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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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§. 88. Juristische Personen. Geschichte. (Fortsetzung.)
tens, daß ungenehmigte Vereine verboten und strafbar sind,
und dieses geht nur auf Vereine, die wirklich gefährlich
sind, oder durch ihre Unbestimmtheit gefährlich werden
können (wobey dann die juristische Persönlichkeit blos Ne-
bensache ist), niemals auf blos gewerbliche Unternehmungen.

Eine ähnliche Natur mit jenen Clubbs aus der Zeit
der Republik hatten, wie es scheint, die weit neueren
Collegia tenuiorum, von welchen Folgendes gemeldet wird.
Solche Vereine geringer Leute sollten zwar gestattet seyn,
jedoch nur mit Einer Zusammenkunft in jedem Monat,
wozu denn auch monatliche Beyträge gegeben wurden.
Niemand sollte in mehreren derselben zugleich Mitglied
seyn. Auch Sklaven konnten Theil nehmen, doch nur mit
Erlaubniß ihrer Herren (q).



Für alle diese willkührlich gebildete Corporationen gilt
die gemeinsame Bemerkung, daß sie als Nachahmungen
der Stadtgemeinden betrachtet werden, und gleich diesen
Vermögen und Vertreter haben, welches eben das Wesen
der juristischen Personen ausmacht (r). -- Unter ihnen ist

(q) L. 1 pr. § 2. L. 3 § 2 de
coll. et corp.
(47. 22.). -- Un-
richtig hat man mit diesen col-
legiis tenuiorum
in Verbindung
gebracht die Regel, nach welcher
die Immunitäten, welche man-
chen Handwerkszünften ertheilt
waren, nur den ärmeren Mitglie-
dern (tenuioribus) zu gut kom-
men sollten, nicht den reichen,
die durch ihr Vermögen (noch au-
ßer ihrem Handwerk) hinreichende
Mittel besaßen, die städtischen La-
sten zu tragen. L. 5 § 12 de j.
immun.
(50. 6.).
(r) L. 1 § 1 quod cuj. un.
(3. 4.). "Quibus autem permis-
sum est corpus habere colle-
gii, societatis, sive cujusque al-
terius eorum nomine, propri-
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§. 88. Juriſtiſche Perſonen. Geſchichte. (Fortſetzung.)
tens, daß ungenehmigte Vereine verboten und ſtrafbar ſind,
und dieſes geht nur auf Vereine, die wirklich gefährlich
ſind, oder durch ihre Unbeſtimmtheit gefährlich werden
können (wobey dann die juriſtiſche Perſönlichkeit blos Ne-
benſache iſt), niemals auf blos gewerbliche Unternehmungen.

Eine ähnliche Natur mit jenen Clubbs aus der Zeit
der Republik hatten, wie es ſcheint, die weit neueren
Collegia tenuiorum, von welchen Folgendes gemeldet wird.
Solche Vereine geringer Leute ſollten zwar geſtattet ſeyn,
jedoch nur mit Einer Zuſammenkunft in jedem Monat,
wozu denn auch monatliche Beyträge gegeben wurden.
Niemand ſollte in mehreren derſelben zugleich Mitglied
ſeyn. Auch Sklaven konnten Theil nehmen, doch nur mit
Erlaubniß ihrer Herren (q).



Für alle dieſe willkührlich gebildete Corporationen gilt
die gemeinſame Bemerkung, daß ſie als Nachahmungen
der Stadtgemeinden betrachtet werden, und gleich dieſen
Vermögen und Vertreter haben, welches eben das Weſen
der juriſtiſchen Perſonen ausmacht (r). — Unter ihnen iſt

(q) L. 1 pr. § 2. L. 3 § 2 de
coll. et corp.
(47. 22.). — Un-
richtig hat man mit dieſen col-
legiis tenuiorum
in Verbindung
gebracht die Regel, nach welcher
die Immunitäten, welche man-
chen Handwerkszünften ertheilt
waren, nur den ärmeren Mitglie-
dern (tenuioribus) zu gut kom-
men ſollten, nicht den reichen,
die durch ihr Vermögen (noch au-
ßer ihrem Handwerk) hinreichende
Mittel beſaßen, die ſtädtiſchen La-
ſten zu tragen. L. 5 § 12 de j.
immun.
(50. 6.).
(r) L. 1 § 1 quod cuj. un.
(3. 4.). „Quibus autem permis-
sum est corpus habere colle-
gii, societatis, sive cujusque al-
terius eorum nomine, propri-
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[259/0273] §. 88. Juriſtiſche Perſonen. Geſchichte. (Fortſetzung.) tens, daß ungenehmigte Vereine verboten und ſtrafbar ſind, und dieſes geht nur auf Vereine, die wirklich gefährlich ſind, oder durch ihre Unbeſtimmtheit gefährlich werden können (wobey dann die juriſtiſche Perſönlichkeit blos Ne- benſache iſt), niemals auf blos gewerbliche Unternehmungen. Eine ähnliche Natur mit jenen Clubbs aus der Zeit der Republik hatten, wie es ſcheint, die weit neueren Collegia tenuiorum, von welchen Folgendes gemeldet wird. Solche Vereine geringer Leute ſollten zwar geſtattet ſeyn, jedoch nur mit Einer Zuſammenkunft in jedem Monat, wozu denn auch monatliche Beyträge gegeben wurden. Niemand ſollte in mehreren derſelben zugleich Mitglied ſeyn. Auch Sklaven konnten Theil nehmen, doch nur mit Erlaubniß ihrer Herren (q). Für alle dieſe willkührlich gebildete Corporationen gilt die gemeinſame Bemerkung, daß ſie als Nachahmungen der Stadtgemeinden betrachtet werden, und gleich dieſen Vermögen und Vertreter haben, welches eben das Weſen der juriſtiſchen Perſonen ausmacht (r). — Unter ihnen iſt (q) L. 1 pr. § 2. L. 3 § 2 de coll. et corp. (47. 22.). — Un- richtig hat man mit dieſen col- legiis tenuiorum in Verbindung gebracht die Regel, nach welcher die Immunitäten, welche man- chen Handwerkszünften ertheilt waren, nur den ärmeren Mitglie- dern (tenuioribus) zu gut kom- men ſollten, nicht den reichen, die durch ihr Vermögen (noch au- ßer ihrem Handwerk) hinreichende Mittel beſaßen, die ſtädtiſchen La- ſten zu tragen. L. 5 § 12 de j. immun. (50. 6.). (r) L. 1 § 1 quod cuj. un. (3. 4.). „Quibus autem permis- sum est corpus habere colle- gii, societatis, sive cujusque al- terius eorum nomine, propri- 17*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/273>, abgerufen am 28.05.2024.