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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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auf die Diensteinteilungen des Personals und der Lokomotiven entstehen.

Hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit gilt als Grundsatz, Steigungen langsam, Gefälle dagegen mit der nach der Bremsbesetzung zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu befahren und dementsprechend die F. zu bilden. Die Beförderungsgeschwindigkeit der Güterzüge soll schon mit Rücksicht auf die einzuhaltenden Lieferfristen möglichst beschleunigt werden. Mit Rücksicht hierauf sollen die Aufenthalte - insbesondere bei den Fernzügen - tunlichst eingeschränkt werden. Trotzdem ist die Reisegeschwindigkeit der Güterzüge eine geringe und 18-20 km/Std. werden bei Ferngüterzügen schon als befriedigende Leistungen erachtet.

2. Behandlung der Fahrplanentwürfe.

Der Zusammenhang, der zwischen den F. der einzelnen Verwaltungen gewahrt werden muß, erfordert gegenseitiges Einvernehmen. Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit und Vielseitigkeit ergab sich von vornherein die Notwendigkeit, dies Einvernehmen auf dem Wege der mündlichen Verhandlung und des Austausches der Fahrplanentwürfe zu regeln.

A. Personenzugfahrplan.

a) Fahrplankonferenzen.

Neben den enger begrenzten Fahrplankonferenzen mehrerer Verwaltungen eines gemeinsamen Verkehrsgebietes kommt hier vor allem die europäische Fahrplankonferenz (Conference Europeenne des Horaires des Trains) in Betracht. Sie findet seit 1872 regelmäßig zweimal jährlich (Juni, Dezember) unter Teilnahme der am Durchgangsverkehr beteiligten Verwaltungen des Kontinents statt.

Seit 1879 entsenden auch die Regierungen der bedeutendsten Staaten ihre Vertreter zu diesen Konferenzen. Der internationale Verkehr ist durch sie zweifellos erheblich gefördert worden. Ursprünglich wurden auf diesen Konferenzen auch die Wagenbeistellungen für die durchgehenden Zugverbindungen vereinbart. Der Umfang der Verhandlungen nötigte jedoch bald dazu, diese Angelegenheit zum Gegenstande einer besonderen Konferenz - der Wagenbeistellungskonferenz (Conference Europeenne des Voitures Directes) - zu machen.

Da die Änderungen beim Übergang vom Sommer- zum Winterfahrplan im wesentlichen in der Aufhebung der nur für den Sommer nötigen Züge bestehen, so beschloß die in Straßburg am 8. Dezember 1909 abgehaltene europäische Fahrplankonferenz, die Konferenzen künftig auf eine im Jahr zu beschränken, derart, daß von 1910 ab an Stelle der Fahrplankonferenz vom Juni und der Wagenbeistellungskonferenz vom August eine gemeinsame Konferenz als "Vereinigte F.- und Wagenbeistellungskonferenz" abgehalten wird, an der sich aber nur die Verwaltungen beteiligen, die Angelegenheiten für den Winterdienst zu beraten haben.

b) Prüfung der Fahrplanentwürfe.

In Deutschland erfolgt die Aufstellung der Personenzugfahrpläne bei den Direktionen, in Bayern für die Staatsbahnen beim Verkehrsamte. Die Genehmigung der F. ist den zuständigen Aufsichtsbehörden (in Preußen Ministerium für öffentliche Arbeiten, in Bayern Verkehrsministerium) vorbehalten. Die Genehmigung der F. der Kleinbahnen mit Maschinenbetrieb erfolgt in Preußen durch die Regierungspräsidenten im Einvernehmen mit den kgl. Eisenbahndirektionen.

