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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729.

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III. Theil. VIII. Capitul.
Deputirten an, er läst sie von sich, und begehrt,
daß sie, biß Resolution erfolgen möchte, eine
Zeitlang in Gedult stehen, examinirt deren Jnhalt,
und stellt denn in fernere Berathschlagung, ob man
mit ihren Erbiethen könne zu frieden seyn, und
da befunden wird, daß solche zu geringe, und das
gesetzte Ziel dadurch nicht erreichet werde, so thut er
eine höhere Anforderung.

§. 46. Die Abgefertigten werden wieder vor-
gefordert, es wird ihnen die förmlich abgefaßte Ant-
wort zugestellt, auch die Ursachen angeführt, war-
um Serenissimus mit ihren Erbiethen nicht zu frie-
den seyn könte, erinnert sie mit ihrer Verwilligung
nicht zu säumen, keine unnöthige Weitläufftigkei-
ten zu verursachen, und die Berathschlagungen zu
beschleunigen.

§. 47. Bey einigen Schrifften, so die Land-
Stände übergeben, wird bißweilen unter den
Ständen und Landes-Herrn gestritten, wie sol-
che Resolution und Meynung der Land-Stände
anzusehen, ob sie nemlich bloß als ein Rath, Gut-
achten oder Bedencken, oder aber als eine, den
Landes-Herrn schlechterdings verbindende Deci-
sion
oder Gesetze, und kurtz, ob es als ein Votum
Deliberativum
oder Decisivum zu achten. Die
Leges Fundamentales und die Verfassung eines
ieden Landes giebt hierbey die beste Ausle-
gung.

§. 48. Haben nun der Landes-Herr und die
Stände genug Schrifften und Gegen-Schrifften

gegen

III. Theil. VIII. Capitul.
Deputirten an, er laͤſt ſie von ſich, und begehrt,
daß ſie, biß Reſolution erfolgen moͤchte, eine
Zeitlang in Gedult ſtehen, examinirt deren Jnhalt,
und ſtellt denn in fernere Berathſchlagung, ob man
mit ihren Erbiethen koͤnne zu frieden ſeyn, und
da befunden wird, daß ſolche zu geringe, und das
geſetzte Ziel dadurch nicht erreichet werde, ſo thut er
eine hoͤhere Anforderung.

§. 46. Die Abgefertigten werden wieder vor-
gefordert, es wird ihnen die foͤrmlich abgefaßte Ant-
wort zugeſtellt, auch die Urſachen angefuͤhrt, war-
um Sereniſſimus mit ihren Erbiethen nicht zu frie-
den ſeyn koͤnte, erinnert ſie mit ihrer Verwilligung
nicht zu ſaͤumen, keine unnoͤthige Weitlaͤufftigkei-
ten zu verurſachen, und die Berathſchlagungen zu
beſchleunigen.

§. 47. Bey einigen Schrifften, ſo die Land-
Staͤnde uͤbergeben, wird bißweilen unter den
Staͤnden und Landes-Herrn geſtritten, wie ſol-
che Reſolution und Meynung der Land-Staͤnde
anzuſehen, ob ſie nemlich bloß als ein Rath, Gut-
achten oder Bedencken, oder aber als eine, den
Landes-Herrn ſchlechterdings verbindende Deci-
ſion
oder Geſetze, und kurtz, ob es als ein Votum
Deliberativum
oder Deciſivum zu achten. Die
Leges Fundamentales und die Verfaſſung eines
ieden Landes giebt hierbey die beſte Ausle-
gung.

§. 48. Haben nun der Landes-Herr und die
Staͤnde genug Schrifften und Gegen-Schrifften

gegen
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[706/0730] III. Theil. VIII. Capitul. Deputirten an, er laͤſt ſie von ſich, und begehrt, daß ſie, biß Reſolution erfolgen moͤchte, eine Zeitlang in Gedult ſtehen, examinirt deren Jnhalt, und ſtellt denn in fernere Berathſchlagung, ob man mit ihren Erbiethen koͤnne zu frieden ſeyn, und da befunden wird, daß ſolche zu geringe, und das geſetzte Ziel dadurch nicht erreichet werde, ſo thut er eine hoͤhere Anforderung. §. 46. Die Abgefertigten werden wieder vor- gefordert, es wird ihnen die foͤrmlich abgefaßte Ant- wort zugeſtellt, auch die Urſachen angefuͤhrt, war- um Sereniſſimus mit ihren Erbiethen nicht zu frie- den ſeyn koͤnte, erinnert ſie mit ihrer Verwilligung nicht zu ſaͤumen, keine unnoͤthige Weitlaͤufftigkei- ten zu verurſachen, und die Berathſchlagungen zu beſchleunigen. §. 47. Bey einigen Schrifften, ſo die Land- Staͤnde uͤbergeben, wird bißweilen unter den Staͤnden und Landes-Herrn geſtritten, wie ſol- che Reſolution und Meynung der Land-Staͤnde anzuſehen, ob ſie nemlich bloß als ein Rath, Gut- achten oder Bedencken, oder aber als eine, den Landes-Herrn ſchlechterdings verbindende Deci- ſion oder Geſetze, und kurtz, ob es als ein Votum Deliberativum oder Deciſivum zu achten. Die Leges Fundamentales und die Verfaſſung eines ieden Landes giebt hierbey die beſte Ausle- gung. §. 48. Haben nun der Landes-Herr und die Staͤnde genug Schrifften und Gegen-Schrifften gegen

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Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 706. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/730>, abgerufen am 07.05.2024.