Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

Bild:
<< vorherige Seite

sie die den Eisenbahnen auferlegten Verpflichtungen und Haftungen ausschließen oder einschränken.

Danach muß der Frachtführer dem Absender, wenn er es fordert, einen datierten und von ihm unterschriebenen Frachtbrief aushändigen, ebenso muß der Absender dem Frachtführer auf Verlangen ein Duplikat ausstellen. Der Frachtbrief kann an Order oder auf den Inhaber gestellt sein (369). Den Inhalt des Frachtbriefs bestimmt Art. 370. Der Absender kann sich selbst als Empfänger bezeichnen (Art. 371). Wenn der Frachtbrief an Order oder auf den Inhaber gestellt ist, so überträgt das Indossament oder die Übergabe des Briefes das Eigentum an den beförderten Gegenständen (a propriedade dos objectos transportadas). (374.) Wie im spanischen Recht entscheiden sich alle den Transport betreffenden Streitfragen nach dem Frachtbriefe, gegen den andere Einwendungen als die der Fälschung oder eines unfreiwilligen Redaktionsfehlers unzulässig sind. Liegt kein Frachtbrief vor, so sind zunächst die Handelsusancen und erst in deren Ermanglung die allgemeinen Rechtsgrundsätze entscheidend (373). Besondere Bestimmungen irgendwelcher Art, die sich aus dem Frachtbriefe nicht ergeben, haben keine Wirkung gegenüber dem Empfänger (375). Der Frachtbrief ist also im portugiesischen Recht wohl als Warenpapier aufgefaßt.

Im übrigen kennt das Codigo Commercial die Haftung des Frachtführers für seine Angestellten und für die anderen Personen, die er bei dem Transport der Gegenstände beschäftigt (377) und verpflichtet den Frachtführer zur Beförderung nach der Reihenfolge der Annahme, von der nur unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf (378). Von Beförderungshindernissen ist der Absender sofort zu benachrichtigen (379). Verfügungsrecht während des Rollens des Gutes hat der Absender oder der Inhaber des Frachtbriefs (380). Der Absender darf den Weg vorschreiben, von dem der Frachtführer ohne Not nicht abweichen darf, andernfalls er schadensersatzpflichtig ist (381). Auch zur Innehaltung der Lieferfristen ist der Frachtführer verpflichtet (382). Beschädigung und Verlust hat er nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu ersetzen, nicht jedoch für Zufall, höhere Gewalt, Mängel der Sache, Schuld des Absenders oder Empfängers einzutreten (383). Als Entschädigung ist die vereinbarte (im Frachtbrief anzugebende) Summe, sonst eine nach Schätzung zu bemessende Summe zu zahlen, deren Grundlage Zeit und Ort der Auflieferung bildet (384). Das portugiesische Recht kennt, abweichend vom spanischen die Abandonnierung nicht (386 § 3). Während der Absender verpflichtet ist, dem Frachtführer die für die Zollabfertigung und die Zahlung der fiskalischen Gebühren erforderlichen Urkunden zu übergeben, für deren Genauigkeit er in jedem Falle haftbar ist (372), ist anderseits der Frachtführer dem Absender gegenüber für alles haftbar, was aus seiner Unterlassung der Erfüllung der Zollgesetze auf der ganzen Reise und bei der Ankunft am Bestimmungsorte eintritt (386). Der Frachtführer hat wegen seiner Forderungen aus dem Frachtvertrage ein mit der Übergabe endendes Pfandrecht an den beförderten Gegenständen (391), umgekehrt hat der Absender ein solches in Höhe des Wertes der beförderten Gegenstände an den Beförderungsmitteln (392).

4. Norwegen. Die Gesetzgebung hat sich mit dem Eisenbahnfrachtrecht nicht befaßt. Es bestehen aber für die einzelnen Eisenbahnen Betriebsreglements, die im Wege von Regierungsanordnungen erlassen oder, so die der privaten Eisenbahnen, wenigstens mit königlicher Approbation versehene von den Eisenbahngesellschaften herausgegebene Beförderungsbedingungen darstellen. Für die Staatseisenbahnen gilt das Betriebsreglement vom 18. Oktober 1880, für die Bahn von Christiania nach Eidsvold (die "Haupteisenbahn") das Betriebsreglement vom 22. Dezember 1880. Die Betriebsreglements der Privatbahnen entsprechen dem für die Staatseisenbahnen.

