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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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endgültig zu betrachten sei. Spätestens am 21. April und 20. September haben die Verwaltungen den genannten Behörden je 12 Exemplare des F. zu übersenden.

Bei den englischen Bahnen wird der F. durch den Liniensuperintendenten der betreffenden Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Divisionsuperintendenten und dem Vertreter der Zugförderung (Lokomotivsuperintendent) entworfen. Die Ausarbeitung des F. besorgen dann die "time table clerks"; vor der Veröffentlichung des F. muß dieser durch den Liniensuperintendenten dem Generalverwalter der Gesellschaft übergeben werden, der ihn dem Verkehrsausschuß (traffic committee) des Direktoriums zur Annahme vorlegt, dem auch endgültige Genehmigung zusteht.

B. Güterzugfahrplan.

Bei der Feststellung des Güterzugfahrplans sind die Verwaltungen im allgemeinen selbständig. Es sind jedoch die durch den Personenfahrplan gegebenen Verhältnisse und die von den Aufsichtsbehörden für die Handhabung des Fahrdienstes gegebenen Bestimmungen zu beachten. Rücksichtlich der für die Benützung zur Postbeförderung vereinbarten Güterzüge muß auch hier ein Einvernehmen mit der Postverwaltung stattfinden. Die Aufstellung und Änderung der Güterzugfahrpläne erfolgt in der Regel zum gleichen Zeitpunkt wie die der Personenzugfahrpläne. Eine Veröffentlichung des Güterzugfahrplanes erfolgt im allgemeinen nicht. Doch werden vielfach Aushangfahrpläne und Kursbücher über die für die Viehbeförderung bestimmten sowie für einzelne andere Güterzüge aufgelegt.

Insoweit Gemeinschaftsstationen aneinandergrenzender Bahnverwaltungen in Betracht kommen, wird von diesen wegen Berücksichtigung der Anschlüsse und der durchgehenden Züge auch bei Aufstellung des Güterfahrplanes das gegenseitige Einvernehmen gepflogen. In allen Fällen, in denen ein großes Verwaltungsgebiet auf mehrere, unter einer Oberleitung stehende Verwaltungsstellen (Direktionen, Betriebsleitungen u. s. w.) aufgeteilt wird, ist deren Einvernehmen die unerläßliche Voraussetzung für die Bildung zweckmäßiger Güterzugfahrpläne und in der Regel sind in solchen Fällen hierfür einheitliche, leitende Grundsätze von der obersten Verwaltungsstelle festgesetzt.

Die Änderungen des Güterzugfahrplanes sind in der Regel von denen des Personenzugfahrplanes abhängig, können jedoch auch selbständig durch eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Zu- oder Abnahme der Ein- und Ausfuhr u. s. w.) notwendig werden. Immer aber wird der Personenzugfahrplan den Rahmen für den Güterzugfahrplan bilden. Demzufolge müssen alle Arbeiten des ersteren vorausgehen, weil erst nach dessen Fertigstellung an die Bildung des Güterzugfahrplanes geschritten werden kann.

