Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

Bild:
<< vorherige Seite
Zweytes Buch.
Die Rechtsverhältnisse
.


Erstes Kapitel.
Wesen und Arten der Rechtsverhältnisse.
§. 52.
Wesen der Rechtsverhältnisse.

Die allgemeine Natur der Rechtsverhältnisse überhaupt,
und wie sich dieselben in Verhältnisse des Staatsrechts
und des Privatrechts gliedern, ist oben dargelegt worden
(§ 4. 9). Das Wesen der dem Privatrecht angehörenden
soll nunmehr weiter entwickelt werden; sie allein liegen in
unsrer Aufgabe, und sie werden daher von nun an als
Rechtsverhältnisse schlechthin, ohne beschränkenden Zusatz,
von uns bezeichnet werden.

Der Mensch steht inmitten der äußeren Welt, und das
wichtigste Element in dieser seiner Umgebung ist ihm die
Berührung mit denen, die ihm gleich sind durch ihre Na-
tur und Bestimmung. Sollen nun in solcher Berührung
freye Wesen neben einander bestehen, sich gegenseitig för-
dernd, nicht hemmend, in ihrer Entwicklung, so ist die-
ses nur möglich durch Anerkennung einer unsichtbaren
Gränze, innerhalb welcher das Daseyn, und die Wirk-

Zweytes Buch.
Die Rechtsverhältniſſe
.


Erſtes Kapitel.
Weſen und Arten der Rechtsverhältniſſe.
§. 52.
Weſen der Rechtsverhältniſſe.

Die allgemeine Natur der Rechtsverhältniſſe überhaupt,
und wie ſich dieſelben in Verhältniſſe des Staatsrechts
und des Privatrechts gliedern, iſt oben dargelegt worden
(§ 4. 9). Das Weſen der dem Privatrecht angehörenden
ſoll nunmehr weiter entwickelt werden; ſie allein liegen in
unſrer Aufgabe, und ſie werden daher von nun an als
Rechtsverhältniſſe ſchlechthin, ohne beſchränkenden Zuſatz,
von uns bezeichnet werden.

Der Menſch ſteht inmitten der äußeren Welt, und das
wichtigſte Element in dieſer ſeiner Umgebung iſt ihm die
Berührung mit denen, die ihm gleich ſind durch ihre Na-
tur und Beſtimmung. Sollen nun in ſolcher Berührung
freye Weſen neben einander beſtehen, ſich gegenſeitig för-
dernd, nicht hemmend, in ihrer Entwicklung, ſo iſt die-
ſes nur möglich durch Anerkennung einer unſichtbaren
Gränze, innerhalb welcher das Daſeyn, und die Wirk-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <pb facs="#f0387" n="[331]"/>
      <div n="1">
        <head><hi rendition="#g"><hi rendition="#b">Zweytes Buch.</hi><lb/>
Die Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e</hi>.</head><lb/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#b">Er&#x017F;tes Kapitel.</hi><lb/>
We&#x017F;en und Arten der Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e.</head><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 52.<lb/><hi rendition="#g">We&#x017F;en der Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e</hi>.</head><lb/>
            <p><hi rendition="#in">D</hi>ie allgemeine Natur der Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e überhaupt,<lb/>
und wie &#x017F;ich die&#x017F;elben in Verhältni&#x017F;&#x017F;e des Staatsrechts<lb/>
und des Privatrechts gliedern, i&#x017F;t oben dargelegt worden<lb/>
(§ 4. 9). Das We&#x017F;en der dem Privatrecht angehörenden<lb/>
&#x017F;oll nunmehr weiter entwickelt werden; &#x017F;ie allein liegen in<lb/>
un&#x017F;rer Aufgabe, und &#x017F;ie werden daher von nun an als<lb/>
Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e &#x017F;chlechthin, ohne be&#x017F;chränkenden Zu&#x017F;atz,<lb/>
von uns bezeichnet werden.</p><lb/>
            <p>Der Men&#x017F;ch &#x017F;teht inmitten der äußeren Welt, und das<lb/>
wichtig&#x017F;te Element in die&#x017F;er &#x017F;einer Umgebung i&#x017F;t ihm die<lb/>
Berührung mit denen, die ihm gleich &#x017F;ind durch ihre Na-<lb/>
tur und Be&#x017F;timmung. Sollen nun in &#x017F;olcher Berührung<lb/>
freye We&#x017F;en neben einander be&#x017F;tehen, &#x017F;ich gegen&#x017F;eitig för-<lb/>
dernd, nicht hemmend, in ihrer Entwicklung, &#x017F;o i&#x017F;t die-<lb/>
&#x017F;es nur möglich durch Anerkennung einer un&#x017F;ichtbaren<lb/>
Gränze, innerhalb welcher das Da&#x017F;eyn, und die Wirk-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[[331]/0387] Zweytes Buch. Die Rechtsverhältniſſe. Erſtes Kapitel. Weſen und Arten der Rechtsverhältniſſe. §. 52. Weſen der Rechtsverhältniſſe. Die allgemeine Natur der Rechtsverhältniſſe überhaupt, und wie ſich dieſelben in Verhältniſſe des Staatsrechts und des Privatrechts gliedern, iſt oben dargelegt worden (§ 4. 9). Das Weſen der dem Privatrecht angehörenden ſoll nunmehr weiter entwickelt werden; ſie allein liegen in unſrer Aufgabe, und ſie werden daher von nun an als Rechtsverhältniſſe ſchlechthin, ohne beſchränkenden Zuſatz, von uns bezeichnet werden. Der Menſch ſteht inmitten der äußeren Welt, und das wichtigſte Element in dieſer ſeiner Umgebung iſt ihm die Berührung mit denen, die ihm gleich ſind durch ihre Na- tur und Beſtimmung. Sollen nun in ſolcher Berührung freye Weſen neben einander beſtehen, ſich gegenſeitig för- dernd, nicht hemmend, in ihrer Entwicklung, ſo iſt die- ſes nur möglich durch Anerkennung einer unſichtbaren Gränze, innerhalb welcher das Daſeyn, und die Wirk-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/387
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. [331]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/387>, abgerufen am 30.04.2024.