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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
gehört dahin vor Allem die Besorgung laufender Geldein-
nahmen und Ausgaben; die neue Verpachtung schon frü-
her verpachteter Grundstücke; die Wahl von Vorstehern
und Beamten. Gewissermaßen gehört dahin auch die Auf-
nahme neuer Mitglieder (b); ferner die Führung von Pro-
zessen. Doch kann diese letzte nach Umständen auch zu
den zweifelhafteren und bedenklicheren Geschäften gehören,
weshalb sie bey Dorfgemeinden durch neuere Gesetze häufig
von der Erlaubniß vorgesetzter Staatsbehörden abhängig
gemacht worden ist (§ 100).

Anders verhält es sich mit den in den bleibenden Zu-
stand eingreifenden Geschäften. Denn durch sie kann zu-
weilen nicht nur dieser Zustand wesentlich verdorben, son-
dern selbst das Daseyn der Corporation vernichtet oder
gefährdet werden. Ferner sind sie meist von der Art, daß
sie auch wohl ganz unterbleiben können, und daß sie nicht
regelmäßig wiederkehren, sondern nur selten, vielleicht nur
ein einzigesmal vorkommen, so daß für sie weder eine ge-
setzliche Bestimmung, noch ein Herkommen, die Regel fest-
gestellt hat. Aus allen diesen Gründen wird eine herr-
schende Theorie auf Geschäfte dieser Art großen Einfluß
erlangen können, und dieser Einfluß wird gerade hier be-
sonders wichtig und bedenklich seyn. Die wichtigsten Fälle
dieser Art sind etwa folgende.


(b) Die Entlassung bisheriger
Corporationsmitglieder kann nicht
dahin gerechnet werden, weil in
der Regel der Austritt jedem
Einzelnen frey steht, und nur
etwa durch Abfindung von man-
chen gemeinschaftlich getragenen
Verpflichtungen bedingt ist.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
gehört dahin vor Allem die Beſorgung laufender Geldein-
nahmen und Ausgaben; die neue Verpachtung ſchon frü-
her verpachteter Grundſtücke; die Wahl von Vorſtehern
und Beamten. Gewiſſermaßen gehört dahin auch die Auf-
nahme neuer Mitglieder (b); ferner die Führung von Pro-
zeſſen. Doch kann dieſe letzte nach Umſtänden auch zu
den zweifelhafteren und bedenklicheren Geſchäften gehoͤren,
weshalb ſie bey Dorfgemeinden durch neuere Geſetze häufig
von der Erlaubniß vorgeſetzter Staatsbehoͤrden abhängig
gemacht worden iſt (§ 100).

Anders verhält es ſich mit den in den bleibenden Zu-
ſtand eingreifenden Geſchäften. Denn durch ſie kann zu-
weilen nicht nur dieſer Zuſtand weſentlich verdorben, ſon-
dern ſelbſt das Daſeyn der Corporation vernichtet oder
gefährdet werden. Ferner ſind ſie meiſt von der Art, daß
ſie auch wohl ganz unterbleiben können, und daß ſie nicht
regelmäßig wiederkehren, ſondern nur ſelten, vielleicht nur
ein einzigesmal vorkommen, ſo daß für ſie weder eine ge-
ſetzliche Beſtimmung, noch ein Herkommen, die Regel feſt-
geſtellt hat. Aus allen dieſen Gründen wird eine herr-
ſchende Theorie auf Geſchäfte dieſer Art großen Einfluß
erlangen können, und dieſer Einfluß wird gerade hier be-
ſonders wichtig und bedenklich ſeyn. Die wichtigſten Fälle
dieſer Art ſind etwa folgende.


(b) Die Entlaſſung bisheriger
Corporationsmitglieder kann nicht
dahin gerechnet werden, weil in
der Regel der Austritt jedem
Einzelnen frey ſteht, und nur
etwa durch Abfindung von man-
chen gemeinſchaftlich getragenen
Verpflichtungen bedingt iſt.
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[340/0354] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. gehört dahin vor Allem die Beſorgung laufender Geldein- nahmen und Ausgaben; die neue Verpachtung ſchon frü- her verpachteter Grundſtücke; die Wahl von Vorſtehern und Beamten. Gewiſſermaßen gehört dahin auch die Auf- nahme neuer Mitglieder (b); ferner die Führung von Pro- zeſſen. Doch kann dieſe letzte nach Umſtänden auch zu den zweifelhafteren und bedenklicheren Geſchäften gehoͤren, weshalb ſie bey Dorfgemeinden durch neuere Geſetze häufig von der Erlaubniß vorgeſetzter Staatsbehoͤrden abhängig gemacht worden iſt (§ 100). Anders verhält es ſich mit den in den bleibenden Zu- ſtand eingreifenden Geſchäften. Denn durch ſie kann zu- weilen nicht nur dieſer Zuſtand weſentlich verdorben, ſon- dern ſelbſt das Daſeyn der Corporation vernichtet oder gefährdet werden. Ferner ſind ſie meiſt von der Art, daß ſie auch wohl ganz unterbleiben können, und daß ſie nicht regelmäßig wiederkehren, ſondern nur ſelten, vielleicht nur ein einzigesmal vorkommen, ſo daß für ſie weder eine ge- ſetzliche Beſtimmung, noch ein Herkommen, die Regel feſt- geſtellt hat. Aus allen dieſen Gründen wird eine herr- ſchende Theorie auf Geſchäfte dieſer Art großen Einfluß erlangen können, und dieſer Einfluß wird gerade hier be- ſonders wichtig und bedenklich ſeyn. Die wichtigſten Fälle dieſer Art ſind etwa folgende. (b) Die Entlaſſung bisheriger Corporationsmitglieder kann nicht dahin gerechnet werden, weil in der Regel der Austritt jedem Einzelnen frey ſteht, und nur etwa durch Abfindung von man- chen gemeinſchaftlich getragenen Verpflichtungen bedingt iſt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 340. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/354>, abgerufen am 28.04.2024.