V. Abweichungen vom Fahrplane.

Die Einhaltung des F. gehört zu den wichtigsten Grundlagen der Betriebssicherheit (s. d.), wird jedoch - selbst bei vollständig richtig erfolgter Fahrplanbildung - in hohem Grade durch die zahlreichen, den Zugverkehr verzögernden Einflüsse erschwert, ja in zahlreichen Fällen unmöglich gemacht. Die gewöhnlichste Form der Abweichungen vom F. sind die Verspätungen. Die Ursachen dieser Erscheinung sind entweder auf Hemmungen im Betriebe oder auf Mängel in der Fahrplanbildung zurückzuführen. In ersterer Hinsicht können vermehrter Verkehr auf den Stationen, Verspätungen der Anschlußzüge, verlängerte Fahrzeiten auf Umbaustrecken oder infolge ungünstiger Witterung, Fehler der Fahrdienstleiter u. s. w. in Betracht kommen, während Mängel in der Fahrplanbildung nur auf unrichtig bemessene Fahrzeiten oder Aufenthalte zurückzuführen sind. Die durch die wechselnden Bedürfnisse auftretenden Verspätungsursachen sind, insolange sie nur vereinzelt vorkommen, für die Beurteilung des F. nicht von Bedeutung, denn der letztere kann nur unter Zugrundelegung der gewöhnlichen, nicht aber von Ausnahmsverhältnissen gebildet werden. Gleichwohl soll aber - innerhalb gewisser Grenzen - im F. der notwendige Spielraum in den Fahrzeiten und Aufenthalten zur Ermöglichung des Ausgleiches von Verspätungen vorhanden sein. Je häufiger die Züge vom F. abweichen, desto verbesserungsbedürftiger ist dieser. Am häufigsten treten Mängel in den Fahrzeiten zutage. Dies ist zumeist darauf zurückzuführen, daß die ursprünglich in den Fahrzeiten vorgesehenen Spielräume durch Einfügung neuer Aufenthalte aufgebraucht oder sogar Kürzungen der Fahrzeiten vorgenommen wurden. Die in den F. vorkommenden Fahrzeitunterschiede bei Zügen gleicher Gattung sind vielfach Folgen dieses Verfahrens. Die Anpassungsfähigkeit des F. nimmt mit der zunehmenden Anzahl von Zügen mit derart gekürzten Fahrzeiten ab und führt schließlich dazu, daß die Verkehrszeiten der Züge ständig andere, als die im F. vorgesehenen sind. Dieser Zustand widerspricht sowohl der Wirtschaftlichkeit als auch der Betriebssicherheit. Die erstere wird empfindlich beeinträchtigt durch die übermäßige Inanspruchnahme der Lokomotiven, die letztere durch die eintretende Unsicherheit in den Verkehrszeiten der Züge. Die F. müssen demnach nicht nur in den Grundlagen richtig gebildet, sondern

endgültig zu betrachten sei. Spätestens am 21. April und 20. September haben die Verwaltungen den genannten Behörden je 12 Exemplare des F. zu übersenden.

Bei den englischen Bahnen wird der F. durch den Liniensuperintendenten der betreffenden Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Divisionsuperintendenten und dem Vertreter der Zugförderung (Lokomotivsuperintendent) entworfen. Die Ausarbeitung des F. besorgen dann die „time table clerks“; vor der Veröffentlichung des F. muß dieser durch den Liniensuperintendenten dem Generalverwalter der Gesellschaft übergeben werden, der ihn dem Verkehrsausschuß (traffic committee) des Direktoriums zur Annahme vorlegt, dem auch endgültige Genehmigung zusteht.

B. Güterzugfahrplan.

Bei der Feststellung des Güterzugfahrplans sind die Verwaltungen im allgemeinen selbständig. Es sind jedoch die durch den Personenfahrplan gegebenen Verhältnisse und die von den Aufsichtsbehörden für die Handhabung des Fahrdienstes gegebenen Bestimmungen zu beachten. Rücksichtlich der für die Benützung zur Postbeförderung vereinbarten Güterzüge muß auch hier ein Einvernehmen mit der Postverwaltung stattfinden. Die Aufstellung und Änderung der Güterzugfahrpläne erfolgt in der Regel zum gleichen Zeitpunkt wie die der Personenzugfahrpläne. Eine Veröffentlichung des Güterzugfahrplanes erfolgt im allgemeinen nicht. Doch werden vielfach Aushangfahrpläne und Kursbücher über die für die Viehbeförderung bestimmten sowie für einzelne andere Güterzüge aufgelegt.

Insoweit Gemeinschaftsstationen aneinandergrenzender Bahnverwaltungen in Betracht kommen, wird von diesen wegen Berücksichtigung der Anschlüsse und der durchgehenden Züge auch bei Aufstellung des Güterfahrplanes das gegenseitige Einvernehmen gepflogen. In allen Fällen, in denen ein großes Verwaltungsgebiet auf mehrere, unter einer Oberleitung stehende Verwaltungsstellen (Direktionen, Betriebsleitungen u. s. w.) aufgeteilt wird, ist deren Einvernehmen die unerläßliche Voraussetzung für die Bildung zweckmäßiger Güterzugfahrpläne und in der Regel sind in solchen Fällen hierfür einheitliche, leitende Grundsätze von der obersten Verwaltungsstelle festgesetzt.

Die Änderungen des Güterzugfahrplanes sind in der Regel von denen des Personenzugfahrplanes abhängig, können jedoch auch selbständig durch eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Zu- oder Abnahme der Ein- und Ausfuhr u. s. w.) notwendig werden. Immer aber wird der Personenzugfahrplan den Rahmen für den Güterzugfahrplan bilden. Demzufolge müssen alle Arbeiten des ersteren vorausgehen, weil erst nach dessen Fertigstellung an die Bildung des Güterzugfahrplanes geschritten werden kann.

