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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
seyn oder Nichtdaseyn der als Bedingung ausgedrückten
Thatsache abhängt. Dennoch ist es durchaus nicht Be-
dingung, sondern das Rechtsgeschäft ist ein unbedingtes,
da alle Ungewißheit nur für das Bewußtseyn des Urhebers
besteht, in der Sache selbst aber Alles bereits völlig ent-
schieden ist, und als solches auch durch den gebrauchten
Ausdruck anerkannt wird (o). Praktisch wichtig ist die
Unterscheidung dieses Falles von dem Fall wahrer Bedin-
gung in zwey Beziehungen. Erstlich wird dadurch die
Gültigkeit derjenigen Geschäfte, in welchen Bedingungen
überhaupt verboten sind, nicht gefährdet (p). Zweytens
wenn eine solche Bestimmung einer Erbeinsetzung oder
einem Legat hinzugefügt wird, und sich nun als deficirend
erweist, könnte man geneigt seyn, sie einer unmöglichen
Bedingung zu vergleichen, und deshalb als nicht geschrie-
ben zu behandeln; dieses darf jedoch nicht gelten, eben
deswegen, weil es überhaupt keine Bedingung ist (§ 121. p).

Von diesem Fall ist aber noch der zu unterscheiden,
da das Ereigniß als ein künftiges gedacht und ausgedrückt
wird, jedoch zur Zeit des Rechtsgeschäfts ohne Wissen

(o) L. 16 de injusto (28. 3.).,
L. 3 § 13 de bonis lib. (38. 2.),
L. 10 § 1 de cond. inst.
(28. 7.)
(bey Testamenten). -- § 6 J. de
verb. oblig.
(3. 15.), L. 37. 38.
39 de reb. cred. (12. 1.), L. 100.
120 de verb. oblig.
(45. 1.) (bey
Verträgen).
(p) Wenn also ein Vater sei-
nen Suus unter der Bedingung,
wenn jetzt Titius Consul ist, zum
Erben einsetzt, und Titius ist
wirklich Consul, so ist die Erb-
einsetzung gültig, obgleich es
scheinbar eine nichtpotestative Be-
dingung war. Ist freylich Titius
nicht Consul, so ist der Sohn
präterirt, und das Testament ist
nichtig.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
ſeyn oder Nichtdaſeyn der als Bedingung ausgedrückten
Thatſache abhängt. Dennoch iſt es durchaus nicht Be-
dingung, ſondern das Rechtsgeſchäft iſt ein unbedingtes,
da alle Ungewißheit nur für das Bewußtſeyn des Urhebers
beſteht, in der Sache ſelbſt aber Alles bereits völlig ent-
ſchieden iſt, und als ſolches auch durch den gebrauchten
Ausdruck anerkannt wird (o). Praktiſch wichtig iſt die
Unterſcheidung dieſes Falles von dem Fall wahrer Bedin-
gung in zwey Beziehungen. Erſtlich wird dadurch die
Gültigkeit derjenigen Geſchäfte, in welchen Bedingungen
überhaupt verboten ſind, nicht gefährdet (p). Zweytens
wenn eine ſolche Beſtimmung einer Erbeinſetzung oder
einem Legat hinzugefügt wird, und ſich nun als deficirend
erweiſt, könnte man geneigt ſeyn, ſie einer unmöglichen
Bedingung zu vergleichen, und deshalb als nicht geſchrie-
ben zu behandeln; dieſes darf jedoch nicht gelten, eben
deswegen, weil es überhaupt keine Bedingung iſt (§ 121. p).

Von dieſem Fall iſt aber noch der zu unterſcheiden,
da das Ereigniß als ein künftiges gedacht und ausgedrückt
wird, jedoch zur Zeit des Rechtsgeſchäfts ohne Wiſſen

(o) L. 16 de injusto (28. 3.).,
L. 3 § 13 de bonis lib. (38. 2.),
L. 10 § 1 de cond. inst.
(28. 7.)
(bey Teſtamenten). — § 6 J. de
verb. oblig.
(3. 15.), L. 37. 38.
39 de reb. cred. (12. 1.), L. 100.
120 de verb. oblig.
(45. 1.) (bey
Verträgen).
(p) Wenn alſo ein Vater ſei-
nen Suus unter der Bedingung,
wenn jetzt Titius Conſul iſt, zum
Erben einſetzt, und Titius iſt
wirklich Conſul, ſo iſt die Erb-
einſetzung gültig, obgleich es
ſcheinbar eine nichtpoteſtative Be-
dingung war. Iſt freylich Titius
nicht Conſul, ſo iſt der Sohn
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nichtig.
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[126/0138] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. ſeyn oder Nichtdaſeyn der als Bedingung ausgedrückten Thatſache abhängt. Dennoch iſt es durchaus nicht Be- dingung, ſondern das Rechtsgeſchäft iſt ein unbedingtes, da alle Ungewißheit nur für das Bewußtſeyn des Urhebers beſteht, in der Sache ſelbſt aber Alles bereits völlig ent- ſchieden iſt, und als ſolches auch durch den gebrauchten Ausdruck anerkannt wird (o). Praktiſch wichtig iſt die Unterſcheidung dieſes Falles von dem Fall wahrer Bedin- gung in zwey Beziehungen. Erſtlich wird dadurch die Gültigkeit derjenigen Geſchäfte, in welchen Bedingungen überhaupt verboten ſind, nicht gefährdet (p). Zweytens wenn eine ſolche Beſtimmung einer Erbeinſetzung oder einem Legat hinzugefügt wird, und ſich nun als deficirend erweiſt, könnte man geneigt ſeyn, ſie einer unmöglichen Bedingung zu vergleichen, und deshalb als nicht geſchrie- ben zu behandeln; dieſes darf jedoch nicht gelten, eben deswegen, weil es überhaupt keine Bedingung iſt (§ 121. p). Von dieſem Fall iſt aber noch der zu unterſcheiden, da das Ereigniß als ein künftiges gedacht und ausgedrückt wird, jedoch zur Zeit des Rechtsgeſchäfts ohne Wiſſen (o) L. 16 de injusto (28. 3.)., L. 3 § 13 de bonis lib. (38. 2.), L. 10 § 1 de cond. inst. (28. 7.) (bey Teſtamenten). — § 6 J. de verb. oblig. (3. 15.), L. 37. 38. 39 de reb. cred. (12. 1.), L. 100. 120 de verb. oblig. (45. 1.) (bey Verträgen). (p) Wenn alſo ein Vater ſei- nen Suus unter der Bedingung, wenn jetzt Titius Conſul iſt, zum Erben einſetzt, und Titius iſt wirklich Conſul, ſo iſt die Erb- einſetzung gültig, obgleich es ſcheinbar eine nichtpoteſtative Be- dingung war. Iſt freylich Titius nicht Conſul, ſo iſt der Sohn präterirt, und das Teſtament iſt nichtig.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 126. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/138>, abgerufen am 30.04.2024.