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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729.

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III. Theil. VI. Capitul.
miral, Geheimbden Siegel-Verwahrer u. s. w.
versehen werden solte.

§. 12. Jst nun die Successions-Acta etalblirt,
so wird eine ansehnliche Legation abgeschickt, ih-
nen eine ansehnliche Suite und kostbahre Equi-
page
mit gegeben, welche den declarirten Nach-
folger den abgefasten Schluß der Reichs-Stände
hinterbringen muß. Diese Gesandschafft wird her-
nach von dem künfftigen Successore auf das herr-
lichste empfangen, auf das kostbahrste bewirthet,
und offters auch auf das reichste beschenckt.

§. 13. Wird ein Nachfolger in dem Testament
designirt, so wird es eben so gehalten. Die
Executores testamenti oder die Reichs-Regie-
rungs-Räthe, denen dieses aufgetragen, notifici-
ren ihm oder seinen Vater schrifftlich den Todes-
Fall, und beruffen ihn ins Reich. Dieser schickt
eine obligeante Antwort wieder zurück, acceptirt
die Notification des Testaments, und versichert
die baldige Ankunfft ins Reich. Die Reichs-
Regierung dancket wieder wegen versicherte Ac-
ceptation
des Testaments und sollicitirt um bal-
dige Ankunfft.

§. 14. Bißweilen ist es nöthig, daß der künffti-
ge Successor noch bey Lebezeiten des andern ins
Reich beruffen werde, damit das Volck das Unter-
pfand der allgemeinen Sicherheit gleich vor Augen
haben, und sie bey einem jählingen Vorfall ihre
Zuflucht zu ihnen nehmen können.

§. 15. Bey dem actu declarationis muß sich

der

III. Theil. VI. Capitul.
miral, Geheimbden Siegel-Verwahrer u. ſ. w.
verſehen werden ſolte.

§. 12. Jſt nun die Succeſſions-Acta etalblirt,
ſo wird eine anſehnliche Legation abgeſchickt, ih-
nen eine anſehnliche Suite und koſtbahre Equi-
page
mit gegeben, welche den declarirten Nach-
folger den abgefaſten Schluß der Reichs-Staͤnde
hinterbringen muß. Dieſe Geſandſchafft wird her-
nach von dem kuͤnfftigen Succeſſore auf das herr-
lichſte empfangen, auf das koſtbahrſte bewirthet,
und offters auch auf das reichſte beſchenckt.

§. 13. Wird ein Nachfolger in dem Teſtament
deſignirt, ſo wird es eben ſo gehalten. Die
Executores teſtamenti oder die Reichs-Regie-
rungs-Raͤthe, denen dieſes aufgetragen, notifici-
ren ihm oder ſeinen Vater ſchrifftlich den Todes-
Fall, und beruffen ihn ins Reich. Dieſer ſchickt
eine obligeante Antwort wieder zuruͤck, acceptirt
die Notification des Teſtaments, und verſichert
die baldige Ankunfft ins Reich. Die Reichs-
Regierung dancket wieder wegen verſicherte Ac-
ceptation
des Teſtaments und ſollicitirt um bal-
dige Ankunfft.

§. 14. Bißweilen iſt es noͤthig, daß der kuͤnffti-
ge Succeſſor noch bey Lebezeiten des andern ins
Reich beruffen werde, damit das Volck das Unter-
pfand der allgemeinen Sicherheit gleich vor Augen
haben, und ſie bey einem jaͤhlingen Vorfall ihre
Zuflucht zu ihnen nehmen koͤnnen.

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[632/0656] III. Theil. VI. Capitul. miral, Geheimbden Siegel-Verwahrer u. ſ. w. verſehen werden ſolte. §. 12. Jſt nun die Succeſſions-Acta etalblirt, ſo wird eine anſehnliche Legation abgeſchickt, ih- nen eine anſehnliche Suite und koſtbahre Equi- page mit gegeben, welche den declarirten Nach- folger den abgefaſten Schluß der Reichs-Staͤnde hinterbringen muß. Dieſe Geſandſchafft wird her- nach von dem kuͤnfftigen Succeſſore auf das herr- lichſte empfangen, auf das koſtbahrſte bewirthet, und offters auch auf das reichſte beſchenckt. §. 13. Wird ein Nachfolger in dem Teſtament deſignirt, ſo wird es eben ſo gehalten. Die Executores teſtamenti oder die Reichs-Regie- rungs-Raͤthe, denen dieſes aufgetragen, notifici- ren ihm oder ſeinen Vater ſchrifftlich den Todes- Fall, und beruffen ihn ins Reich. Dieſer ſchickt eine obligeante Antwort wieder zuruͤck, acceptirt die Notification des Teſtaments, und verſichert die baldige Ankunfft ins Reich. Die Reichs- Regierung dancket wieder wegen verſicherte Ac- ceptation des Teſtaments und ſollicitirt um bal- dige Ankunfft. §. 14. Bißweilen iſt es noͤthig, daß der kuͤnffti- ge Succeſſor noch bey Lebezeiten des andern ins Reich beruffen werde, damit das Volck das Unter- pfand der allgemeinen Sicherheit gleich vor Augen haben, und ſie bey einem jaͤhlingen Vorfall ihre Zuflucht zu ihnen nehmen koͤnnen. §. 15. Bey dem actu declarationis muß ſich der

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Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 632. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/656>, abgerufen am 05.06.2024.