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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
Gebiet dieser Misverständnisse fallen denn auch diejenigen
Reichsgesetze, welche für einzelne Fälle die Infamie theils
als gültig voraussetzen, theils neu vorschreiben (§ 83. c.
d. e. f
), und auch diese können daher nicht geltend ge-
macht werden, um die hier aufgestellten Gründe gegen die
gemeinrechtliche Anwendbarkeit der Infamie zu widerlegen.

In den Fällen übrigens, worin die Infamie noch in
unsrem Criminalrecht, sey es als ausgesprochene Strafe,
oder als Folge gewisser Strafarten, vorkommt, kann ich
zwar, aus den hier entwickelten Gründen, bestimmte recht-
liche Wirkungen derselben, so wie sie im Einzelnen be-
hauptet zu werden pflegen, nicht zugeben. Ich bin aber
weit entfernt, deshalb die Realität und Wirksamkeit der-
selben als eines bedeutenden Strafmittels zu bestreiten.
Denn wenn der Richter die Infamie ausspricht, oder wenn
sie als nothwendige Folge einer vollzogenen Strafe ange-
sehen wird, so ist die unausbleibliche Wirkung auf die
öffentliche Meynung an sich selbst ein sehr reelles Übel,
auch wenn daneben einzelne juristische Folgen nicht noch
nachgewiesen werden können.



Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
Gebiet dieſer Misverſtändniſſe fallen denn auch diejenigen
Reichsgeſetze, welche für einzelne Fälle die Infamie theils
als gültig vorausſetzen, theils neu vorſchreiben (§ 83. c.
d. e. f
), und auch dieſe können daher nicht geltend ge-
macht werden, um die hier aufgeſtellten Gründe gegen die
gemeinrechtliche Anwendbarkeit der Infamie zu widerlegen.

In den Fällen übrigens, worin die Infamie noch in
unſrem Criminalrecht, ſey es als ausgeſprochene Strafe,
oder als Folge gewiſſer Strafarten, vorkommt, kann ich
zwar, aus den hier entwickelten Gründen, beſtimmte recht-
liche Wirkungen derſelben, ſo wie ſie im Einzelnen be-
hauptet zu werden pflegen, nicht zugeben. Ich bin aber
weit entfernt, deshalb die Realität und Wirkſamkeit der-
ſelben als eines bedeutenden Strafmittels zu beſtreiten.
Denn wenn der Richter die Infamie ausſpricht, oder wenn
ſie als nothwendige Folge einer vollzogenen Strafe ange-
ſehen wird, ſo iſt die unausbleibliche Wirkung auf die
öffentliche Meynung an ſich ſelbſt ein ſehr reelles Übel,
auch wenn daneben einzelne juriſtiſche Folgen nicht noch
nachgewieſen werden können.



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[230/0244] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. Gebiet dieſer Misverſtändniſſe fallen denn auch diejenigen Reichsgeſetze, welche für einzelne Fälle die Infamie theils als gültig vorausſetzen, theils neu vorſchreiben (§ 83. c. d. e. f), und auch dieſe können daher nicht geltend ge- macht werden, um die hier aufgeſtellten Gründe gegen die gemeinrechtliche Anwendbarkeit der Infamie zu widerlegen. In den Fällen übrigens, worin die Infamie noch in unſrem Criminalrecht, ſey es als ausgeſprochene Strafe, oder als Folge gewiſſer Strafarten, vorkommt, kann ich zwar, aus den hier entwickelten Gründen, beſtimmte recht- liche Wirkungen derſelben, ſo wie ſie im Einzelnen be- hauptet zu werden pflegen, nicht zugeben. Ich bin aber weit entfernt, deshalb die Realität und Wirkſamkeit der- ſelben als eines bedeutenden Strafmittels zu beſtreiten. Denn wenn der Richter die Infamie ausſpricht, oder wenn ſie als nothwendige Folge einer vollzogenen Strafe ange- ſehen wird, ſo iſt die unausbleibliche Wirkung auf die öffentliche Meynung an ſich ſelbſt ein ſehr reelles Übel, auch wenn daneben einzelne juriſtiſche Folgen nicht noch nachgewieſen werden können.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/244>, abgerufen am 28.04.2024.