Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Theil. VI. Capitul.
oder widerspenstig seyn, welche nichts wollen, als
was er verlangt, und welchen nichts mißfällt, als
was ihm zuwider ist.

§. 9. Bevor die grossen Herren ihre Regierun-
gen antreten, so notificiren sie den andern Puissan-
c
en mit denen sie ein Commerce haben, insonder-
heit mit denen sie einander verwandt oder benach-
bart sind, den Todes-Fall ihres Herrn Vater
oder Herrn Vettern, und den auf sie gekommenen
Anfall der Lande, entweder durch Schreiben oder
abgeschickte Ministres, offeriren ihnen alle Freund-
schafft, und bitten sich davor wieder die ihrige aus.
Hierauf erhalten sie wieder von ihren Mit-Regen-
ten entweder durch Gesandte oder durch schrifftli-
che Antworten respective Condolencen und Gra-
tulation
en wegen des Absterbens Dero Herrn
Väter oder Gevettern, und wegen des Antrits zur
Regierung, nebst Dancksagungen vor die beschehe-
ne Notisication. Stehen sie mit einen oder dem
andern der Succession wegen oder eines andern
Puncts in einigen Nexu oder in einer kleiner Jr-
rung, so errichten sie vorher gewisse Compactata,
Vergleiche und Recesse, darinnen sie alles regu-
li
ren.

§. 10. Bey den Successions-Gesetzen wird off-
ters ein Fluch angehängt auf diejenigen, welche
sich unterstehen wollen, dieses oder jenes bey dem
Königlichen Hause lange eingeführte oder von
neuen hergebrachte Gesetz in Verwirrung und
Zweiffel zuziehen. Jn Engelland ist es die Straf-

fe

III. Theil. VI. Capitul.
oder widerſpenſtig ſeyn, welche nichts wollen, als
was er verlangt, und welchen nichts mißfaͤllt, als
was ihm zuwider iſt.

§. 9. Bevor die groſſen Herren ihre Regierun-
gen antreten, ſo notificiren ſie den andern Puiſſan-
c
en mit denen ſie ein Commerce haben, inſonder-
heit mit denen ſie einander verwandt oder benach-
bart ſind, den Todes-Fall ihres Herrn Vater
oder Herrn Vettern, und den auf ſie gekommenen
Anfall der Lande, entweder durch Schreiben oder
abgeſchickte Miniſtres, offeriren ihnen alle Freund-
ſchafft, und bitten ſich davor wieder die ihrige aus.
Hierauf erhalten ſie wieder von ihren Mit-Regen-
ten entweder durch Geſandte oder durch ſchrifftli-
che Antworten reſpective Condolencen und Gra-
tulation
en wegen des Abſterbens Dero Herrn
Vaͤter oder Gevettern, und wegen des Antrits zur
Regierung, nebſt Danckſagungen vor die beſchehe-
ne Notiſication. Stehen ſie mit einen oder dem
andern der Succeſſion wegen oder eines andern
Puncts in einigen Nexu oder in einer kleiner Jr-
rung, ſo errichten ſie vorher gewiſſe Compactata,
Vergleiche und Receſſe, darinnen ſie alles regu-
li
ren.

§. 10. Bey den Succeſſions-Geſetzen wird off-
ters ein Fluch angehaͤngt auf diejenigen, welche
ſich unterſtehen wollen, dieſes oder jenes bey dem
Koͤniglichen Hauſe lange eingefuͤhrte oder von
neuen hergebrachte Geſetz in Verwirrung und
Zweiffel zuziehen. Jn Engelland iſt es die Straf-

