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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
Geld ausgeliehen oder zum Ankauf von Grundstücken ver-
wendet wird. Allein andere dahin gehörende Fälle sind
von mehr bedenklicher Art, und, da sie so häufig vor-
kommen, geradezu das Wichtigste, welches überhaupt hier
zu beachten ist. Es gehören dahin besonders folgende Fälle.

A. Totale Veräußerung von Vermögensstücken durch
Schenkung. Gegen Fremde wird eine solche Freygebig-
keit nicht leicht vorkommen, wohl aber gegen die eigenen
Mitglieder, wenn z. B. ein Kämmereygut oder ein einge-
zogenes Geldkapital unter die Einzelnen vertheilt wird.
Die Natur einer solchen Handlung als einer wahren
Schenkung kann dadurch leicht übersehen werden, weil
man, nach einer häufigen Verwirrung der Begriffe, das
Eigenthum der Corporation ohnehin schon als Eigenthum
der Mitglieder zu betrachten gewohnt ist.

B. Veräußerung solcher Stücke an die Einzelnen,
woran bisher das Eigenthum der Corporation, die Be-
nutzung den Einzelnen zustand (§ 91), wie ein Bürger-
wald und eine Gemeindeweide. Dieser Fall ist vom vo-
rigen nur dem Grade nach verschieden, da auch hier in
der That Eigenthum aufgegeben wird, wenngleich ein sehr
beschränktes. Eben weil hier der Verlust für die Corpo-
ration weniger augenscheinlich ist, hat man oft gar kein
Bedenken dabey finden wollen; zugleich ist kein Fall so
häufig, und daher praktisch so wichtig, als dieser. --
Man hat dabey zuweilen theils fremdartige, theils unrich-
tige Ansichten eingemischt, wodurch das wahre Sachver-

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
Geld ausgeliehen oder zum Ankauf von Grundſtücken ver-
wendet wird. Allein andere dahin gehörende Fälle ſind
von mehr bedenklicher Art, und, da ſie ſo häufig vor-
kommen, geradezu das Wichtigſte, welches überhaupt hier
zu beachten iſt. Es gehören dahin beſonders folgende Fälle.

A. Totale Veräußerung von Vermögensſtücken durch
Schenkung. Gegen Fremde wird eine ſolche Freygebig-
keit nicht leicht vorkommen, wohl aber gegen die eigenen
Mitglieder, wenn z. B. ein Kämmereygut oder ein einge-
zogenes Geldkapital unter die Einzelnen vertheilt wird.
Die Natur einer ſolchen Handlung als einer wahren
Schenkung kann dadurch leicht überſehen werden, weil
man, nach einer häufigen Verwirrung der Begriffe, das
Eigenthum der Corporation ohnehin ſchon als Eigenthum
der Mitglieder zu betrachten gewohnt iſt.

B. Veräußerung ſolcher Stücke an die Einzelnen,
woran bisher das Eigenthum der Corporation, die Be-
nutzung den Einzelnen zuſtand (§ 91), wie ein Bürger-
wald und eine Gemeindeweide. Dieſer Fall iſt vom vo-
rigen nur dem Grade nach verſchieden, da auch hier in
der That Eigenthum aufgegeben wird, wenngleich ein ſehr
beſchränktes. Eben weil hier der Verluſt für die Corpo-
ration weniger augenſcheinlich iſt, hat man oft gar kein
Bedenken dabey finden wollen; zugleich iſt kein Fall ſo
häufig, und daher praktiſch ſo wichtig, als dieſer. —
Man hat dabey zuweilen theils fremdartige, theils unrich-
tige Anſichten eingemiſcht, wodurch das wahre Sachver-

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[342/0356] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. Geld ausgeliehen oder zum Ankauf von Grundſtücken ver- wendet wird. Allein andere dahin gehörende Fälle ſind von mehr bedenklicher Art, und, da ſie ſo häufig vor- kommen, geradezu das Wichtigſte, welches überhaupt hier zu beachten iſt. Es gehören dahin beſonders folgende Fälle. A. Totale Veräußerung von Vermögensſtücken durch Schenkung. Gegen Fremde wird eine ſolche Freygebig- keit nicht leicht vorkommen, wohl aber gegen die eigenen Mitglieder, wenn z. B. ein Kämmereygut oder ein einge- zogenes Geldkapital unter die Einzelnen vertheilt wird. Die Natur einer ſolchen Handlung als einer wahren Schenkung kann dadurch leicht überſehen werden, weil man, nach einer häufigen Verwirrung der Begriffe, das Eigenthum der Corporation ohnehin ſchon als Eigenthum der Mitglieder zu betrachten gewohnt iſt. B. Veräußerung ſolcher Stücke an die Einzelnen, woran bisher das Eigenthum der Corporation, die Be- nutzung den Einzelnen zuſtand (§ 91), wie ein Bürger- wald und eine Gemeindeweide. Dieſer Fall iſt vom vo- rigen nur dem Grade nach verſchieden, da auch hier in der That Eigenthum aufgegeben wird, wenngleich ein ſehr beſchränktes. Eben weil hier der Verluſt für die Corpo- ration weniger augenſcheinlich iſt, hat man oft gar kein Bedenken dabey finden wollen; zugleich iſt kein Fall ſo häufig, und daher praktiſch ſo wichtig, als dieſer. — Man hat dabey zuweilen theils fremdartige, theils unrich- tige Anſichten eingemiſcht, wodurch das wahre Sachver-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 342. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/356>, abgerufen am 30.05.2024.