Frachtbriefe, auch "Folgebriefe" ("FOlgebrev"), vom Absender ausgestellt und nicht mit dem Charakter des negotiablen Warenpapiers, begleiten die Sendung, wenn es sich um die Versendung von Waren handelt, d. h. nicht nur z. B. um Pakete. Bezahlung der Fracht ist meist Sache des Absenders. Die Eisenbahnen übernehmen in der Regel weder die Beförderung mit bestimmten Zügen noch die Ankunft zu einer bestimmten Zeit. Indes haften sie bei Verspätungen, die auf nachweisbare Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Auch sonst enthalten die Betriebsreglements von dem allgemeinen Recht nicht unerhebliche Abweichungen zu gunsten der Eisenbahnen. Wer aber die Eisenbahnen benutzt, von dem wird angenommen, daß er sich den im Betriebsreglement aufgestellten Bedingungen unterwirft (§ 1 des Betriebsreglements der norwegischen Staatsbahnen vom 18. Oktober 1880).

5. Griechenland hat kein Eisenbahnfrachtrecht, das gesetzlich geregelt wäre. Namentlich enthält der Nomos emporikhos, das Handelsgesetzbuch vom 19. April 1835, darüber keine Angaben, auch nicht der kurze Abschnitt III des Titel VI des Buches I, "vom Frachtführer". Die einschlägigen etwaigen Bestimmungen finden sich in den verschiedenen Eisenbahnkonzessionen der Privatgesellschaften, die durch Gesetze sanktioniert sind.

6. Vereinigte Staaten von Amerika. Das F. und das Eisenbahnfrachtrecht ist ein Gewohnheitsrecht, und es gelten im allgemeinen die Bestimmungen des Common law. Nach der Verfassung ist durch Bundesgesetz das Recht für den Verkehr zwischen den Einzelstaaten und mit dem Ausland festzusetzen. Hiernach ist das Bundesverkehrsgesetz vom 4. Februar erlassen, das durch eine Anzahl von Novellen geändert worden ist (vgl. den Art.: Interstate Commerce Act). Es enthält verschiedene Bestimmungen über Verkehr und Tarife und ordnet die gleichmäßige Anwendung aller Tarife an, die aber nur für den zwischenstaatlichen Verkehr gelten. Eine große Anzahl der einzelnen Bundesstaaten haben ähnliche Bestimmungen in ihre Gesetze aufgenommen (vgl. Dr. v. der Leyen im Arch. f. Ebw. 1912, S. 1 u. ff.: Eine Übersetzung des Bundesverkehrsgesetzes vom 4. Februar 1887 in seiner jetzigen Fassung ist dort auf S. 12 u. ff. abgedruckt).

sie die den Eisenbahnen auferlegten Verpflichtungen und Haftungen ausschließen oder einschränken.

Danach muß der Frachtführer dem Absender, wenn er es fordert, einen datierten und von ihm unterschriebenen Frachtbrief aushändigen, ebenso muß der Absender dem Frachtführer auf Verlangen ein Duplikat ausstellen. Der Frachtbrief kann an Order oder auf den Inhaber gestellt sein (369). Den Inhalt des Frachtbriefs bestimmt Art. 370. Der Absender kann sich selbst als Empfänger bezeichnen (Art. 371). Wenn der Frachtbrief an Order oder auf den Inhaber gestellt ist, so überträgt das Indossament oder die Übergabe des Briefes das Eigentum an den beförderten Gegenständen (a propriedade dos objectos transportadas). (374.) Wie im spanischen Recht entscheiden sich alle den Transport betreffenden Streitfragen nach dem Frachtbriefe, gegen den andere Einwendungen als die der Fälschung oder eines unfreiwilligen Redaktionsfehlers unzulässig sind. Liegt kein Frachtbrief vor, so sind zunächst die Handelsusancen und erst in deren Ermanglung die allgemeinen Rechtsgrundsätze entscheidend (373). Besondere Bestimmungen irgendwelcher Art, die sich aus dem Frachtbriefe nicht ergeben, haben keine Wirkung gegenüber dem Empfänger (375). Der Frachtbrief ist also im portugiesischen Recht wohl als Warenpapier aufgefaßt.

