierten Spesen und Vorschüsse;

k) den Versandort, den Tag der Aufgabe und die Firma des Versenders oder seines Vertreters;

l) die Art (geschlossene, offene Wagen, Kesselwagen, Kühlwagen u. s. w.) und die Tragfähigkeit des benutzten Wagens sowie auch die Anzahl der Wagen, wenn es sich um Transporte in miteinander verbundenen Wagen handelt.

Bei entzündbaren oder explosiven Gütern bedarf es auch der Angabe, ob sie sich innerlich in der durch die geltenden Vorschriften geforderten Verfassung befinden.

Alle diese Angaben müssen auf dem als Aufgabebescheinigung bezeichneten Abschnitt des F. wiederholt sein.

Die Güter müssen nach dem Inhalt genau bezeichnet sein, unter völligem Ausschluß von allgemeinen Bezeichnungen.

Der Versender muß für jede Sendung von Vieh, Fahrzeugen, Leichenbahren und Totenasche, barem Geld und Wertsachen, entzündbaren, gefährlichen, explosiven und anderen Gütern, die eine Zusammenladung mit anderen Gütern nicht zulassen, die leichtem Verderben ausgesetzt oder einer steueramtlichen Behandlung unterworfen sind, besondere Beförderungsanträge ausstellen.

Jeder F. darf sich nur auf einen Wagen (ausgenommen, wenn ein unzerlegbares Gut auf zwei oder mehrere Kuppelwagen verladen ist), einen Versender und einen Empfänger beziehen.

Der Versender haftet für die Richtigkeit der Angaben des F. und trägt alle aus irrigen, ungenauen oder unverständlichen Erklärungen oder Angaben etwa entstehenden Folgen.

Alle Klauseln, Bedingungen und Bestimmungen, die die Verantwortlichkeit der Verwaltung über die in den Tarifen oder den Transportbedingungen festgesetzten Grenzen erhöhen, sind vollkommen nichtig und wirkungslos. F. mit Korrekturen und Radierungen werden nur zugelassen, wenn sie mit der Firma des Versenders bestätigt sind.

Bei den schwedischen und norwegischen Eisenbahnen besteht der F. für den Binnenverkehr aus drei Teilen (Litt. A bis C). Den Abschnitt A erhält der Absender mit Empfangsbescheinigung zurück. Abschnitt B verbleibt bei der Versandstation, Abschnitt C begleitet zusammen mit der Frachtkarte das Gut und wird auf der Bestimmungsstation dem Empfänger ausgeliefert.

Für die russischen Bahnen enthalten die Punkte 55–60 des allgemeinen russischen Eisenbahngesetzes vom Jahr 1885 die Bestimmungen über F. Danach wird das beförderte Gut von dem F. begleitet, der zusammen mit dem Duplikat als Beweis für die gegenseitigen Rechte und Pflichten der beim Frachtvertrag Beteiligten gilt (vgl. Frachtrecht).

Der F. wird entweder vom Versender selbst ausgestellt oder nach seiner Anweisung von der Versandstation. Gedruckte Formulare der F. werden von der Eisenbahn zu festem Preis an das Publikum abgegeben.

Das Formular der F. wird vom Ministerium der Verkehrsanstalten festgesetzt; dieses bestimmt auch die zulässigen Abweichungen für den Nahverkehr.

In England gibt es keine F.; jedoch ist der Absender nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, den Gütern eine gesetzlich erforderliche, schriftliche Erklärung (Aufgabeschein, Consignment note) beizugeben, die ziemlich dasselbe enthält wie der F. Ein Muster ist nicht vorgeschrieben. Diese Güterdeklaration wird von den Versendern gewöhnlich