V. Abweichungen vom Fahrplane.

Die Einhaltung des F. gehört zu den wichtigsten Grundlagen der Betriebssicherheit (s. d.), wird jedoch – selbst bei vollständig richtig erfolgter Fahrplanbildung – in hohem Grade durch die zahlreichen, den Zugverkehr verzögernden Einflüsse erschwert, ja in zahlreichen Fällen unmöglich gemacht. Die gewöhnlichste Form der Abweichungen vom F. sind die Verspätungen. Die Ursachen dieser Erscheinung sind entweder auf Hemmungen im Betriebe oder auf Mängel in der Fahrplanbildung zurückzuführen. In ersterer Hinsicht können vermehrter Verkehr auf den Stationen, Verspätungen der Anschlußzüge, verlängerte Fahrzeiten auf Umbaustrecken oder infolge ungünstiger Witterung, Fehler der Fahrdienstleiter u. s. w. in Betracht kommen, während Mängel in der Fahrplanbildung nur auf unrichtig bemessene Fahrzeiten oder Aufenthalte zurückzuführen sind. Die durch die wechselnden Bedürfnisse auftretenden Verspätungsursachen sind, insolange sie nur vereinzelt vorkommen, für die Beurteilung des F. nicht von Bedeutung, denn der letztere kann nur unter Zugrundelegung der gewöhnlichen, nicht aber von Ausnahmsverhältnissen gebildet werden. Gleichwohl soll aber – innerhalb gewisser Grenzen – im F. der notwendige Spielraum in den Fahrzeiten und Aufenthalten zur Ermöglichung des Ausgleiches von Verspätungen vorhanden sein. Je häufiger die Züge vom F. abweichen, desto verbesserungsbedürftiger ist dieser. Am häufigsten treten Mängel in den Fahrzeiten zutage. Dies ist zumeist darauf zurückzuführen, daß die ursprünglich in den Fahrzeiten vorgesehenen Spielräume durch Einfügung neuer Aufenthalte aufgebraucht oder sogar Kürzungen der Fahrzeiten vorgenommen wurden. Die in den F. vorkommenden Fahrzeitunterschiede bei Zügen gleicher Gattung sind vielfach Folgen dieses Verfahrens. Die Anpassungsfähigkeit des F. nimmt mit der zunehmenden Anzahl von Zügen mit derart gekürzten Fahrzeiten ab und führt schließlich dazu, daß die Verkehrszeiten der Züge ständig andere, als die im F. vorgesehenen sind. Dieser Zustand widerspricht sowohl der Wirtschaftlichkeit als auch der Betriebssicherheit. Die erstere wird empfindlich beeinträchtigt durch die übermäßige Inanspruchnahme der Lokomotiven, die letztere durch die eintretende Unsicherheit in den Verkehrszeiten der Züge. Die F. müssen demnach nicht nur in den Grundlagen richtig gebildet, sondern