Im übrigen kennt das Codigo Commercial die Haftung des Frachtführers für seine Angestellten und für die anderen Personen, die er bei dem Transport der Gegenstände beschäftigt (377) und verpflichtet den Frachtführer zur Beförderung nach der Reihenfolge der Annahme, von der nur unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf (378). Von Beförderungshindernissen ist der Absender sofort zu benachrichtigen (379). Verfügungsrecht während des Rollens des Gutes hat der Absender oder der Inhaber des Frachtbriefs (380). Der Absender darf den Weg vorschreiben, von dem der Frachtführer ohne Not nicht abweichen darf, andernfalls er schadensersatzpflichtig ist (381). Auch zur Innehaltung der Lieferfristen ist der Frachtführer verpflichtet (382). Beschädigung und Verlust hat er nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu ersetzen, nicht jedoch für Zufall, höhere Gewalt, Mängel der Sache, Schuld des Absenders oder Empfängers einzutreten (383). Als Entschädigung ist die vereinbarte (im Frachtbrief anzugebende) Summe, sonst eine nach Schätzung zu bemessende Summe zu zahlen, deren Grundlage Zeit und Ort der Auflieferung bildet (384). Das portugiesische Recht kennt, abweichend vom spanischen die Abandonnierung nicht (386 § 3). Während der Absender verpflichtet ist, dem Frachtführer die für die Zollabfertigung und die Zahlung der fiskalischen Gebühren erforderlichen Urkunden zu übergeben, für deren Genauigkeit er in jedem Falle haftbar ist (372), ist anderseits der Frachtführer dem Absender gegenüber für alles haftbar, was aus seiner Unterlassung der Erfüllung der Zollgesetze auf der ganzen Reise und bei der Ankunft am Bestimmungsorte eintritt (386). Der Frachtführer hat wegen seiner Forderungen aus dem Frachtvertrage ein mit der Übergabe endendes Pfandrecht an den beförderten Gegenständen (391), umgekehrt hat der Absender ein solches in Höhe des Wertes der beförderten Gegenstände an den Beförderungsmitteln (392).

4. Norwegen. Die Gesetzgebung hat sich mit dem Eisenbahnfrachtrecht nicht befaßt. Es bestehen aber für die einzelnen Eisenbahnen Betriebsreglements, die im Wege von Regierungsanordnungen erlassen oder, so die der privaten Eisenbahnen, wenigstens mit königlicher Approbation versehene von den Eisenbahngesellschaften herausgegebene Beförderungsbedingungen darstellen. Für die Staatseisenbahnen gilt das Betriebsreglement vom 18. Oktober 1880, für die Bahn von Christiania nach Eidsvold (die „Haupteisenbahn“) das Betriebsreglement vom 22. Dezember 1880. Die Betriebsreglements der Privatbahnen entsprechen dem für die Staatseisenbahnen.

Frachtbriefe, auch „Folgebriefe“ („FƟlgebrev“), vom Absender ausgestellt und nicht mit dem Charakter des negotiablen Warenpapiers, begleiten die Sendung, wenn es sich um die Versendung von Waren handelt, d. h. nicht nur z. B. um Pakete. Bezahlung der Fracht ist meist Sache des Absenders. Die Eisenbahnen übernehmen in der Regel weder die Beförderung mit bestimmten Zügen noch die Ankunft zu einer bestimmten Zeit. Indes haften sie bei Verspätungen, die auf nachweisbare Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Auch sonst enthalten die Betriebsreglements von dem allgemeinen Recht nicht unerhebliche Abweichungen zu gunsten der Eisenbahnen. Wer aber die Eisenbahnen benutzt, von dem wird angenommen, daß er sich den im Betriebsreglement aufgestellten Bedingungen unterwirft (§ 1 des Betriebsreglements der norwegischen Staatsbahnen vom 18. Oktober 1880).

