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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Beylage VI.
entweder der Freyheit (maxima),
oder der Civität (media),
oder eines Dritten, je nach jenen drey Erklärun-
gen Verschiedenen (minima).

Dieses Dritte nun, durch dessen Veränderung eine Ca-
pitis deminutio
(nämlich die minima) bewirkt werden könnte,
müßte seyn:

1) nach der einen Erklärung: die Agnatenfamilie,
2) nach der andern: die Unabhängigkeit oder Abhän-
gigkeit,
3) nach der dritten: irgend ein Familienverhältniß,
worin also die in den beiden ersten Erklärungen voraus-
gesetzten Veränderungen unter andern auch mit begriffen
wären.

Bey jeder dieser drey Erklärungen entsteht ein großes,
ihnen gemeinsames Bedenken, daß nämlich nur eine Ver-
änderung
überhaupt, und nicht eine nachtheilige Ver-
änderung gefordert werden soll, so daß also auch eine vor-
theilhafte oder gleichgültige unter jenem Begriff enthalten
seyn könnte. Diese nothwendige Folge der aufgestellten
Definition widerspricht:

a) dem Ausdruck deminutio, der doch geradezu eine
Verminderung, einen Verlust bezeichnet (a);

(a) Diesem Einwurf begegnet
Noodt Comm. in Dig. IV. 5
durch die Bemerkung, minuere
könne auch so viel heißen als
mutare überhaupt. Allein von
dem Begriff des minuere ist die
Verminderung oder der Verlust
unzertrennlich; und wenn in ein-
zelnen Fällen jene beiden Aus-
drücke identisch seyn mögen, so
entsteht dieses gerade umgekehrt
nur dadurch, daß das mutare
Beylage VI.
entweder der Freyheit (maxima),
oder der Civität (media),
oder eines Dritten, je nach jenen drey Erklärun-
gen Verſchiedenen (minima).

Dieſes Dritte nun, durch deſſen Veränderung eine Ca-
pitis deminutio
(naͤmlich die minima) bewirkt werden koͤnnte,
müßte ſeyn:

1) nach der einen Erklärung: die Agnatenfamilie,
2) nach der andern: die Unabhängigkeit oder Abhän-
gigkeit,
3) nach der dritten: irgend ein Familienverhältniß,
worin alſo die in den beiden erſten Erklärungen voraus-
geſetzten Veränderungen unter andern auch mit begriffen
wären.

Bey jeder dieſer drey Erklärungen entſteht ein großes,
ihnen gemeinſames Bedenken, daß nämlich nur eine Ver-
änderung
überhaupt, und nicht eine nachtheilige Ver-
änderung gefordert werden ſoll, ſo daß alſo auch eine vor-
theilhafte oder gleichgültige unter jenem Begriff enthalten
ſeyn könnte. Dieſe nothwendige Folge der aufgeſtellten
Definition widerſpricht:

a) dem Ausdruck deminutio, der doch geradezu eine
Verminderung, einen Verluſt bezeichnet (a);

(a) Dieſem Einwurf begegnet
Noodt Comm. in Dig. IV. 5
durch die Bemerkung, minuere
könne auch ſo viel heißen als
mutare überhaupt. Allein von
dem Begriff des minuere iſt die
Verminderung oder der Verluſt
unzertrennlich; und wenn in ein-
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entſteht dieſes gerade umgekehrt
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[476/0490] Beylage VI. entweder der Freyheit (maxima), oder der Civität (media), oder eines Dritten, je nach jenen drey Erklärun- gen Verſchiedenen (minima). Dieſes Dritte nun, durch deſſen Veränderung eine Ca- pitis deminutio (naͤmlich die minima) bewirkt werden koͤnnte, müßte ſeyn: 1) nach der einen Erklärung: die Agnatenfamilie, 2) nach der andern: die Unabhängigkeit oder Abhän- gigkeit, 3) nach der dritten: irgend ein Familienverhältniß, worin alſo die in den beiden erſten Erklärungen voraus- geſetzten Veränderungen unter andern auch mit begriffen wären. Bey jeder dieſer drey Erklärungen entſteht ein großes, ihnen gemeinſames Bedenken, daß nämlich nur eine Ver- änderung überhaupt, und nicht eine nachtheilige Ver- änderung gefordert werden ſoll, ſo daß alſo auch eine vor- theilhafte oder gleichgültige unter jenem Begriff enthalten ſeyn könnte. Dieſe nothwendige Folge der aufgeſtellten Definition widerſpricht: a) dem Ausdruck deminutio, der doch geradezu eine Verminderung, einen Verluſt bezeichnet (a); (a) Dieſem Einwurf begegnet Noodt Comm. in Dig. IV. 5 durch die Bemerkung, minuere könne auch ſo viel heißen als mutare überhaupt. Allein von dem Begriff des minuere iſt die Verminderung oder der Verluſt unzertrennlich; und wenn in ein- zelnen Fällen jene beiden Aus- drücke identiſch ſeyn mögen, ſo entſteht dieſes gerade umgekehrt nur dadurch, daß das mutare

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 476. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/490>, abgerufen am 27.04.2024.