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[18/0026] endgültig zu betrachten sei. Spätestens am 21. April und 20. September haben die Verwaltungen den genannten Behörden je 12 Exemplare des F. zu übersenden. Bei den englischen Bahnen wird der F. durch den Liniensuperintendenten der betreffenden Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Divisionsuperintendenten und dem Vertreter der Zugförderung (Lokomotivsuperintendent) entworfen. Die Ausarbeitung des F. besorgen dann die „time table clerks“; vor der Veröffentlichung des F. muß dieser durch den Liniensuperintendenten dem Generalverwalter der Gesellschaft übergeben werden, der ihn dem Verkehrsausschuß (traffic committee) des Direktoriums zur Annahme vorlegt, dem auch endgültige Genehmigung zusteht. B. Güterzugfahrplan. Bei der Feststellung des Güterzugfahrplans sind die Verwaltungen im allgemeinen selbständig. Es sind jedoch die durch den Personenfahrplan gegebenen Verhältnisse und die von den Aufsichtsbehörden für die Handhabung des Fahrdienstes gegebenen Bestimmungen zu beachten. Rücksichtlich der für die Benützung zur Postbeförderung vereinbarten Güterzüge muß auch hier ein Einvernehmen mit der Postverwaltung stattfinden. Die Aufstellung und Änderung der Güterzugfahrpläne erfolgt in der Regel zum gleichen Zeitpunkt wie die der Personenzugfahrpläne. Eine Veröffentlichung des Güterzugfahrplanes erfolgt im allgemeinen nicht. Doch werden vielfach Aushangfahrpläne und Kursbücher über die für die Viehbeförderung bestimmten sowie für einzelne andere Güterzüge aufgelegt. Insoweit Gemeinschaftsstationen aneinandergrenzender Bahnverwaltungen in Betracht kommen, wird von diesen wegen Berücksichtigung der Anschlüsse und der durchgehenden Züge auch bei Aufstellung des Güterfahrplanes das gegenseitige Einvernehmen gepflogen. In allen Fällen, in denen ein großes Verwaltungsgebiet auf mehrere, unter einer Oberleitung stehende Verwaltungsstellen (Direktionen, Betriebsleitungen u. s. w.) aufgeteilt wird, ist deren Einvernehmen die unerläßliche Voraussetzung für die Bildung zweckmäßiger Güterzugfahrpläne und in der Regel sind in solchen Fällen hierfür einheitliche, leitende Grundsätze von der obersten Verwaltungsstelle festgesetzt. Die Änderungen des Güterzugfahrplanes sind in der Regel von denen des Personenzugfahrplanes abhängig, können jedoch auch selbständig durch eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Zu- oder Abnahme der Ein- und Ausfuhr u. s. w.) notwendig werden. Immer aber wird der Personenzugfahrplan den Rahmen für den Güterzugfahrplan bilden. Demzufolge müssen alle Arbeiten des ersteren vorausgehen, weil erst nach dessen Fertigstellung an die Bildung des Güterzugfahrplanes geschritten werden kann. V. Abweichungen vom Fahrplane. Die Einhaltung des F. gehört zu den wichtigsten Grundlagen der Betriebssicherheit (s. d.), wird jedoch – selbst bei vollständig richtig erfolgter Fahrplanbildung – in hohem Grade durch die zahlreichen, den Zugverkehr verzögernden Einflüsse erschwert, ja in zahlreichen Fällen unmöglich gemacht. Die gewöhnlichste Form der Abweichungen vom F. sind die Verspätungen. Die Ursachen dieser Erscheinung sind entweder auf Hemmungen im Betriebe oder auf Mängel in der Fahrplanbildung zurückzuführen. In ersterer Hinsicht können vermehrter Verkehr auf den Stationen, Verspätungen der Anschlußzüge, verlängerte Fahrzeiten auf Umbaustrecken oder infolge ungünstiger Witterung, Fehler der Fahrdienstleiter u. s. w. in Betracht kommen, während Mängel in der Fahrplanbildung nur auf unrichtig bemessene Fahrzeiten oder Aufenthalte zurückzuführen sind. Die durch die wechselnden Bedürfnisse auftretenden Verspätungsursachen sind, insolange sie nur vereinzelt vorkommen, für die Beurteilung des F. nicht von Bedeutung, denn der letztere kann nur unter Zugrundelegung der gewöhnlichen, nicht aber von Ausnahmsverhältnissen gebildet werden. Gleichwohl soll aber – innerhalb gewisser Grenzen – im F. der notwendige Spielraum in den Fahrzeiten und Aufenthalten zur Ermöglichung des Ausgleiches von Verspätungen vorhanden sein. Je häufiger die Züge vom F. abweichen, desto verbesserungsbedürftiger ist dieser. Am häufigsten treten Mängel in den Fahrzeiten zutage. Dies ist zumeist darauf zurückzuführen, daß die ursprünglich in den Fahrzeiten vorgesehenen Spielräume durch Einfügung neuer Aufenthalte aufgebraucht oder sogar Kürzungen der Fahrzeiten vorgenommen wurden. Die in den F. vorkommenden Fahrzeitunterschiede bei Zügen gleicher Gattung sind vielfach Folgen dieses Verfahrens. Die Anpassungsfähigkeit des F. nimmt mit der zunehmenden Anzahl von Zügen mit derart gekürzten Fahrzeiten ab und führt schließlich dazu, daß die Verkehrszeiten der Züge ständig andere, als die im F. vorgesehenen sind. Dieser Zustand widerspricht sowohl der Wirtschaftlichkeit als auch der Betriebssicherheit. Die erstere wird empfindlich beeinträchtigt durch die übermäßige Inanspruchnahme der Lokomotiven, die letztere durch die eintretende Unsicherheit in den Verkehrszeiten der Züge. Die F. müssen demnach nicht nur in den Grundlagen richtig gebildet, sondern

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 18. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/26>, abgerufen am 20.05.2024.