5. Griechenland hat kein Eisenbahnfrachtrecht, das gesetzlich geregelt wäre. Namentlich enthält der Νόμος έμπόριχος, das Handelsgesetzbuch vom 19. April 1835, darüber keine Angaben, auch nicht der kurze Abschnitt III des Titel VI des Buches I, „vom Frachtführer“. Die einschlägigen etwaigen Bestimmungen finden sich in den verschiedenen Eisenbahnkonzessionen der Privatgesellschaften, die durch Gesetze sanktioniert sind.

6. Vereinigte Staaten von Amerika. Das F. und das Eisenbahnfrachtrecht ist ein Gewohnheitsrecht, und es gelten im allgemeinen die Bestimmungen des Common law. Nach der Verfassung ist durch Bundesgesetz das Recht für den Verkehr zwischen den Einzelstaaten und mit dem Ausland festzusetzen. Hiernach ist das Bundesverkehrsgesetz vom 4. Februar erlassen, das durch eine Anzahl von Novellen geändert worden ist (vgl. den Art.: Interstate Commerce Act). Es enthält verschiedene Bestimmungen über Verkehr und Tarife und ordnet die gleichmäßige Anwendung aller Tarife an, die aber nur für den zwischenstaatlichen Verkehr gelten. Eine große Anzahl der einzelnen Bundesstaaten haben ähnliche Bestimmungen in ihre Gesetze aufgenommen (vgl. Dr. v. der Leyen im Arch. f. Ebw. 1912, S. 1 u. ff.: Eine Übersetzung des Bundesverkehrsgesetzes vom 4. Februar 1887 in seiner jetzigen Fassung ist dort auf S. 12 u. ff. abgedruckt).

