wird keine sonderliche Ordnung mehr observirt, sondern es gehen die zu der Ritterschafft oder zu dem Ausschuß oder andern Corporibus und Com- munen gehörige Personen wie sie zukommen. Bey den Römisch-Catholischen gehen erstlich die Bischöffe, folgends die Praelaten, nachgehends kommt der Herren-Stand, worunter auch ohne Praecedenz die Fürsten begriffen, alsdenn die Rit- terschafft, und letzlich der Städte und Märckte Ab- geordnete.
§. 37. Manchmahl stehen in den Städten die Honoratiores abgesondert, als die Doctores und Licentiati, die Geistlichkeit und die Kauffmann- schafft, hernach folgen die andern Bürger pele mele. So werden auch wohl den einen Tag der Rath, das Ministerium, und andere von höherer Condition in Pflicht genommen, den andern Tag aber die andern.
§. 38. Die von der Ritterschafft werden gar off- ters, wenn die Durchlauchtigste Herrschafft bey der Huldigung zugegen, zum Handkuß gelassen, die Bürgerlichen aber begeben sich nur biß an Trohn, machen ihre Reverence, und reteriren sich so dann wieder nach Hause. Unter währenden Hand- Kuß und Angelöbniß wird an verschiedenen Oer- tern mit Mousqueten Salve gegeben, und darauf alles Geschütz um die Stadt gelöset, auch alle Glocken geläutet.
§. 39. Bey den Huldigungen werden solenne Festins ausgerichtet, die sämmtlichen Stände wer-
den
III. Theil. VII. Capitul.
wird keine ſonderliche Ordnung mehr obſervirt, ſondern es gehen die zu der Ritterſchafft oder zu dem Ausſchuß oder andern Corporibus und Com- munen gehoͤrige Perſonen wie ſie zukommen. Bey den Roͤmiſch-Catholiſchen gehen erſtlich die Biſchoͤffe, folgends die Prælaten, nachgehends kommt der Herren-Stand, worunter auch ohne Præcedenz die Fuͤrſten begriffen, alsdenn die Rit- terſchafft, und letzlich der Staͤdte und Maͤrckte Ab- geordnete.
§. 37. Manchmahl ſtehen in den Staͤdten die Honoratiores abgeſondert, als die Doctores und Licentiati, die Geiſtlichkeit und die Kauffmann- ſchafft, hernach folgen die andern Buͤrger péle méle. So werden auch wohl den einen Tag der Rath, das Miniſterium, und andere von hoͤherer Condition in Pflicht genommen, den andern Tag aber die andern.
§. 38. Die von der Ritterſchafft werden gar off- ters, wenn die Durchlauchtigſte Herrſchafft bey der Huldigung zugegen, zum Handkuß gelaſſen, die Buͤrgerlichen aber begeben ſich nur biß an Trohn, machen ihre Reverence, und reteriren ſich ſo dann wieder nach Hauſe. Unter waͤhrenden Hand- Kuß und Angeloͤbniß wird an verſchiedenen Oer- tern mit Mouſqueten Salve gegeben, und darauf alles Geſchuͤtz um die Stadt geloͤſet, auch alle Glocken gelaͤutet.
§. 39. Bey den Huldigungen werden ſolenne Feſtins ausgerichtet, die ſaͤmmtlichen Staͤnde wer-
den
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III. Theil. VII. Capitul.
wird keine ſonderliche Ordnung mehr obſervirt,
ſondern es gehen die zu der Ritterſchafft oder zu
dem Ausſchuß oder andern Corporibus und Com-
munen gehoͤrige Perſonen wie ſie zukommen.
Bey den Roͤmiſch-Catholiſchen gehen erſtlich die
Biſchoͤffe, folgends die Prælaten, nachgehends
kommt der Herren-Stand, worunter auch ohne
Præcedenz die Fuͤrſten begriffen, alsdenn die Rit-
terſchafft, und letzlich der Staͤdte und Maͤrckte Ab-
geordnete.
§. 37. Manchmahl ſtehen in den Staͤdten die
Honoratiores abgeſondert, als die Doctores und
Licentiati, die Geiſtlichkeit und die Kauffmann-
ſchafft, hernach folgen die andern Buͤrger péle
méle. So werden auch wohl den einen Tag der
Rath, das Miniſterium, und andere von hoͤherer
Condition in Pflicht genommen, den andern Tag
aber die andern.
§. 38. Die von der Ritterſchafft werden gar off-
ters, wenn die Durchlauchtigſte Herrſchafft bey
der Huldigung zugegen, zum Handkuß gelaſſen, die
Buͤrgerlichen aber begeben ſich nur biß an Trohn,
machen ihre Reverence, und reteriren ſich ſo dann
wieder nach Hauſe. Unter waͤhrenden Hand-
Kuß und Angeloͤbniß wird an verſchiedenen Oer-
tern mit Mouſqueten Salve gegeben, und darauf
alles Geſchuͤtz um die Stadt geloͤſet, auch alle
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§. 39. Bey den Huldigungen werden ſolenne
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 676. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/700>, abgerufen am 31.10.2024.
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