Die deutschen Verwaltungen stellen in der Regel einen 1. und 2. (endgültigen) Fahrplanentwurf auf. Der erste, auf Grund der Erfahrungen und der Ergebnisse der Fahrplankonferenzen ausgearbeitete Entwurf geht an die Vertretungen der Interessentengruppen (Eisenbahnrat, Verkehrsbeirat u. s. w.) zur Begutachtung. Überdies sind die F.-Entwürfe für die Personenbeförderung sowie für die Güterzüge, die nach Verständigung zwischen der Post- und der Eisenbahnverwaltung zur Beförderung von Postgut benutzt werden sollen, der ersteren Verwaltung zur Wahrung ihrer Interessen rechtzeitig mitzuteilen. Die Feststellung der F. geschieht unter Mitwirkung der Postverwaltung (Eisenbahnpostgesetz vom 20. Dezember 1875). Nach Prüfung und möglichster Berücksichtigung der auf diesem Wege zur Kenntnis genommenen Wünsche wird der zweite Entwurf festgestellt. Sämtliche Entwürfe sowie die genehmigten F. müssen dem Reichseisenbahnamte eingereicht werden, das bei der Prüfung insoweit mitwirkt, als der durchgehende Verkehr und der Zusammenhang der Züge in Betracht kommt.

In Österreich werden gleichfalls zwei Fahrplanentwürfe aufgestellt (Verordnung des Eisenbahnministeriums vom 4. Dezember 1899). Die Entwürfe werden zwischen den Verwaltungen ausgetauscht, außerdem sind sie in 2 Exemplaren dem Eisenbahnministerium, Postkursbureau des Handelsministeriums sowie den Post- und Telegraphendirektionen zu übermitteln. Für die Fahrplanaufstellung sind die Staatsbahndirektionen oder die Verwaltungen der Privatbahnen zuständig. Die Genehmigung ist dem Eisenbahnministerium vorbehalten.

auf die Diensteinteilungen des Personals und der Lokomotiven entstehen.

Hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit gilt als Grundsatz, Steigungen langsam, Gefälle dagegen mit der nach der Bremsbesetzung zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu befahren und dementsprechend die F. zu bilden. Die Beförderungsgeschwindigkeit der Güterzüge soll schon mit Rücksicht auf die einzuhaltenden Lieferfristen möglichst beschleunigt werden. Mit Rücksicht hierauf sollen die Aufenthalte – insbesondere bei den Fernzügen – tunlichst eingeschränkt werden. Trotzdem ist die Reisegeschwindigkeit der Güterzüge eine geringe und 18–20 km/Std. werden bei Ferngüterzügen schon als befriedigende Leistungen erachtet.

2. Behandlung der Fahrplanentwürfe.

Der Zusammenhang, der zwischen den F. der einzelnen Verwaltungen gewahrt werden muß, erfordert gegenseitiges Einvernehmen. Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit und Vielseitigkeit ergab sich von vornherein die Notwendigkeit, dies Einvernehmen auf dem Wege der mündlichen Verhandlung und des Austausches der Fahrplanentwürfe zu regeln.

A. Personenzugfahrplan.

a) Fahrplankonferenzen.

Neben den enger begrenzten Fahrplankonferenzen mehrerer Verwaltungen eines gemeinsamen Verkehrsgebietes kommt hier vor allem die europäische Fahrplankonferenz (Conférence Européenne des Horaires des Trains) in Betracht. Sie findet seit 1872 regelmäßig zweimal jährlich (Juni, Dezember) unter Teilnahme der am Durchgangsverkehr beteiligten Verwaltungen des Kontinents statt.

Seit 1879 entsenden auch die Regierungen der bedeutendsten Staaten ihre Vertreter zu diesen Konferenzen. Der internationale Verkehr ist durch sie zweifellos erheblich gefördert worden. Ursprünglich wurden auf diesen Konferenzen auch die Wagenbeistellungen für die durchgehenden Zugverbindungen vereinbart. Der Umfang der Verhandlungen nötigte jedoch bald dazu, diese Angelegenheit zum Gegenstande einer besonderen Konferenz – der Wagenbeistellungskonferenz (Conférence Européenne des Voitures Directes) – zu machen.

Da die Änderungen beim Übergang vom Sommer- zum Winterfahrplan im wesentlichen in der Aufhebung der nur für den Sommer nötigen Züge bestehen, so beschloß die in Straßburg am 8. Dezember 1909 abgehaltene europäische Fahrplankonferenz, die Konferenzen künftig auf eine im Jahr zu beschränken, derart, daß von 1910 ab an Stelle der Fahrplankonferenz vom Juni und der Wagenbeistellungskonferenz vom August eine gemeinsame Konferenz als „Vereinigte F.- und Wagenbeistellungskonferenz“ abgehalten wird, an der sich aber nur die Verwaltungen beteiligen, die Angelegenheiten für den Winterdienst zu beraten haben.

b) Prüfung der Fahrplanentwürfe.