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><pb facs="#f0148" n="140"/>
sie die den Eisenbahnen auferlegten Verpflichtungen und Haftungen ausschließen oder einschränken.</p><lb/>
          <p>Danach muß der Frachtführer dem Absender, wenn er es fordert, einen datierten und von ihm unterschriebenen Frachtbrief aushändigen, ebenso muß der Absender dem Frachtführer auf Verlangen ein Duplikat ausstellen. Der Frachtbrief kann an Order oder auf den Inhaber gestellt sein (369). Den Inhalt des Frachtbriefs bestimmt Art. 370. Der Absender kann sich selbst als Empfänger bezeichnen (Art. 371). Wenn der Frachtbrief an Order oder auf den Inhaber gestellt ist, so überträgt das Indossament oder die Übergabe des Briefes das <hi rendition="#g">Eigentum</hi> an den beförderten Gegenständen (a <hi rendition="#g">propriedade</hi> dos objectos transportadas). (374.) Wie im spanischen Recht entscheiden sich alle den Transport betreffenden Streitfragen nach dem Frachtbriefe, gegen den andere Einwendungen als die der Fälschung oder eines unfreiwilligen Redaktionsfehlers unzulässig sind. Liegt kein Frachtbrief vor, so sind zunächst die Handelsusancen und erst in deren Ermanglung die allgemeinen Rechtsgrundsätze entscheidend (373). Besondere Bestimmungen irgendwelcher Art, die sich aus dem Frachtbriefe nicht ergeben, haben keine Wirkung gegenüber dem Empfänger (375). Der Frachtbrief ist also im portugiesischen Recht wohl als Warenpapier aufgefaßt.</p><lb/>
          <p>Im übrigen kennt das Codigo Commercial die Haftung des Frachtführers für seine Angestellten und für die anderen Personen, die er bei dem Transport der Gegenstände beschäftigt (377) und verpflichtet den Frachtführer zur Beförderung nach der Reihenfolge der Annahme, von der nur unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf (378). Von Beförderungshindernissen ist der Absender sofort zu benachrichtigen (379). Verfügungsrecht während des Rollens des Gutes hat der Absender oder der Inhaber des Frachtbriefs (380). Der Absender darf den Weg vorschreiben, von dem der Frachtführer ohne Not nicht abweichen darf, andernfalls er schadensersatzpflichtig ist (381). Auch zur Innehaltung der Lieferfristen ist der Frachtführer verpflichtet (382). Beschädigung und Verlust hat er nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu ersetzen, nicht jedoch für Zufall, höhere Gewalt, Mängel der Sache, Schuld des Absenders oder Empfängers einzutreten (383). Als Entschädigung ist die vereinbarte (im Frachtbrief anzugebende) Summe, sonst eine nach Schätzung zu bemessende Summe zu zahlen, deren Grundlage Zeit und Ort der Auflieferung bildet (384). Das portugiesische Recht kennt, abweichend vom spanischen die Abandonnierung nicht (386 § 3). Während der Absender verpflichtet ist, dem Frachtführer die für die Zollabfertigung und die Zahlung der fiskalischen Gebühren erforderlichen Urkunden zu übergeben, für deren Genauigkeit er in jedem Falle haftbar ist (372), ist anderseits der Frachtführer dem Absender gegenüber für alles haftbar, was aus seiner Unterlassung der Erfüllung der Zollgesetze auf der ganzen Reise und bei der Ankunft am Bestimmungsorte eintritt (386). Der Frachtführer hat wegen seiner Forderungen aus dem Frachtvertrage ein mit der Übergabe endendes Pfandrecht an den beförderten Gegenständen (391), umgekehrt hat der Absender ein solches in Höhe des Wertes der beförderten Gegenstände an den Beförderungsmitteln (392).</p><lb/>
          <p>4. <hi rendition="#g">Norwegen</hi>. Die Gesetzgebung hat sich mit dem Eisenbahnfrachtrecht nicht befaßt. Es bestehen aber für die einzelnen Eisenbahnen Betriebsreglements, die im Wege von Regierungsanordnungen erlassen oder, so die der privaten Eisenbahnen, wenigstens mit königlicher Approbation versehene von den Eisenbahngesellschaften herausgegebene Beförderungsbedingungen darstellen. Für die Staatseisenbahnen gilt das Betriebsreglement vom 18. Oktober 1880, für die Bahn von Christiania nach Eidsvold (die &#x201E;Haupteisenbahn&#x201C;) das Betriebsreglement vom 22. Dezember 1880. Die Betriebsreglements der Privatbahnen entsprechen dem für die Staatseisenbahnen.</p><lb/>