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[120/0128] Bei den französischen Bahnen ist die Ausstellung eines F. im inneren Verkehr nicht obligatorisch; dagegen muß jede zur Aufgabe gebrachte Sendung von einer seitens der Eisenbahnverwaltung kostenlos gelieferten Erklärung (declaration d'expédition) begleitet sein. Wenn auf Verlangen des Absenders die Sendung mit F. abgefertigt wird, bleibt ein Exemplar in den Händen der Verwaltung, das andere in den Händen des Aufgebers. Wird kein F. ausgestellt, so sind die Bahnen verpflichtet, dem Aufgeber einen Empfangschein (recépissé) auszustellen, auf dem die Art, das Gewicht und die Bezeichnung der Sendung, ferner der Name und die Adresse des Empfängers, sowie die Gesamtfracht und die Lieferfrist angegeben sind. In Italien ist im internen Verkehr – für Eilgut eine Nota di spedizione, für gewöhnliches oder beschleunigtes Frachtgut ein F. (lettera di porto) – nach dem von der Verwaltung aufgestellten Formular erforderlich. Die F. bestehen aus 3 Teilen. Der 1. 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Dasselbe ist der Fall, wenn die Güter nach einer für den Güterverkehr nicht eröffneten Station oder Haltestelle bestimmt sind, oder wenn eine als Frachtgut expedierte Sendung nach einer nur für den Eilgutverkehr eröffneten Station bestimmt ist; b) Vornamen, Zunamen und Adresse des Versenders und des Empfängers; c) Bezeichnung der Sendung, d. h.: bei Gütern: Verpackungsart, Inhalt und Gewicht; die Anzahl der Frachtstücke, Zeichen und Zahl, mit denen sie versehen sind, allenfalls ihre räumliche Ausdehnung; bei barem Geld und anderen Gegenständen, die unter den Tarif für bares Geld und Wertgegenstände fallen: die Deklaration auf allen Begleitpapieren des betreffenden Wertgegenstands außer den sonst für Güter erforderten Angaben; bei Fahrzeugen: Anzahl und Bezeichnung nach dem Namensverzeichnis; bei Leichen: die vorgeschriebenen Angaben; bei Vieh: Stückzahl, die Art und die Klasse, der sie nach dem aufgestellten Verzeichnis angehören; d) ob die Beförderung mit Frankofracht oder in Überweisung erfolgen soll; e) die Bezeichnung „Stationslagernd“ (in stazione), wenn das Gut nicht nach der Wohnung geschafft werden soll (wo eine solche Einrichtung besteht); f) der Antrag auf Anwendung der Spezialtarife; g) Angabe des Werts zum Zweck der Versicherung; h) besondere Angabe der Zoll-, Polizei- oder an deren Papiere, die mit der Sendung gehen müssen; i) Nachnahmen der spezifizierten Spesen und Vorschüsse; k) den Versandort, den Tag der Aufgabe und die Firma des Versenders oder seines Vertreters; l) die Art (geschlossene, offene Wagen, Kesselwagen, Kühlwagen u. s. w.) und die Tragfähigkeit des benutzten Wagens sowie auch die Anzahl der Wagen, wenn es sich um Transporte in miteinander verbundenen Wagen handelt. Bei entzündbaren oder explosiven Gütern bedarf es auch der Angabe, ob sie sich innerlich in der durch die geltenden Vorschriften geforderten Verfassung befinden. Alle diese Angaben müssen auf dem als Aufgabebescheinigung bezeichneten Abschnitt des F. wiederholt sein. Die Güter müssen nach dem Inhalt genau bezeichnet sein, unter völligem Ausschluß von allgemeinen Bezeichnungen. Der Versender muß für jede Sendung von Vieh, Fahrzeugen, Leichenbahren und Totenasche, barem Geld und Wertsachen, entzündbaren, gefährlichen, explosiven und anderen Gütern, die eine Zusammenladung mit anderen Gütern nicht zulassen, die leichtem Verderben ausgesetzt oder einer steueramtlichen Behandlung unterworfen sind, besondere Beförderungsanträge ausstellen. Jeder F. darf sich nur auf einen Wagen (ausgenommen, wenn ein unzerlegbares Gut auf zwei oder mehrere Kuppelwagen verladen ist), einen Versender und einen Empfänger beziehen. Der Versender haftet für die Richtigkeit der Angaben des F. und trägt alle aus irrigen, ungenauen oder unverständlichen Erklärungen oder Angaben etwa entstehenden Folgen. Alle Klauseln, Bedingungen und Bestimmungen, die die Verantwortlichkeit der Verwaltung über die in den Tarifen oder den Transportbedingungen festgesetzten Grenzen erhöhen, sind vollkommen nichtig und wirkungslos. F. mit Korrekturen und Radierungen werden nur zugelassen, wenn sie mit der Firma des Versenders bestätigt sind. Bei den schwedischen und norwegischen Eisenbahnen besteht der F. für den Binnenverkehr aus drei Teilen (Litt. A bis C). Den Abschnitt A erhält der Absender mit Empfangsbescheinigung zurück. Abschnitt B verbleibt bei der Versandstation, Abschnitt C begleitet zusammen mit der Frachtkarte das Gut und wird auf der Bestimmungsstation dem Empfänger ausgeliefert. Für die russischen Bahnen enthalten die Punkte 55–60 des allgemeinen russischen Eisenbahngesetzes vom Jahr 1885 die Bestimmungen über F. Danach wird das beförderte Gut von dem F. begleitet, der zusammen mit dem Duplikat als Beweis für die gegenseitigen Rechte und Pflichten der beim Frachtvertrag Beteiligten gilt (vgl. Frachtrecht). Der F. wird entweder vom Versender selbst ausgestellt oder nach seiner Anweisung von der Versandstation. Gedruckte Formulare der F. werden von der Eisenbahn zu festem Preis an das Publikum abgegeben. Das Formular der F. wird vom Ministerium der Verkehrsanstalten festgesetzt; dieses bestimmt auch die zulässigen Abweichungen für den Nahverkehr. In England gibt es keine F.; jedoch ist der Absender nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, den Gütern eine gesetzlich erforderliche, schriftliche Erklärung (Aufgabeschein, Consignment note) beizugeben, die ziemlich dasselbe enthält wie der F. Ein Muster ist nicht vorgeschrieben. Diese Güterdeklaration wird von den Versendern gewöhnlich

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/128>, abgerufen am 13.06.2024.