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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 162. Schenkung. Einschränkungen. 1. Ehe.
vorhandene Verbot, schuldlos, so behält er das zurückge-
gebene Geschenk gerade so, wie wenn die Ehe gültig, und
deshalb die Schenkung nichtig gewesen wäre (g). Wenn
dagegen der Geber als der Schuldige, in Beziehung auf
das Eheverbot, zu betrachten ist, so wird das Geschenk
zwar auch zurückgefordert, aber so daß es der Fiscus an-
statt des Schuldigen erhält (h).

Zweytens ist die Schenkung gültig, wenn sie vor dem
Anfang der Ehe, oder nach dem Ende derselben (im Fall
der Scheidung) geschieht. -- Die Schenkung vor der Ehe
ist die donatio ante nuptias, die zunächst nur beachtet
wurde im Gegensatz der Schenkung unter Ehegatten, um
hervorzuheben, daß sie noch nicht unter das, für dieselben
Personen bald nachher eintretende, gesetzliche Verbot falle.
Dieses war ihre negative Seite; dann wurde aber auch
eine positive Eigenthümlichkeit in ihr angenommen, indem

(g) L. 7 C. de don. int. vir.
(24. 1.). Hier hatte der Vor-
mund seine Mündel zur Ehe ge-
nommen und von ihr ein Ge-
schenk erhalten; dieses soll sie zu-
rück fordern können. In einem
solchen Verhältniß nämlich ist der
Vormund allein der strafbare
Theil, die Frau ist schuldlos.
L. 128 de leg. 1 (30. un.). Eben
so würde im Fall verbotener Ver-
wandtschaft der Geber schuldlos
seyn, und also zurückfordern kön-
nen, wenn er über die Verwandt-
schaft in Unwissenheit wäre; das
Bewußtseyn des Empfängers wäre
gleichgültig.
(h) L. 32 § 28 de don int. vir.
(24. 1.). Ehe eines Senators
mit einer Freygelassenen, eines
Vormunds mit seiner Mündel.
In beiden Fällen wird der Mann
als der Geber vorausgesetzt, sonst
würde die Stelle der in der Note
g angeführten widersprechen. Der
Mann aber ist allein der Schul-
dige, nicht blos im Fall des Vor-
munds, sondern auch des Sena-
tors; denn dieser verletzt die
Würde seines Standes, die Frey-
gelassene wird durch die Folgsam-
keit gegen den Patron gerecht-
fertigt.

§. 162. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe.
vorhandene Verbot, ſchuldlos, ſo behält er das zurückge-
gebene Geſchenk gerade ſo, wie wenn die Ehe gültig, und
deshalb die Schenkung nichtig geweſen wäre (g). Wenn
dagegen der Geber als der Schuldige, in Beziehung auf
das Eheverbot, zu betrachten iſt, ſo wird das Geſchenk
zwar auch zurückgefordert, aber ſo daß es der Fiscus an-
ſtatt des Schuldigen erhält (h).

Zweytens iſt die Schenkung gültig, wenn ſie vor dem
Anfang der Ehe, oder nach dem Ende derſelben (im Fall
der Scheidung) geſchieht. — Die Schenkung vor der Ehe
iſt die donatio ante nuptias, die zunächſt nur beachtet
wurde im Gegenſatz der Schenkung unter Ehegatten, um
hervorzuheben, daß ſie noch nicht unter das, für dieſelben
Perſonen bald nachher eintretende, geſetzliche Verbot falle.
Dieſes war ihre negative Seite; dann wurde aber auch
eine poſitive Eigenthümlichkeit in ihr angenommen, indem

(g) L. 7 C. de don. int. vir.
(24. 1.). Hier hatte der Vor-
mund ſeine Mündel zur Ehe ge-
nommen und von ihr ein Ge-
ſchenk erhalten; dieſes ſoll ſie zu-
rück fordern können. In einem
ſolchen Verhältniß nämlich iſt der
Vormund allein der ſtrafbare
Theil, die Frau iſt ſchuldlos.
L. 128 de leg. 1 (30. un.). Eben
ſo würde im Fall verbotener Ver-
wandtſchaft der Geber ſchuldlos
ſeyn, und alſo zurückfordern kön-
nen, wenn er über die Verwandt-
ſchaft in Unwiſſenheit wäre; das
Bewußtſeyn des Empfängers wäre
gleichgültig.
(h) L. 32 § 28 de don int. vir.
(24. 1.). Ehe eines Senators
mit einer Freygelaſſenen, eines
Vormunds mit ſeiner Mündel.
In beiden Fällen wird der Mann
als der Geber vorausgeſetzt, ſonſt
würde die Stelle der in der Note
g angeführten widerſprechen. Der
Mann aber iſt allein der Schul-
dige, nicht blos im Fall des Vor-
munds, ſondern auch des Sena-
tors; denn dieſer verletzt die
Würde ſeines Standes, die Frey-
gelaſſene wird durch die Folgſam-
keit gegen den Patron gerecht-
fertigt.
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[169/0183] §. 162. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe. vorhandene Verbot, ſchuldlos, ſo behält er das zurückge- gebene Geſchenk gerade ſo, wie wenn die Ehe gültig, und deshalb die Schenkung nichtig geweſen wäre (g). Wenn dagegen der Geber als der Schuldige, in Beziehung auf das Eheverbot, zu betrachten iſt, ſo wird das Geſchenk zwar auch zurückgefordert, aber ſo daß es der Fiscus an- ſtatt des Schuldigen erhält (h). Zweytens iſt die Schenkung gültig, wenn ſie vor dem Anfang der Ehe, oder nach dem Ende derſelben (im Fall der Scheidung) geſchieht. — Die Schenkung vor der Ehe iſt die donatio ante nuptias, die zunächſt nur beachtet wurde im Gegenſatz der Schenkung unter Ehegatten, um hervorzuheben, daß ſie noch nicht unter das, für dieſelben Perſonen bald nachher eintretende, geſetzliche Verbot falle. Dieſes war ihre negative Seite; dann wurde aber auch eine poſitive Eigenthümlichkeit in ihr angenommen, indem (g) L. 7 C. de don. int. vir. (24. 1.). Hier hatte der Vor- mund ſeine Mündel zur Ehe ge- nommen und von ihr ein Ge- ſchenk erhalten; dieſes ſoll ſie zu- rück fordern können. In einem ſolchen Verhältniß nämlich iſt der Vormund allein der ſtrafbare Theil, die Frau iſt ſchuldlos. L. 128 de leg. 1 (30. un.). Eben ſo würde im Fall verbotener Ver- wandtſchaft der Geber ſchuldlos ſeyn, und alſo zurückfordern kön- nen, wenn er über die Verwandt- ſchaft in Unwiſſenheit wäre; das Bewußtſeyn des Empfängers wäre gleichgültig. (h) L. 32 § 28 de don int. vir. (24. 1.). Ehe eines Senators mit einer Freygelaſſenen, eines Vormunds mit ſeiner Mündel. In beiden Fällen wird der Mann als der Geber vorausgeſetzt, ſonſt würde die Stelle der in der Note g angeführten widerſprechen. Der Mann aber iſt allein der Schul- dige, nicht blos im Fall des Vor- munds, ſondern auch des Sena- tors; denn dieſer verletzt die Würde ſeines Standes, die Frey- gelaſſene wird durch die Folgſam- keit gegen den Patron gerecht- fertigt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 169. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/183>, abgerufen am 01.11.2024.