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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
dingungen u. s. w. Diese sind also auf alle Willenserklä-
rungen unzweifelhaft anwendbar, folglich unabhängig von
der hier angeregten Streitfrage. Man kann in dieser Hin-
sicht die Verträge beynahe als gleichbedeutend ansehen mit
den Rechtsgeschäften unter Lebenden überhaupt, und in
diesem Sinn ist von ihnen auch schon bisher häufig geredet
worden (§ 116. a). Was aber außerdem noch bey den
Verträgen von Wichtigkeit ist, namentlich die Eintheilungen
derselben, und vorzüglich der Gegensatz der contractus
und pacta, bezieht sich in der That nur auf die obligato-
rischen Verträge. Und so können wir uns an dieser Stelle
damit begnügen, dem Begriff des Vertrags seine wahre
Ausdehnung vindicirt zu haben, ohne bey demselben in
allgemeiner Betrachtung länger zu verweilen.

Wollte man indessen die eingeräumte mindere Wichtig-
keit des hier erhobenen Streites dazu benutzen, um den
Streit selbst für leer und überflüssig auszugeben, so müßte
ich dieser Ansicht sehr bestimmt widersprechen. Es haben
sich nämlich an die gerügte unvollständige Auffassung des
Vertragsbegriffs manche Irrthümer angeknüpft, deren gänz-
liche Beseitigung nicht unerheblich ist. Wer den obligato-
rischen Vertrag für den einzigen überhaupt hält, und also
die Vertragsnatur in der Tradition verkennt, kann diese
nur sehr einseitig auffassen. Zwar wird er bey ihr die
nothwendige Handlungsfähigkeit, den Einfluß von Zwang
und Betrug, die Möglichkeit von Bedingungen u. s. f., wo
diese gerade zur Sprache kommen, nicht völlig verneinen,

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
dingungen u. ſ. w. Dieſe ſind alſo auf alle Willenserklä-
rungen unzweifelhaft anwendbar, folglich unabhängig von
der hier angeregten Streitfrage. Man kann in dieſer Hin-
ſicht die Verträge beynahe als gleichbedeutend anſehen mit
den Rechtsgeſchäften unter Lebenden überhaupt, und in
dieſem Sinn iſt von ihnen auch ſchon bisher häufig geredet
worden (§ 116. a). Was aber außerdem noch bey den
Verträgen von Wichtigkeit iſt, namentlich die Eintheilungen
derſelben, und vorzüglich der Gegenſatz der contractus
und pacta, bezieht ſich in der That nur auf die obligato-
riſchen Verträge. Und ſo können wir uns an dieſer Stelle
damit begnügen, dem Begriff des Vertrags ſeine wahre
Ausdehnung vindicirt zu haben, ohne bey demſelben in
allgemeiner Betrachtung länger zu verweilen.

Wollte man indeſſen die eingeräumte mindere Wichtig-
keit des hier erhobenen Streites dazu benutzen, um den
Streit ſelbſt für leer und überflüſſig auszugeben, ſo müßte
ich dieſer Anſicht ſehr beſtimmt widerſprechen. Es haben
ſich nämlich an die gerügte unvollſtändige Auffaſſung des
Vertragsbegriffs manche Irrthümer angeknüpft, deren gänz-
liche Beſeitigung nicht unerheblich iſt. Wer den obligato-
riſchen Vertrag für den einzigen überhaupt hält, und alſo
die Vertragsnatur in der Tradition verkennt, kann dieſe
nur ſehr einſeitig auffaſſen. Zwar wird er bey ihr die
nothwendige Handlungsfähigkeit, den Einfluß von Zwang
und Betrug, die Möglichkeit von Bedingungen u. ſ. f., wo
dieſe gerade zur Sprache kommen, nicht völlig verneinen,

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[316/0328] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. dingungen u. ſ. w. Dieſe ſind alſo auf alle Willenserklä- rungen unzweifelhaft anwendbar, folglich unabhängig von der hier angeregten Streitfrage. Man kann in dieſer Hin- ſicht die Verträge beynahe als gleichbedeutend anſehen mit den Rechtsgeſchäften unter Lebenden überhaupt, und in dieſem Sinn iſt von ihnen auch ſchon bisher häufig geredet worden (§ 116. a). Was aber außerdem noch bey den Verträgen von Wichtigkeit iſt, namentlich die Eintheilungen derſelben, und vorzüglich der Gegenſatz der contractus und pacta, bezieht ſich in der That nur auf die obligato- riſchen Verträge. Und ſo können wir uns an dieſer Stelle damit begnügen, dem Begriff des Vertrags ſeine wahre Ausdehnung vindicirt zu haben, ohne bey demſelben in allgemeiner Betrachtung länger zu verweilen. Wollte man indeſſen die eingeräumte mindere Wichtig- keit des hier erhobenen Streites dazu benutzen, um den Streit ſelbſt für leer und überflüſſig auszugeben, ſo müßte ich dieſer Anſicht ſehr beſtimmt widerſprechen. Es haben ſich nämlich an die gerügte unvollſtändige Auffaſſung des Vertragsbegriffs manche Irrthümer angeknüpft, deren gänz- liche Beſeitigung nicht unerheblich iſt. Wer den obligato- riſchen Vertrag für den einzigen überhaupt hält, und alſo die Vertragsnatur in der Tradition verkennt, kann dieſe nur ſehr einſeitig auffaſſen. Zwar wird er bey ihr die nothwendige Handlungsfähigkeit, den Einfluß von Zwang und Betrug, die Möglichkeit von Bedingungen u. ſ. f., wo dieſe gerade zur Sprache kommen, nicht völlig verneinen,

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/328>, abgerufen am 06.05.2024.