In Deutschland erfolgt die Aufstellung der Personenzugfahrpläne bei den Direktionen, in Bayern für die Staatsbahnen beim Verkehrsamte. Die Genehmigung der F. ist den zuständigen Aufsichtsbehörden (in Preußen Ministerium für öffentliche Arbeiten, in Bayern Verkehrsministerium) vorbehalten. Die Genehmigung der F. der Kleinbahnen mit Maschinenbetrieb erfolgt in Preußen durch die Regierungspräsidenten im Einvernehmen mit den kgl. Eisenbahndirektionen.

Die deutschen Verwaltungen stellen in der Regel einen 1. und 2. (endgültigen) Fahrplanentwurf auf. Der erste, auf Grund der Erfahrungen und der Ergebnisse der Fahrplankonferenzen ausgearbeitete Entwurf geht an die Vertretungen der Interessentengruppen (Eisenbahnrat, Verkehrsbeirat u. s. w.) zur Begutachtung. Überdies sind die F.-Entwürfe für die Personenbeförderung sowie für die Güterzüge, die nach Verständigung zwischen der Post- und der Eisenbahnverwaltung zur Beförderung von Postgut benutzt werden sollen, der ersteren Verwaltung zur Wahrung ihrer Interessen rechtzeitig mitzuteilen. Die Feststellung der F. geschieht unter Mitwirkung der Postverwaltung (Eisenbahnpostgesetz vom 20. Dezember 1875). Nach Prüfung und möglichster Berücksichtigung der auf diesem Wege zur Kenntnis genommenen Wünsche wird der zweite Entwurf festgestellt. Sämtliche Entwürfe sowie die genehmigten F. müssen dem Reichseisenbahnamte eingereicht werden, das bei der Prüfung insoweit mitwirkt, als der durchgehende Verkehr und der Zusammenhang der Züge in Betracht kommt.

In Österreich werden gleichfalls zwei Fahrplanentwürfe aufgestellt (Verordnung des Eisenbahnministeriums vom 4. Dezember 1899). Die Entwürfe werden zwischen den Verwaltungen ausgetauscht, außerdem sind sie in 2 Exemplaren dem Eisenbahnministerium, Postkursbureau des Handelsministeriums sowie den Post- und Telegraphendirektionen zu übermitteln. Für die Fahrplanaufstellung sind die Staatsbahndirektionen oder die Verwaltungen der Privatbahnen zuständig. Die Genehmigung ist dem Eisenbahnministerium vorbehalten.

