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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Infamie.
den Gedankengang bezeichnen wollte, um den Zusammen-
hang der Fälle D und E mit dem Vorhergehenden an-
schaulich zu machen; denn daß es ihm hauptsächlich auf
den Inhalt dieser zwey letzten Fälle ankam, ist unverkenn-
bar, indem er in dem folgenden § aus dem Commentar
des Juristen blos eine Stelle über den Fall D mittheilt.
Aus derselben absichtlichen Abkürzung des Epitomators er-
kläre ich mir bey C die Verwandlung der umständlichen,
aber unstreitig ächten, Worte: eam de qua supra com-
prehensum est,
in die kurzen: earum quam, die nicht ein-
mal genau passen, indem in den Stellen unter A und B
durchaus kein Motiv für den Pluralis earum aufzufinden
ist. Der Sinn ist übrigens in beiden Stellen derselbe
("eine solche"), und es erklärt sich sehr gut, wie aus der
umständlicheren Bezeichnung des wirklichen Edicttextes die
Abkürzung willkührlich gemacht werden konnte, anstatt daß
die umgekehrte Verwandlung ganz unerklärlich seyn würde.

Die wichtigste Frage aber ist diese: sollen die Stellen
C und D, wie ich es glaube, in der That zwey getrennte,
unabhängige Fälle darstellen, oder ist in ihnen nur ein
einziger Fall enthalten, so daß die Worte quae virum ..
non eluxerit
blos die Ergänzung der vorhergehenden Worte
earum quam sind?

Nach meiner Annahme sind infam: C der Vater des
neuen Ehegatten, D jede die Trauerpflicht verletzende Frau,
wobey denn durchaus nicht an Ehe gedacht wird.

Nach der entgegengesetzten Annahme ist infam: der

Infamie.
den Gedankengang bezeichnen wollte, um den Zuſammen-
hang der Fälle D und E mit dem Vorhergehenden an-
ſchaulich zu machen; denn daß es ihm hauptſächlich auf
den Inhalt dieſer zwey letzten Fälle ankam, iſt unverkenn-
bar, indem er in dem folgenden § aus dem Commentar
des Juriſten blos eine Stelle über den Fall D mittheilt.
Aus derſelben abſichtlichen Abkürzung des Epitomators er-
kläre ich mir bey C die Verwandlung der umſtändlichen,
aber unſtreitig ächten, Worte: eam de qua supra com-
prehensum est,
in die kurzen: earum quam, die nicht ein-
mal genau paſſen, indem in den Stellen unter A und B
durchaus kein Motiv für den Pluralis earum aufzufinden
iſt. Der Sinn iſt uͤbrigens in beiden Stellen derſelbe
(„eine ſolche“), und es erklärt ſich ſehr gut, wie aus der
umſtändlicheren Bezeichnung des wirklichen Edicttextes die
Abkürzung willkührlich gemacht werden konnte, anſtatt daß
die umgekehrte Verwandlung ganz unerklärlich ſeyn würde.

Die wichtigſte Frage aber iſt dieſe: ſollen die Stellen
C und D, wie ich es glaube, in der That zwey getrennte,
unabhängige Faͤlle darſtellen, oder iſt in ihnen nur ein
einziger Fall enthalten, ſo daß die Worte quae virum ..
non eluxerit
blos die Ergänzung der vorhergehenden Worte
earum quam ſind?

Nach meiner Annahme ſind infam: C der Vater des
neuen Ehegatten, D jede die Trauerpflicht verletzende Frau,
wobey denn durchaus nicht an Ehe gedacht wird.

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[541/0555] Infamie. den Gedankengang bezeichnen wollte, um den Zuſammen- hang der Fälle D und E mit dem Vorhergehenden an- ſchaulich zu machen; denn daß es ihm hauptſächlich auf den Inhalt dieſer zwey letzten Fälle ankam, iſt unverkenn- bar, indem er in dem folgenden § aus dem Commentar des Juriſten blos eine Stelle über den Fall D mittheilt. Aus derſelben abſichtlichen Abkürzung des Epitomators er- kläre ich mir bey C die Verwandlung der umſtändlichen, aber unſtreitig ächten, Worte: eam de qua supra com- prehensum est, in die kurzen: earum quam, die nicht ein- mal genau paſſen, indem in den Stellen unter A und B durchaus kein Motiv für den Pluralis earum aufzufinden iſt. Der Sinn iſt uͤbrigens in beiden Stellen derſelbe („eine ſolche“), und es erklärt ſich ſehr gut, wie aus der umſtändlicheren Bezeichnung des wirklichen Edicttextes die Abkürzung willkührlich gemacht werden konnte, anſtatt daß die umgekehrte Verwandlung ganz unerklärlich ſeyn würde. Die wichtigſte Frage aber iſt dieſe: ſollen die Stellen C und D, wie ich es glaube, in der That zwey getrennte, unabhängige Faͤlle darſtellen, oder iſt in ihnen nur ein einziger Fall enthalten, ſo daß die Worte quae virum .. non eluxerit blos die Ergänzung der vorhergehenden Worte earum quam ſind? Nach meiner Annahme ſind infam: C der Vater des neuen Ehegatten, D jede die Trauerpflicht verletzende Frau, wobey denn durchaus nicht an Ehe gedacht wird. Nach der entgegengeſetzten Annahme iſt infam: der

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 541. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/555>, abgerufen am 14.05.2024.