fe
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0654" n="630"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">III.</hi> Theil. <hi rendition="#aq">VI.</hi> Capitul.</hi></fw><lb/>
oder wider&#x017F;pen&#x017F;tig &#x017F;eyn, welche nichts wollen, als<lb/>
was er verlangt, und welchen nichts mißfa&#x0364;llt, als<lb/>
was ihm zuwider i&#x017F;t.</p><lb/>
          <p>§. 9. Bevor die gro&#x017F;&#x017F;en Herren ihre Regierun-<lb/>
gen antreten, &#x017F;o <hi rendition="#aq">notifici</hi>ren &#x017F;ie den andern <hi rendition="#aq">Pui&#x017F;&#x017F;an-<lb/>
c</hi>en mit denen &#x017F;ie ein <hi rendition="#aq">Commerce</hi> haben, in&#x017F;onder-<lb/>
heit mit denen &#x017F;ie einander verwandt oder benach-<lb/>
bart &#x017F;ind, den Todes-Fall ihres Herrn Vater<lb/>
oder Herrn Vettern, und den auf &#x017F;ie gekommenen<lb/>
Anfall der Lande, entweder durch Schreiben oder<lb/>
abge&#x017F;chickte <hi rendition="#aq">Mini&#x017F;tres, offeri</hi>ren ihnen alle Freund-<lb/>
&#x017F;chafft, und bitten &#x017F;ich davor wieder die ihrige aus.<lb/>
Hierauf erhalten &#x017F;ie wieder von ihren Mit-Regen-<lb/>
ten entweder durch Ge&#x017F;andte oder durch &#x017F;chrifftli-<lb/>
che Antworten <hi rendition="#aq">re&#x017F;pective Condolenc</hi>en und <hi rendition="#aq">Gra-<lb/>
tulation</hi>en wegen des Ab&#x017F;terbens Dero Herrn<lb/>
Va&#x0364;ter oder Gevettern, und wegen des Antrits zur<lb/>
Regierung, neb&#x017F;t Danck&#x017F;agungen vor die be&#x017F;chehe-<lb/>
ne <hi rendition="#aq">Noti&#x017F;ication.</hi> Stehen &#x017F;ie mit einen oder dem<lb/>
andern der <hi rendition="#aq">Succe&#x017F;&#x017F;ion</hi> wegen oder eines andern<lb/>
Puncts in einigen <hi rendition="#aq">Nexu</hi> oder in einer kleiner Jr-<lb/>
rung, &#x017F;o errichten &#x017F;ie vorher gewi&#x017F;&#x017F;e <hi rendition="#aq">Compactata,</hi><lb/>
Vergleiche und <hi rendition="#aq">Rece&#x017F;&#x017F;e,</hi> darinnen &#x017F;ie alles <hi rendition="#aq">regu-<lb/>
li</hi>ren.</p><lb/>
          <p>§. 10. Bey den <hi rendition="#aq">Succe&#x017F;&#x017F;ions-</hi>Ge&#x017F;etzen wird off-<lb/>
ters ein Fluch angeha&#x0364;ngt auf diejenigen, welche<lb/>
&#x017F;ich unter&#x017F;tehen wollen, die&#x017F;es oder jenes bey dem<lb/>
Ko&#x0364;niglichen Hau&#x017F;e lange eingefu&#x0364;hrte oder von<lb/>
neuen hergebrachte Ge&#x017F;etz in Verwirrung und<lb/>
Zweiffel zuziehen. Jn Engelland i&#x017F;t es die Straf-<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">fe</fw><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[630/0654] III. Theil. VI. Capitul. oder widerſpenſtig ſeyn, welche nichts wollen, als was er verlangt, und welchen nichts mißfaͤllt, als was ihm zuwider iſt. §. 9. Bevor die groſſen Herren ihre Regierun- gen antreten, ſo notificiren ſie den andern Puiſſan- cen mit denen ſie ein Commerce haben, inſonder- heit mit denen ſie einander verwandt oder benach- bart ſind, den Todes-Fall ihres Herrn Vater oder Herrn Vettern, und den auf ſie gekommenen Anfall der Lande, entweder durch Schreiben oder abgeſchickte Miniſtres, offeriren ihnen alle Freund- ſchafft, und bitten ſich davor wieder die ihrige aus. Hierauf erhalten ſie wieder von ihren Mit-Regen- ten entweder durch Geſandte oder durch ſchrifftli- che Antworten reſpective Condolencen und Gra- tulationen wegen des Abſterbens Dero Herrn Vaͤter oder Gevettern, und wegen des Antrits zur Regierung, nebſt Danckſagungen vor die beſchehe- ne Notiſication. Stehen ſie mit einen oder dem andern der Succeſſion wegen oder eines andern Puncts in einigen Nexu oder in einer kleiner Jr- rung, ſo errichten ſie vorher gewiſſe Compactata, Vergleiche und Receſſe, darinnen ſie alles regu- liren. §. 10. Bey den Succeſſions-Geſetzen wird off- ters ein Fluch angehaͤngt auf diejenigen, welche ſich unterſtehen wollen, dieſes oder jenes bey dem Koͤniglichen Hauſe lange eingefuͤhrte oder von neuen hergebrachte Geſetz in Verwirrung und Zweiffel zuziehen. Jn Engelland iſt es die Straf- fe

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/654
Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 630. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/654>, abgerufen am 05.06.2024.