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[16/0024] auf die Diensteinteilungen des Personals und der Lokomotiven entstehen. Hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit gilt als Grundsatz, Steigungen langsam, Gefälle dagegen mit der nach der Bremsbesetzung zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu befahren und dementsprechend die F. zu bilden. Die Beförderungsgeschwindigkeit der Güterzüge soll schon mit Rücksicht auf die einzuhaltenden Lieferfristen möglichst beschleunigt werden. Mit Rücksicht hierauf sollen die Aufenthalte – insbesondere bei den Fernzügen – tunlichst eingeschränkt werden. Trotzdem ist die Reisegeschwindigkeit der Güterzüge eine geringe und 18–20 km/Std. werden bei Ferngüterzügen schon als befriedigende Leistungen erachtet. 2. Behandlung der Fahrplanentwürfe. Der Zusammenhang, der zwischen den F. der einzelnen Verwaltungen gewahrt werden muß, erfordert gegenseitiges Einvernehmen. Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit und Vielseitigkeit ergab sich von vornherein die Notwendigkeit, dies Einvernehmen auf dem Wege der mündlichen Verhandlung und des Austausches der Fahrplanentwürfe zu regeln. A. Personenzugfahrplan. a) Fahrplankonferenzen. Neben den enger begrenzten Fahrplankonferenzen mehrerer Verwaltungen eines gemeinsamen Verkehrsgebietes kommt hier vor allem die europäische Fahrplankonferenz (Conférence Européenne des Horaires des Trains) in Betracht. Sie findet seit 1872 regelmäßig zweimal jährlich (Juni, Dezember) unter Teilnahme der am Durchgangsverkehr beteiligten Verwaltungen des Kontinents statt. Seit 1879 entsenden auch die Regierungen der bedeutendsten Staaten ihre Vertreter zu diesen Konferenzen. Der internationale Verkehr ist durch sie zweifellos erheblich gefördert worden. Ursprünglich wurden auf diesen Konferenzen auch die Wagenbeistellungen für die durchgehenden Zugverbindungen vereinbart. Der Umfang der Verhandlungen nötigte jedoch bald dazu, diese Angelegenheit zum Gegenstande einer besonderen Konferenz – der Wagenbeistellungskonferenz (Conférence Européenne des Voitures Directes) – zu machen. Da die Änderungen beim Übergang vom Sommer- zum Winterfahrplan im wesentlichen in der Aufhebung der nur für den Sommer nötigen Züge bestehen, so beschloß die in Straßburg am 8. Dezember 1909 abgehaltene europäische Fahrplankonferenz, die Konferenzen künftig auf eine im Jahr zu beschränken, derart, daß von 1910 ab an Stelle der Fahrplankonferenz vom Juni und der Wagenbeistellungskonferenz vom August eine gemeinsame Konferenz als „Vereinigte F.- und Wagenbeistellungskonferenz“ abgehalten wird, an der sich aber nur die Verwaltungen beteiligen, die Angelegenheiten für den Winterdienst zu beraten haben. b) Prüfung der Fahrplanentwürfe. In Deutschland erfolgt die Aufstellung der Personenzugfahrpläne bei den Direktionen, in Bayern für die Staatsbahnen beim Verkehrsamte. Die Genehmigung der F. ist den zuständigen Aufsichtsbehörden (in Preußen Ministerium für öffentliche Arbeiten, in Bayern Verkehrsministerium) vorbehalten. Die Genehmigung der F. der Kleinbahnen mit Maschinenbetrieb erfolgt in Preußen durch die Regierungspräsidenten im Einvernehmen mit den kgl. Eisenbahndirektionen. Die deutschen Verwaltungen stellen in der Regel einen 1. und 2. (endgültigen) Fahrplanentwurf auf. Der erste, auf Grund der Erfahrungen und der Ergebnisse der Fahrplankonferenzen ausgearbeitete Entwurf geht an die Vertretungen der Interessentengruppen (Eisenbahnrat, Verkehrsbeirat u. s. w.) zur Begutachtung. Überdies sind die F.-Entwürfe für die Personenbeförderung sowie für die Güterzüge, die nach Verständigung zwischen der Post- und der Eisenbahnverwaltung zur Beförderung von Postgut benutzt werden sollen, der ersteren Verwaltung zur Wahrung ihrer Interessen rechtzeitig mitzuteilen. Die Feststellung der F. geschieht unter Mitwirkung der Postverwaltung (Eisenbahnpostgesetz vom 20. Dezember 1875). Nach Prüfung und möglichster Berücksichtigung der auf diesem Wege zur Kenntnis genommenen Wünsche wird der zweite Entwurf festgestellt. Sämtliche Entwürfe sowie die genehmigten F. müssen dem Reichseisenbahnamte eingereicht werden, das bei der Prüfung insoweit mitwirkt, als der durchgehende Verkehr und der Zusammenhang der Züge in Betracht kommt. In Österreich werden gleichfalls zwei Fahrplanentwürfe aufgestellt (Verordnung des Eisenbahnministeriums vom 4. Dezember 1899). Die Entwürfe werden zwischen den Verwaltungen ausgetauscht, außerdem sind sie in 2 Exemplaren dem Eisenbahnministerium, Postkursbureau des Handelsministeriums sowie den Post- und Telegraphendirektionen zu übermitteln. Für die Fahrplanaufstellung sind die Staatsbahndirektionen oder die Verwaltungen der Privatbahnen zuständig. Die Genehmigung ist dem Eisenbahnministerium vorbehalten.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/24>, abgerufen am 20.05.2024.