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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
des Papinian, nach welcher diese Schenkung soll unan-
fechtbar seyn fini decimarum (Note c). Das will sagen,
vor dem Senatsschluß konnten die Erben das ganze Ge-
schenk zurückfordern, weil es nichtig gegeben war. Jetzt
haben zwar die Erben gar kein Recht mehr, darum wird
aber doch nicht gerade das ganze Geschenk aufrecht erhal-
ten. Denn indem nun die Schenkung, um gültig zu seyn,
die Natur einer m. c. donatio annimmt, wird sie auch
allen Beschränkungen derselben unterworfen. So wie also
die m. c. donatio überhaupt, einem Legate ähnlich, von
der Capacität des Empfängers abhängt (e), muß dieses
auch von der durch den Tod bestätigten Schenkung unter
Ehegatten gelten. Sie ist daher nur gültig innerhalb der
von der L. Julia vorgeschriebenen Gränze der decimae (f)

Diese Bestätigung wird aber unmöglich, wenn die Ehe

bey die natürliche Annahme zum
Grunde, der Geber möchte wohl
die Schenkung gemacht haben, um,
für den Fall seines eigenen To-
des, die Versorgung des Empfän-
gers vollständiger zu sichern. Ein
solcher vorsorglicher Gedanke ist
gewiß der Natur des ehelichen
Verhältnisses sehr angemessen.
(e) Vgl. unten § 173. b.
(f) Ulpian. XV. -- Das fini
decimarum auferre non opor-
tere
(Note c) heißt also: bis an
die durch die decimae bestimmte
Gränze soll dem überlebenden
Ehegatten das Geschenk Niemand
entziehen können. Was diese
Gränze überschreitet, wird ihm
zwar nicht mehr als nichtige Schen-
kung von den Erben entrissen,
wohl aber als caducum von den
liberos habentes oder dem Fis-
cus. -- Denselben Sinn, wie je-
nes fini decimarum, hatten ur-
sprünglich die Worte der L. 32
§ 24 de don. int. vir. (24. 1.)
"quae tamen in commune te-
nuerunt, fine praestituto revo-
canda non sunt."
In Justini-
ans Digesten haben diese Worte
den trivialen Sinn: "nach den
in dem Societätscontract enthal-
tenen Bestimmungen." (Vergl.
§ 154. k).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
des Papinian, nach welcher dieſe Schenkung ſoll unan-
fechtbar ſeyn fini decimarum (Note c). Das will ſagen,
vor dem Senatsſchluß konnten die Erben das ganze Ge-
ſchenk zurückfordern, weil es nichtig gegeben war. Jetzt
haben zwar die Erben gar kein Recht mehr, darum wird
aber doch nicht gerade das ganze Geſchenk aufrecht erhal-
ten. Denn indem nun die Schenkung, um gültig zu ſeyn,
die Natur einer m. c. donatio annimmt, wird ſie auch
allen Beſchränkungen derſelben unterworfen. So wie alſo
die m. c. donatio überhaupt, einem Legate ähnlich, von
der Capacität des Empfängers abhängt (e), muß dieſes
auch von der durch den Tod beſtätigten Schenkung unter
Ehegatten gelten. Sie iſt daher nur gültig innerhalb der
von der L. Julia vorgeſchriebenen Gränze der decimae (f)

Dieſe Beſtätigung wird aber unmöglich, wenn die Ehe

bey die natürliche Annahme zum
Grunde, der Geber möchte wohl
die Schenkung gemacht haben, um,
für den Fall ſeines eigenen To-
des, die Verſorgung des Empfän-
gers vollſtändiger zu ſichern. Ein
ſolcher vorſorglicher Gedanke iſt
gewiß der Natur des ehelichen
Verhältniſſes ſehr angemeſſen.
(e) Vgl. unten § 173. b.
(f) Ulpian. XV. — Das fini
decimarum auferre non opor-
tere
(Note c) heißt alſo: bis an
die durch die decimae beſtimmte
Gränze ſoll dem überlebenden
Ehegatten das Geſchenk Niemand
entziehen können. Was dieſe
Gränze überſchreitet, wird ihm
zwar nicht mehr als nichtige Schen-
kung von den Erben entriſſen,
wohl aber als caducum von den
liberos habentes oder dem Fis-
cus. — Denſelben Sinn, wie je-
nes fini decimarum, hatten ur-
ſprünglich die Worte der L. 32
§ 24 de don. int. vir. (24. 1.)
„quae tamen in commune te-
nuerunt, fine praestituto revo-
canda non sunt.”
In Juſtini-
ans Digeſten haben dieſe Worte
den trivialen Sinn: „nach den
in dem Societätscontract enthal-
tenen Beſtimmungen.“ (Vergl.
§ 154. k).
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[182/0196] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. des Papinian, nach welcher dieſe Schenkung ſoll unan- fechtbar ſeyn fini decimarum (Note c). Das will ſagen, vor dem Senatsſchluß konnten die Erben das ganze Ge- ſchenk zurückfordern, weil es nichtig gegeben war. Jetzt haben zwar die Erben gar kein Recht mehr, darum wird aber doch nicht gerade das ganze Geſchenk aufrecht erhal- ten. Denn indem nun die Schenkung, um gültig zu ſeyn, die Natur einer m. c. donatio annimmt, wird ſie auch allen Beſchränkungen derſelben unterworfen. So wie alſo die m. c. donatio überhaupt, einem Legate ähnlich, von der Capacität des Empfängers abhängt (e), muß dieſes auch von der durch den Tod beſtätigten Schenkung unter Ehegatten gelten. Sie iſt daher nur gültig innerhalb der von der L. Julia vorgeſchriebenen Gränze der decimae (f) Dieſe Beſtätigung wird aber unmöglich, wenn die Ehe (d) (e) Vgl. unten § 173. b. (f) Ulpian. XV. — Das fini decimarum auferre non opor- tere (Note c) heißt alſo: bis an die durch die decimae beſtimmte Gränze ſoll dem überlebenden Ehegatten das Geſchenk Niemand entziehen können. Was dieſe Gränze überſchreitet, wird ihm zwar nicht mehr als nichtige Schen- kung von den Erben entriſſen, wohl aber als caducum von den liberos habentes oder dem Fis- cus. — Denſelben Sinn, wie je- nes fini decimarum, hatten ur- ſprünglich die Worte der L. 32 § 24 de don. int. vir. (24. 1.) „quae tamen in commune te- nuerunt, fine praestituto revo- canda non sunt.” In Juſtini- ans Digeſten haben dieſe Worte den trivialen Sinn: „nach den in dem Societätscontract enthal- tenen Beſtimmungen.“ (Vergl. § 154. k). (d) bey die natürliche Annahme zum Grunde, der Geber möchte wohl die Schenkung gemacht haben, um, für den Fall ſeines eigenen To- des, die Verſorgung des Empfän- gers vollſtändiger zu ſichern. Ein ſolcher vorſorglicher Gedanke iſt gewiß der Natur des ehelichen Verhältniſſes ſehr angemeſſen.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 182. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/196>, abgerufen am 15.05.2024.