          <p>Frachtbriefe, auch &#x201E;Folgebriefe&#x201C; (&#x201E;F&#x019F;lgebrev&#x201C;), vom Absender ausgestellt und nicht mit dem Charakter des negotiablen Warenpapiers, begleiten die Sendung, wenn es sich um die Versendung von Waren handelt, d. h. nicht nur z. B. um Pakete. Bezahlung der Fracht ist meist Sache des Absenders. Die Eisenbahnen übernehmen in der Regel weder die Beförderung mit bestimmten Zügen noch die Ankunft zu einer bestimmten Zeit. Indes haften sie bei Verspätungen, die auf nachweisbare Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Auch sonst enthalten die Betriebsreglements von dem allgemeinen Recht nicht unerhebliche Abweichungen zu gunsten der Eisenbahnen. Wer aber die Eisenbahnen benutzt, von dem wird angenommen, daß er sich den im Betriebsreglement aufgestellten Bedingungen unterwirft (§ 1 des Betriebsreglements der norwegischen Staatsbahnen vom 18. Oktober 1880).</p><lb/>
          <p>5. <hi rendition="#g">Griechenland</hi> hat kein Eisenbahnfrachtrecht, das gesetzlich geregelt wäre. Namentlich enthält der &#x039D;&#x03CC;&#x03BC;&#x03BF;&#x03C2; &#x03AD;&#x03BC;&#x03C0;&#x03CC;&#x03C1;&#x03B9;&#x03C7;&#x03BF;&#x03C2;, das Handelsgesetzbuch vom 19. April 1835, darüber keine Angaben, auch nicht der kurze Abschnitt III des Titel VI des Buches I, &#x201E;vom Frachtführer&#x201C;. Die einschlägigen etwaigen Bestimmungen finden sich in den verschiedenen Eisenbahnkonzessionen der Privatgesellschaften, die durch Gesetze sanktioniert sind.</p><lb/>
          <p>6. <hi rendition="#g">Vereinigte Staaten von Amerika</hi>. Das F. und das Eisenbahnfrachtrecht ist ein <hi rendition="#g">Gewohnheitsrecht</hi>, und es gelten im allgemeinen die Bestimmungen des Common law. Nach der Verfassung ist durch <hi rendition="#g">Bundesgesetz</hi> das Recht für den Verkehr zwischen den Einzelstaaten und mit dem Ausland festzusetzen. Hiernach ist das Bundesverkehrsgesetz vom 4. Februar erlassen, das durch eine Anzahl von Novellen geändert worden ist (vgl. den Art.: Interstate Commerce Act). Es enthält verschiedene Bestimmungen über Verkehr und Tarife und ordnet die gleichmäßige Anwendung aller Tarife an, die aber nur für den <hi rendition="#g">zwischenstaatlichen</hi> Verkehr gelten. Eine große Anzahl der einzelnen Bundesstaaten haben ähnliche Bestimmungen in <hi rendition="#g">ihre</hi> Gesetze aufgenommen (vgl. Dr. v. der <hi rendition="#g">Leyen</hi> im Arch. f. Ebw. 1912, S. 1 u. ff.: Eine Übersetzung des Bundesverkehrsgesetzes vom 4. Februar 1887 in seiner jetzigen Fassung ist dort auf S. 12 u. ff. abgedruckt).
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[140/0148] sie die den Eisenbahnen auferlegten Verpflichtungen und Haftungen ausschließen oder einschränken. Danach muß der Frachtführer dem Absender, wenn er es fordert, einen datierten und von ihm unterschriebenen Frachtbrief aushändigen, ebenso muß der Absender dem Frachtführer auf Verlangen ein Duplikat ausstellen. Der Frachtbrief kann an Order oder auf den Inhaber gestellt sein (369). Den Inhalt des Frachtbriefs bestimmt Art. 370. Der Absender kann sich selbst als Empfänger bezeichnen (Art. 371). Wenn der Frachtbrief an Order oder auf den Inhaber gestellt ist, so überträgt das Indossament oder die Übergabe des Briefes das Eigentum an den beförderten Gegenständen (a propriedade dos objectos transportadas). (374.) Wie im spanischen Recht entscheiden sich alle den Transport betreffenden Streitfragen nach dem Frachtbriefe, gegen den andere Einwendungen als die der Fälschung oder eines unfreiwilligen Redaktionsfehlers unzulässig sind. Liegt kein Frachtbrief vor, so sind zunächst die Handelsusancen und erst in deren Ermanglung die allgemeinen Rechtsgrundsätze entscheidend (373). Besondere Bestimmungen irgendwelcher Art, die sich aus dem Frachtbriefe nicht ergeben, haben keine Wirkung gegenüber dem Empfänger (375). Der Frachtbrief ist also im portugiesischen Recht wohl als Warenpapier aufgefaßt. Im übrigen kennt das Codigo Commercial die Haftung des Frachtführers für seine Angestellten und für die anderen Personen, die er bei dem Transport der Gegenstände beschäftigt (377) und verpflichtet den Frachtführer zur Beförderung nach der Reihenfolge der Annahme, von der nur unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf (378). Von Beförderungshindernissen ist der Absender sofort zu benachrichtigen (379). Verfügungsrecht während des Rollens des Gutes hat der Absender oder der Inhaber des Frachtbriefs (380). Der Absender darf den Weg vorschreiben, von dem der Frachtführer ohne Not nicht abweichen darf, andernfalls er schadensersatzpflichtig ist (381). Auch zur Innehaltung der Lieferfristen ist der Frachtführer verpflichtet (382). Beschädigung und Verlust