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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
Hatte der Sohn während der väterlichen Gewalt eine
Adstipulation geschlossen, so wurde das Klagrecht hieraus
nicht dem Vater, sondern dem Sohn selbst erworben, je-
doch so, daß es einstweilen ruhte, und erst mit des Va-
ters Tod wirksam wurde; endigte aber die väterliche Ge-
walt durch Emancipation, so gieng jenes Klagrecht durch
die capitis deminutio ganz unter (i).

Bey den Schulden dagegen tritt die eigenthümliche
Einwirkung der capitis deminutio wieder sehr scharf her-
vor, indem durch jede minima c. d. nach dem älteren
Recht die Schulden ganz untergiengen (k). Da nun der
Sohn in väterlicher Gewalt sich eben so vollgültig ver-
pflichten kann, als der Unabhängige (§ 67), so hätte man
erwarten mögen, daß auch die capitis deminutio daran
Nichts ändern würde, so daß also hier ihre zerstörende
Kraft als etwas ganz Selbständiges erscheint (l). Der
Arrogirte also wird frey von seinen Schulden, ohne daß
dieselben auf den Vater übergehen, und eben so wird der
Emancipirte frey, obgleich er vor der Emancipation nicht
blos verpflichtet war, sondern auch verklagt werden
konnte (§ 67).


die Huschke Studien I. 277 von
der Sache giebt, scheint mir nicht
gehörig begründet.
(i) Gajus III. § 114 Vgl. oben
§. 67 Note b und l, auch § 74. h.
(k) Gajus IV. § 38, u. III. § 84,
diese letzte Stelle mit der ganz
vortrefflichen Restitution von Gö-
schen
.
(l) Donellus X XI. 5 § 22, und
eben so Glück B. 6 S. 26 hält
die imaginaria servilis causa bey
der Emancipation für den einzi-
gen Grund des Untergangs und
läugnet diesen daher bey der Ar-
rogation; durch die Stelle des Ga-
jus (Note k) wird diese Mey-
nung unmittelbar widerlegt.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
Hatte der Sohn während der väterlichen Gewalt eine
Adſtipulation geſchloſſen, ſo wurde das Klagrecht hieraus
nicht dem Vater, ſondern dem Sohn ſelbſt erworben, je-
doch ſo, daß es einſtweilen ruhte, und erſt mit des Va-
ters Tod wirkſam wurde; endigte aber die väterliche Ge-
walt durch Emancipation, ſo gieng jenes Klagrecht durch
die capitis deminutio ganz unter (i).

Bey den Schulden dagegen tritt die eigenthümliche
Einwirkung der capitis deminutio wieder ſehr ſcharf her-
vor, indem durch jede minima c. d. nach dem älteren
Recht die Schulden ganz untergiengen (k). Da nun der
Sohn in väterlicher Gewalt ſich eben ſo vollgültig ver-
pflichten kann, als der Unabhängige (§ 67), ſo hätte man
erwarten mögen, daß auch die capitis deminutio daran
Nichts ändern würde, ſo daß alſo hier ihre zerſtörende
Kraft als etwas ganz Selbſtändiges erſcheint (l). Der
Arrogirte alſo wird frey von ſeinen Schulden, ohne daß
dieſelben auf den Vater übergehen, und eben ſo wird der
Emancipirte frey, obgleich er vor der Emancipation nicht
blos verpflichtet war, ſondern auch verklagt werden
konnte (§ 67).


die Huſchke Studien I. 277 von
der Sache giebt, ſcheint mir nicht
gehörig begründet.
(i) Gajus III. § 114 Vgl. oben
§. 67 Note b und l, auch § 74. h.
(k) Gajus IV. § 38, u. III. § 84,
dieſe letzte Stelle mit der ganz
vortrefflichen Reſtitution von Gö-
ſchen
.
(l) Donellus X XI. 5 § 22, und
eben ſo Glück B. 6 S. 26 hält
die imaginaria servilis causa bey
der Emancipation für den einzi-
gen Grund des Untergangs und
läugnet dieſen daher bey der Ar-
rogation; durch die Stelle des Ga-
jus (Note k) wird dieſe Mey-
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[82/0096] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. Hatte der Sohn während der väterlichen Gewalt eine Adſtipulation geſchloſſen, ſo wurde das Klagrecht hieraus nicht dem Vater, ſondern dem Sohn ſelbſt erworben, je- doch ſo, daß es einſtweilen ruhte, und erſt mit des Va- ters Tod wirkſam wurde; endigte aber die väterliche Ge- walt durch Emancipation, ſo gieng jenes Klagrecht durch die capitis deminutio ganz unter (i). Bey den Schulden dagegen tritt die eigenthümliche Einwirkung der capitis deminutio wieder ſehr ſcharf her- vor, indem durch jede minima c. d. nach dem älteren Recht die Schulden ganz untergiengen (k). Da nun der Sohn in väterlicher Gewalt ſich eben ſo vollgültig ver- pflichten kann, als der Unabhängige (§ 67), ſo hätte man erwarten mögen, daß auch die capitis deminutio daran Nichts ändern würde, ſo daß alſo hier ihre zerſtörende Kraft als etwas ganz Selbſtändiges erſcheint (l). Der Arrogirte alſo wird frey von ſeinen Schulden, ohne daß dieſelben auf den Vater übergehen, und eben ſo wird der Emancipirte frey, obgleich er vor der Emancipation nicht blos verpflichtet war, ſondern auch verklagt werden konnte (§ 67). (h) (i) Gajus III. § 114 Vgl. oben §. 67 Note b und l, auch § 74. h. (k) Gajus IV. § 38, u. III. § 84, dieſe letzte Stelle mit der ganz vortrefflichen Reſtitution von Gö- ſchen. (l) Donellus X XI. 5 § 22, und eben ſo Glück B. 6 S. 26 hält die imaginaria servilis causa bey der Emancipation für den einzi- gen Grund des Untergangs und läugnet dieſen daher bey der Ar- rogation; durch die Stelle des Ga- jus (Note k) wird dieſe Mey- nung unmittelbar widerlegt. (h) die Huſchke Studien I. 277 von der Sache giebt, ſcheint mir nicht gehörig begründet.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 82. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/96>, abgerufen am 29.04.2024.