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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
zustellen sind. Diese Regeln selbst sind für die meisten
Zeiträume einfach und unzweifelhaft, nur für den Monat
sehr bestritten; allein die Ausführung der Regeln führt
allgemein auf große Schwierigkeiten. Wir haben also zu-
nächst zu untersuchen, was unter einem beweglichen Tag,
Jahr, Woche, Monat zu verstehen ist.

Der bewegliche Tag ist ein Zeitraum von gleichem
Umfang mit dem Kalendertag; das heißt, es wird von
irgend einem zufälligen Zeitpunkt an (z. B. von der Ent-
stehung eines Klagrechts durch Rechtsverletzung) so weit
vorwärts gerechnet, daß der Zeitraum gleich groß ist mit
dem zwischen einer Mitternacht und der folgenden Mitter-
nacht liegenden Zeitraum. Dabey wird also eine gleiche
Länge der Kalendertage vorausgesetzt, und obgleich diese
Voraussetzung falsch ist (§ 180), so bleibt dennoch der
Irrthum aus mehreren Gründen juristisch unberücksichtigt;
theils weil der Unterschied sehr gering ist, und die Aus-
gleichung unübersteigliche Schwierigkeiten haben würde:
theils weil ohnehin schon aus anderen Gründen eine be-
sondere Maasregel des positiven Rechts nöthig wird, worin
zugleich dieser kleine Irrthum seine Erledigung findet.
Davon wird noch am Schluß des gegenwärtigen § die
Rede sein.

Das bewegliche Jahr ist ein zusammenhängender Zeit-
raum von genau 365 beweglichen Tagen (a). Der kleine
Überschuß des wahren Sonnenjahrs über 365 Tage wird

(a) L. 51 § 2 ad L. Aquil. (9. 2.), L. 4 § 5 de statulib. (40. 7.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
zuſtellen ſind. Dieſe Regeln ſelbſt ſind für die meiſten
Zeiträume einfach und unzweifelhaft, nur für den Monat
ſehr beſtritten; allein die Ausführung der Regeln führt
allgemein auf große Schwierigkeiten. Wir haben alſo zu-
nächſt zu unterſuchen, was unter einem beweglichen Tag,
Jahr, Woche, Monat zu verſtehen iſt.

Der bewegliche Tag iſt ein Zeitraum von gleichem
Umfang mit dem Kalendertag; das heißt, es wird von
irgend einem zufälligen Zeitpunkt an (z. B. von der Ent-
ſtehung eines Klagrechts durch Rechtsverletzung) ſo weit
vorwärts gerechnet, daß der Zeitraum gleich groß iſt mit
dem zwiſchen einer Mitternacht und der folgenden Mitter-
nacht liegenden Zeitraum. Dabey wird alſo eine gleiche
Länge der Kalendertage vorausgeſetzt, und obgleich dieſe
Vorausſetzung falſch iſt (§ 180), ſo bleibt dennoch der
Irrthum aus mehreren Gründen juriſtiſch unberückſichtigt;
theils weil der Unterſchied ſehr gering iſt, und die Aus-
gleichung unüberſteigliche Schwierigkeiten haben würde:
theils weil ohnehin ſchon aus anderen Gründen eine be-
ſondere Maasregel des poſitiven Rechts nöthig wird, worin
zugleich dieſer kleine Irrthum ſeine Erledigung findet.
Davon wird noch am Schluß des gegenwärtigen § die
Rede ſein.

Das bewegliche Jahr iſt ein zuſammenhängender Zeit-
raum von genau 365 beweglichen Tagen (a). Der kleine
Überſchuß des wahren Sonnenjahrs über 365 Tage wird

(a) L. 51 § 2 ad L. Aquil. (9. 2.), L. 4 § 5 de statulib. (40. 7.).
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[336/0350] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. zuſtellen ſind. Dieſe Regeln ſelbſt ſind für die meiſten Zeiträume einfach und unzweifelhaft, nur für den Monat ſehr beſtritten; allein die Ausführung der Regeln führt allgemein auf große Schwierigkeiten. Wir haben alſo zu- nächſt zu unterſuchen, was unter einem beweglichen Tag, Jahr, Woche, Monat zu verſtehen iſt. Der bewegliche Tag iſt ein Zeitraum von gleichem Umfang mit dem Kalendertag; das heißt, es wird von irgend einem zufälligen Zeitpunkt an (z. B. von der Ent- ſtehung eines Klagrechts durch Rechtsverletzung) ſo weit vorwärts gerechnet, daß der Zeitraum gleich groß iſt mit dem zwiſchen einer Mitternacht und der folgenden Mitter- nacht liegenden Zeitraum. Dabey wird alſo eine gleiche Länge der Kalendertage vorausgeſetzt, und obgleich dieſe Vorausſetzung falſch iſt (§ 180), ſo bleibt dennoch der Irrthum aus mehreren Gründen juriſtiſch unberückſichtigt; theils weil der Unterſchied ſehr gering iſt, und die Aus- gleichung unüberſteigliche Schwierigkeiten haben würde: theils weil ohnehin ſchon aus anderen Gründen eine be- ſondere Maasregel des poſitiven Rechts nöthig wird, worin zugleich dieſer kleine Irrthum ſeine Erledigung findet. Davon wird noch am Schluß des gegenwärtigen § die Rede ſein. Das bewegliche Jahr iſt ein zuſammenhängender Zeit- raum von genau 365 beweglichen Tagen (a). Der kleine Überſchuß des wahren Sonnenjahrs über 365 Tage wird (a) L. 51 § 2 ad L. Aquil. (9. 2.), L. 4 § 5 de statulib. (40. 7.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 336. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/350>, abgerufen am 28.04.2024.