hat er nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu ersetzen, nicht jedoch für Zufall, höhere Gewalt, Mängel der Sache, Schuld des Absenders oder Empfängers einzutreten (383). Als Entschädigung ist die vereinbarte (im Frachtbrief anzugebende) Summe, sonst eine nach Schätzung zu bemessende Summe zu zahlen, deren Grundlage Zeit und Ort der Auflieferung bildet (384). Das portugiesische Recht kennt, abweichend vom spanischen die Abandonnierung nicht (386 § 3). Während der Absender verpflichtet ist, dem Frachtführer die für die Zollabfertigung und die Zahlung der fiskalischen Gebühren erforderlichen Urkunden zu übergeben, für deren Genauigkeit er in jedem Falle haftbar ist (372), ist anderseits der Frachtführer dem Absender gegenüber für alles haftbar, was aus seiner Unterlassung der Erfüllung der Zollgesetze auf der ganzen Reise und bei der Ankunft am Bestimmungsorte eintritt (386). Der Frachtführer hat wegen seiner Forderungen aus dem Frachtvertrage ein mit der Übergabe endendes Pfandrecht an den beförderten Gegenständen (391), umgekehrt hat der Absender ein solches in Höhe des Wertes der beförderten Gegenstände an den Beförderungsmitteln (392). 4. Norwegen. Die Gesetzgebung hat sich mit dem Eisenbahnfrachtrecht nicht befaßt. Es bestehen aber für die einzelnen Eisenbahnen Betriebsreglements, die im Wege von Regierungsanordnungen erlassen oder, so die der privaten Eisenbahnen, wenigstens mit königlicher Approbation versehene von den Eisenbahngesellschaften herausgegebene Beförderungsbedingungen darstellen. Für die Staatseisenbahnen gilt das Betriebsreglement vom 18. Oktober 1880, für die Bahn von Christiania nach Eidsvold (die „Haupteisenbahn“) das Betriebsreglement vom 22. Dezember 1880. Die Betriebsreglements der Privatbahnen entsprechen dem für die Staatseisenbahnen. Frachtbriefe, auch „Folgebriefe“ („FƟlgebrev“), vom Absender ausgestellt und nicht mit dem Charakter des negotiablen Warenpapiers, begleiten die Sendung, wenn es sich um die Versendung von Waren handelt, d. h. nicht nur z. B. um Pakete. Bezahlung der Fracht ist meist Sache des Absenders. Die Eisenbahnen übernehmen in der Regel weder die Beförderung mit bestimmten Zügen noch die Ankunft zu einer bestimmten Zeit. Indes haften sie bei Verspätungen, die auf nachweisbare Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Auch sonst enthalten die Betriebsreglements von dem allgemeinen Recht nicht unerhebliche Abweichungen zu gunsten der Eisenbahnen. Wer aber die Eisenbahnen benutzt, von dem wird angenommen, daß er sich den im Betriebsreglement aufgestellten Bedingungen unterwirft (§ 1 des Betriebsreglements der norwegischen Staatsbahnen vom 18. Oktober 1880). 5. Griechenland hat kein Eisenbahnfrachtrecht, das gesetzlich geregelt wäre. Namentlich enthält der Νόμος έμπόριχος, das Handelsgesetzbuch vom 19. April 1835, darüber keine Angaben, auch nicht der kurze Abschnitt III des Titel VI des Buches I, „vom Frachtführer“. Die einschlägigen etwaigen Bestimmungen finden sich in den verschiedenen Eisenbahnkonzessionen der Privatgesellschaften, die durch Gesetze sanktioniert sind. 6. Vereinigte Staaten von Amerika. Das F. und das Eisenbahnfrachtrecht ist ein Gewohnheitsrecht, und es gelten im allgemeinen die Bestimmungen des Common law. Nach der Verfassung ist durch Bundesgesetz das Recht für den Verkehr zwischen den Einzelstaaten und mit dem Ausland festzusetzen. Hiernach ist das Bundesverkehrsgesetz vom 4. Februar erlassen, das durch eine Anzahl von Novellen geändert worden ist (vgl. den Art.: Interstate Commerce Act). Es enthält verschiedene Bestimmungen über Verkehr und Tarife und ordnet die gleichmäßige Anwendung aller Tarife an, die aber nur für den zwischenstaatlichen Verkehr gelten. Eine große Anzahl der einzelnen Bundesstaaten haben ähnliche Bestimmungen in ihre Gesetze aufgenommen (vgl. Dr. v. der Leyen im Arch. f. Ebw. 1912, S. 1 u. ff.: Eine Übersetzung des Bundesverkehrsgesetzes vom 4. Februar 1887 in seiner jetzigen Fassung ist dort auf S. 12 u. ff. abgedruckt).

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription. (2020-06-17T17:32:45Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-06-17T17:32:45Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein

Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben.

Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/148
Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/148>, abgerufen am 12.06.2024.